ECLI:EU:C:1977:183•Beschluss des Gerichtshofes vom 10. November 1977. # Hellmut Stimming KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 90-77.
Beschluss des Gerichtshofes vom 10. November 1977. # Hellmut Stimming KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 90-77.
ECLI:EU:C:1977:183Eu Cjeu10.11.1977
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
1 MIT AM 21 . JULI 1977 EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ HAT DIE KLAEGERIN SCHADENSERSATZKLAGE ' ' GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' ERHOBEN .
2 IN IHRER ERWIDERUNG IN DIESER RECHTSSACHE WILL DIE KLAEGERIN IHRE KLAGE ' ' ERWEITERN ' ' UND SIE AUCH GEGEN DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN RICHTEN .
3 DIE VERFAHRENSORDNUNG ERLAUBT EINE SOLCHE ÄNDERUNG IN DER PERSON DES BEKLAGTEN NICHT .
4 FOLGLICH KANN DIE ERWIDERUNG NUR ALS HANDLUNG IN DEM VERFAHREN ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DER KOMMISSION ANGENOMMEN , NICHT ABER ALS KLAGEERHEBUNG GEGEN DEN RAT BETRACHTET WERDEN .
Tenor
DER GERICHTSHOF
HAT BESCHLOSSEN :
DIE AM 7 . NOVEMBER 1977 EINGEREICHTE ERWIDERUNG WIRD DEM RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM KANZLER NICHT ZUGESTELLT .
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