ECLI:EU:C:1978:134•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 20. Juni 1978. # G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Isoglukose - Schadensersatzklage. # Verbundene Rechtssachen 116 und 124/77.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 20. Juni 1978. # G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Isoglukose - Schadensersatzklage. # Verbundene Rechtssachen 116 und 124/77.
ECLI:EU:C:1978:134Eu Cjeu20.06.1978
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 20. JUNI 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Zum Sachverhalt der Verfahren, denen ich mich jetzt zuwende, kann ich, da es in diesen ebenfalls um den neuen, aus Stärke gewonnenen Süßstoff Isoglucose und die ihn betreffende Regelung, namentlich die Einführung einer Produktionsabgabe durch die Verordnung Nr. 1111/77 (ABl. L 134 vom 28. Mai 1977, S. 4) geht, auf meine einleitenden Ausführungen zu den Vorlageverfahren 103, 125 und 145/77 Bezug nehmen.
Die Klägerinnen haben seit einiger Zeit die Produktion von Isoglucose aufgenommen oder doch beträchtliche Investitionen zur Errichtung und Erweiterung von Produktionsanlagen gemacht. Sie sind der Meinung, daß sie durch die Einführung der Produktionsabgabe auf Isoglucose übermäßig belastet würden und daß dies dazu führe, daß die Herstellung von Isoglucose wegen Unrentabilität eingestellt werden müsse oder daß deren Produktion nicht aufgenommen werden könne. Da die erwähnte Gemeinschaftsregelung unter verschiedenen Gesichtspunkten höherrangige, dem Schutz des einzelnen dienende Rechtsnormen hinreichend qualifiziert verletze und somit ein Amtsfehler der verantwortlichen Gemeinschaftsorgane gegeben sei, seien diese zum Ersatz des daraus entstandenen und noch eintretenden Schadens verpflichtet.
Im einzelnen wurden folgende Anträge gestellt:
In der Rechtssache 116/77 sollen die Gemeinschaftsorgane als für die Annahme der Verordnungen Nr. 1111/77 (ABI. L 134 vom 28. Mai 1977, S. 4) und Nr. 1468/77 (ABl. L 162 vom 1. Juli 1977, S. 7) Verantwortliche zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, der vorläufig auf 777000000 BFR beziffert wird, verurteilt werden.
In der Rechtssache 124/77 wird beantragt, Rat und Kommission zum Ersatz des infolge der Regelung über die Produktionsabgabe erlittenen Schadens zu verurteilen, wobei namentlich an die Kosten der Amortisierung und der Umstellung der für die Isoglucoseproduktion vorgesehenen industriellen Anlagen sowie an Verluste aus der Isoglucoseproduktion im Wirtschaftsjahr 1977/78 zu denken sei.
In der Rechtssache 143/77 schließlich findet sich neben einem Feststellungsantrag, der dem der Rechtssache 166/77 entspricht, der Antrag, die Gemeinschaft zum Ersatz des aus der Regelung entstehenden Schadens, der sich nach vorläufigen Berechnungen auf 154268000 HFL belaufe, zu verurteilen.
Diesen Anträgen treten die beklagten Gemeinschaftsorgane mit dem Begehren entgegen, sie als unzulässig, zumindest aber als unbegründet (so in den Rechtssachen 116 und 124/77), oder als unbegründet abzuweisen (so in Rechtssache 143/77).
Erwähnen möchte ich jetzt auch noch, daß in einem weiteren Verfahren (Rechtssache 153/77) die Klägerin Koninklijke Scholten Schadensersatz auch wegen Wegfalls der Produktionserstattung für Isoglucose, also unter Berufung auf die Verordnungen Nr. 1862/76 (ABl. L 206 vom 31. Juli 1976, S. 3) und Nr. 2158/76 (ABl. L 241 vom 2. September 1976, S. 21) begehrt. Dieses Verfahren wurde mit den hier zu behandelnden nicht verbunden; seine Probleme bleiben deshalb jetzt unberücksichtigt, gegebenenfalls werden sie in besonderen Schlußanträgen zu behandeln sein.
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I — |
Den Einlassungen der Beklagten entsprechend ist zunächst auf die Zulässigkeit der Klagen einzugehen. Dabei kann ich mich allerdings aus Gründen, die nach meinen Ausführungen zu den Vorlageverfahren 103, 125 und 145/77 auf der Hand liegen, verhältnismäßig kurz fassen.
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II — |
Ergeben sich demnach, was die Zulässigkeit der Klagen angeht, keine durchschlagenden Einwendungen, so ist zur Frage ihrer Begründetheit in Kürze noch folgendes auszuführen. Erste Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch, der sich auf einen Hoheitsakt stützt, ist, daß dieser als rechtswidrig bezeichnet werden muß. Handelt es sich um normative Akte mit wirtschaftspolitischem Einschlag — und darum geht es ohne Frage bei der Einführung einer Produktionsabgabe auf Isoglucose —, so ist ferner eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutze des einzelnen dienenden Rechtsnorm erforderlich (EuGH 2. Dezember 1971 — Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat der Europäischen Gemeinschaften, 5/71 — Slg. 1971, 975). Die Kläger haben sich insofern auf Argumente berufen, die zum großen Teil mit den zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 1111/77 in den Vorlageverfahren 103 und 145/77 vorgebrachten übereinstimmen. Soweit sie in den Amtshaftungsprozessen zusätzliche Gesichtsf punkte aufgezeigt haben, bin ich darauf in den Vorlageverfahren ebenfalls schon eingegangen. Ich kann deshalb jetzt wohl davon absehen, alle diese Argumente noch einmal abzuhandeln, und mich darauf beschränken, zusammenfassend festzuhalten, daß sich unter keinem der untersuchten Aspekte — Verletzung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Verletzung des Diskriminierungsverbots, Verletzung des Rechts auf Ausübung eines Gewerbebetriebs, Mißachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, Verletzung schutzwürdigen Vertrauens sowie Ermessensmißbrauch — Zweifel an der Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der für Isoglucose geltenden Abgabenregelung ergeben haben. Dies reicht im gegenwärtigen Zusammenhang aus. Insbesondere ist es danach nicht erforderlich, auf das weiterhin von den Beklagten aufgeworfene Problem einzugehen, ob alle angeführten Rechtsnormen — namentlich die Ziele des Artikels 39 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — als höherrangige Schutznormen im Sinne der angeführten Rechtsprechung anzusehen sind. Nach alledem bleibt meines Erachtens gar nichts anderes übrig, als die eingereichten Klagen in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. |
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III — |
Zusammenfassend schlage ich deshalb vor, die von den Firmen Amylum, Tunnel Refineries und Koninklijke Scholten eingereichten Amtshaftungsklagen abzuweisen und den Klägern nach Artikel 69 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
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