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III —
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Das auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit gestützte Vorbringen mag in einer Klage auf Nichterklärung nicht erheblich erscheinen; ein solches Vorbringen hat seinen Platz offenkundig im Rahmen einer Klage nach Artikel 215 des Vertrages. Da die Klägerin ihre Klage jedoch hilfsweise auch auf diese Vertragsbestimmung gestützt hat, muß ich ihm nachgehen.
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a)
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Wie bereits gesagt, macht es einen Unterschied, ob man anerkennt, daß die Zahl der von der Verordnung Nr. 583/77 Betroffenen im Zeitpunkt ihres Erlasses bekannt war, oder ob man dieser Vorschrift eine echte Rückwirkung zuspricht. Die Klägerin hatte damals kein wohlerworbenes Recht: Sie hatte nur eine Anwartschaft, die erst in dem Zeitpunkt zum Vollrecht erstarkte, in dem ihre Ausfuhrlizenz „abgewickelt“ war, sobald also die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt waren. Die Kommission konnte den Entschädigungsbetrag nur insofern nicht ändern, als es sich um Geschäfte handelt, die am 15. Juli 1977, dem Tag des Inkrafttretens und der Veröffentlichung dieser Vorschrift, unwiderruflich und endgültig abgeschlossen waren. Wie es Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 88/76 (Slg. 1977, 709, 735) darlegte, kann es deshalb „ebensowenig wie in jenem Fall, Weißzucker' [Urteil vom 5. Juli 1973, Slg. 1973, 723] … als ausgeschlossen gelten, daß bis zum Eintritt der Bedingung, d. h. bis zur Entstehung eines wirklichen Rechts, noch Rechtsänderungen vorgenommen werden“.
Die Klägerin hatte somit höchstens eine schlichte Erwartung. Kann ihr geschütztes Vertrauen in diese Erwartung als unter Umständen, die die Haftung der Gemeinschaft begründen können, verletzt erachtet werden?
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b)
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Da dieses Vorbringen überaus subjektiver Natur ist, ist zunächst zu untersuchen, welcher Art der behauptete Schaden ist. Der Schutz des Vertrauens der Marktteilnehmer in die Aufrechterhaltung einer bestimmten rechtlichen Lage kann diese nur vor einer ihnen gerade aufgrund dieses Vertrauens zugefügten Verletzung ihres negativen Interesses schützen, kann aber nicht dazu führen, ihnen den entgangenen Gewinn zu gewährleisten.
Der Nachteil, auf den sich die Klägerin wegen der Änderung des „grünen“ Kurses beruft, entsprach der Änderung des Währungsausgleichsbetrages im Verhältnis zu seiner Höhe vor der Änderung dieses Kurses.
Ihrer Auffassung nach muß die Entschädigung für den Nachteil die Erhöhung des Währungsausgleichsbetrages sowohl aufgrund der Erhöhung des Zuckerpreises ab 1. Juli 1977als auch aufgrund der Änderung des Umrechnungskurses umfassen.
Ich kann diesem Vorbringen nicht folgen. Die Firma Töpfer hat nämlich nachher wie vorher in vollem Umfang den in ihren Lizenzen vorher festgesetzten Erstattungsbetrag erhalten. Wie die Kommission darlegt, wurde dieser Betrag letzten Endes aufgrund der gleichzeitigen Anpassung des Koeffizienten in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission, der das Verhältnis zwischen dem repräsentativen Umrechnungskurs und dem wirklichen Wechselkurs der betreffenden Währung zum Ausdruck bringt, überhaupt nicht geändert.
Die Klägerin beschwert sich nur über den Unterschied zwischen den Währungsausgleichsbeträgen, wie sie am Ende eines Wirtschaftsjahres berechnet wurden, und den nach einer Änderung des repräsentativen Umrechnungskurses berechneten, die mit dem Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres zusammenfiel. Die Unterschiede, die die positiven Ausgleichsbeträge beeinflussen, mit denen diese Erstattungen verbunden sind, stellen insgesamt eigentlich einen Betrag dar, der alles andere als zu vernachlässigen ist. Aber das ist dennoch höchstens ein entgangener Gewinn in bezug auf einen Ausgleich, der nach dem Vorbringen der Klägerin durch die Verordnung Nr. 937/77 „vorher festgesetzt“ war; wir haben gesehen, daß diese Art der Darstellung nicht zutrifft: Die so bewirkte „vorherige Festsetzung“ war für die Mengen Zucker berücksichtigt worden, für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten vor dem 15. Juli 1977 abgeschlossen waren.
Die Klägerin konnte nur versuchen, ihre Lizenzen vor diesem Datum abzuwikkeln. Seit der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 878/77 des Rates war absehbar, daß die Annullierung der Währungsausgleichsbeträge, welche die vor dem 26. April 1977, dem Tag, an dem der Grundsatz der Neufestsetzung des Kurses der „grünen“ Mark beschlossen worden war, beantragten und ausgestellten Lizenzen betrafen, nur noch in „angemessenem“ Rahmen ausgeglichen würde.
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c)
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Es bleibt zu untersuchen, ob dies der Fall war.
Selbst wenn der Ausgleich zwingend ist und den Anspruch auf Annullierung ersetzt, so soll er doch den Marktteilnehmer nur vor einer Kürzung des Gesamtbetrags schützen, auf den dieser rechnen konnte, nicht aber ihm einen zusätzlichen — unverhofften oder sogar aufgrund der nach dem monetären Ereignis eingetretenen Entwicklung des Marktes erhofften — Gewinn sichern.
Wenn ich die Ausführungen des Generalanwalts Reischl in seinen Schlußanträgen in der vorerwähnten Rechtssache SES (Slg. 1977, 738) auf den vorliegenden Fall übertrage, so soll der Ausgleich ausschließlich den Unterschied zwischen den vor und nach dem 1. Juli 1977 geltenden Währungsausgleichsbeträgen beseitigen; dies konnte im Interesse der Exporteure als ausreichend angesehen werden, denn es führte zur Verhinderung von Nachteilen, was die Ratsverordnung Nr. 878/77 im Grunde allein garantierte.
Tatsächlich hatte man so dafür gesorgt, daß derjenige, der sich systemkonform verhielt, also seine Entscheidungen erst nach dem 15. Juli 1977 traf, Ausfuhren auf der Grundlage der ursprünglich ausgestellen Lizenzen ohne jeden Schaden durchführen konnte.
Der Betrag von 2,33 DM ist nicht die Differenz zwischen dem Währungsausgleichsbetrag (11,20 DM), errechnet als Produkt des neuen Bruttointerventionspreises (34,60 RE), des bisherigen Umrechnungskurses (3,48084) und des bisherigen Prozentsatzes der Aufwertung der Mark im Verhältnis zum Interventionspreis (0,093), einerseits und andererseits dem Ausgleichsbetrag (8,86 DM), errechnet als Produkt des neuen Bruttointerventionspreises, des neuen repräsentativen Kurses (3,41258) und des neuen Koeffizienten (0,075), sondern die Differenz zwischen dem Währungsausgleichsbetrag (10,73 DM), errechnet als Produkt des bisherigen Bruttointerventionspreises (33,14 RE), des bisherigen Umrechnungskurses und des bisherigen Koeffizienten einerseits und andererseits dem Währungsausgleichsbetrag (8,40 DM), berechnet als Produkt des neuen N ettointerventionspreises (32,83 RE), des neuen Kurses und des neuen Koeffizienten.
Diese Art der Berechnung des Interventionspreises kam förmlich erst am 1. Juli 1977 in der Verordnung Nr. 1466/77 der Kommission zum Ausdruck, sie ergab sich aber bereits seit dem 5. Mai klar aus den vom Interessenverband der Kläger angegebenen Erklärungen und aus der Verordnung Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977.
Wie die Kommission erklärte, ist diese neue Definition, die die auf Zucker aus der Gemeinschaft erhobene Abgabe im Rahmen des Ausgleichs der Lagerkosten (Art. 1 der Verordnung Nr. 1466/77) berücksichtigt, die Antwort auf das Bemühen, eine bessere Verhandlungsbasis für den Vorzugszucker der AKP-Länder zu schaffen. Die Klägerin rügt sie unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftspolitischen Opportunität, stellt aber die Vorschriften, die diese Definition eingeführt haben, rechtlich nicht in Frage.
Daraus folgt, daß die Bezugsgrößen in der Verordnung Nr. 937/77 für die Berechnung des Ausgleichsbetrages nicht vergleichbar waren; die Kommission konnte daher mit vollem Recht als Vergleichsgröße den Bruttointerventionspreis für das Wirtschaftsjahr 1977/78 wählen, der eine Differenz von 1,87 DM ergab, die, da sie zu dem von der Klägerin nicht in Frage gestellten Ausgleichsbetrag von 8,86 DM, der in der Verordnung Nr. 1474/77 vom 30. Juli 1977 festgesetzt wurde, hinzukommt, zu genau dem Ausgleichsbetrag von 10,73 DM führt, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 937/77 galt.
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d)
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Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund des früheren Verhaltens der Kommission berechtigte Hoffnungen hegen dürfen. Es trifft zu, daß die von der Kommission im Jahre 1976 angewandte Berechnungsmethode (Verordnung Nr. 557/76) im Ergebnis den Ausfuhrhändlern mehr gewährte, als den Ausgleich der Nachteile, den die Auswirkungen eines neuen repräsentativen Kurses auf die zu gewährenden Ausgleichsbeträge hatte.
Daß die Kommission im vorhergehenden Jahr und auch noch für die vor dem 26. April 1977 ausgestellten Lizenzen, die vor dem 14. Juli 1977 abgewickelt wurden, besonders „großzügig“ war (ich habe dargelegt, daß die Kommission hierzu aufgrund wohlerworbener Rechte verpflichtet war), stellt jedoch keinen sie bindenden Präzendenzfall dar.
Nach aller Logik hätte die Kommission diese Berichtigung bereits vor dem 1. Juli 1977 zur gleichen Zeit, als sie die Verordnung Nr. 1474/77 erließ, vornehmen müssen. Daß sie dies jedoch erst am 14. Juli 1977 tat, ist ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit ihrer Verordnung Nr. 1583/77 und fügte der Klägerin keinen Nachteil zu, da diese Vorschrift die Ausfuhren förmlich ausgenommen hat, für die die Zollförmlichkeiten bis zu diesem Datum abgeschlossen waren.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse konnte die Kommission dazu veranlassen, von dieser Praktik Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin muß man die beachtlichen finanziellen Auswirkungen auf die Belastungen berücksichtigen, die den Haushalt des EAGFL hinsichtlich der Posten „Währungsausgleichsbeträge“ und „Lagerkosten“ schwer belasten konnten.
Die Klägerin trägt vor, die Kommission verliere völlig aus dem Blick, daß sie selbst ab 1. Juli 1977 den Zuckerherstellern den erhöhten Interventionspreis zahlen müsse, den sie als Grundlage ihrer Geschäfte mit ihren Lieferanten nehme. Die Klägerin hat ihre Entscheidungen gemäß dem alten Interventionspreis getroffen. Andernfalls hätte sie mit der Entwicklung der Ausgleichsbeträge spekuliert oder auch versucht, der Gemeinschaft die Auswirkungen des steigenden Interventionpreises aufzubürden, die sich aus der Wirkung der Vertragsklauseln ergeben, für die sie allein die Verantwortlichkeit gegenüber ihren Lieferanten zu übernehmen hat.
Wollte man ihrem Vorbringen entsprechen, so liefe das darauf hinaus, die Währungsausgleichsbeträge, die die vor dem 26. April 1977 für nach dem 15. Juli 1977 ausgeführte Mengen festgesetzten Erstattungen betreffen, als vorher festgesetzt zu betrachten.
Nochmals: Diese Vorausfestsetzung des Ausgleichsbetrags wurde für die vor dem 14. Juli 1977 durchgeführten Ausfuhren vorgenommen, weil sie notwendig geworden war, da der Ablauf der Frist, während derer die Ausfuhrlizenzen beantragt werden mußten, auf den 30. April 1977 verschoben worden war, und weil die Verordnung Nr. 1372/77, die diese Verschiebung anordnete, bis zum 14. Juli 1977 in Kraft geblieben war. Aber eine solche Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge ist ganz und gar außergewöhnlich; sie kann, von diesem Einzelfall abgesehen, nicht vorgenommen werden. Dies geht allenfalls aufgrund der jüngst erlassenen Verordnung Nr. 243/78 vom 1. Februar 1978.
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