ECLI:EU:C:1977:162•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Oktober 1977. # Industrial Diamond Supplies gegen Luigi Riva. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen - Belgien. # Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - Aussetzung der Entscheidung (Art. 30 und 38). # Rechtssache 43-77.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Oktober 1977. # Industrial Diamond Supplies gegen Luigi Riva. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen - Belgien. # Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - Aussetzung der Entscheidung (Art. 30 und 38). # Rechtssache 43-77.
ECLI:EU:C:1977:162Eu Cjeu19.10.1977
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 19. OKTOBER 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Beklagte des Verfahrens, aus dem das heute zu behandelnde Vorabentscheidungsersuchen hervorgegangen ist, ein italienischer Handelsvertreter, hat beim Zivil- und Strafgericht Turin am 23. September 1976 ein Urteil erwirkt, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine belgische GmbH, zur Zahlung einer bestimmten Summe verurteilt worden ist. Dagegen wurde am 27. Dezember 1976 Kassationsbeschwerde zum Kassationshof in Rom eingelegt, wodurch nach italienischem Recht die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgehoben wird. Von der Möglichkeit, bei dem italienischen Gericht, das das angegriffene Urteil erlassen hatte, die Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen, wurde anscheinend kein Gebrauch gemacht.
Aus dem Urteil des Zivil- und Strafgerichts Turin will der Beklagte des Ausgangsverfahrens in Belgien die Vollstrekkung betreiben. Zu diesem Zweck ließ er sich vom Gericht erster Instanz in Antwerpen gemäß Artikel 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Zuständigkeitsübereinkommen) die Vollstreckungsklausel erteilen.
Gegen diese Entscheidung, die am 25. November 1976 ergangen ist, legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens gemäß Artikel 36 des Zuständigkeitsübereinkommens einen Rechtsbehelf ein. Gleichzeitig beantragte sie, die Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung in Italien auszusetzen oder doch wenigstens die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit durch den Beklagten abhängig zu machen. Diese Anträge stützte sie auf Artikel 38 des Zuständigkeitsübereinkommens, wo es heißt:
„Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, seine Entscheidung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Urteilsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. In letzterem Falle kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.“
Die Klägerin ist der Auffassung, für die Beurteilung der Frage, ob ein ordentlicher Rechtsbehelf gegeben sei, komme es auf das Recht des Urteilsstaates an. Nach diesem, im vorliegenden Falle dem italienischen Recht, werde die Kassationsbeschwerde aber anders als nach belgischem Recht als ordentlicher Rechtsbehelf angesehen, weil sie den Eintritt der Rechtskraft hindere.
Der Vollstreckungsgläubiger wendet ein, eine Anwendung des Artikels 38 des Zuständigkeitsübereinkommens komme deswegen nicht in Betracht, weil die Kassationsbeschwerde weder nach italienischem noch nach belgischem Recht die Vollstreckung ausschließe.
Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag hängt somit von der Frage ab, ob die in Italien eingelegte Kassationsbeschwerde ein ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Zuständigkeitsübereinkommens ist. Da das Übereinkommen insofern nach Ansicht des belgischen Gerichts nicht völlig eindeutig ist, setzte es durch Urteil vom 7. April 1977 das Verfahren aus und legte nach dem zum Zuständigkeitsübereinkommen ergangenen Protokoll vom 3. Juni 1971 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
|
1. |
Welche Rechtsbehelfe sind nach Artikel 30 und 38 des Übereinkommens vom 27. September 1968 als „ordentliche“ Rechtsbehelfe anzusehen oder, mit anderen Worten, auf welche Urteile sind die Artikel 30 und 38 des Übereinkommens anwendbar, oder |
|
2. |
muß die Natur des gegen eine Entscheidung im Urteilsstaat eingelegten Rechtsbehelfs ausschließlich nach dem Recht dieses Staates beurteilt werden? |
|
I — |
Lassen Sie mich meine Stellungnahme mit zwei kurzen Vorbemerkungen beginnen.
|
|
II — |
Wenn wir uns danach den Fragen des vorlegenden Gerichts unmittelbar zuwenden, so steht — ich beschränke mich auf die Thesen, die im Vorlageverfahren eingehend begründet wurden — auf der einen Seite die Ansicht, es komme auf das Recht des Urteilsstaates an; sie wurde von der Regierung des Vereinigten Königreichs und — wenn auch mit geringer Vehemenz — von der Kommission vertreten. Andererseits hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, von einem gemeinsamen autonomen Begriff „ordentlicher Rechtsbehelf“ im Zuständigkeitsübereinkommen auszugehen.
|
|
III — |
Hat die bisherige Untersuchung demnach ergeben, daß gewichtige Gründe dafür sprechen, von der Verwendung eines autonomen Begriffs „ordentlicher Rechtsbehelf“ im Zuständigkeitsübereinkommen auszugehen, so bleibt jetzt noch die Aufgabe, die Kriterien zu ermitteln, die für den gemeinsamen Begriff maßgebend sind. Dies ist sicherlich nicht leicht, gibt doch das Übereinkommen nur wenige Anhaltspunkte dafür. Verwertet man sie aber und berücksichtigt man — wie es im bereits zitierten Urteil 29/76 heißt — die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, so lassen sich doch ausreichend brauchbare Feststellungen treffen.
Mehr dürfte aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts zu den Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob im Sinne des Übereinkommens ordentliche oder außerordentliche Rechtsbehelfe vorliegen, schwerlich zu sagen sein. |
|
IV — |
Ich schlage daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten :
|
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.