ECLI:EU:C:1977:129•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Juli 1977. # Firma Peter Cremer gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht - Deutschland. # Ausfuhrerstattungen für Futtermittel. # Rechtssache 125-76.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Juli 1977. # Firma Peter Cremer gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht - Deutschland. # Ausfuhrerstattungen für Futtermittel. # Rechtssache 125-76.
ECLI:EU:C:1977:129Eu Cjeu14.07.1977
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 14. JULI 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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I — |
Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten darüber, ob die Klägerin für die Ausfuhr eines Getreidemischfuttermittels nach dritten Ländern im Jahre 1965 einen Anspruch auf Erstattung in Form einer Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Gerste, Mais und Hirse erworben hat Die Beklagte hatte eine Reihe solcher Genehmigungen widerrufen, als sich herausstellte, daß die ausgeführte Mischung von den unter die Getreidemarktordnung fallenden Produkten nur 2 % Tapiokamehl enthalten hatte und im Ausland wieder entmischt worden war, um den Hauptbestandteil „Tapioka-Chips“ wieder in die Gemeinschaft zurückzubringen. Die Beklagte bestreitet, daß die ausgeführte Mischung zu den gemäß den Verordnungen Nr. 19, Nr. 166/64/EWG und Nr. 171/64/EWG erstattungsfähigen Erzeugnissen gehöre und daß eine erstattungsrechtlich einwandfreie Ausfuhr stattgefunden habe. Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1976 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegt:
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II — |
Bevor ich auf die einzelnen Fragen eingehe, möchte ich einen kurzen Überblick über die Rechtslage zur Zeit der streitigen Ausfuhr geben. Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe d und der Anlage der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933) und Artikel 14 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 13/64 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vom 5. Februar 1964 (ABl. 1964, S. 549) sahen die Möglichkeit vor, Erstattungen für die Ausfuhr von Mischfuttermitteln der Tarif-Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs nach Drittländern zu gewähren, sofern diese Mischfuttermittel unter die genannten Marktordnungen fallende Erzeugnisse enthielten. Die Verordnung des Rates Nr. 166/64 über die Regelung für verschiedene Arten von Mischfuttermitteln vom 30. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2747) und die Verordnung der Kommission Nr. 171/64 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für bestimmte Kategorien Mischfutter vom 30. Oktober 1964 (ABl. 1964, S. 2758) umschrieben den Kreis der Mischfuttermittel, für die Erstattungen gewährt werden konnten, und setzten Höchstgrenzen für die im einzelnen gewährten Erstattungsbeträge fest Es lag aber in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften festzulegen, ob überhaupt, wann, in welcher Form, in welcher Höhe bis zur Höchstgrenze, für welche Erzeugnisse und für welche Ausfuhren Erstattungsbeträge gewährt werden sollten. Artikel 1 der Verordnung Nr. 166/64 umschrieb die erstattungsfähigen Erzeugnisse dahin, daß es sich um alle Futtermittel der Tarif-Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs handeln sollte, die entweder mindestens 50 % Milchpulver oder — ohne Beschränkung auf einen gewissen Mindestanteil — Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors enthielten oder denen, wenn beides nicht der Fall war, Melasse oder bestimmte andere Erzeugnisse des Milchsektors beigemischt waren. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage nehme ich zu den Vorlagefragen wie folgt Stellung:
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III — |
Ich schlage daher vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
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