ECLI:EU:C:1977:68•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 3. Mai 1977. # F.lli Cucchi gegen Avez S.p.A. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Abbiategrasso - Italien. # Rechtssache 77/76. # Interzuccheri S.p.A. gegen Società Rezzano e Cavassa. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Recco - Italien. # Rechtssache 105/76.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 3. Mai 1977. # F.lli Cucchi gegen Avez S.p.A. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Abbiategrasso - Italien. # Rechtssache 77/76. # Interzuccheri S.p.A. gegen Società Rezzano e Cavassa. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Recco - Italien. # Rechtssache 105/76.
ECLI:EU:C:1977:68Eu Cjeu03.05.1977
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 3. MAI 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den beiden Vorlageverfahren, zu denen ich heute, weil sie zum Teil dieselben Probleme aufwerfen und in einer einzigen mündlichen Verhandlung behandelt wurden, in gemeinsamen Schlußanträgen Stellung nehme, geht es um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf eine italienische, den Zukkermarkt betreffende Regelung. Diese Regelung ist in ihren Grundzügen aus anderen Rechtssachen, namentlich aus dem großen Zuckerprozeß (verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73: Coöperatieve vereniging „Suiker Unie“ UA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. Dezember 1975, Slg. 1975, 1663 ff.) bekannt. Ich brauche deshalb jetzt in Kürze nur folgendes dazu vorauszuschicken.
Schon vor Inkrafttreten der Gemeinsamen Zuckermarktordnung (Ratsverordnung Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967, ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1) waren die Preise auf dem italienischen Zuckermarkt hoheitlich durch Festlegung von Höchstpreisen reglementiert. Das Niveau dieser Preise lag über dem der anderen Mitgliedstaaten. Dies war bedingt durch höhere Produktionskosten in Italien; insoweit spielen klimatische, den Zuckerrübenanbau betreffende Besonderheiten und die Struktur der Verarbeitungsindustrie eine Rolle. Mit Rücksicht darauf wurde Italien in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1009/67 ermächtigt, den Zuckerrübenerzeugern und der Zukkerrüben verarbeitenden Industrie Anpassungsbeihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu gewähren. Dies galt ursprünglich bis zum Wirtschaftsjahr 1974/75 durch Artikel 38 der neuen Zukkermarktordnung (Ratsverordnung Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974 — ABl. L 359 vom 31. 12. 1974, S. 1) wurde die Ermächtigung bis zum Wirtschaftsjahr 1979/80 verlängert.
Zur Beschaffung der für die Beihilfe erforderlichen Mittel sah ein Beschluß des italienischen Interministeriellen Preisausschusses (CIP) aus dem Jahre 1968 die Erhebung eines von den Verbrauchern zu tragenden Aufpreises („sovraprezzo“) auf Weißzucker sowohl einheimischer Produktion als auch ausländischer Herkunft vor, und zwar zugunsten einer Ausgleichskasse, die gleichfalls vom CIP geschaffen worden war. Welche Aufgaben — außer den Anpassungsbeihilfen — nach der ursprünglichen Regelung aus diesem Aufkommen außerdem finanziert wurden, hat die Kommission im einzelnen dargelegt (vgl. S. 8 ihres Schriftsatzes in französischer Sprache). Die Maßnahmen wurden in den folgenden Wirtschaftsjahren — die Festsetzung des Aufpreises erfolgte jeweils zu Beginn des Wirtschaftsjahres — beibehalten und gelten auch heute noch. Für das Wirtschaftsjahr 1975/76 betrug der Aufpreis 56 Lire pro kg; für das Wirtschaftsjahr 1976/77 wurde er auf 70 Lire pro kg angehoben.
Zu erwähnen ist ferner — dies spielt aber nur in der Rechtssache 77/76 eine Rolle — die am 2. Juli 1976 getroffene besondere CIP-Maßnahme. Danach bestand für italienische Unternehmen die Verpflichtung, die am 2. Juli 1976 (Mitternacht) bestehenden Zuckerlager, soweit es sich um Mengen über 500 kg handelte, anzugeben. Auf diese Bestände wurde ein außerordentlicher Aufpreis („sovraprezzo straordinario“) erhoben, und zwar in Höhe von 37,842 Lire pro kg, wenn der Aufpreis von 56 Lire pro kg nicht gezahlt worden war, und in Höhe von 51,842 Lire pro kg, wenn dieser Aufpreis gezahlt worden war. Ausgenommen davon waren die Bestände von Verarbeitungsunternehmen, soweit sie 2/12 des Verbrauchs des Wirtschaftsjahres 1975/76 umfaßten, und denaturierter Zucker, der als Viehfutter verwendet werden sollte.
Die Firma Cucchi, Klägerin des Ausgangsverfahrens der Rechtssache 77/76, hat im Juni 1976 die Firma Avez damit beauftragt, eine bestimmte Menge Kristallzucker für ihre Rechnung aus der Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Die Einfuhr erfolgte noch im Juni und wurde mit dem erwähnten Aufpreis belegt. Eine erste Lieferung erhielt die Firma Cucchi Ende Juni 1976; der Rest der importierten Ware wurde bei der Firma Avez gelagert und sollte am 17. Juli ausgeliefert werden. Den auf der ersten Lieferung liegenden Aufpreis — 56 Lire pro kg — hat die Firma Cucchi entrichtet. Als die Firma Avez die Zahlung des für die restliche Lieferung fälligen außerordentlichen Aufpreises verlangte, lehnte die Firma Cucchi diese ab. Sie ist der Meinung, daß sowohl der Aufpreis als auch der außerordentliche Aufpreis mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbaren seien, und sie hat deshalb gegen die Firma Avez Klage erhoben, mit der sie die Rückzahlung des gezahlten Aufpreises und die Feststellung verlangt, daß der außerordentliche Aufpreis von ihr nicht zu zahlen sei.
Im zweiten Fall, der zur Vorlage 105/76 geführt hat, verkaufte die Firma Interzuccheri im Oktober 1976 aus Frankreich importierten Zucker an die Firma Rezzano und Cavassa. Dabei verlangte sie die Zahlung des Aufpreises, der in diesem Fall mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr 70 Lire pro kg betrug. Da die Firma Rezzano — ebenfalls unter Berufung auf Gemeinschaftsrecht — die Zahlung verweigerte, erhob die Firma Interzuccheri Klage bei der Pretura in Recco.
Im ersten Verfahren ist auf Seiten der Klägerin die Federazione Nazionale Commercio Alimentare (Federgrossisti) — Sindicato Nazionale Zucchero, im zweiten Verfahren, ebenfalls auf Seiten der Klägerin, die Associazione Nazionale tra gli Industriali dello Zucchero del Lievito e dell'Alcool als Streithelferin beigetreten.
Mit Rücksicht auf die aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Argumente entschlossen sich die angerufenen Gerichte in beiden Fällen zur Aussetzung des Verfahrens und zur Einreichung von Vorabentscheidungsersuchen.
Danach sind in der Rechtssache 77/76 folgende Fragen zu klären:
I — Zum Rechtsinstitut des Aufpreises (sovraprezzo) im allgemeinen
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1. |
Sind Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages von Rom und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 (über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker) sowie Artikel 20 Absatz 2 der durch die vorgenannte Verordnung ersetzten Verordnung Nr. 1009/67 in dem Sinne auszulegen, daß sie im Handel mit Erzeugnissen, wie sie die genannten EWG-Verordnungen betreffen, zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer finanziellen Belastung untersagen, die folgende Merkmale aufweist:
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2. |
Gilt — wenn die Frage Nr. 1 bejaht wird — das Verbot, eine finanzielle Belastung der obengenannten Art zu erheben, seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1009/67 oder seit einem anderen Zeitpunkt? |
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3. |
Ist mit dem Inkrafttreten des Verbots für Händler, die Zucker (oder Erzeugnisse im Sinne der genannten EWG-Verordnungen) aus anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes einführen, ein subjektives Recht entstanden, die finanzielle Belastung im Sinne der Frage Nr. 1 nicht zu zahlen und dementsprechend — bei bereits erfolgter Zahlung — Rückzahlung zu verlangen? |
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4. |
Stellt im Hinblick darauf, daß der Zukkersektor seit 1968 in seiner Gesamtheit dem Landwirtschaftsrecht der Gemeinschaft unterliegt (Verordnung Nr. 1009/67 und jetzt Nr. 3330/74), das den Organen der EWG eine praktisch ausschließliche Regelungsbefugnis vorbehält, die Erhebung einer finanziellen Belastung, die die in Frage Nr. 1 beschriebenen Merkmale aufweist, nicht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags dar, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte „jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat]“ ? |
II — Zum außerordentlichen Aufpreis
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5. |
Sind die in den oben aufgeführten Fragen genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch dann verletzt, wenn die inländischen und eingeführten Zucker gleichermaßen treffende finanzielle Belastung bei Zukker, der aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeführt wird, zu einem Teil nicht beim Grenzübergang, sondern erst dann erhoben wird, wenn der Zucker bereits bei den Einfuhrfirmen oder bei den (Handels- und Industrie-) Unternehmen lagert, die den eingeführten Zucker von ersteren erworben haben? |
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6. |
Sind die in der Verordnung Nr. 3330/74 (insbesondere in den Artikeln 33 bis 44) sowie in den Artikeln 1 bis 8 und 38 bis 43 des Vertrages von Rom enthaltenen Bestimmungen bei Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen sich die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gemeinschaft richten müssen, in dem Sinne auszulegen, daß sie es für unzulässig erklären und untersagen, auf inländischen wie auch auf eingeführten Zucker eine finanzielle Belastung nach folgenden Merkmalen zu erheben:
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7. |
Haben die obengenannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Unternehmer, die — nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts — der obengenannten finanziellen Belastung unterworfen sind, ein subjektives Recht begründet, für die bei ihnen lagernden Bestände inländischen wie eingeführten Zuckers diese Belastungen nicht zu entrichten (und die entsprechenden Beträge bei bereits erfolgter Zahlung zurückzuverlangen), oder besteht ein solches subjektives Recht auf Nichtzahlung (und Rückforderung eventuell gezahlter Beträge) wenigstens hinsichtlich der Zukkermengen, die aus den Mitgliedstaaten der EWG eingeführt wurden und bei den Einfuhrunternehmen selbst oder bei anderen (Handels- und Industrie-) Unternehmen lagern, die sie von ersteren erworben haben? |
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8. |
Ist es nach den in der vorstehenden Frage Nr. 6 herangezogenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und bei Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen sich die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Gemeinschaft richten müssen, rechtens, eine Gruppe von Bürgern rückwirkend einer finanziellen Belastung zu unterwerfen, deren Ertrag anderen Gruppen von Bürgern mit entgegengesetzten wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen zugute kommt? |
In der Rechtssache 105/76, in der es nur um die Zulässigkeit des Aufpreises geht, haben die vorgelegten Fragen folgenden Wortlaut:
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1. |
Sind die Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages von Rom und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 (über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker) sowie Artikel 20 Absatz 2 der durch die vorgenannte Verordnung ersetzten Verordnung Nr. 1009/67 in dem Sinne auszulegen, daß sie im Handel mit Erzeugnissen, um die es in den genannten EWG-Verordnungen geht, zwischen den Mitgliedstaaten die Erhebung einer finanziellen Belastung untersagen, welche die Merkmale des „Aufpreises“ (sovraprezzo) für Zucker aufweist — dieses Rechtsinstitut ist im provvedimento des Comitato interministeriale dei prezzi (CIP) vom 22. Juni 1968 Nr. 1195 mit späteren Änderungen (durch die provvedimenti CIP vom 20. Juni 1969 Nr. 1222, vom 30. Juni 1970 Nr. 9, vom 30. Juni 1971 Nr. 15, vom 3. August 1972 Nr. 7, vom 26. Juni 1973 Nr. 9, vom 28. Juni 1974 Nr. 27, vom 7. August 1975 Nr. 19, vom 1. Juli 1976 Nr. 20 und vom 1. Oktober 1976 Nr. 24) geregelt —,
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2. |
Bei Bejahung der Frage Nr. 1: Gilt das Verbot, eine finanzielle Belastung der obengenannten Art zu erheben, seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1009/67 oder ab einem anderen Zeitpunkt? |
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3. |
Hat der einzelne Marktteilnehmer, der Zucker (oder sonstige Erzeugnisse im Sinne der genannten EWG-Verordnungen) aus anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes einführt, mit Inkrafttreten dieses Verbots das subjektive Recht erlangt, die Zahlung der in Frage Nr. 1 genannten finanziellen Belastung zu verweigern und dementsprechend im Falle bereits erfolgter Zahlung Rückzahlung zu verlangen ? |
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4. |
Stellt die Erhebung einer finanziellen Belastung mit den in Frage Nr. 1 beschriebenen Merkmalen im Hinblick darauf, daß Zucker seit 1968 Gegenstand des Agrarrechts der Gemeinschaft ist (Verordnung Nr. 1009/67 und jetzt Nr. 3330/74), nicht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages dar, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte „jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat]“ ? |
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Die erste Frage der beiden Rechtssachen gilt dem Begriff „Abgaben zollgleicher Wirkung“. Er soll definiert werden im Hinblick auf den auch Importzucker erfassenden Aufpreis, wie er nach seinem systematischen Zusammenhang vorhin gekennzeichnet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen — diese Verdeutlichung ergibt sich aus dem Verfahren 77/76 —, daß der Ertrag des Aufpreises ausschließlich der Zuckerindustrie und den Erzeugern von Zuckerrüben im Gebiet des Beitrag erhebenden Mitgliedstaates zugute kommt, daß er Teil eines Systems von Beihilfen ist, für die besondere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gelten, und daß er von den Gemeinschaftsorganen nicht genehmigt und nicht unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 41 der Verordnung Nr. 1009/67 bzw. Artikel 36 der Verordnung Nr. 3330/74 eingeführt worden ist. Der Aufpreis wird in gleicher Weise auf importierten Zucker und auf einheimischen Zucker erhoben. Danach liegt es eigentlich nahe, die Regelung im Lichte des Artikels 95 des EWG-Vertrags zu beurteilen, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben, gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.“ Wenn die vorlegenden Gerichte gleichwohl an eine Heranziehung von Artikel 13 des EWG-Vertrags und der entsprechenden Marktordnungsbestimmungen über das Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleichen Wirkungen gedacht haben, also an die Anwendung einer Bestimmung, von der nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. das Urteil vom 18. Juni 1975 der Rechtssache 94/74, Industria Gomma Articoli Vari, IGAV/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, ENCC, Slg. 1975, 699) feststeht, daß sie nicht zusammen mit Artikel 95 zum Zuge kommen kann, so geschah dies im Hinblick auf zwei frühere Urteile, die eine vergleichbare Regelung betrafen und in diesem Zusammenhang Ausführungen über eine mögliche Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des EWG-Vertrags machten. Gegenstand dieser Verfahren war das italienische Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta und die damit verbundene Abgaben- und Beihilferegelung. In bezug auf diese Maßnahmen — Abgaben werden auf Papier und ähnliche Erzeugnisse erhoben, und aus dem Aufkommen werden bestimmte Tätigkeiten der Forschung und der Entwicklung auf dem Gebiet der Papier- und Zellstoffherstellung sowie Subventionen für Zeitungspapier finanziert — wurde in einem Urteil vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Carmine Capologo/Azienda Agricola Maya, Slg. 1973, 621 ff.) ausgeführt, bei der Auslegung des Begriffs „Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll“ könne es angebracht sein, den Bestimmungszweck der auferlegten Geldlasten zu berücksichtigen. Danach könne seine Anwendung in Betracht kommen, wenn eine finanzielle Belastung ausschließlich dazu bestimmt sei, „Tätigkeiten zu fördern, die allein den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen …“, wenn sich also zeige, daß die Belastung für einheimische Erzeugnisse „in Wirklichkeit eine Gegenleistung für erhaltene Vorteile oder Beihilfen darstellt“. — In einem zweiten hier interessierenden Urteil vom 18. Juni 1975 zu demselben Problem (Rechtssache 94/74, Industria Gomma Articoli Vari, IGAV/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, ENCC, Slg. 1975, 709 ff.) wurde erklärt, an eine Anwendung von Artikel 13 des EWG-Vertrags sei zu denken, wenn ein auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag „ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde“. In diesem Urteil wurde auch hervorgehoben, daß eine solche Qualifizierung voraussetzt, „daß eine deutliche Entsprechung nachgewiesen würde zwischen dem auf die betreffenden einheimischen wie importierten Erzeugnisse gleichmäßig erhobenen fiskalischen Beitrag einerseits und andererseits dem ausschließlich den einheimischen Erzeugnissen zukommenden Vorteil, der mit Hilfe von aus eben diesem Beitrag gespeisten Mitteln gewährt wird“. Deshalb stand im Vordergrund der streitigen Auseinandersetzung des vorliegenden Verfahrens die Frage, welche exakte Tragweite diese Rechtsprechung hat und ob an ihr verdeutlichende Abstriche vorgenommen werden müssen oder ob sich gar eine gewisse Ausweitung vertreten läßt. Diejenigen am Verfahren Beteiligten, die für die These eintreten, der Aufpreis sei als zollgleiche Abgabe zu qualifizieren, haben vor allem darauf abgestellt, daß es nach dem zuletzt genannten Urteil ausreicht, wenn für die belasteten einheimischen Erzeugnisse durch die Gewährung von Vorteilen aus dem Aufkommen der Abgabe eine teilweise Entlastung eintritt. Insoweit spielt der Umstand eine Rolle, daß die auf dem einheimischen Zucker liegende Gesamtbelastung offenbar erheblich über den Summen liegt, die der italienischen Zuckerindustrie unmittelbar als Beihilfen zufließen. Außerdem wurde von den Anhängern dieser These geltend gemacht, zu berücksichtigen seien auch die Zuschüsse, die aus dem Aufkommen der Abgabe an die Zuckerrübenbauern gingen. Dafür spreche nicht nur, daß Zucker- und Zuckerrüben Gegenstand einer gemeinsamen Marktordnung seien. Es könne auch als sicher gelten, daß die Beihilfen an die Zuckerrübenbauern der Zuckerindustrie mittelbar zugute kämen, nämlich durch eine Verbilligung des Ausgangsproduktes und die Tatsache, daß die einheimische Zuckerrübenproduktion durch die Beihilfen ausgeweitet werde. Halte man sich das vor Augen, so ergebe sich sogar, weil das Gesamtaufkommen aus dem Aufpreis über den von der einheimischen Zuckerindustrie zu tragenden Belastungen liege, eine zusätzliche Beihilfe und nicht nur ein Ausgleich der Belastungen. Dem steht die Auffassung gegenüber, die namentlich von der Kommission und von der italienischen Regierung vertreten wird. Sie plädieren für eine restriktive Interpretation der angeführten Urteile und insbesondere für eine Eliminierung des Gedankens, daß schon eine teilweise Entlastung der einheimischen Erzeugung genügen könne. Für sie kann an eine Anwendung des Artikels 13 nur gedacht werden, wenn das Aufkommen einer Abgabe ausschließlich und unmittelbar der inländischen Produktion zugute kommt und wenn sich außerdem auf diese Weise für die inländischen Erzeugnisse eine vollständige Entlastung ergibt, so daß im Grunde von einer alleinigen Belastung der importierten Erzeugnisse gesprochen werden kann. Angesichts dieser Auseinandersetzung und der dafür vorgebrachten Argumente möchte ich dem Gerichtshof eine Verdeutlichung seiner Rechtsprechung, ja sogar eine Einschränkung in dem von der Kommission empfohlenen Sinn vorschlagen. Dafür spricht einmal das Erfordernis der Klarheit der Begriffe, das bei grundlegenden Bestimmungen über die Zollunion, die für eine unmittelbare Anwendung in Frage kommen, besonders dringlich ist. Nur so nämlich lassen sich erhebliche praktische Anwendungsschwierigkeiten, die die Kommission im einzelnen aufgezeigt hat, vermeiden. Dafür spricht zum anderen auch, daß es eigentlich natürlich erscheint, Grenzfälle parafiskalischer Regelungen mit dem eingangs erwähnten Artikel 95 zu erfassen, zumal auch dieser — wie jetzt wieder in dem Urteil der Rechtssache 74/76 (Jannelli & Volpi S.p.A., Milano/Ditta Paolo Meroni, Milano, Urteil vom 22. März 1977) betont worden ist — eine unmittelbar anwendbare Norm darstellt. Für den Begriff „Abgaben mit zollgleichen Wirkungen“ sollte es also, soweit bei ihm der Bestimmungszweck der Abgabe eine Rolle spielt, entscheidend darauf ankommen, daß Identität zwischen den belasteten und den begünstigten einheimischen Erzeugnissen besteht. Darauf scheint übrigens das Urteil in der Rechtssache 94/74 hinzuweisen, wenn es von Tätigkeiten spricht, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, was eine mittelbare Begünstigung über die verwendeten Ausgangsstoffe ausschließen dürfte. Dafür läßt sich auch auf das Urteil der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 193) verweisen, wird in diesem doch zu Artikel 95 hervorgehoben, es seien Abgaben für Erzeugnisse zu vergleichen, „die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen“. Im vorliegenden Fall ist demnach die Begünstigung, deren die Zuckerrübenbauern teilhaftig werden, außer Betracht zu lassen. Dazu sollte man sich nicht zuletzt deshalb entschließen, weil die für Zuckerrüben geltende Preisregelung und der Interessengegensatz zwischen Zuckerrübenbauern und Zuckerindustrie es höchst fraglich erscheinen lassen, daß sich die Begünstigung der Zuckerrübenbauern auf die Gestehungskosten der Zuckerindustrie auswirkt, und weil andere mittelbare Auswirkungen — Erhaltung und Erweiterung des Rübenanbaus in der Nähe der Verarbeitungsindustrie — so wenig präzise zu erfassen sind, daß sie für Artikel 13 sicher nicht in Betracht kommen. Daneben sollte Wert darauf gelegt werden, daß Artikel 13 nur eingreift, wenn den belasteten inländischen Erzeugnissen Vorteile in einem Umfang zugute kommen, der eine gänzliche Entlastung bewirkt. Das hat Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 94/74 schon mit der überzeugenden Begründung angeregt, Artikel 13 greife bei Sachverhalten wie dem vorliegenden nur ein, wenn ein Fall „erheblicher Gesetzesumgehung“ („sostanziale frode alla legge“) gegeben sei. Darauf deutet auch der Satzteil in dem Urteil der Rechtssache 77/72 hin, in dem davon die Rede ist, das Verbot des Artikels 13 beziehe sich auf Abgaben, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen. Außerdem lassen sich nur so begriffliche Unklarheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten im Verhältnis zu Artikel 95 vermeiden. Danach steht für mich fest, daß auf die erste Frage zunächst einmal nur so geantwortet werden kann, wie von der Kommission vorgeschlagen, daß nämlich eine Abgabe, die einheimische wie importierte Waren nach den gleichen Kriterien erfaßt, nur dann als zollgleiche Abgabe im Sinne von Artikel 13 des EWG-Vertrags angesehen werden kann, wenn das Aufkommen aus der Abgabe ausschließlich den belasteten einheimischen Erzeugnissen zugute kommt, wenn belastetes und begünstigtes inländisches Produkt identisch sind und wenn die Begünstigung der einheimischen Erzeugnisse zu einem vollständigen Ausgleich der Belastung führt. Danach dürfte auch klar sein — diese Schlußfolgerung hat freilich der nationale Richter zu ziehen —, daß der vom CIP geschaffene Aufpreis nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert werden kann. Dies läßt sich sagen, weil der Ertrag der Abgabe nicht ausschließlich für die nationale Zuckerindustrie verwendet wird, sondern zum größten Teil auch für die Zuckerrübenbauern, ganz abgesehen davon, daß nach der grundlegenden Regelung auch eine Verwendung für andere Zwecke nicht ausgeschlossen ist. Außerdem scheint auch keine vollständige Entlastung des einheimischen Zuckers über die der Zuckerindustrie gewährten Beihilfen vorzuliegen; denn nach den im Verfahren genannten Zahlen steht einer Abgabenbelastung des inländischen Zuckers in Höhe von 75 Milliarden Lire eine Beihilfesumme von lediglich 28 Milliarden Lire gegenüber. |
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2. |
Bei dieser negativen Beantwortung der ersten Frage sollte man es aber meines Erachtens nicht belassen. Wir sollten vielmehr, um die nationalen Richter in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt angemessen zu würdigen, auch einige Bemerkungen zu Artikel 95 des EWG-Vertrags und damit zusammenhängenden Fragen machen, zumal darüber im Verfahren ausdrücklich gesprochen worden ist. Diese Bemerkungen können in einem ersten Teil recht kurz sein. So ist durch ein erst vor kurzem in der Rechtssache 74/76 ergangenes Urteil (Jannelli & Volpi S.p.A/Ditta Paolo Meroni, Urteil vom 22. März 1977) geklärt, daß Artikel 95 nicht nur für Abgaben gilt, die dem Staat allgemeine Einnahmen sichern sollen. Die generelle Formulierung des Artikels 95 erlaubt auch, Abgaben miteinzu-beziehen, die zugunsten anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen erhoben werden, und er schließt auch nicht spezielle, für ein bestimmtes Produkt geltende Abgaben oder solche Abgaben aus, für die eine bestimmte Verwendung vorgesehen ist. Außer Zweifel steht ferner, daß Artikel 95 nicht nur einen reinen Belastungsvergleich verlangt, sondern daß er auch die Berücksichtigung von Vergünstigungen erlaubt, die den belasteten Produkten aus dem Aufkommen der Abgabe wieder zufließen. Wenn dies systematisch erfolgt, kann sich daraus — wie Generalanwalt Trabucchi in den Schlußanträgen zur Rechtssache 94/74 (Industria Gomma Articoli Vari/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, Urteil vom 18. Juni 1975, Slg. 1975, 699) ausgeführt hat — ergeben, daß eingeführte Erzeugnisse mittelbar höher belastet werden als gleichartige inländische Produkte, die in den Genuß der Vergünstigung kommen. Allerdings erscheint es mir auch hier aus Gründen der Rechtssicherheit, die bei unmittelbar anwendbaren Normen von Bedeutung sind, fraglich, ob schwer zu bemessende mittelbare Wirkungen von der Art berücksichtigt werden können, wie sie im vorliegenden Fall durch die Begünstigung des Ausgangsproduktes zu verzeichnen sein mögen. Geht man von den Zahlen aus, die die Kommission im Verfahren genannt hat — im Wirtschaftsjahr 1975/76 stand einem Aufpreis in Höhe von 56 Lire eine Beihilfe an die Zuckerindustrie in Höhe von 21,56 Lire und im Wirtschaftsjahr 1976/77 einem Aufpreis von 70 Lire eine Beihilfe in Höhe von 27,06 Lire gegenüber —, so liegt tatsächlich die Annahme nahe — definitiv hat dies aber der vorlegende Richter festzustellen —, daß Artikel 95 eingreift, weil der inländische Zucker eine geringere Belastung zu tragen hatte als der Importzucker. An diese erste Erkenntnis ist aber noch die weitere Frage anzuschließen, ob die Beurteilung dadurch beeinflußt wird — dieses Element klingt in den Fragen der vorlegenden Gerichte an —, daß die Begünstigung der italienischen Zuckerproduktion durch einen Gemeinschaftsakt gedeckt ist. Die italienische Regierung hat dazu ausgeführt, sie habe, weil sich die Gemeinschaft auf die Genehmigung einer Beihilfe und die Festsetzung eines Höchstsatzes beschränkt habe und weil es sich nicht um eine Gemeinschaftsbeihilfe, sondern um eine nationale Beihilfe handele, in bezug auf die Art der Finanzierung freie Hand gehabt. Angesichts der Tatsache, daß schon vor Inkrafttreten der Marktordnung derartige Maßnahmen über den Zuckerpreis finanziert worden seien, angesichts der Erkenntnis, daß dieser sich, gemessen an der Steigerung der Lebenshaltungskosten, nur bescheiden entwickelt habe, und weil endlich die Finanzlage des Staates eine Finanzierung aus dem Haushalt nicht erlaube, habe es angemessen erscheinen können, eine gleichmäßige Belastung des Zuckerverbrauchs anzuordnen, und es habe — zumal da die Einfuhren eine zunehmende Tendenz aufwiesen — keinesfalls daran gedacht werden können, durch eine Freistellung des Importzuckers dessen Wettbewerbsvorteil noch zu vergrößern. In diesem Punkt wird man der italienischen Regierung jedoch schwerlich zustimmen können, und zwar aus mehreren Gründen. Wichtig ist vorweg, daß Artikel 38 der Verordnung Nr. 3330/74, der die nationalen Beihilfen genehmigt, weil er eine Abweichung von dem allgemeinen, auch für die Zuckermarktordnung nach Artikel 41 der Verordnung Nr. 3330/74 geltenden Beihilfeverbot darstellt, eng auszulegen ist. Durch ihn wird also nur der Begünstigungseffekt gedeckt; über die Zulässigkeit eines bestimmten Finanzierungsmodus sagt er nichts aus. Zu erinnern ist weiterhin an die Feststellungen des erwähnten Urteils der Rechtssache 74/76, nach denen, falls bestimmte Elemente einer Beihilferegelung isoliert werden können und sie für die Erreichung des verfolgten Zieles nicht notwendig sind, ihre Würdigung nach besonderen Vorschriften zu erfolgen hat. Das trifft im vorliegenden Fall für den Finanzierungsmodus der Beihilfe zu. Schließlich wurde zu Recht auch auf das Urteil der Rechtssache 47/69 (Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 25. Juni 1970, Slg. 1970, 487) hingewiesen, das zu einem französischen parafiskalischen System, nach dem im wesentlichen die nationale Textilindustrie begünstigt werden sollte, ergangen ist. In ihm wurde betont, es sei zu prüfen, ob die Finanzierungsweise einer Beihilfe mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar sei, und es wurde erklärt, es sei denkbar, daß zwar eine Beihilfe zulässig sei, daß aber durch ihre Finanzierungsweise die von ihr ausgehenden störenden Wirkungen verstärkt würden. Nun ist zwar richtig, daß ein Unterschied zum vorliegenden Fall insofern besteht, als sich nach dem französischen System der Umfang der Beihilfen nach dem Aufkommen der Abgaben richtete; auf diesen Unterschied — ein solcher Zusammenhang besteht nach dem System des Aufpreises tatsächlich nicht — kann es aber meines Erachtens nicht entscheidend ankommen, sondern allein darauf, daß auch im vorliegenden Fall durch den Finanzierungsmodus der diskriminierende Effekt zum Nachteil importierter Erzeugnisse vergrößert wird. Folglich läßt sich zu der ersten Frage zusätzlich festhalten, daß für die Beurteilung des Aufpreises der Artikel 95 des EWG-Vertrags eingreifen kann und daß — ganz unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe den von der Gemeinschaft genehmigten Rahmen respektiert — eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Belastung einheimischen Zuckers einerseits und eingeführten Zuk-kers andererseits nicht aus dem Umstand herzuleiten ist, daß der dem nationalen Zucker geltende Unterstützungseffekt gleichsam gemeinschaftsrechtlich abgesegnet ist. |
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3. |
Auf die Fragen 2 und 3 der vorlegenden Richter braucht danach eigentlich nicht mehr eingegangen zu werden. Sie setzen nämlich voraus, daß der Aufpreis als Abgabe mit zollgleichen Wirkungen angesehen wird. Dies angenommen, sollte auch geklärt werden, von wann an das Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleichen Wirkungen galt. Außerdem sollte entschieden werden, ob von seinem Inkrafttreten an für Händler, die Zucker aus anderen Mitgliedstaaten importierten, ein subjetives Recht bestand, die finanzielle Belastung nicht zu entrichten oder nach Entrichtung ihre Rückzahlung zu verlangen. Man kann aber daran denken, diese Fragen umzudeuten und sie auf den Artikel 95 zu beziehen. Entschließt man sich dazu — und nach den Ausführungen zu der ersten Frage liegt dies sicher nahe —, so sind zu den Fragen 2 und 3 in Kürze folgende Bemerkungen angebracht. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt — ich beziehe mich auf die Urteile der Rechtssachen 57/65 (Firma Alfons Lütticke GmbH gegen Hauptzollamt Saarlouis, Urteil vom 16. Juni 1966, Slg. 1966, 265) und 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 183) —, daß Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags unmittelbar anwendbar ist und Rechte einzelner begründet, die die nationalen Gerichte zu schützen haben. Für die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Vorschriften ist Absatz 1 von Artikel 95 jedenfalls vom Beginn der zweiten Stufe an, d.h. ab 1. Januar 1962, voll wirksam geworden. Berufen sich einzelne nach ihrem Wirksamwerden auf diese Vorschrift, so hat dies sicher zur Folge, daß die Erhebung von Abgaben, die gegen Artikel 95 verstoßen, als unzulässig zu erklären ist. Sind die Abgaben bereits entrichtet, so gehört aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ferner zur unmittelbaren Anwendbarkeit, daß eine Rückzahlung erfolgt. Nicht zutreffend erscheint mir jedenfalls die Ansicht der italienischen Regierung, die direkte Anwendbarkeit könne nicht geltend gemacht werden für Summen, die gezahlt worden sind, bevor die betreffende Abgabe authentisch qualifiziert worden ist. In der Tat kommt einem derartigen Akt — es handelt sich nach entsprechender Feststellung durch den Gerichtshof um reine Rechtssubsumption — keine konstitutive Wirkung zu. Von Bedeutung könnte allerdings sein, daß nach nationalem Recht wichtige Fristen bereits abgelaufen sind. Dazu wurde in dem Urteil der Rechtssache 45/75 Stellung genommen. Außerdem ist daran zu erinnern — das hat der Gerichtshof in dem Urteil der Rechtssache 74/76 betont —, daß es dem nationalen Richter obliegt, zu bestimmen, ob eine diskriminierende Belastung als insgesamt nicht geschuldet anzusehen ist oder ob dies nur gilt, soweit eine stärkere Belastung der Importgüter vorliegt. Damit dürfte auch zu den Fragen 2 und 3 ausreichend Stellung genommen sein. |
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4. |
Verhältnismäßig kurz können meine Ausführungen desgleichen sein zu der vierten Frage der vorlegenden Gerichte. In ihr wird bekanntlich das Problem aufgeworfen, ob eine finanzielle Belastung der von den Gerichten beschriebenen Art nicht eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 des EWG-Vertrags darstellt, der Diskriminierungen zwischen Erzeugern oder Verbrauchern untersagt. Dazu hat die Kommission mit Recht ausgeführt, ein Sachverhalt wie der vorliegende lasse sich mit einer Reihe spezieller Vorschriften, die ebenfalls dem Gedanken der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen, bewältigen, wie etwa mit den Artikeln 12 ff, 30 ff. oder mit dem Artikel 95 des EWG-Vertrags. Daneben kann auch an eine Heranziehung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gedacht werden, soweit die Unterstützung der einheimischen Produktion mit Hilfe des Aufpreises über das hinausgeht, was von der Gemeinschaft genehmigt worden ist. So gesehen erscheint es in der Tat nicht erforderlich, zusätzlich der Frage nach der Auslegung des Artikels 40 Absatz 3 Satz 2 nachzugehen. Offenbleiben kann demnach, ob er nur für Maßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, nicht aber für staatliche Maßnahmen außerhalb dieses Rahmens gilt oder ob auf Artikel 40 — wie ich in den Schlußanträgen der Rechtssache 52/76 (Luigi Benedetti/Munari F.lli s.a.s., Urteil vom 3. Februar 1977) für vertretbar erklärt habe — auch zurückgegriffen werden kann, wenn staatliche Maßnahmen sich auf die Ziele und das Funktionieren einer gemeinsamen Marktordnung auswirken. |
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5. |
Mit den bisher getroffenen Feststellungen ist alles Notwendige zum Vorlageverfahren 105/76 gesagt. Die Fragen, die jetzt noch verbleiben, beziehen sich allein auf die Rechtssache 77/76. Sie haben den außerordentlichen Aufpreis zum Gegenstand und zielen darauf ab, seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unter verschiedenen Gesichtspunkten zu würdigen.
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6. |
Auf die in den Rechtssachen 77/76 und 105/76 aufgeworfenen Fragen sollte daher insgesamt wie folgt geantwortet werden:
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