ECLI:EU:C:1975:170•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. Dezember 1975. # Carmine Antonio Russo gegen Azienda di Stato per gli interventi sul mercato agricolo (AIMA). # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Bovino - Italien. # Rechtssache 60-75.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. Dezember 1975. # Carmine Antonio Russo gegen Azienda di Stato per gli interventi sul mercato agricolo (AIMA). # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Bovino - Italien. # Rechtssache 60-75.
ECLI:EU:C:1975:170Eu Cjeu09.12.1975
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 9. DEZEMBER 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 24. Juli 1973 hat die italienische Regierung zur Bekämpfung der Preissteigerungen auf dem Binnenmarkt das Gesetzesdekret Nr. 427 erlassen, das am 4. August 1973 in das Gesetz Nr. 496 umgewandelt worden ist. Ihm zufolge wurden die Erzeuger-, Groß- und Einzelhandelspreise bestimmter wichtiger Nahrungsmittel — unter anderem der Teigwaren aus Hartweizengrieß — zunächst auf dem Niveau eingefroren, das sie am 16. Juli 1973 hatten, und eine Anhebung erst wieder im Dezember 1973 und im September 1974 zugelassen. Andererseits sah das erwähnte Gesetz vor, daß die italienische staatliche Interventionsstelle für Agrarerzeugnisse, die AIMA, aufgrund ministerieller Genehmigungen durch Aufkauf, Lagerung und Verkauf regulierend auf dem italienischen Getreidemarkt eingreifen könne, wobei die Bedingungen für den Verkauf auf dem Binnenmarkt durch ein Interministerielles Komitee festzulegen waren.
In Anwendung dieser Bestimmungen erwarb die AIMA seit September 1973 namentlich auf dem Weltmarkt beträchtliche Mengen Hartweizen zu einem Durchschnittspreis von 18500 Lire pro Zentner. Der größte Teil dieses Hartweizens wurde aufgrund von Genehmigungen des Interministeriellen Komitees in verschiedenen Etappen zwischen September 1973 und April 1975 an italienische Hersteller von Grieß und Teigwaren verkauft. Dabei galten Preise zwischen 11000, 13000 und 13600 Lire pro Zentner, während der italienische Marktpreis zu der fraglichen Zeit zwischen 11500, 18500 oder sogar 20000 Lire pro Zentner lag.
Die Verkäufe der AIMA ließen den Preis für die noch vorhandenen Hartweizenbestände der italienischen Marktbeteiligten in der Zeit von Januar 1974 bis Januar 1975 jäh fallen, und zwar insbesondere in Foggia, das in Italien für den Handel mit Hartweizen der wichtigste Handelsplatz ist. Dies ging sogar so weit, daß zu bestimmten Zeiten Hartweizen nicht einmal mehr notiert wurde.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Carmine RUSSO, der in der Gemeinde Castelluccio dei Sauri Hartweizen erzeugt, trägt vor, er habe im Januar 1975 für eine Partie von 50 Zentnern Hartweizen nur einen Preis von 17000 Lire je Zentner erzielen können, obgleich das System der gemeinsamen Marktorganisation ihm die berechtigte Aussicht — ja sogar das Recht — gegeben hätte, einen Preis von etwa 18500 Lire je Zentner, der sich bei normalem Zusammenwirken der Markt- und Gemeinschaftsmechanismen gebildet hätte, zu erzielen, wenn nicht zwischenzeitlich die AIMA tätig geworden wäre. Er erhob daher vor dem Pretore in Bovino aufgrund von Artikel 2043 des italienischen Codice civile Klage gegen die AIMA, um Ersatz des von ihm mit 75000 Lire bemessenen Schadens zu erlangen.
Mit Beschluß vom 2. Mai 1975 setzte der Pretore in Bovino das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages vor:
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1. |
Erlaubt das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide den Mitgliedstaaten den Erlaß einseitiger Maßnahmen, die über Handelsgeschäfte der in Anwendung der Verordnung Nr. 120/67 eingesetzten Interventionsstelle zu einer Änderung des Preisbildungsmechanismus, wie er in den Normen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist, und zu einer Verzerrung des innergemeinschaftlichen Handels führen? |
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2. |
Haben der Erwerb einer bestimmten Menge Hartweizen durch eine Interventionsstelle eines Mitgliedstaates, der auf dem Weltmarkt bei einem bestimmten Preisniveau erfolgt, und der anschließende Wiederverkauf innerhalb eines Mitgliedstaates zu einem Preis, der niedriger ist als der Einkaufspreis und sogar niedriger als der Interventionspreis, die Wirkung einer Beihilfe bei der Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses (im vorliegenden Fall Hartweizen)? |
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3. |
Begründen die Vorschriften der Verordnung Nr. 120/67 des Rates und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften — vorausgesetzt, daß sie in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten — ein Recht der Getreidehändler daran, daß das normale Funktionieren der von der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Preisbildungsmechanismen nicht gestört wird, und zwar dergestalt, daß die innerstaatlichen Gerichte dieses Recht unmittelbar zu schützen haben? |
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4. |
Sind bei Bejahung der vorstehenden Fragen die beschriebenen Maßnahmen des Mitgliedstaates als rechtswidriges Verhalten zu werten, und stellen sie deshalb eine Verletzung der durch die Gemeinschaftsnormen geschaffenen Rechtsstellung des privaten Händlers dar? |
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5. |
Besteht — wenn die vorstehende Frage bejaht wird — im Gemeinschaftsrecht ein Grundsatz, der den Privatrechtssubjekten, die Inhaber der durch die Normen der Verordnung Nr. 120/67 definierten Rechtsstellungen sind, zubilligt, daß sie vollständig und in jedem Falle von den vermögensrechtlich nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens des Mitgliedstaates verschont bleiben, namentlich, wenn es sich um die Interventionsstelle handelt? |
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
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I — |
Die beiden ersten Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Vereinbarkeit von Maßnahmen der Art, wie die italienische Regierung sie getroffen hat, mit der Gemeinschaftsregelung.
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II — |
Die letzten drei Fragen des Pretore in Bovino gehen dahin, ob es im Gemeinschaftsrecht einen Grundsatz gibt, wonach sich Einzelpersonen auf die unmittelbare Geltung von Gemeinschaftsverordnungen berufen können, um im Falle einer Verletzung dieser Verordnungen durch einen Mitgliedstaat „vollständig und in jedem Falle“ von den vermögensrechtlich nachteiligen Folgen des angeblich pflichtwidrigen Verhaltens des Mitgliedstaats „verschont zu bleiben“. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, einiges zu den Konsequenzen zu sagen, die sich für das innerstaatliche Gericht und für Einzelpersonen aus einer solchen Sachlage ergeben. Das Gemeinschaftsrecht, so hat der Gerichtshof ausgeführt (EuGH 4. April 1968 — Lück gegen Hauptzollamt Köln-Rheinau, 34/67 — Slg. 1968, 373), beschränkt … nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen". Daher muß das innerstaatliche Gericht, wenn nationales Recht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, von einer Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Abstand nehmen. Im Verwaltungsstreitverfahren darf der Richter entgegenstehendes nationales Recht nicht anwenden: So hielt es der italieniche Staatsrat in seiner für den Milchsektor ergangenen Entscheidung vom 25. September 1974, mit der er sogar dem Urteil Galli Vorgriff. Aber wie steht es mit der — sei es vor den ordentlichen Gerichten oder sei es vor den Verwaltungsgerichten — geltend gemachten Haftung für Schäden, die infolge der Anwendung dieser mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften entstanden sind? Ich glaube, daß es — ganz allgemein gesprochen — auf diesem Gebiet Sache der nationalen Gerichte ist, aufgrund der den Mitgliedstaaten in Artikel 5 des Vertrages auferlegten allgemeinen Verpflichtungen in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Konsequenzen aus der Zugehörigkeit ihres Staates zur Gemeinschaft zu ziehen. Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die Verfahrensvorschriften zu erlassen haben, die für eine gleichzeitige und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten erforderlich sind. In seinem Urteil vom 7. Februar 1973 (Kommission/Italien, 39/72 — Slg. 1973, 112) hat er eingangs entschieden, daß dann, wenn „die Erfüllung einer Verpflichtung entweder verzögert oder endgültig abgelehnt wird, ein sachliches Interesse an einem Urteil des Gerichtshofes nach den Artikeln 169 und 171 des Vertrages deshalb bestehen [kann], weil dieses die Grundlage für eine Haftung abgeben kann, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft“. Der in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Gedanke ist die logische Folge des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und seiner unmittelbaren Anwendbarkeit. Es ist zwar, abgesehen von den Fällen, in denen der Gerichtshof unmittelbar berufen ist, über sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Rechte des einzelnen zu entscheiden, Sache des nationalen Richters, in Anwendung der nationalen Rechtsordnung diesen Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen. Wenn man aber nicht Gefahr laufen will, daß die einzelnen Rechtssubjekte je nach der für sie zuständigen nationalen Rechtsordnung ungleich behandelt werden, muß man, wie es der Gerichtshof bereits verschiedentlich getan hat, Grundsätze für eine einheitliche und möglichst wirksame Durchsetzung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte des einzelnen herausarbeiten. Hiernach glaube ich feststellen zu können, daß es einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gibt, nach dem die Behörden und insbesondere die Gerichte der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, die Interessen der durch eine etwaige Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die Rechte einzelner begründen, betroffenen Personen zu wahren, indem sie diesen einen unmittelbaren und sofortigen Schutz gewähren (vgl. EuGH 19. Dezember 1968 — Firma Salgoil/Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, 13/68 — Slg. 1968, 680). In diesem Rahmen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dem jeweiligen nationalen Recht vorliegen, auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat, der vertragswidrig gehandelt hat, gerechtfertigt sein. |
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III — |
Zusammenfassend schlage ich daher vor, auf die Fragen des Pretore in Bovino wie folgt zu antworten:
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