ECLI:EU:C:1976:40•Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 10. März 1976. # Jean Noël Royer. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien. # Aufenthaltsrecht und die öffentliche Ordnung. # Rechtssache 48-75.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 10. März 1976. # Jean Noël Royer. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien. # Aufenthaltsrecht und die öffentliche Ordnung. # Rechtssache 48-75.
ECLI:EU:C:1976:40Eu Cjeu10.03.1976
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 10. MÄRZ 1976 ( 1 )
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Die beiden wesentlichen Grundsätze der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft sowie des Verbots jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung werden in Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages von Rom in bezug auf Freizügigkeit und Beschäftigung der Arbeitnehmer sowie in Artikel 56 Absatz 1 für das Niederlassungsrecht der Selbständigen durchbrochen. Diese auf die öffentliche Ordnung im weiten Sinne gegründete Ausnahme gibt den Mitgliedstaaten eine Handhabe, das Recht der aus der Gemeinschaft stammenden Ausländer einzuschränken, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Die Tragweite dieser eng zu verstehenden Ausnahme kann jedoch nicht einseitig von einem Mitgliedstaat ohne Überprüfung durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft bestimmt werden; sie steht vor allem unter dem Vorbehalt der Ihnen anvertrauten gerichtlichen Überprüfung.
Zwar ist einzuräumen, daß die nationalen Behörden bei der Anwendung des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung einen Ermessensspielraum behalten haben, doch hat sich diese Befugnis der Mitgliedstaaten in den vom Gemeinschaftsrecht und von Ihrer Rechtsprechung gesetzten Schranken zu halten.
Ich will damit an die tragenden Gründe aus dem Urteil erinnern, das Sie vor nunmehr über einem Jahr in der Rechtssache Van Duyn erlassen haben, und tue dies deshalb, meine Herren, weil für die Lösung der Vorlagefragen des Tribunal de première instance Lüttich, dessen Vorabentscheidungsersuchen am 22. Dezember letzten Jahres von der Cour d'appel bestätigt wurde, die gleichen Überlegungen bestimmend sein werden.
Diese Fragen sind Ihnen in einem Strafverfahren gegen einen französischen Staatsangehörigen vorgelegt worden, der angeklagt ist, nach Belgien eingereist zu sein und sich dort aufgehalten zu haben, ohne hierzu die Erlaubnis des Ministers der Justiz in der im Arrêté royal vom 21. Dezember 1965 über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern in Belgien festgelegten Form zu besitzen.
In den Akten des vorlegenden Gerichts finden sich Hinweise, wonach der Angeklagte früher in Frankreich wegen Kuppelei verurteilt worden sein soll. Ferner soll er bewaffneter Diebstahls- oder Raubtaten verdächtigt gewesen sein. Die polizeilichen Ermittlungen haben insoweit jedoch offenbar nicht zu einer Anklageerhebung geführt.
Im Vollzug von Anordnungen des Generalanwalts von Lüttich im Rahmen der (ich zitiere) „Bekämpfung des Banditenwesens und des Einschreitens gegen internationale Straftäter“ wurde am 18. Januar 1972 erstmals festgestellt, daß sich Jean Royer in der Region Lüttich in der Gemeinde Grâce-Hollogne aufhielt, wo seine Ehefrau ein Tanzcafé betrieb. Royer war im November 1971 nach Belgien eingereist, ohne die nach belgischem Recht erforderlichen Formalitäten zur Einschreibung in das Melderegister zu erfüllen.
Royer wurde des unerlaubten Aufenthalts beschuldigt, und es wurde ihm ein Ordre de quitter le pays (Befehl, das Land zu verlassen) zugestellt, der ihm gleichzeitig verbot, ins Land zurückzukehren. Royer leistete dieser Verfügung Folge und begab sich nach Deutschland.
Einige Wochen später kehrte er jedoch nach Grâce-Hollogne zurück. Seine Anwesenheit wurde dort rasch entdeckt; am 17. April 1972 wurde er von der Polizei festgenommen und unter Haftbefehl genommen. Am 10. Mai erkannte die Chambre des mises en accusation (Anklagekammer) von Lüttich in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz auf seine Freilassung; noch vor der Haftentlassung wurde ihm ein auf Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. März 1952 über die Ausländerpolizei gestützter Arrêté ministériel de renvoi du territoire (eine ministerielle Ausweisungsverfügung) zugestellt, der damit begründet war, sein persönliches Verhalten lasse seine Anwesenheit als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung erscheinen, er habe die Bedingungen nicht beachtet, denen der Aufenthalt von Ausländern unterliege, und er besitze keine Niederlassungserlaubnis für das Königreich.
Es sollte festgehalten werden, daß die einige Monate zuvor angestellten Ermittlungen über das Verhalten Royers in Belgien ausweislich des Vorlageurteils nichts Nachteiliges ergeben hatten. Die belgische Polizei war also offenbar allein aufgrund ihrer Informationen über das Vorleben Royers in strafrechtlicher Hinsicht zu der Ansicht gelangt, seine Anwesenheit bedeute eine mögliche Gefahr für die öffentliche Ordnung.
Wie dem auch sei, es steht fest, daß dem Strafverfahren, das zum Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, einzig und allein die Anklage wegen unerlaubten Aufenthalts zugrunde liegt, eine Tat, die nach Artikel 12 Ziffer 1 des Gesetzes über die Ausländerpolizei mit Strafe bedroht ist. Danach wird „mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe von 100 bis 1000 Francs ein Ausländer bestraft, der
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in das Königreich einreist, sich dort aufhält oder sich auch nur vorübergehend dort niederläßt, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen“. |
Aufgrund der ministeriellen Ausweisungsverfügung hat Herr Royer das belgische Hoheitsgebiet offenbar tatsächlich verlassen. Vor dem Tribunal de première instance (Tribunal correctionnel) wurde das Hauptverfahren wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts eröffnet. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil, mit dem Sie um Vorabentscheidung ersucht werden, bestätigte die Cour d'appel Lüttich mit Urteil vom 22. Dezember 1975 ganz einfach wörtlich übereinstimmend die Vorlagefragen der Vorinstanz.
Dies, meine Herren, ist im wesentlichen der Sachverhalt aufgrund dessen das Tribunal correctionnel Lüttich ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung verschiedener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Niederlassungsrecht für erforderlich hielt.
Ungeachtet der Taten, die Herr Royer zur Last gelegt werden — seine Persönlichkeit sowie die in Frankreich erlittenen Vorstrafen sprechen insoweit kaum zu seinen Gunsten —, besteht Ihre Aufgabe meiner Ansicht nach einfach darin, objektiv die Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, auf die das vorlegende Gericht zur Urteilsfindung in der vor ihm anhängigen Strafsache angewiesen ist.
Tatsächlich ist schwer zu erkennen, in welcher Eigenschaft Herr Royer sich auf ein Recht zum Aufenthalt in Belgien berufen will. Das Vorlageurteil enthält hierüber keine genauen Hinweise. Royers Verteidiger hat einen Arbeitsvertrag zu den Akten des vorlegenden Gerichts gegeben, den die Ehefrau des Angeklagten mit der Inhaberfirma des Lokals, als dessen Geschäftsführerin sie angestellt war, geschlossen hatte; danach war vorgesehen, daß die Geschäftsführerin von ihren Familienangehörigen unterstützt werde. Allein das vorlegende Gericht hat darüber zu befinden, ob Royer aus diesem Grund geltend machen kann, er sei entweder als Arbeitnehmer oder als Ehegatte eines Arbeitnehmers zu behandeln. Die Vorlagefragen des Lütticher Gerichts schließen indessen nicht aus, daß sich der Betroffene ebensogut auf das Nieder-, lassungsrecht nach den Artikeln 52 ff. berufen kann. Ich bin jedoch mit der Kommission der Ansicht, daß die Ihnen vorgelegten Auslegungsfragen auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dieselbe Lösung verlangen wie auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts.
Ich stimme mit der Kommission auch darin überein, daß eine Umstellung der zahlreichen detaillierten Vorlagefragen angebracht ist, damit sie sich in logischer Reihenfolge abhandeln lassen.
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Mit der vierten Frage will das belgische Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 68/360 verpflichtet sind, das Bestehen eines vom Vertrag gewährten Rechts anzuerkennen, wenn der Betroffene in der Lage ist, die geeigneten Nachweise zu erbringen, und ob daraus für einen Mitgliedstaat die Verpflichtung folgt, sich vor der Anwendung körperlichen Zwangs anderer Mittel zu bedienen, um einen unter Verstoß gegen ausländerpolizeiliche Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet angetroffenen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats dazu anzuhalten, seine Stellung freiwillig mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet denjenigen „gewähren“, die in der Lage sind, die in der Richtlinie genannten Unterlagen vorzulegen, und daß dieses Recht mit der Erteilung einer besonderen Aufenthaltserlaubnis für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten „festgestellt“ wird. Die Bestimmung will also nicht ein Recht zugunsten der Gemeinschaftsangehörigen schaffen, sondern die Ausübung eines vom Vertrag gewährten Rechts regeln. Das Aufenthaltsrecht ist jedem zu gewähren, der zu den in Artikel 1 genannten Gruppen zählt und in der Lage ist, durch Vorlage der in Absatz 3 näher bezeichneten Unterlagen seine Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen nachzuweisen. Dagegen scheint mir, daß die nationalen Behörden nach der Richtlinie keine Rechtspflicht trifft, besondere Rücksichten gegenüber einer polizeilich nicht gemeldeten Person obwalten zu lassen, wenn die Behörden im übrigen Gründe zu der Annahme haben, daß deren Anwesenheit geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Sofern das Verhalten des Ausländers insoweit zu wünschen übrigließe und falls es — ohne bereits einen Straftatbestand zu erfüllen — in den Augen der nationalen Stellen letztlich eine Ausweisung rechtfertigen würde, müßte dem Ausländer meiner Ansicht nach deutlich und in aller Form die Ausweisung für den Fall angedroht werden, daß er seine Haltung nicht ändert. |
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Die fünfte Frage des belgischen Gerichts geht dahin, ob eine Entscheidung, durch welche die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet angeordnet oder die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis verweigert wird, unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts sofort vollzogen werden kann, oder ob diese Maßnahmen erst dann als wirksam anzusehen sind, wenn der Rechtsweg vor den nationalen Gerichten erschöpft ist. Sie haben im Urteil Rutiii vom 28. Oktober 1975 daran erinnert, daß nach Artikel 8 der Richtlinie 64/221 jeder, gegen den eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergangen ist, die Möglichkeit haben muß, die Rechtsbehelfe gegen diese Maßnahme einzulegen, die Inländern gegen Verwaltungsakte zustehen; andernfalls muß der Betroffene nach Artikel 9 zumindest die Möglichkeit haben, sich vor einer zuständigen Stelle zu verteidigen, die nicht mit der Behörde identisch sein darf, die für die Entscheidung über die freiheitsbeschränkende Maßnahme zuständig ist; schließlich muß das Rechtsbehelfsverfahren vor einer zuständigen Stelle außer in dringenden Fällen der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vorausgehen. Sofern also ein Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 8 gegeben ist, darf die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet — außer in nachweislich dringenden Fällen — nicht vollziehbar sein, bevor nicht der Betroffene in der Lage war, einen solchen Rechtsbehelf einzulegen. Dasselbe gilt, wenn ein Rechtsbehelf zwar gegeben ist, aber keine aufschiebende Wirkung hat; der Betroffene muß dann die Möglichkeit haben, die freiheitsbeschränkende Maßnahme vor einer anderen als der für ihren Erlaß zuständigen Stelle anzufechten, und die Maßnahme darf — wiederum außer in nachweislich dringenden Fällen — nicht vor Erlaß der Entscheidung durch diese Stelle vollziehbar sein. Schließlich darf die Frist, binnen derer der Betroffene das Hoheitsgebiet zu verlassen hat, nach Artikel 7 der Richtlinie außer in dringenden Fällen nicht weniger als einen Monat, wenn der Betroffene noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, oder in allen anderen Fällen nicht weniger als fünfzehn Tage ab der amtlichen Mitteilung der unanfechtbaren Entscheidung betragen. |
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Mit der sechsten, siebten und achten Frage werden Sie vom belgischen Gericht danach gefragt, ob die Artikel 53 und 62 des Vertrages einen Mitgliedstaat daran hindern, zu weniger liberalen Bestimmungen oder Praktiken zurückzukehren, als er sie vor oder nach Inkrafttreten des Vertrages anwendete. Die Artikel 53 und 62 verbieten den Mitgliedstaaten, die beim Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich erreichte Freiheit der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs neuen Beschränkungen zu unterwerfen; spätere Liberalisierungsmaßnahmen sind von diesen Bestimmungen natürlich nur insoweit betroffen, als sie in Erfüllung vom Vertrag vorgesehener Verpflichtungen ergangen sind. Die Richtlinie 64/221 setzt dem Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gewisse Schranken; ferner wird mit ihr klargestellt, welche Verpflichtungen den Mitgliedstaaten vom Vertrag auf diesem Gebiet auferlegt sind. Unbenommen bleibt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses. Soweit also in einem Mitgliedstaat liberalere Bestimmungen oder Praktiken bestehen, als sie das Gemeinschaftsrecht verlangt, könnten die Gemeinschaftsangehörigen daraus keine weiterreichenden Rechte herleiten als aus den Artikeln 53 und 62 und den hierzu ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere der Richtlinie 64/221. Somit könnte Belgien wieder eine weniger liberale Regelung einführen, vorausgesetzt, daß sie weiterhin mit dem Gemeinschaftsrecht und, wie ich hinzufügen möchte, mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen dieses Landes vereinbar wäre. |
Ich beantrage, für Recht zu erkennen:
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Artikel 4 der Richtlinie 68/360 verpflichtet die Mitgliedstaaten, jedem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, der durch Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen seine Zugehörigkeit zu den in Artikel 1 der Richtlinie genannten Gruppen nachweist. |
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3. |
Eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet darf nicht vollziehbar sein, bevor nicht der Betroffene in der Lage war, den ihm aufgrund der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 eröffneten Rechtsweg zu erschöpfen. |
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4. |
Die Artikel 53 und 62 des Vertrages verbieten den Mitgliedstaaten die beim Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich erreichte Freiheit auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs neuen Beschränkungen zu unterwerfen; soweit die bisherigen Liberalisierungsmaßnahmen die Erfüllung sich aus dem Vertrag ergebender Verpflichtungen darstellen, ist es den Mitgliedstaaten versagt, zu weniger liberalen Bestimmungen oder Praktiken zurückzukehren. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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