ECLI:EU:C:1975:96•Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Juli 1975 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 1975).#Francine Henrich gegen Europäisches Parlament.#Rechtssache 80-74.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 4. Juli 1975 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 1975).#Francine Henrich gegen Europäisches Parlament.#Rechtssache 80-74.
ECLI:EU:C:1975:96Eu Chamb 01 C04.07.1975
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
MIT AM 26 . JUNI 1975 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEM SCHREIBEN HAT DIE KLAEGERIN DIE STREICHUNG DER RECHTSSACHE IM REGISTER BEANTRAGT . DIE BEKLAGTE PARTEI HAT MIT AM 3 . JULI 1975 EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ MITGETEILT, DASS SIE GEGEN DIE KLAGERÜCKNAHME NICHT EINZUWENDEN HABE . SIE HAT FERNER BEANTRAGT, DIE KOSTEN DER KLAEGERIN AUFZUERLEGEN .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
WIRD
BESCHLOSSEN :
1 . DIE RECHTSSACHE 80/74 IST IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN .
2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN .
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