ECLI:EU:C:1975:21•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Februar 1975. # Berthold Küster gegen Europäisches Parlament. # Rechtssache 23-74.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. Februar 1975. # Berthold Küster gegen Europäisches Parlament. # Rechtssache 23-74.
ECLI:EU:C:1975:21Eu Cjeu19.02.1975
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 19. FEBRUAR 1975
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist im April 1959 in den Dienst der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten. Im Mai 1961 trat er in den Ubersetzungsdienst des Europäischen Parlaments ein. Von Januar 1963 an war er als Hauptverwaltungsrat in den Sekretariaten verschiedener Parlamentsausschüsse, unter anderem im Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen, tätig. Seit 1. Juli 1971 ist der Kläger in die Gehaltsgruppe A 4 eingestuft.
Nach der Beförderung des Leiters des Sekretariats des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen, eines A-3-Beamten, dessen Mitarbeiter der Kläger zu jener Zeit war, blieben — den Angaben des Klägers zufolge — nach dem 1. September 1973 im Sekretariat des genannten Ausschusses nur zwei Personen, unter ihnen der Kläger, beschäftigt. Dem Kläger soll vom früheren Leiter dieses Sekretariats aufgegeben worden sein, mit Wirkung vom 1. September 1973 die Leitung dieses Sekretariats zu übernehmen. Der Kläger steht deshalb auf dem Standpunkt, er habe den erwähnten Posten tatsächlich vom 1. September 1973 an verwaltet. Unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts verlangt er daher die Zahlung einer Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum Zeitpunkt der Ernennung eines neuen Leiters des genannten Sekretariats, die offenbar am 20. Mai 1974 wirksam wurde. Hierzu ist noch zu erwähnen, daß der Kläger in einem Schreiben an den Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments vom 26. November 1973 darum gebeten hatte, ihn mit Wirkung vom 1. September 1973 mit der vorübergehenden Verwaltung des von ihm tatsächlich wahrgenommenen Dienstpostens im Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen zu betrauen. Daran erinnerte er, weil er eine Antwort nicht erhielt, in einem Schreiben an den Generalsekretär des Parlaments vom 13. Februar 1974. Außerdem richtete er am 22. Februar 1974 eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatuts an die Anstellungsbehörde. In ihr führte er Klage darüber, daß er eine Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts nicht erhalten habe, und er sprach die Bitte aus, ihm eine Entscheidung umgehend bekanntzugeben. In einem Bescheid des Generalsekretärs vom 4. März 1974 erfuhr er daraufhin, die fragliche Stelle werde in Kürze besetzt, und es sei daher nicht opportun, dem Präsidenten für eine so kurze Zeit noch eine interimistische Besetzung des Dienstpostens vorzuschlagen.
Unter der Uberschrift „Bekanntgabe Nr. 875 betreffend die Besetzung einer freien Stelle“ war dem Personal des Parlaments am 26. September 1973 mitgeteilt worden, der Präsident habe beschlossen, das Verfahren zur Besetzung von fünf Posten der Laufbahngruppe A 3 (Abteilungsleiter) in der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen zu eröffnen und zunächst Beförderungen oder Versetzungen vorzusehen. Gemäß der in der Bekanntgabe enthaltenen Aufforderung bewarb sich der Kläger am 28. September 1973 um die unter anderem ausgeschriebene Stelle des Leiters des Sekretariats des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen. Der Bewerbung ließ er am 5. Oktober 1973 einen Brief an den Präsidenten des Europäischen Parlaments folgen, in dem er unter Hinweis darauf, daß er seit September 1973 tatsächlich das Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen leite, darum bat, auf die Beachtung des Artikels 29 Absatz 1 des Personalstatuts hinzuwirken, also der Vorschrift, nach der bei der Besetzung von Planstellen eines Organs die Anstellungsbehörde zunächst
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a) |
die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, |
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b) |
die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, |
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c) |
die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften |
zu prüfen und sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zu eröffnen habe.
Die beklagte Partei hat vorgetragen, sie habe die Prüfung nach Artikel 29 Absatz 1 a durchgeführt. Dabei sei sie allerdings zu der Schlußfolgerung gekommen, daß es wünschenswerter sei, weitere Auswahlmöglichkeiten zu haben, weswegen die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens angeordnet worden sei. In einer Mitteilung vom 23. November 1973 wurde dem Personal bekanntgegeben, daß zur Besetzung von fünf A-3-Stellen in der Generaldirektion Ausschüsse ein internes Auswahlverfahren A/43 durchgeführt werde. Die Besetzung sollte aufgrund von Befähigungsnachweisen und aufgrund eines Gesprächs erfolgen.
Auch für dieses Auswahlverfahren reichte der Kläger am 30. November 1973 eine Bewerbung ein, nachdem er in einem Schreiben an den Generalsekretär des Parlaments vom 26. November 1973 die Bitte geäußert hatte, das Ergebnis der Prüfung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a mitzuteilen und im Falle eines für den Kläger negativen Ausgangs dieser Prüfung die maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Auf diese Anfrage teilte der Präsident des Europäischen Parlaments mit Schreiben vom 20. Dezember 1973 dem Kläger lediglich mit, die Prüfung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts habe zu dem Ergebnis geführt, es sei wünschenswert, eine breitere Auswahlmöglichkeit zu haben und deshalb ein internes Auswahlverfahren durchzuführen.
Dieses Auswahlverfahren fand dann in der Folgezeit und unter Beteiligung einer größeren Anzahl von Bewerbern statt. Die zuständige Jury legte eine Eignungsliste fest, in der der Name des Klägers allerdings nicht verzeichnet war. Aufgrund dieser Liste kam es im Laufe des Monats Februar 1974 zur Ernennung von fünf anderen Bewerbern, von denen einer — wie schon gesagt — mit Wirkung vom 20. Mai 1974 mit der Leitung des Sekretariats des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen betraut wurde.
Diese Vorgänge veranlaßten den Kläger, eine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatuts an die Anstellungsbehörde zu richten. Er stellte in dieser am 7. März 1974 eingegangenen Eingabe den Antrag, die erwähnten Ernennungsentscheidungen aufzuheben und ihn selbst auf einer der ausgeschriebenen Stellen zum Abteilungsleiter zu ernennen. Diese Beschwerde wurde vom Präsidenten des Parlaments am 14. März 1974 negativ beschieden. Der Kläger erfuhr noch einmal, es sei wünschenswert gewesen, eine breitere Auswahlmöglichkeit zu haben. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, daß die Jury ihn nicht auf die Eignungsliste gesetzt habe und daß seine Beschwerde nichts darüber aussage, ob nach seiner Ansicht das Verhalten der Jury oder der Anstellungsbehörde fehlerhaft gewesen sei. Schließlich wurde er noch aufgefordert, eine Begründung seiner Ansicht zu dem zuletzt genannten Punkt zu geben.
Der erwähnten Aufforderung kam der Kläger am 18. März 1974 nach. Schon am 19. März 1974 rief er aber auch den Gerichtshof an und unterbreitete ihm in seiner Klageschrift folgende Anträge:
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1. |
das Europäische Parlament zur Zahlung der Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts zu verurteilen; |
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2. |
festzustellen, daß die Verwaltung des Parlaments zu Unrecht nicht bestätigt habe, daß der Kläger tatsächlich vorübergehend den im Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen freien Posten verwaltet habe: |
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3. |
festzustellen, daß die Eröffnung des internen Auswahlverfahrens A/43 rechtswidrig gewesen sei, dieses Auswahlverfahren daher für nichtig zu erklären und festzustellen, daß die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen nichtig seien. |
Sieht man von einigen Beweisanträgen ab, so beantragte der Kläger außerdem hilfsweise, die aufgrund des Auswahlverfahrens A/43 erlassenen fünf Ernennungsentscheidungen als den Artikeln 7, 29 und 45 des Personalstatuts widersprechend für nichtig zu erklären.
Gleichzeitig mit der Klage reichte der Kläger in einem besonderen Schriftsatz einen auf Artikel 83 der Verfahrensordnung gestützten Antrag ein. Er war darauf gerichtet, anzuordnen, daß das Parlament die Besetzung des Postens des Abteilungsleiters im Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen unterlasse. Dieser Antrag wurde durch Verfügung des Präsidenten der Ersten Kammer vom 28. März 1974 zurückgewiesen.
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I — |
Wenn ich nunmehr an die Untersuchung dieses Falles gehe, so bedarf es mit Rücksicht auf die Einwendungen des beklagten Parlaments vorweg einiger Bemerkungen zur Zulässigkeit der Klage. |
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1. |
Die Anträge, die sich auf Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts (interimistische Verwaltung eines Dienstpostens) beziehen, hält das Parlament wegen Mißachtung der Vorschriften des Artikel 91 des Personalstatuts für unzulässig. Was den Antrag auf Anerkennung der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens (des „Interims“) angeht, so weist das Parlament darauf hin, daß der Kläger am 26. November 1973 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatuts einen Antrag auf Betrauung gestellt und ihn am 13. Februar 1974 wiederholt habe. Darauf habe er am 4. März 1974 eine negative Antwort erhalten. Dieser Bescheid wiederum hätte nach dem Personalstatut mit einer Beschwerde gemäß Artikel 91 angegriffen werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts macht das Parlament geltend, er sei zwar in der Beschwerde vom 22. Februar 1974 erwähnt worden. An einer Antwort darauf fehle es aber, weil sich der Bescheid vom 4. März 1974 nicht auf diese Frage beziehe. Eine Klage sei daher erst möglich gewesen gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde, also erst am 22. Juni 1974, nicht dagegen schon im März 1974. Allgemein muß dazu zunächst bemerkt werden, daß es nach Artikel 91 Absatz 2 des jetzt maßgeblichen Personalstatuts Voraussetzung Mir die Zulässigkeit der Klage ist, daß zuvor, nämlich innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2, eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet und daß diese abgelehnt wird. Die Beschwerde ist nach Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatuts gegen beschwerende Maßnahmen zu richten, d. h. gegen Entscheidungen, die die Anstellungsehörde getroffen hat, oder gegen die Unterlassung von im Personalstatut vorgesehenen Maßnahmen. Hiernach ist folgendes festzustellen: |
a) Hinsichtlich der Anerkennung der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens:
Meines Erachtens sind in dem klägerischen Schreiben vom 26. November 1973, in dem die Bitte um interimistische Betrauung ab 1. September 1973 ausgesprochen wird, und in dem Schreiben vom 13. Februar 1974, in dem sich die Bitte um Erlaß einer Entscheidung über den Antrag vom 26. November 1973 findet, Anträge nach Artikel 90 des Personalstatuts zu erblicken. Wie das Parlament mit Recht bemerkt hat, kommt es insofern entscheidend auf den Inhalt und nicht darauf an, ob die Eingaben an die Anstellungsbehörde adressiert waren, ganz abgesehen davon, daß für derartige Fälle ohnehin die Einhaltung des Dienstweges, also die Einschaltung der unmittelbaren Vorgesetzten, vorgeschrieben ist. Die Anträge wurden durch Schreiben des Generalsekretärs, also der zuständigen Anstellungsbehörde, am 4. März 1974, d. h. vor Ablauf der maßgeblichen Vier-Monatsfrist, ausdrücklich abgelehnt. Dagegen hätte Beschwerde eingelegt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Eine Beschwerde kann auch nicht in dem Brief des Klägers vom 22. Februar 1974 gesehen werden, weil er vorher abgesandt wurde. Außerdem hatte er einen anderen Inhalt: er bezog sich allein auf die Zahlung der Ausgleichsentschädigung. Die Klage ist in diesem Punkt folglich unzulässig, weil kein Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist.
An dem dargestellten Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man sich den klägerischen Standpunkt zu eigen macht, das „Interim“ nach Artikel 7 des Personalstatuts verlange keine förmliche Entscheidung, es genüge vielmehr eine Beauftragung durch den unmittelbaren Vorgesetzten. Auch wenn man annimmt, es bedürfe in einem solchen Falle eines Antrags nach Artikel 90 des Personalstatuts nicht, so bleibt doch das Erfordernis, daß selbst eine auf Feststellung gerichtete Klage eine vorherige Beschwerde gegen die Nichtanerkennung des „Interims“ voraussetzt. An ihr aber fehlt es — wie wir gesehen haben — in jedem Falle.
Sieht man trotz der aufgezeigten Bedenken in dem Schreiben vom 22. Februar 1974 eine ausreichende Beschwerde auch im Hinblick auf den jetzt interessierenden Antrag, so würde gegen seine Zulässigkeit gleichwohl der Umstand sprechen, daß die Beschwerde erst nach Ablauf von vier Monaten, also am 22. Juni 1974, als stillschweigend zurückgewiesen anzusehen ist. Die Klage wäre demnach als verfrüht anzusehen.
Schließlich kann der Kläger auch mit einer Berufung auf Artikel 91 Absatz 4 des Personalstatuts nichts erreichen. Nach dieser Vorschrift kann in Abweichung von Absatz 2, also vor Ablehnung einer Beschwerde, nach deren Einreichung unverzüglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder auf Erlaß einer vorläufigen Maßnahme beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird. Hierzu ist zunächst festzuhalten, daß der Kläger überhaupt keine Beschwerde eingereicht hat, die den gleichen Gegenstand hat wie der jetzt zu behandelnde Klageantrag. Sieht man aber davon ab, so ist doch — wie das Parlament mit Recht hervorgehoben hat — zu berücksichtigen, daß der vom Kläger gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung allein gerichtet auf die Verhinderung der Besetzung des vom Kläger angeblich verwalteten Dienstpostens, ein anderes Ziel hatte als der gegenwärtig interessierende Klageantrag und daß er schon deswegen eine Anwendung des Artikels 91 Absatz 4 auf den vorliegenden Fall nicht rechtfertigen kann.
Wie immer man also die Vorgänge wertet, die sich auf den Klageantrag zur Anerkennung eines „Interims“ beziehen, es kann die Klage insoweit nur als unzulässig angesehen werden.
b) Zum Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage:
Zu dem Zahlungsanspruch des Klägers, der sich nach dessen Ansicht unmittelbar aus dem Personalstatut ergibt, einen vorhergehenden förmlichen Akt also nicht voraussetzt, ist festzustellen, daß eine Beschwerde am 22. Februar 1974 eingelegt worden ist. Diese Beschwerde wurde aber nicht ausdrücklich verbeschieden. Eine Klage wäre folglich erst möglich gewesen gegen die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde, die nach Ablauf von vier Monaten, also am 22. Juni 1974, erfolgt ist. Die am 19. März 1974 eingereichte Klage dagegen ist als verfrüht und daher als unzulässig zu bezeichnen.
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch in diesem Zusammenhang nicht unter Berufung auf Artikel 91 Absatz 4 des Personalstatuts rechtfertigen. Das ist einfach deswegen der Fall, weil der auf Artikel 83 der Verfahrensordnung gestützte Antrag ein anderes Ziel hatte, die Anordnung nämlich, den vom Kläger angeblich innegehabten Posten vorläufig nicht zu besetzen.
Beide auf das Interim sich beziehenden Anträge müssen daher als unzulässig abgewiesen werden.
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2. |
Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens A/43 und der sich darauf stützenden Ernennungsentscheidungen. Insoweit hat das Parlament keine förmlichen verfahrensrechtlichen Einwendungen erhoben, sondern nur Fragen aufgeworfen, die die Zulässigkeit betreffen. Auch ihnen soll aber nachgegangen werden. Bezüglich dieses Klagepunktes hat sich folgende Entwicklung ergeben: Nach Eröffnung des Auswahlverfahrens und nach Bekanntgabe der darauf basierenden Entscheidungen, die im Februar 1974 ergangen sind, hat der Kläger am 7. März 1974 eine Beschwerde gegen die Ernennungsentscheidungen eingereicht. Die Beschwerde wurde in einem Bescheid des Präsidenten des Parlaments vom 14. März 1974 als unbegründet bezeichnet. Gleichzeitig wurde die Aufforderung ausgesprochen, eine zusätzliche Begründung zu dem kritisierten Verhalten des Auswahlausschusses und der Anstellungsbehörde zu geben. Diese Begründung wurde vom Kläger am 18. März 1974, also einen Tag vor Anrufung des Gerichtshofes, gegeben. Gegen die Zulässigkeit der Klage kann also, was den jetzt interessierenden Streitpunkt angeht, sicher nicht angeführt werden, es fehle an einer vorherigen Beschwerde. Die Zulässigkeit kann darüber hinaus auch nicht in Frage gestellt werden, wenn man in dem Schreiben des Klägers vom 18. März 1974 eine zusätzliche Beschwerde oder die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens sieht, zu der ein Bescheid nicht ergangen ist. Insofern kann nämlich zu Recht auf den bereits erwähnten Artikel 91 Absatz 4 des Personalstatuts und die Tatsache hingewiesen werden, daß mit der Klage ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einging, der sich offensichtlich auf den jetzt interessierenden Klageantrag bezog. Problematisch könnte vielmehr allein sein — und darauf laufen die Bemerkungen des Parlaments hinaus —, ob die Beschwerde wirksam, nämlich mit einer ausreichenden Begründung für den Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens versehen war. Auch so gesehen sind jedoch letztlich keine stichhaltigen Bedenken zu erkennen. Man kann schon grundsätzlich der Meinung sein, daß für ein derartiges Verwaltungsvorverfahren, das die Hinzuziehung eines Anwalts nicht verlangt und bei dessen Einleitung noch nicht alle zu kritisierenden Einzelheiten bekannt sein mögen, keine übertriebenen Anforderungen gelten können. Außerdem ist festzustellen, daß eine Begründung tatsächlich gegeben worden ist. Dies trifft zu für die Beschwerde vom 7. März 1974, die auf ein anderes, an den Präsidenten des Parlaments gerichtetes Schreiben vom 5. Oktober 1973 und damit auf die Notwendigkeit der Beachtung des Artikels 29 Absatz 1 des Personalstatuts verweist. Dies gilt in gleicher Weise für die zusätzliche Begründung, die sich im Schreiben vom 18. März 1974 findet. Mit Deutlichkeit lassen sich ihr Rügen entnehmen, die die Durchführung des Auswahlverfahrens betreffen, so z. B. der angebliche Mangel an objektiven Kriterien oder die falsche Anwendung von Beurteilungskriterien in verschiedener Hinsicht. Entgegen der Ansicht des Parlaments bin ich daher der Auffassung, daß die auf die Annullierung des Auswahlverfahrens und der darauf gestützten Ernennungsentscheidungen gerichteten Klageanträge zulässig sind. |
II — Zur Hauptsache
1. Zu den sich auf das „Interim“ beziehenden Anträgen
Trotz des Ergebnisses der Zulässigkeitsprüfung werde ich die Untersuchung der Hauptsache mit einigen Worten zu den Anträgen beginnen, die dem „Interim“ gelten. Dazu soll die Kammer meine Ansicht für den Fall erfahren, daß sie den Darlegungen zur Zulässigkeit der Klage nicht folgt.
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a) |
Wenden wir uns zunächst der Frage zu, ob der Kläger mit der vorübergehenden Verwaltung der Stelle eines Ausschußsekretärs betraut war, ob er sich also in einer Position befand, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts umschrieben ist. Der Kläger hat dazu ausgeführt, sein direkter früherer Vorgesetzter habe ihm einen entsprechenden Auftrag gegeben. Nicht notwendig sei ein formeller Akt der Anstellungsbehörde, und es ergebe sich auch nicht aus dem Personalstatut, daß ein Beamter die Anerkennung einer derartigen Situation von der Anstellungsbehörde verlangen müsse. Außerdem weist er darauf hin, daß er am 26. November 1973 einen solchen Antrag gestellt habe und daß seine positive Bescheidung von einem Direktor und einem Generaldirektor befürwortet worden sei. Diesen Ausführungen gegenüber kann — ganz abgesehen davon, daß das Parlament bestreitet, der Kläger sei von seinem Vorgesetzten mit der interimistischen Verwaltung des Dienstpostens betraut worden — vor allem auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. Nach ihr ist eindeutige Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 7 des Personalstatuts das Vorliegen eines formellen Aktes der Anstellungsbehörde. Dies ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache 35/69 (EuGH 9. Juli 1970 — Herta Lampe, verwitwete Grosz/Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Slg. 1970, 614), in dem zur Begründung hervorgehoben wird, eine Handlung der Anstellungsbehörde sei erforderlich, weil für den Beamten aus der Anwendung des Artikels 7 ein Anspruch auf bestimmte Leistungen erwachse und weil es insofern einer Würdigung des Dienstinteresses bedürfe. Auf der gleichen Linie liegt das Urteil in der Rechtssache 48/70 (EuGH 16. März 1971 - Giorgio Bernardi/Europäisches Parlament — Slg. 1971, 184). Diese Rechtsauffassung ist auch durchaus zu billigen. Sie allein läßt sich vereinbaren mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit: es muß wegen des Anspruchs auf Ausgleichszulage und wegen der zeitlichen Begrenzung eines „Interims“ genau feststehen, wann dieser Zustand beginnt. Die dargelegte Rechtsauffassung liegt außerdem nahe im Interesse der Sicherung der Organisationsgewalt, die anderenfalls durch Handlungen nicht kompetenter Vorgesetzter ausgehöhlt werden könnte. Demgegenüber können die Argumente, die der Kläger aus Artikel 21 des Personalstatuts zu ziehen versucht, also aus der Vorschrift, nach der ein Beamter für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, nicht durchschlagen. Insofern dürfen keineswegs die Belange der Organisationsgewalt übersehen werden, und es darf nicht vergessen werden, daß nach Artikel 21 Absatz 3 ein Beamter, der eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft hält, seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen hat. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf Artikel 25 Absatz 3, in dem der Kläger unter allen möglichen angeführten Verfügungen eine solche nach Artikel 7 Absatz 2 vermißt und daraus den Schluß zieht, die Anwendung des Artikels 7 verlange nicht den Erlaß einer solchen Verfügung. In Wahrheit ist in der Rechtsprechung zu Artikel 25 Absatz 2 des alten Personalstatuts der dem Artikel 25 Absatz 3 des jetzigen Personalstatuts entspricht, bereits geklärt, daß „Verfügungen betreffend … die Festlegung der dienstlichen Stellung“ auch Verfügungen sind, die eine vorübergehende Verwendung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 anordnen (vgl. Urteil in der Rechtssache 48/70). Setzt aber die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des Personalstatuts einen ausdrücklichen Akt der Anstellungsbehörde voraus, so ist, weil ein solcher zugunsten des Klägers offensichtlich nicht ergangen ist, klar, daß der Antrag auf Feststellung, der Kläger befinde sich in der Rechtsstellung des Artikels 7 Absatz 2, nicht erfolgreich sein kann. Darüber hinaus könnte der Kläger ebensowenig beanspruchen, daß ein derartiger Akt zu seinen Gunsten ergeht. Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts enthält nämlich ganz eindeutig eine „Kann-Bestimmung“, läßt also einen Ermessensspielraum. Bei seiner Ausübung mag durchaus von Bedeutung sein, ob — wie im Brief des Generalsekretärs des Parlaments vom 4. März 1974 ausgeführt ist — mit einer baldigen Besetzung der in Betracht kommenden Stelle zu rechnen ist. Der erste Klageantrag müßte also, wie immer man ihn betrachtet, auch sachlich zurückgewiesen werden. |
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b) |
Dasselbe trifft für den Antrag zu, nach dem das Parlament zur Zahlung einer Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts verurteilt werden soll, denn ein entsprechender Anspruch kann natürlich nur bestehen, wenn die angefühlten formellen Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 — Erlaß eines Aktes durch die Anstellungsbehörde — erfüllt sind. |
2. Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ernennungsentscheidungen
Kernstück des Prozesses ist die Frage, ob die vom Parlament aufgrund des Auswahlverfahrens A/43 ausgesprochenen Ernennungen anderer Bewerber rechtmäßig sind. Der Kläger bestreitet dies unter Berufung auf Artikel 29 Absatz 1 des Personalstatuts, indem er geltend macht, schon die Eröffnung eines Auswahlverfahrens sei rechtswidrig, wenn die Möglichkeit bestehe, einen Dienstposten im Wege der Beförderung zu besetzen. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die Durchführung des Auswahlverfahrens sei in verschiedener Hinsicht fehlerhaft gewesen.
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a) |
Zunächst ist also zu prüfen, ob die Eröffnung des Auswahlverfahrens A/43 zulässig war. Wenn eine Planstelle frei ist und besetzt werden soll, schreibt Artikel 29 des Personalstatuts vor, daß die Anstellungsbehörde zunächst prüft
und daß sie erst dann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen usw. eröffnet. Diese Vorschrift ist nach Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall deswegen mißachtet worden, weil die notwendige Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten nur durch die Verwaltung, nicht aber durch die Anstellungsbehörde vorgenommen worden sei. Weiterhin versteht der Kläger den Artikel 29 dahin, daß das Ergebnis der vorgeschriebenen Prüfung in einer ausdrücklichen und begründeten Entscheidung festzuhalten sei, woran es gleichfalls fehle. Schließlich soll Artikel 29 den Sinn haben, daß Beförderungen, wo sie möglich sind, ausgesprochen werden müssen, ehe ein Auswahlverfahren eröffnet werden darf. Da die Vorgesetzten des Klägers seine Beförderungswürdigkeit wiederholt und ausdrücklich anerkannt hätten, habe die Eröffnung des Auswahlverfahrens also ein subjektives Recht des Klägers verletzt. Die notwendige Prüfung nach Artikel 29 ist sicher nicht von irgendeiner Verwaltungsstelle, sondern von der kompetenten Anstellungsbehörde durchzuführen. Dies dürfte im vorliegenden Fall aber auch geschehen sein. Dafür läßt sich namentlich auf den Brief des Präsidenten des Parlaments vom 20. Dezember 1973 hinweisen, der der Klage als Anlage 10 beigefügt ist. Zum anderen kann man nach Artikel 29 des Personalstatuts nicht den Erlaß einer begründeten formellen Entscheidung zu bestehenden Beförderungsmöglichkeiten neben einer Entscheidung über die Eröffnung des Auswahlverfahrens verlangen. Hier gelten die gleichen Gesichtspunkte, mit denen die Rechtsprechung es gerechtfertigt hat, daß Beförderungsentscheidungen gegenüber übergangenen Kandidaten nicht begründet zu werden brauchen. Das Ansehen von Bewerbern könnte nämlich durch die ausdrückliche Bekundung eines negativen Urteils beeinträchtigt werden. Wesentlich schwieriger ist dagegen die Frage, wie die in Artikel 29 Absatz 1 verankerte Pflicht zur Prüfung von Beförderungsmöglichkeiten zu verstehen ist, ob im Falle einer Bejahung der Beförderungsmöglichkeit die Notwendigkeit besteht, von ihr Gebrauch zu machen, oder ob es im Ermessen der Anstellungsbehörde steht, von bestehenden Beförderungsmöglichkeiten abzusehen, wenn es etwa wünschenswert erscheint, eine breitere Basis für die Stellenbesetzung zu haben. Der frühere französische Generalanwalt Lagrange hat dazu in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 15/63 (EuGH vom 4. März 1964 — Claude Lasalle/Europäisches Parlament — Slg. 1964, 94) aus Artikel 4 des Personalstatuts, in dem der Begriff der Beförderung dem der Ernennung gegenübergestellt wird, den Grundsatz abgeleitet, es müsse von der Anstellungsbenörde, bevor anderswo gesucht wird, zunächst auf die „eigenen Hilfsmittel“ zurückgegriffen werden, d. h. auf die bereits im Dienst befindlichen Beamten. Auf dieser Linie liegt auch die Auffassung Eulers in seinem Kommentar zum Europäischen Beamtenstatut, daß „die Besetzungsmöglichkeiten jedes nachfolgenden Ranges nur geprüft werden dürren, wenn die Prüfung derjenigen des vorangehenden Ranges zu dem Ergebnis geführt hat, daß auf dessen Weise die Dauerplanstelle nicht erfolgversprechend besetzt werden kann“ (zu Art. 29, S. 256). Derartige Ansichten kann man vor dem Hintergrund des Gesamtsystems des Personalstatuts durchaus verständlich finden. Praktisch sind nämlich die Laufbahnen auf eine Gehaltsgruppe beschränkt; den Zutritt in die nächsthöhere Gruppe verschafft allein eine Beförderung, d. h. er ist nicht ohne Schwierigkeiten möglich. So gesehen hat die Ansicht einiges für sich, der Grundsatz der Priorität der Gemeinschaftsbeamten müsse bei der Besetzung von Stellen einen gewissen Ausgleich für solcherart beschränkte Karrieremöglichkeiten schaffen, die Bewerber zweifellos abschrecken könnten. Aus solchen Erwägungen könnte man die Pflicht der Anstellungsbehörde herleiten, die Interessen von Beförderungsanwärtern zumindest sehr ernst zu nehmen. Allerdings erscheint es mir sehr bedenklich, aus Artikel 29 eine Pflicht zur Beförderung abzulesen,'wo sie möglich ist, wo also die Beförderungsvoraussetzungen des Artikels 45 und eine Eignung für den betreffenden Posten gegeben sind. Gerade der neuesten Rechtsprechung zu Dienststreitigkeiten ist wohl zu entnehmen, daß bei der Auslegung des Personalstatuts in erster Linie der Wortlaut zu berücksichtigen ist. Hält man sich daran, so muß man aber einräumen, daß der Statutgeber, wäre es seine Absicht gewesen, eine Pflicht zur Beförderung in Artikel 29 ausdrücklich normiert hätte und daß er nicht lediglich von einer Pflicht zur Prüfung von Beförderungsmöglichkeiten gesprochen hätte. Ich bin daher der Ansicht, daß die weitreichende These des Klägers im Statut kerne Stütze findet. Richtig verstanden, kann man bei der Anwendung des Artikels 29 Absatz 1 allenfalls verlangen — um dem von Lagrange und Euler unterstrichenen Grundgedanken gerecht zu werden —, daß die vorgeschriebene Prüfung mit äußerster Sorgfalt sowie unter Beachtung aller Interessen von Beförderungsanwärtern durchgeführt wird. Danach freilich läßt sich der Übergang zu der in Artikel 29 Absatz 1 unter b erwähnten Etappe nicht nur dann rechtfertigen, wenn Keine geeigneten Beförderungsanwärter vorhanden sind, sondern auch, wenn andere sachgerechte Gründe, die gegebenenfalls im Gerichtsverfahren darzulegen sind, dafür sprechen. Im vorliegenden Fall hat auf Fragen der Kammer das Parlament erklärt, es seien aufgrund der ersten Ausschreibung der hier interessierenden Posten 25 Bewerbungen eingegangen. Fünf dieser Bewerber, unter ihnen den Kläger, habe der Personaldirektor für beförderungswürdig erklärt. Eine eingehendere Prüfung habe dann ergeben, daß sich unter den Kandidaten eine Reihe weiterer Beamter befanden, deren Titel und Fähigkeiten sie für die ausgeschriebenen Posten geeignet erscheinen ließen. Weitere Kandidaten wären nach einigen Monaten beförderungsfähig geworden. Angesichts dieser Lage sei die Anstellungsbehörde zu der Schlußfolgerung gekommen, es sei angemessener, für die Besetzungsentscheidungen eine breitere Auswahlbasis zu haben, und deshalb habe sie sich zu einem Auswahlverfahren entschlossen. Der Anstellungsbehörde ging es also im Grunde vor allem um einen sorgfältigen Vergleich aller Bewerber, d. h. um die Beachtung der Interessen aller Beförderungsanwärter. Dafür blieb jedoch nach dem Statut, das irgendwelche Zwischenetappen nicht kennt, nur das interne Auswahlverfahren des Artikels 29 Buchstabe b, zu dem dann freilich — was man bedenklich finden mag, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber zu beachten hat — auch Bedienstete auf Zeit zugelassen werden mußten. Es besteht somit nach meiner Uberzeugung kein Anlaß, der Anstellungsbehörde eine Verletzung des Artikels 29 Absatz 1 vorzuwerfen und die Eröffnung des Auswahlverfahrens für rechtswidrig zu erklären. |
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b) |
Dies führt uns notwendig zur Prüfung der weiteren Frage, ob das Auswählverfahren so korrekt abgewickelt wurde, daß die daraus hervorgegangene Eignungsliste, auf die sich die Anstellungsbehörde bei der Besetzung der Posten stützte, nicht beanstandet werden kann. Angesichts der Fülle der vom Kläger dazu vorgebrachten Rügen erscheint es mir angebracht, dieser Prüfung einige allgemeine Bemerkungen vorauszuschikken. Nach meiner Meinung ist es offensichtlich, daß die Arbeiten eines Prüfungsausschusses, die der Bewertung von Kandidaten dienen, nicht in vollem Umfang vom Gerichtshof nachgeprüft werden können. Das ist ausgeschlossen, weil der Ausschuß — wie sich schon aus Artikel 5 des Anhangs III zum Personalstatut ergibt — bei der Ausgestaltung der Prüfung einen Ermessensspielraum hat und weil er namentlich eine Reihe von Beurteilungen abgeben muß, die nicht durch Werturteile des Gerichtshofs ersetzt werden können. In Fällen wie dem vorliegenden muß sich der Gerichtshof also grundsätzlich darauf beschränken zu prüfen, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist und insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit beachtet wurde. Es mag auch nöch darauf abgestellt werden, ob der Ausschuß Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für die Ziele des Verfahrens irrelevant erscheinen, oder ob er Gesichtspunkte unberücksichtigt ließ, deren Bedeutung nicht zu leugnen ist. Darüber hinaus mag allenfalls noch der Frage nachgegangen werden, ob Weitungen zu erkennen sind, die offensichtlich unrichtig erscheinen und die es erlauben, bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums von Willkür zu sprechen.
Dabei denke ich nicht an die Überlegung, daß bei der Berücksichtigung der Dienstzeit proportionale Benotungen nach der Gesamtdauer vielleicht angemessener gewesen wären als die Begrenzung der in Betracht kommenden Zeit auf zehn Jahre. Ich habe vielmehr einmal den Umstand im Auge, daß die spezifischen Erfahrungen des Klägers im Ausschußdienst, genauer: sein faktisches „Interim“, nicht ausreichend zur Geltung kamen; er hätte nach den Bekundungen des Zeugen andernfalls in dieser Sparte eine um zwei Punkte höhere Benotung erhalten. Und ich meine zum anderen, daß Zweifel daran erlaubt sind, ob die Gewichtung der verschiedenen Beurteilungskriterien angemessen war, wobei insbesondere an den Einfluß der Noten zu denken ist, die aufgrund eines kurzen Gesprächs gebildet wurden. Man kann sich indessen mit Recht fragen, ob es sich hier tatsächlich um offensichtliche und gravierende Fehlbewertungen von der Art handelt, wie sie der Gerichtshof in solchen Fällen allenfalls berücksichtigen darf. Man kann außerdem den Eindruck haben, daß ihre etwaige Korrektur schwerlich zu einer gewichtigen Änderung der Eignungsliste führen würde, nach der die ernannten Bewerber zwischen 66½ und 75½ Punkte erhielten, während der Kläger nur auf 60 Punkte kam. Hält man sich das vor Augen und bedenkt man überdies, daß der Anstellungsbehörde bei der Auswahl aus der Eignungsliste (EuGH 15. Dezember 1966) Manlio Serio/Kommission, 62/65 - Slg. 1966, 857, ohnehin ein gewisser Freiheitsraum zusteht, in dem möglicherweise auch Fragen des nationalen Proporzes eine Rolle spielen können, so bestehen letztlich wohl keine Bedenken, über die angeführten heiklen Punkte im gegenwärtigen Verfahren hinwegzusehen. So wird insgesamt die Feststellung möglich, daß auch hinsichtlich der Durchführung des Auswahlverfahrens keine Fehler sichtbar geworden sind, die zu seiner Annullierung und damit zur Annullierung der darauf gestützten Ernennungsentscheidungen zwingen könnten. |
III — Mein Urteilsvorschlag lautet nach alledem wie folgt:
Die von Herrn Küster eingereichte Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen, als ihre Anträge darauf gerichtet sind, das Parlament zur Zahlung einer Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts zu verurteilen und festzustellen, daß das Parlament dem Kläger zu Unrecht nicht bestätigt habe, er sei tatsächlich vorübergehend mit der Verwaltung des Postens des Leiters des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen betraut gewesen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Artikel 70 der Verfahrensordnung.
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