ECLI:EU:C:1973:150•Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Dezember 1973.#Herbert Bruns gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 133-73.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Dezember 1973.#Herbert Bruns gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 133-73.
ECLI:EU:C:1973:150Eu Chamb 01 C07.12.1973
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
1 MIT EINEM AM 21 . JUNI 1973 EINGEGANGENEN SCHRIFTSATZ HAT DIE BEKLAGTE BEANTRAGT, VORAB ÜBER DIE KLAGEZULÄSSIGKEIT ZU ENTSCHEIDEN, DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN UND DEM KLAEGER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN . MIT EINEM AM 21 . AUGUST 1973 EINGEGANGENEN SCHRIFTSATZ HAT DER KLAEGER BEANTRAGT, DEN ANTRAG DER BEKLAGTEN AUF VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZURÜCKZUWEISEN . ÜBER DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST AM 24 . OKTOBER 1973 MÜNDLICH VERHANDELT WORDEN . DER GENERALANWALT HAT SEINE SCHLUSSANTRAEGE IN DER SITZUNG VOM 5 . DEZEMBER 1973 VORGETRAGEN .
2 BEI DEM GEGEBENEN VERFAHRENSSTAND ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, ÜBER DEN ANTRAG DER BEKLAGTEN ERST NACH DER VERHANDLUNG ZUR HAUPTSACHE ZU ENTSCHEIDEN .
3 AUFGRUND DER ARTIKEL 69 UND 91 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS, NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS,
Tenor
BESCHLUSS
1 . DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON DER BEKLAGTEN ERHOBENE PROZESSHINDERNDE EINREDE BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN .
2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG WIRD IM ENDURTEIL GETROFFEN .
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