ECLI:EU:C:1972:102•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 21. November 1972. # S.p.A. Marimex gegen Italienische Finanzverwaltung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Trento - Italien. # Gesundheitspolizeiliche Kontrolle. # Rechtssache 29-72.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 21. November 1972. # S.p.A. Marimex gegen Italienische Finanzverwaltung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Trento - Italien. # Gesundheitspolizeiliche Kontrolle. # Rechtssache 29-72.
ECLI:EU:C:1972:102Eu Cjeu21.11.1972
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 21. NOVEMBER 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Aktiengesellschaft Marimex, mit Sitz in Mailand, hat am 26. Juli 1971 gekühltes Rindfleisch und am 17. September 1971 lebende Rinder aus der Bundesrepublik Deutschland über den Brenner nach Italien eingeführt. An der Grenze sind die Produkte durch einen staatlichen Tierarzt einer Untersuchung unterzogen worden. Dafür mußte die Importfirma beim Zollamt eine Gesundheitsabgabe entrichten, wie sie in Artikel 32 des Testo Unico der Gesundheitsgesetze vom 27. Juli 1934 (ergänzt durch das Gesetz vom 30. Dezember 1970) vorgesehen ist. Sie betrug im ersten Fall 10 Lire pro Kilogramm und im zweiten Fall 1000 Lire pro importiertes Tier.
Diese Abgabenerhebung hält die Firma Marimex für unzulässig. Sie ist der Ansicht, es handele sich um Abgaben mit gleichen Wirkungen wie Zölle, also um Abgaben, deren Erhebung in Artikel 9 des Vertrages und — soweit es sich um den Binnenhandel der Gemeinschaft mit Rindern und Rindfleisch handelt — durch Artikel 22 der Ratsverordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) untersagt ist. Da die Firma Marimex außerdem der Meinung ist, die erwähnten Bestimmungen stellten unmittelbar verbindliche Texte dar, die subjektive Rechte der einzelnen begründen, beantragte sie beim Präsidenten des Tribunale Trient den Erlaß eines Zahlungsbefehles gegen den italienischen Finanzminister, um die Rückerstattung der von ihr entrichteten Gesundheitsabgaben zu erlangen.
Das auf diese Weise anhängig gemachte Verfahren hat der Präsident des Tribunale Trient mit Rücksicht auf die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Probleme durch Beschluß vom 17. Mai 1972 ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags um Vorabentscheidung darüber gebeten,
„ob eine finanzielle Belastung, die der italienische Staat aus Gründen der Gesundheitskontrolle auf lebende Rinder und auf Rindfleisch beim Grenzübergang erhebt, als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68/EWG anzusehen ist, und zwar auch, wenn entsprechende inländische Waren eine finanzielle Belastung zu tragen haben, die a) von anderen Organen als dem Staat crhoben wird und b) nach Berechnungskriterien bemessen wird, die mit den Bemessungskriterien für die auf eingeführte lebende Rinder und auf eingeführtes Rindfleisch erhobene Abgabe nicht vergleichbar sind“.
Zu dieser Frage gebe ich nunmehr meine Stellungnahme ab, nachdem ich von den — zum Teil kontroversen — Äußerungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der italienischen Regierung, der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Kenntnis genommen habe.
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1. |
An den Beginn meiner Ausführungen muß ich eine Vorbemerkung zur Formulierung der uns unterbreiteten Frage stellen. Nach ihrem Wortlaut zielt sie offensichtlich darauf ab, daß eine Qualifizierung der im Ausgangsverfahren streitigen italienischen Gesundheitsabgabe gegeben wird. Soweit kann der Gerichtshof in ei nem Verfahren nach Artikel 177 natürlich nicht gehen, weil Qualifizierung Subsumption und damit Rechtsanwendung bedeuten würde und weil dafür — wie sich gleich noch zeigen wird — überdies nicht alle Beurteilungselemente in zuverlässiger Weise feststehen. Der Gerichtshof kann im gegenwärtigen Verfahren allein eine abstrakte Auslegung des Begriffes „Abgaben mit zollgleichen Wirkungen“ geben, wobei er allerdings, um die Interpretation auf das Erforderliche zu beschränken und sie für das Ausgangsverfahren verwertbar zu machen, dessen besondere Problematik zu berücksichtigen hat. Mit Hilfe der so entwickelten Kriterien ist es dann die Aufgabe des nationalen Richters, die aufgeworfene Qualifikationsfrage definitiv zu lösen. Im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeiten des Verfahrens nach Artikel 177 muß die gestellte Frage also umgedeutet werden. Dies kann, wie von der Kommission vorgeschlagen, etwa geschehen, indem man sie dahin versteht, ob eine finanzielle Abgabe, die ein Mitgliedstaat für Gesundheitskontrollen von Waren, die unter die Verordnung Nr. 805 fallen, bei der Grenzüberschreitung erhebt, als eine Abgabe mit zollgleichen Wirkungen anzusehen ist, und dies auch dann, wenn einheimische Produkte gleichfalls, aber von anderen Behörden und nach Maßgabe von Kriterien belastet werden, die den für die Besrimmung der Einfuhrabgabe geltenden Kriterien nicht vergleichbar sind. — So gedeutet, ist gegen die Zuläs-sigkeit der Frage sicher nichts einzuwenden. |
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2. |
Vorauszuschicken ist weiterhin, daß es für die Interpretationsaufgabe keinen Unterschied macht, ob man auf den in Artikel 9 des Vertrages enthaltenen Begriff abstellt (also das Verbot, das seit dem 1. Januar 1970 unmittelbar gilt) oder ob man sich an den entsprechenden Begriff des Artikels 22 der Verordnung Nr. 805 hält, die gleichfalls, und zwar mit Wirkung vom 29. Juli 1968, die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Binnenhandel der Gemeinschaft mit Rindern und Rindfleisch untersagt. Das läßt sich sagen, weil in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, daß der Begriff Abgabe mit zollgleichen Wirkungen einfach aus dem Vertrag in die einschlägigen Agrarverordnungen übernommen worden ist und in ihnen keine andere Bedeutung hat als im Vertrag selbst. Ich verweise etwa auf das Urteil in der Rechtssache 24/68 (Slg. 1969, 193), dem sich andere entsprechende Erkenntnisse angeschlossen haben. |
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3. |
Wenn wir nach diesen Vorbemerkungen zur Untersuchung der gestellten Frage selbst übergehen, so ist in Anbetracht der im Verfahren gemachten Ausführungen zunächst auf Artikel 36 des Vertrages hinzuweisen, also die Vorschrift, nach der „die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 … Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschrän-kungen nicht entgegen[stehen], die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind“. Tatsächlich kann wohl davon ausgegangen werden, daß aufgrund dieser Bestimmung Gesundheitskontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft noch zulässig sind, solange es an einer vollständigen Harmonisierung der einschlägigen nationalen Regelungen fehlt. Dies scheint sich nicht zuletzt aus der Ratsrichtlinie vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Ratsrichtlinie vom gleichen Tage zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zu ergeben. Ich verweise dazu auf Artikel 6 der zuerst genannten Richtlinie und auf Artikel 5 der an zweiter Stelle genannten Richtlinie. Indessen ist damit — lassen Sie mich dies gleich sagen — für die Beurteilung der Zulässigkeit der jetzt interessierenden italienischen Gesundheitsabgabe nichts gewonnen. Namentlich erscheint es verfehlt, so zu argumentieren wie die niederländische Regierung, nämlich unter Hinweis auf Artikel 189 des Vertrages, der bei der Durchführung von Richtlinien „den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel“ überläßt, geltend zu machen, die Mitgliedstaaten seien auch frei, die Art der Finanzierung von Gesundheitskontrollen zu bestimmen. Tatsächlich kann in dieser Weise nicht argumentiert werden, eben weil die beiden vorhin erwähnten Richtlinien, auf die die niederländische Regierung anscheinend abstellt, Gesundheitskontrollen des Importlandes nicht vorschreiben, in dieser Hinsicht keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründen, sondern allenfalls eine Duldung aussprechen. Für die Zulässigkeit der in Frage stehenden Gesundheitsabgaben geben die beiden Richtlinien also nichts her. Außerdem ist wichtig, daß der Gerichtshof zur Bestimmung des Anwendungsbereiches von Artikel 36 des Vertrages bereits mit Deutlichkeit strenge Interpretationsregeln entwickelt hat. So entnehmen wir dem Urteil der Rechtssache 7/68 (Slg. 1968, 634), Artikel 36 stelle, weil er zum Kapitel über die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen gehöre, ausschließlich auf Maßnahmen ab, die Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote darstellen. Diese Verbote — so führte der Gerichtshof aus — unterschieden sich in ihrem Wesen deutlich von Zöllen und gleichartigen Abgaben. Zudem sei davon auszugehen, daß Ausnahmen von dem Grundsatz der Beseitigung aller Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eng ausgelegt werden müßten. Die Ausnahmen des Artikels 36 könnten also nicht auf Maßnahmen ausgedehnt werden, die nicht zu den im Kapitel über die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen genannten Verboten gehören. Artikel 36 — so heißt es ausdrücklich — beziehe Zölle und Abgaben gleicher Wirkungen nicht ein. Damit steht meines Erachtens fest, daß aus dem Umstand, daß Artikel 36 die Durchführung von Gesundheitskontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft nicht ausschließt, keineswegs auf die Zulässigkeit von Abgaben geschlossen werden kann, die bei diesem Anlaß erhoben werden. Schließlich läßt sich auch nicht — wie die Kommission gezeigt hat — die Ansicht vertreten, die Gesundheitsabgaben stellten einen wesentlichen Bestandteil der Regelung über die Durchführung der Gesundheitskontrollen dar und sie würden deswegen an der Natur der letzteren partizipieren. Insofern ist zwar richtig, daß die erwähnten Abgaben zur Finanzierung der Gesundheitskontrollen dienen; es kann aber ohne jeden Zweifel nicht der Standpunkt eingenommen werden, ohne die Erhebung von Abgaben sei die Durchführung der Kontrollen nicht möglich. Artikel 36 scheidet demnach für eine Rechtfertigung der streitigen Abgaben sicher aus; es kann — mit anderen Worten —, falls sie Abgaben mit gleichen Wirkungen wie Zölle darstellen, das Verbot des Artikels 9 des Vertrages und das entsprechende Verbot der Verordnung Nr. 805 nicht unter Berufung auf Artikel 36 seiner Wirkung beraubt werden. |
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4. |
Für die weitere Untersuchung der Frage, wie der Begriff Abgaben mit zollgleichen Wirkungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Ausgangsverfahrens auszudeuten ist, muß vor allem von den Erkenntnissen ausgegangen werden, die in der Rechtsprechung schon erarbeitet und zunehmend präzisiert worden sind. Danach ist wichtig, daß der Begriff im Hinblick auf das fundamentale Anliegen der Gemeinschaft zu definieren ist, für die Gewährleistung eines freien Warenverkehrs zu sorgen. In Anbetracht der Bedeutung des Verbots der Erhebung von Zöllen und zollgleichen Abgaben im innergemeinschaftlichen Verkehr und um dieses Verbot lückenlos zur Geltung zu bringen, ergibt sich so das Erfordernis einer weiten Fassung des Begriffs. Demgemäß wird von zollgleichen Abgaben gesprochen, wenn Importgütern finanzielle Belastungen aufgrund des Überschreitens von Grenzen einseitig von Mitgliedstaa ten auferlegt werden, und dies unabhängig von dem Zweck, zu dem sie geschaffen wurden, sowie dem Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen. Auch wurde betont, es komme nicht auf die Bezeichnung und die Art, der Erhebung an, es sei gleichgültig, ob sie zugunsten des Staates erhoben werden und ob sie diskriminierende oder protektionistische Wirkungen haben. Das läßt sich insonderheit den Urteilen 24/68 (Slg. 1969, 193) und 2 und 3/69 (Slg. 1969, 211) entnehmen. Ihnen zufolge gilt also im Kern das Erfordernis, daß eine Abgabe aufgrund des Überschreitens der Grenze erhoben wird, daß die Grenzüberschreitung die entscheidende Causa darstellt.
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5. |
Nach allen in einem Auslegungsverfahren gemäß Artikel 177 allein zu gewinnenden Erkenntnissen komme ich so zu dem Vorschlag, die uns unterbreirete Frage wie folgt zu beantworten: Werden von einem Mitgliedstaat für an der Grenze durchgeführte Gesundheitskontrollen von Waren, die von der Verordnung Nr. 805 erfaßt werden, Gebühren erhoben, so können diese nicht als Gegenleistungen für von der Verwaltung erbrachte Dienste angesehen werden, wenn die Kontrollen vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen und den importierten Waren daraus nicht ein meßbarer, der Gebührenhöhe entsprechender Vorteil auf dem Markt erwächst. Solche Abgaben sind vielmehr als Abgaben mit zollgleichen Wirkungen im Sinne von Artikel 9 des EWG-Vertrags und Artikel 22 der Verordnung Nr. 805 anzusehen, vorausgesetzt, daß nicht gleichartige inländische Waren gleichfalls solche, nach vergleichbaren Kriterien bemessene Abgaben für innerstaatliche Gesundheits-kontrollen zu tragen haben, die nach ihrem Zweck der Grenzkontrolle entsprechen und ausschließlich die nationale Produktion treffen. Sind die zuletzt genannten Voraussetzungen gegeben, so ist Artikel 95 des EWG-Vertrags anzuwenden, also eine entsprechende Diskriminierungsprüfung durchzuführen, und dies unabhängig davon, ob die Abgaben auf importierte Güter von anderen Stellen erhoben werden als die bei innerstaatlichen Gesundheitskontrollen fällig werdenden Gebühren. |
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