ECLI:EU:C:1972:101•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 21. November 1972. # Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 6-72.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 21. November 1972. # Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 6-72.
ECLI:EU:C:1972:101Eu Cjeu21.11.1972
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 21. NOVEMBER 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, hat sich der Gerichtshof zum ersten Mal mit einer Entscheidung zu befassen, die die Kommission aufgrund von Artikel 86 des EWG-Vertrags erlassen hat, also gemäß der Vorschrift, nach der „mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“.
Zum Sachverhalt des Verfahrens muß ich zunächst folgendes vorausschicken.
Die Continental Can Company Inc., New York („Continental“), ist eine international bedeutende Herstellerin von Metallverpackungen und anderem Verpackungsmaterial sowie von Maschinen zur Herstellung und Verwendung von Verpackungen. Sie verfügt über gewerbliche Schutzrechte, zu deren Verwertung sie international Lizenzen vergeben hat. Am 6. Februar 1969 hat sie die Kapitalmehrheit und damit die Kontrolle über die Schmalbach-Lubeca-Werke AG in Braunschweig („Schmalbach“), eine große Herstellerin von Leichtmetallverpakkungen, anderen Verpackungen und Verschließmaschinen, erlangt. Diese Beteiligung hat sie im gleichen Jahre auf 85,8 % des Grundkapitals erhöhen können.
Nach dieser Operation war Continental bemüht, ihre Aktivität und ihren Einfluß in Europa weiter auszudehnen. Sie entwarf einen Plan, der vorsah, im Zusammenwirken mit europäischen Unternehmen der Verpackungsindustrie eine Gesellschaft zu gründen, in die sie ihre europäischen Interessen einzubringen gedachte. An dieser Gesellschaft sollten sich nach ihrem Vorschlag eine britische Produzentin von Verpackungsmaterial (The Metal Box Company Ltd. in London) sowie Lizenznehmer der Continental mit Sitz in Frankreich und in den Niederlanden beteiligen. Der Plan fand jedoch nicht die Zustimmung der angesprochenen Gesellschaften und ließ sich somit nicht verwirklichen. Darauf konzentrierte Continental ihre Bemühungen auf eine engere Verbindung mit einer niederländischen Lizenznehmerin, der Thomassen & Drijver-Verblifa NV in Deventer („Thomassen“), die Metallverpackungen und andere Verpackungen produziert. Am 16. Februar 1970 schloß Continental mit Thomassen eine Vereinbarung, die vorsah, daß Continental in Wilmington (im Staate Delaware der USA) eine Holdinggesellschaft, die Europemballage Corporation („Europemballage“), gründete und auf sie die Beteiligung an Schmalbach übertrug. Gemäß dem Abkommen mit Thomassen sollte Continental außerdem Europemballage veranlassen und in die Lage versetzen, den Aktionären von Thomassen (abgesehen von Metal Box und Continental) den Erwerb der Anteile an Thomassen gegen ein Entgelt von 140 Fl. pro Anteil anzubieten. Die Geschäftsleitung von Thomassen verpflichtete sich, ihren Aktionären eine Empfehlung zum Verkauf der Anteile an die Europemballage auszusprechen. Am 20. Februar 1970 erfolgte die Gründung der Europemballage, die von Continental zu 100 % beherrscht wird. Wie vorgesehen, wurden die Beteiligungen der Continental in Europa und damit auch an Schmalbach auf sie übertragen. Europemballage errichtete ein Büro in New York und ein Büro in Brüssel. Am 16. März 1970 veröffentlichte diese Holding das Kaufangebot an die Aktionäre von Thomassen. Das Übernahmeangebot wurde auch von der Geschäftsführung von Thomassen bekanntgegeben. Am 8. April 1970 erwarb Europ-emballage für einen Gesamtbetrag von 44,7 Millionen Rechnungseinheiten Aktien und Wandelobligationen von Thomassen und brachte so ihre Beteiligung, die zunächst 10,4 % betrug, auf 91,07 % des Kapitals von Thomassen.
Diese Vorgänge haben die Aufmerksamkeit der Kommission erweckt. Die Kommission glaubte, Bedenken im Hinblick auf Artikel 86 des EWG-Vertrags geltend machen zu sollen. Entsprechende Mitteilungen richtete sie in Schreiben und Fernschreiben von März und April 1970 an die Beteiligten, nämlich an Continental, Thomassen, Schmalbach und Europemballage. Da die Äußerungen der Kommission eine Änderung der getroffenen Dispositionen nicht zur Folge hatte, beschloß sie am 9. April 1970, gegen Continental und Europemballage wegen des Erwerbs des beherrschenden Kapitalanteils an Thomassen ein Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962) einzuleiten.
Am 15. März 1971 wurden Europemballage in ihrer Geschäftsstelle in Brüssel die Beschwerdepunkte der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zugestellt. Am 9. August 1971 erfolgte die Stellungnahme und nach dieser die Anhörung der Beteiligten in mündlicher Verhandlung.
Da die Kommission in den Verhandlungen eine Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte nicht erkannte, erließ sie am 9. Dezember 1971 eine förmliche Entscheidung (ABl. 1972, L 7), die die rechtliche Würdigung des von ihr geprüften Vorganges und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen enthält. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, daß Continental in Deutschland, also auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, durch Schmalbach eine beherrschende Stellung auf dem Markt der Leichtverpackungen für Fleisch- und Fischkonserven sowie der Metallverschlüsse für Einmachgläser innehabe. Durch den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an dem konkurrierenden Unternehmen Thomassen in den Niederlanden sei die beherrschende Stellung so verstärkt worden, daß ein Wettbewerb' „praktisch“ entfalle. Damit sei eine mißbräuchliche Ausnutzung im Sinne von Artikel 86 des EWG-Vertrags gegeben. Da Thomassen und Schmalbach in der Lage gewesen seien, über die Grenzen, vor allem im westdeutschen und im Benelux-Raum, zu liefern, durch den Zusammenschluß also die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Wettbewerbs ausgeschlossen worden sei, müsse auch gefolgert werden, die Verbindung der genannten Gesellschaften sei geeignet, die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinflussen, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Mit dieser Begründung wurde von der Kommission entschieden, Continental sei verpflichtet, die festgestellte Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 abzustellen und der Kommission zu diesem Zwecke vor dem 1. Juli 1972 Vorschläge zu unterbreiten.
In weiteren Verhandlungen mit der Kommission versuchten die Vertreter der Gesellschaften, eine der Kommission annehmbar erscheinende Lösung zu finden. Weil Continental und Europemballage aber prinzipiell auch der Ansicht sind, die Kommission habe Artikel 86 zu Unrecht auf ihr Verhalten angewandt, kam es am 9. Februar 1972 zur Erhebung der Klage an unserem Gericht mit dem Ziel der Annullierung der von der Kommission erlassenen Entscheidung vom 9. Dezember 1971.
In der mündlichen Phase dieses Verfahrens, in der wir uns befinden, ist es nunmehr meine Aufgabe, der Frage nachzugehen, ob die von der Kommission getroffene Entscheidung Bestand haben kann oder ob sie aus einem der von den Klägern angeführten Gründe (auf die ich im einzelnen gleich zu sprechen kommen werde) aufgehoben werden muß. Da die Prozeßparteien über eine Fülle tatsächlicher und rechtlicher Fragen im Streit sind, halte ich es für angezeigt, den Untersuchungen, die ich anstellen werde, einige programmatische Hinweise vorauszuschicken. So will ich im folgenden zunächst einige Bemerkungen zur Klagebefugnis machen. Dann werde ich mich der Rechtsfrage zuwenden, ob Artikel 86 des EWG-Vertrags überhaupt auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden angewandt werden kann. Es schließen sich daran Untersuchungen vorwiegend ökonomischer Natur zu der Frage an, ob Schmalbach in der Bundesrepublik eine beherrschende Stellung innehatte und wie die Wettbewerbsverhältnisse zwischen Schmalbach und Thomassen gestaltet waren. Zum Schluß werde ich noch auf das Problem eingehen, ob der Kommission die Befugnis zusteht, einer in den USA domizilierten Gesellschaft gegenüber eine Entscheidung zu erlassen, und ob diese Gesellschaft für Handlungen einer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang sind auch eine Reihe verfahrensrechtlicher Rügen zu behandeln.
1. Zur Klagebefugnis
Gegen die Entscheidung der Kommission hat einmal Continental, New York, geklagt. Dazu ist nichts zu bemerken, denn in Artikel 3 der Entscheidung heißt es ausdrücklich, sie sei an die genannte Gesellschaft gerichtet. Außerdem wird in ihrem Tenor die Feststellung getroffen, die Continental habe eine beherrschende Stellung „mißbräuchlich“ ausgenützt und sie sei verpflichtet, die Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags abzustellen und der Kommission dafür geeignete Vorschläge zu machen.
Daneben hat aber auch Europemballage (Europemballage Corporation, Brüssel) geklagt, d. h. die Tochtergesellschaft der Continental, die auf ihren Namen den beanstandeten Erwerb der Anteile der Thomassen durchgeführt hatte. Dafür wird geltend gemacht, die französische Fassung der Entscheidung, nach der Erklärung der Kommission die einzig verbindliche, erwähne im Rubrum ausdrücklich die Europemballage Corporation. Zudem sei der Begleitbrief für die Zustellung der Entscheidung an die Europemballage Corporation gerichtet und auch in ihm das Verfahren mit dem Stichwort „Europemballage“ bezeichnet worden. — Tatsächlich kann auch gegen diese Einlassung nichts eingewendet werden. Zweifellos ist Europemballage ebenfalls unmittelbar von einer Entscheidung betroffen, in der beanstandet wird, daß ein Erwerb der Anteile durch sie erfolgt ist.
Es steht somit fest, daß beide Gesellschaften Klagebefugnis besitzen. Da im übrigen irgendwelche anderen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klagen nicht zu erkennen sind, können wir uns ohne weitere Vorrede unmittelbar der Behandlung der streitigen Auseinandersetzungen zuwenden.
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2. |
Dabei beschäftigt uns — wie gesagt — in erster Linie die Frage, ob Artikel 86 des EWG-Vertrags überhaupt auf Konzentrationsvorgänge angewandt werden kann. Sie bedarf freilich zunächst einer gewissen Eingrenzung. — Einmal muß hervorgehoben werden, daß Artikel 86 sicher nicht eine Fusionskontrolle schlechthin erlaubt. Insofern gibt es keinen Streit zwischen den Parteien, und insofern genügt tatsächlich ein Vergleich mit der schon früher in Kraft getretenen und eine ausführliche Regelung für Zusammenschlüsse enthaltenden Vorschrift des Artikels 66 des Montanvertrages, um zu erkennen, daß die Autoren des EWG-Vertrags in Artikel 86 die Ziele und das Verfahren des Artikels 66 des Montanvertrages nicht übernehmen wollten. — Zum anderen ist ebenso sicher, daß sich nicht die These rechtfertigt, eine Veränderung der Marktstruktur durch Unternehmenszusammenschlüsse könne in keinem Falle von Artikel 86 erfaßt werden. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die in der Literatur allgemein und auch von den Klägern anerkannte Ansicht, Artikel 86 greife ein, wenn ein beherrschendes Unternehmen seine Marktmacht einsetzt und etwa mit Hilfe seiner Preisgestaltung Druck auf einen Wettbewerber ausübt, um ihn zur Aufgabe des Wettbewerbes und zum Zusammenschluß mit dem beherrschenden Unternehmen zu zwingen. In einem derartigen Sachverhältnis wird die Anwendung von Artikel 86 im Hinblick darauf gutzuheißen sein, daß man es mit einem unlauteren Marktverhalten eines beherrschenden Unternehmens zu tun hat, dessen Ziel erkennbar auf eine Wettbewerbsbeschränkung gerichtet ist. Es ist allerdings sogleich hinzuzusetzen, daß die zuletzt genannte Auslegungsmöglichkeit im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. Zwar gibt es gewisse Andeutungen der Kommission, die in diese Richtung zu zielen scheinen (etwa wenn sie davon spricht, die Beendigung der zwischen Continental und Thomassen bestehenden Lizenzverträge und die Notwendigkeit, neue Verträge auszuhandeln, könnten bei dem Entschluß der Leitung von Thomassen, gegenüber den Aktionären eine Verkaufsempfehlung abzugeben, von Bedeutung gewesen sein). Nach den Einlassungen der Kläger über Zeitpunkt und Gang der Linzenverhandlungen sowie über die Bedingungen des Aktienerwerbs ist letztlich aber eindeutig klar, daß die Kommission nicht so weit geht zu behaupten, es sei bei der Übernahme von Thomassen durch Europemballage (bei der ja die Aktionäre von Thomassen das entscheidende Wort hatten) zum Einsatz unlauterer Mittel gekommen. Die im vorliegenden Verfahren allein interessierende Frage — das machen die soeben angestellten Eingrenzungsbemühungen deutlich — ist vielmehr lediglich die, ob Artikel 86 auch eingreift, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung durch den Erwerb eines anderen Unternehmens seine Marktstellung so sehr verstärkt, daß ein Wettbewerb von ökonomischer Bedeutung „praktisch“ nicht mehr übrig bleibt. Bekanntlich stellt dies die Grundthese der Kommission im gegenwärtigen Zusammenhang dar, und gerade dieser Standpunkt wird von den Klägern mit Nachdruck bekämpft. Will man den so umrissenen Kernstreit des Verfahrens zutreffend würdigen, so gilt es eine Reihe von Erwägungen anzustellen. Offensichtlich ist zunächst einmal, daß ein Sachverhalt wie der von der Kommission visierte von keiner der vier Rubriken des Artikels 86 Absatz 2 unmittelbar erfaßt wird. Das ergibt eine einfache Lektüre der dort aufgeführten Mißbrauchsfälle. Definitives, über die Anwendung von Artikel 86 ist damit freilich nicht ausgesagt, denn bei den genannten Mißbrauchsfällen handelt es sich unstreitig — das geigt schon die Verwendung des Wortes „insbesondere“ — um Beispiele und nicht um eine abschließende Aufzählung. Sodann muß auch eingeräumt werden, daß der Wortlaut von Artikel 86 Absatz 1 mit der Wendung „mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt“ darauf hinzudeuten scheint, seine Anwendung komme nur in Betracht, wenn die Marktmacht als Instrument eingesetzt und in verwerflicher Weise gebraucht wurde; es seien diese Kriterien als Tatbestandsmerkmale für die Rechtsanwendung also notwendig. Wäre dem tatsächlich so, dann müßte eine Heranziehung des Artikels 86 im vorliegenden Fall sicher ausscheiden, ist doch auch — wie schon erwähnt — die Kommission der Ansicht, die Klägerin Continental habe nicht ihre durch Schmalbach vermittelte Marktmacht beim Erwerb der Thomassen-Aktien als Instrument gebraucht. Dem halt die Kommission jedoch die These entgegen, die erwähnte Überlegung (Einsatz der Marktmacht) spiele zwar in den Beispielsfällen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d eine Rolle, sie sei aber offensichtlich in dem Beispielsfall b als Tatbestandsmerkmal zurückgedrängt. Danach ist als Mißbrauch auch anzusehen die „Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher“, d. h. es kommen interne Vorgänge in Betracht, für welche die Marktmacht nicht instrumental ist, vorausgesetzt nur, daß eine Schädigung der Verbraucher, d. h. eine bestimmte Wirkung auf dem Markt eintritt. Von dieser Erkenntnis ausgehend, ist die Kommission vor allem bestrebt, ihre vorhin definierte These in Anlehnung an Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b zu rechtfertigen und eine Verringerung des Wett-bewerbs durch Vergrößerung der Marktmacht deswegen als mißbräuchlich zu bezeichnen, weil in einem solchen Fall durch die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher eine Gefährdung der Verbraucherinteressen eintreten kann. Dabei spielt für sie nicht zuletzt der Rückgriff auf die Vertragsgrundsätze und -ziele eine Rolle, wie sie der Präambel des Vertrages (Gewährleistung eines „redlichen Wettbewerbs“) und dem Artikel 3 f („Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt“) entnommen werden können. Außerdem leitet sie aus Artikel 85 3 b ein Grundprinzip ab, das für das Wettbewerbsrecht des Vertrages schlechthin maßgeblich sein soll, nämlich das Prinzip, es dürfe nicht „für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren“ der Wettbewerb ausgeschaltet werden. Somit spitzt sich die entscheidende Fragestellung des Verfahrens dahin zu, ob wir der Kommission in diesen Deduktionen folgen können oder ob sich dazu — wie die Kläger meinen — schwerwiegende Bedenken ergeben. Nach Abwägung aller in Betracht kommenden Aspekte komme ich insofern zu der Überzeugung — und damit nehme ich das Ergebnis meiner Überlegungen vorweg —, daß sich gewichtige Bedenken gegen die Stichhaltigkeit der von der Kommission vertretenen These aufzeigen lassen. Es ist ganz klar, daß die Kommission bestrebt ist, Artikel 86 extensiv auszulegen, indem sie einer Schädigung der Verbraucher infolge Einschränkung der Erzeugung aus einer beherrschenden Stellung heraus die Gefährdung von Verbraucherinteressen gleichsetzt, die sich bei Wegfall eines Wettbewerbers, also bei Einschränkung der Wahlmöglichkeiten, ergeben kann. Diese Interpretation muß prinzipiell bedenklich erscheinen bei einer so einschneidenden Norm wie der des Artikels 86, die ein Verbot (wahrscheinlich mit der Folge der zivilrechtlichen Nichtigkeit) enthält und für deren Verletzung eine Bestrafung vorgesehen ist. Hier hat in Wahrheit die These vieles für sich, es sei eine enge Auslegung, d. h. Vorsicht bei Analogieversuchen geboten und — wie die Kläger es für richtig halten — zu verlangen, daß ein Verstoß zumindest von der Art der in Artikel 86 Absatz 2 a bis d aufgeführten Beispielsfälle gegeben sei. Es sollte in diesem Zusammenhang also, mit anderen Worten gesagt, von dem Grundsatz „in dubio pro libertate“ ausgegangen werden, wie er zu der entsprechenden Vorschrift des § 22 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von namhaften Autoren nachhaltig betont wurde mit dem Ziel, eine enge Anlehnung an den Wortlaut der Vorschrift zu erreichen. In der Tat kann ja — und dies sage ich im Hinblick auf das wesentliche Erfordernis der Rechtssicherheit — nicht geleugnet werden, daß eine Schädigung der Verbraucher im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 b, der im gegenwärtigen Zusammenhang allein anziehbaren Norm, einen wesentlich präziseren Tatbestand darstellt als die Beeinträchtigung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch den Wegfall eines Wettbewerbers, die lediglich zu einer Schädigung führen kann. Gerade der vorliegende Fall macht mit Eindringlichkeit deutlich, wie schwierig die insofern anzustellenden ökonomischen Beurteilungen sind und wie sehr es daher an der Voraussehbarkeit der Rechtsfolgen im Falle der von der Kommission vertretenen These mangelt. Dieser Erkenntnis gegenüber hilft übrigens auch nicht der Hinweis auf die Möglichkeit, nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest zu erwirken, steht doch, abgesehen von der Dauer derartiger Verfahren, fest, daß eine legalisierende Wirkung von einem solchen Attest nicht ausgeht. Soweit die Kommission zur Untermauerung ihres Standpunktes auf Vertrags-grundsätze und Vertragsziele bezug nimmt, wie sie sich aus der Präambel des Vertrages und den Eingangsartikeln ableiten lassen, muß ihr außerdem folgendes entgegengehalten werden. Es besteht wohl Einhelligkeit darüber, daß es sich bei den in bezug genommenen Texten um Erklärungen und Normen handelt, die für eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommen. Das macht vor allem der Wortlaut von Artikel 3 deutlich; ihm zufolge wird offensichtlich in mancherlei Beziehung der Erlaß von Durchführungsnormen durch die Mitgliedstaaten oder den Rat vorausgesetzt bzw. — was mit der Wendung „nach Maßgabe dieses Vertrages“ zum Ausdruck kommt — auf im Vertrag selbst enthaltene Konkretisierungen hingewiesen. Im Hinblick auf Artikel 3 f, die jetzt interessierende Norm, ergibt sich eine entsprechende Erkenntnis nicht zuletzt aus der Unbestimmtheit der verwendeten Formulierungen. Tatsächlich kann ihnen ebensowenig mit Präzision entnommen werden, was unter „Verfälschung des Wettbewerbs“ zu verstehen ist, wie der Präambel des Vertrages ein genauer Maßstab für den Begriff „redlicher Wettbewerb“ zu entnehmen ist. Dafür bedarf es vielmehr eines Rückgriffes auf die konkretisierenden Artikel 85 und 86 des Vertrages. Aus Artikel 85 aber ist etwa zu entnehmen, daß eine Einschränkung des Wettbewerbs, also eine Durchbrechung des Grundsatzes vom unverfälschten Wettbewerb, durchaus hingenommen wird, wenn die Voraussetzungen seines Absatzes 3 vorliegen. Aus Artikel 86 folgt weiterhin, daß der Vertrag sogar das Fehlen jeglichen Wettbewerbs, also ein Vollmonopol, akzeptiert. Das läßt sich meines Erachtens deswegen sagen, weil Artikel 86 offensichtlich nicht zwischen verschiedenen Graden der Marktbeherrschung unterscheidet und weil er nicht, wie die bei der Vertragsredaktion durchaus bekannte Sektion 2 des Sherman act, bereits den Versuch, eine Monopolsituation zu schaffen, für verboten erklärt. Außerdem ist bedeutsam, daß Artikel 86 des EWG-Vertrags anders als Artikel 66 des EGKS-Vertrags und Artikel 85 3 b des EWG-Vertrags gerade nicht den Vorbehalt enthält, es dürfe „wirklicher Wettbewerb“ nicht verhindert werden (Art. 66 des EGKS-Vertrags), bzw. es dürfe nicht die Möglichkeit eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Ware den Wettbewerb auszuschalten (Art. 85 Abs. 3 b des EWG-Vertrags). Kann somit der Rückgriff auf die grundlegenden Vertragsartikel für die These der Kommission nichts hergeben, so können gegen ihre Stichhaltigkeit schließlich noch zwei weitere, nicht unerhebliche Überlegungen angeführt werden. — Einmal darf nicht vergessen werden, daß Artikel 86 ein Verbot ohne Ausnahme stipuliert, d.h. keine Legalisierungsmöglichkeit vorsieht. Würde man ihn also auf Fälle wie den vorliegenden anwenden, so könnte diese Interpretation unter Umständen zu industriepolitisch höchst unerwünschten Folgen führen. — Zum anderen könnte die Übernahme der These der Kommission, mit der sie wenigstens die schlimmsten Fälle unerwünschter Fusionen in den Griff bekommen möchte, zur Folge haben, daß die Aufmerksamkeit von dem allgemeinen Problem der Fusionskontrolle abgelenkt wird. Auch das wäre wohl mißlich. Demgegenüber ist es meines Erachtens im Interesse der Realisierung einer gesunden Wettbewerbsordnung der Gemeinschaft sinnvoller, zu zeigen, daß sich Artikel 86 prinzipiell nicht für eine Fusionskontrolle eignet, als den Anschein zu erwecken, das bedeutsame Problem der Fusionskontrolle könne wenigstens teilweise bewältigt werden, indem man mit Hilfe einer extensiven Auslegung des Artikels 86 Fälle erfaßt, in denen ohnehin nur ein unbedeutender, marginaler Restwettbewerb verschwindet, und die wettbewerbsrechtlich nicht die gravierendsten sind. Dies stellt zwar nur eine Überlegung rechtspolitischer Natur ohne entscheidendes Gewicht dar. In der Gesamtwürdigung der Problematik wird man sie aber nicht ohne weiteres vernachlässigen dürfen. Somit kann ich am Ende all der aufgezeigten Überlegungen zu der Kernfrage des Verfahrens als Ergebnis nur dies festhalten. Nach meiner Überzeugung sind die von den Klägern aus Wortlaut und System der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages abgeleiteten Argumente, zu denen sich Hinweise auf die Vorgeschichte des Vertrages und Äußerungen bedeutender Wissenschaftler gesellen, so schwerwiegend, daß danach die von der Kommission vertretene These zur Auslegung von Artikel 86 und seiner Anwendung auf Fälle der Verstärkung der Marktmacht, ohne daß sie in unlauterer Weise eingesetzt würde, nicht mehr fundiert erscheint. Die angegriffene Entscheidung ist demnach mit der Begründung zu annullieren, daß sie in Artikel 86 des Vertrages keine Rechtsbasis findet. |
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3. |
Wie schon angekündigt, werde ich jedoch die Untersuchung nach dieser Feststellung nicht abbrechen. Ich will vielmehr weiterhin noch auf die Frage eingehen, ob die Feststellung der Kommission, Continental habe über Schmalbach eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, gerechtfertigt ist. Außerdem werde ich untersuchen, ob die Kommission die Auswirkungen der Vereinigung von Schmalbach mit Thomassen in der Holdinggesellschaft Europemballage auf die Wettbewerbsverhältnisse des Gemeinsamen Marktes zutreffend gewürdigt hat. Dabei ist es freilich — was in Anbetracht des Ergebnisses, zu dem ich bisher gelangt bin, verständlich erscheint — nicht mein Ziel, in der Untersuchung der sich stellenden, vorwiegend ökonomischen Fragen von einiger Komplexität erschöpfend zu sein. Meine Absicht ist es lediglich, auf einige der sich ergebenden Probleme hinzuweisen und eine summarische Würdigung zu versuchen.
Auch hinsichtlich des Problems der Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse kommt man demnach nicht an der Erkenntnis vorbei, daß die Feststellungen der Kommission nicht zweifelsfrei belegt sind, und auch in diesem Punkt der ökonomischen Beurteilung kann folglich kaum davon die Rede sein, die Entscheidung der Kommission habe ein gesichertes, nicht angreifbares Fundament. |
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4. |
Zwei weitere Einwände der Kläger, zu denen ich jetzt nur kursorisch Stellung nehmen möchte, betreffen allein die Rechtsposition von Continental. Mit ihnen wird einmal darauf hingewiesen, der beanstandete Anteilserwerb sei durch Europemballage, eine Tochtergesellschaft von Continental mit eigener Rechtspersönlichkeit, vorgenommen worden. Bei dieser Situation sei es zweifelhaft, ob das Verhalten der Tochtergesellschaft ohne weiteres der Muttergesellschaft zugerechnet werden, die Gruppe Continental also als Einheit behandelt werden könne. — Zum anderen wird geltend gemacht, die Continental sei im Gemeinsamen Markt nicht gewerblich tätig, und es müsse deshalb der internationalen Praxis gemäß davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschaftsinstanzen keine Hoheitsgewalt über sie besitzen. Daß diese Einwendungen nicht durchgreifen, läßt sich indessen ohne lange Ausführungen zeigen.
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5. |
Schließlich bleibt noch eine Reihe von Form- und Verfahrensrügen übrig, zu der ebenfalls nur wenige Worte nötig sind.
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6. |
Lassen Sie mich nach alledem meine Meinung zu den Schlußanträgen zusammenfassen. Mit Rücksicht auf meinen Standpunkt zur grundsätzlichen Frage der Anwendung von Artikel 86 auf Vorgänge wie die jetzt zu beurteilenden, aber auch, weil mir die von der Kommission zu dem Problem der beherrschenden Stellung und der Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse angestellten ökonomischen Erwägungen nicht völlig stichhaltig zu sein scheinen, muß die von Europemballage und Continental eingereichte Klage für begründet erklärt werden. Die von der Kommission am 9. Dezember 1971 erlassene Entscheidung ist demgemäß zu annullieren. Außerdem sind die Kosten des Verfahrens antragsgemäß der Kommission aufzuerlegen. |
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