ECLI:EU:C:1971:58•Schlussanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe vom 27. Mai 1971. # Gebrüder Bagusat gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Berlin - Deutschland. # Zuckerzusatz zu Verarbeitungserzeugnissen aus Obst. # Rechtssache 3-71.
Schlussanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe vom 27. Mai 1971. # Gebrüder Bagusat gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Berlin - Deutschland. # Zuckerzusatz zu Verarbeitungserzeugnissen aus Obst. # Rechtssache 3-71.
ECLI:EU:C:1971:58Eu Cjeu27.05.1971
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ALAIN DUTHEILLET DE LAMOTHE
VOM 27. MAI 1971 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
So verwickelt das Problem ist, das dieser Rechtsstreit aufwirft, so einfach ist seine Entstehungsgeschichte.
Der gemeinsame Zuckermarkt ist ein organisierter Markt, und es gibt, wie sie wissen, eine Abschöpfung auf die Zuckereinfuhren aus dritten Ländern in die Gemeinschaft.
Der Obst- und Gemüsemarkt ist gleichfalls ein organisierter Markt, aber einer der wenigen, auf denen es keine Abschöpfungen und Erstattungen gibt und die Einfuhren lediglich Zöllen unterliegen, die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzt sind.
Es erwies sich als ebenso unumgänglich wie schwierig, diese beiden Marktorganisationen miteinander in Einklang zu bringen.
Niemals wurde daran gedacht, den in frischen Früchten enthaltenen Zucker der Abschöpfung zu unterwerfen. Jedoch war zu befürchten, daß durch die Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst eine große Bresche in das mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung für den Zucker geschaffene Schutz- und Ausgleichssystem geschlagen würde, wenn nicht Sonderbestimmungen erlassen würden.
Denn alle Obsterzeugnisse enthalten Zucker, der bald ausschließlich vom Naturzucker der Früchte herrührt, bald zum Teil von einem Zuckerzusatz, der bei der Verarbeitung der Früchte vorgenommen wird.
Bei dem beträchtlichen Umfang der Einfuhren solcher Erzeugnisse in die Gemeinschaft hätte es geschehen können, daß bedeutende Mengen Zucker (nach bestimmten Schätzungen 40000 Tonnen jährlich), der Früchten zugesetzt wird, der Gemeinschaftsabschöpfung auf die Zuckereinfuhren entgangen wären.
Um dem zu begegnen, erlieiß der Rat mehrere aufeinanderfolgende Verordnungen, die Nr. 220/67 vom 30. Juni 1961, die Nr. 789/67 vom 31. Oktober 1967 und dann die Nr. 865/68 vom 28. juni 1968.
Auf die Anwendung dieser Verordnung Nr. 865/68 geht der Rechtsstreit zurück, anläßlich dessen Ihnen das deutsche Finanzgericht die Auslegungsfrage vorgelegt hat, die Sie heute zu prüfen haben.
Die Firma Bagusat gestellte im September 1969 einem Berliner Zollamt bedeutende Mengen Kirschen in Alkohol aus Jugoslawien. Die deutsche Bezeichnung dieser Kirschen ist „Weichselkirschen“, sie ist in den Akten mit „griottes“ ins Französische übersetzt.
Nach einigen Hinweisen scheint es sich aber eher um eine Variante der Kirschensorte „Sainte Lucie“ zu handeln, die an den Küsten des Adriatischen Meers wächst und Maraschkekirschen genannt wird (auf Italienisch „amarasca“, auf Französisch „marasques“, woher anscheinend der Name des Likörs „marasquin“ kommt).
Der deutsche Zoll war zunächst der Ansicht, daß diese Kirschen zwar Zöllen und verschiedenen verwandten Steuern unterlägen, daß aber keine Abschöpfung auf den Zucker zu erheben sei.
Nachdem indessen eine Analyse ergeben hatte, daß der Zuckergehalt dieser Erzeugnisse den in der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 als Anhang beigefügten Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehenen Satz von 9 % überstieg, änderte die Zollverwaltung ihre Meinung dahin gehend, daß die Abschöpfung zu erheben sei.
Der Importeur protestierte und behauptete, es sei kein Zucker zugesetzt worden, wofür er sich zum Beweis erbot.
Der deutsche Zoll hielt aber an seiner Ansicht fest, weil er meinte, bei einem 9 % übersteigenden Zuckergehalt sei die Abschöpfung selbst dann geschuldet, wenn tatsächlich kein Zucker zugesetzt worden ist, was er nicht bestritt.
Das mit der Sache befaßte zuständige deutsche Finanzgericht hat Ihnen nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
|
a) |
Ist Artikel 2 der Verordnung EWG 865/68 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung EWG 865/68 und den Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs (Zusätzliche Vorschrift 2 zu Kapitel 20, Zolltarifstelle 20.06-B-I-e) so auszulegen, daß ein refrak-tometrisch festgestellter Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen (GHT) als „zugesetzter Zucker“ gilt oder kann eine Ware — hier Weichselkirschen in Alkohol — nach der Verordnung EWG 865/68 nur dann abschöpfungspflichtig sein, wenn ihr überhaupt Zucker zugesetzt wurde? |
|
b) |
Für den Fall, daß ein Zuckergehalt von mehr als 9 GHT als „zugesetzter Zucker“ im Sinne der Verordnung EWG 865/68 anzusehen ist und es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Zucker zugesetzt wurde: Ist diese Regdung mit dem Zweck der Verordnung EWG 865/68 vereinbar? |
|
c) |
Wenn die Frage b) verneint wird: Liegt damit ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, der eine Erhebung von Abschöpfung ausschließt oder muß die Abschöpfung dennoch erhoben werden, obwohl dies nicht beabsichtigt war? |
Das Problem, das Ihnen mit der ersten dieser Fragen gestellt wird, hat meines Erachtens zwei Seiten:
Die erste ist die, was — um eine überlieferte Ausdrucksweise zu gebrauchen — das „fait generateur“, der „Steuertatbestand“, der durch die Verordnung Nr. 865/68 eingeführten Abschöpfung ist. Ist es das Vorhandensein von Zucker über einen bestimmten Prozentsatz hinaus?
Ist es im Gegenteil nur der tatsächliche Zusatz von Zucker bei der Verarbeitung des Erzeugnisses?
Die zweite Seite des Problems betrifft die Frage, wie der Nachweis zu führen ist, ob den Verarbeitungserzeugnissen Zukker zugesetzt worden ist oder nicht, und wer die Beweislast trägt.
I
Zur ersten der erwähnten Seiten des Problems, das Sie zu lösen haben, werden Ihnen drei Auffassungen vorgetragen:
Die erste ist die des Importeurs, der meint, die Abschöpfung könne nur erhoben werden, wenn dem Erzeugnis tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist.
Die zweite ist die, die das deutsche Zollamt vor dem innerstaatlichen Gericht vertreten hat; sie geht in großen Zügen dahin, daß zwar hinsichtlich der Auslegung der Verordnung Nr. 865/68 Zweifel bestehen könnten, diese Zweifel aber durch Absatz 2 der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs behoben würden, der ausdrücklich bestimmt: „Früchte der Tarifnummer 20.06 gelten als Früchte mit Zusatz von Zucker, wenn ihr Zuk-kergehalt höher … als 9 %.“
Die dritte Auffassung ist die Ihnen von der Kommission vorgetragene, daß die zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 nur als ein ganz nebensächlicher Faktor anzusehen sei, daß aber nach der Verordnung Nr. 865/68 selbst Zubereitungen, deren Zuckergehalt einen bestimmten Prozentsatz übersteigt, der Abschöpfung zu unterwerfen seien, selbst wenn ihnen tatsächlich kein Zucker zugesetzt worden ist.
Ich rur meinen Teil denke, daß die Abschöpfung nur geschuldet ist, wenn bei der Verarbeitung der Einfuhrware tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist.
Diese Auslegung ergibt sich meines Er-achtens, wie ich Ihnen darzulegen versuchen will:
|
— |
aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 865/68, |
|
— |
aus dem Zweck, den die Vertasser dieser Verordnung verfolgten, |
|
— |
endlich aus den Grundsätzen, welche die Verordnung selbst für ihre Anwendung aufstellt. |
|
1. |
Der Wortlaut der Verordnung Nr. 865/68 Es erscheint sicher, dais die Verfasser der Verordnung nur die mit Zuckerzusatz zubereiteten Erzeugnisse der Abschöpfung unterwerfen wollten. In der Präambel dieser Verordnung ist ausgeführt, aus welchen Gründen „Bestimmungen vorzusehen [sind], die die Erhebung einer Abschöpfung auf den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Bestandteil Zucker… sicherstellen“. Artikel 2 Absatz 1, der die Abschöpfung vorsieht, lautet wie folgt: „Zusätzlich zu dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zollsatz wird bei der Einfuhr der in Anhang I genannten Waren eine Abschöpfung auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten angewandt, die gemäß den folgenden Absätzen festgelegt wird“. In diesem Punkt stimmt die deutsche, französische, niederländische und italienische Fassung völlig überein. In allen anderen Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschöpfung — ich komme darauf gleich noch zurück — und übrigens auch in den Bestimmungen über die parallel zur Abschöpfung vorgesehene Erstattung — findet sich immer wieder der gleiche Ausdruck „Gehalt an zugesetzten Zuckerarten“. Endlich ist die zur Änderung der Verordnung Nr. 865/68 ergangene Verordnung Nr. 2275/70 fast gleichlautend gefaßt. Die Sorgfalt, welche die Gemeinschaftsbehörden somit darauf verwendet haben, diesen Punkt jedesmal klarzustellen, ist schon an sich bedeutsam. |
|
2. |
Sie ist es noch mehr, wenn man nicht mehr nur den Wortlaut, sondern die Zwecke der Verordnung ins Auge faßt. Worum ging es denn? Darum, eine Lücke in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu schließen und zu verhindern, daß Zucker in die Gemeinschaft eingeführt werde, der bei der Einfuhr im reinen Zustand abschöpfungspflichtig gewesen wäre, der aber, Früchten beigemischt, ohne eine Sonderregelung der Abschöpfung entgangen wäre. Offensichtlich hat man also ebenso wie bei Frischobst auch bei Verarbeitungserzeugnissen nicht den Naturzucker der Abschöpfungspflicht unterwerfen, diese vielmehr nur für den im Verarbeitungsprozeß zugesetzten Zucker vorsehen wollen. Die Verordnung anders auszulegen, hieße meines Erachtens, ihr eine andere Tragweite als die ihr von ihren Verfassern zugedachte beizulegen. Diese wollten den gemeinsamen Zuckermarkt, nicht den gesamten gemeinsamen Markt für Obstverarbeitungserzeugnisse schützen. Ferner ist zu bemerken, daß die Verfasser der Verordnung, die wohl ein Mißverständnis über diesen Punkt befürchteten, ihren Willen ausdrücklich geäußert haben, und das ist der dritte Grund, der nach meiner Ansicht für die von mir vorgetragene Auslegung spricht. |
|
3. |
Denn der vorletzte Artikel der Verordnung, Artikel 18, enthält eine Bestimmung, deren Sinn nicht auf Anhieb erkennbar ist. Es ist dort zu lesen: „Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.“ Wozu eine solche Bestimmung? Wozu allen diese jedermann bekannte Pflicht ins Gedächtnis rufen, die Bestimmungen des Vertrages anzuwenden? Der Grund scheint zu sein, daß die Verfasser der Verordnung befürchtet haben, diese könnte allzu ausdehnend angewandt werden. Daß sie gerade an die Artikel 39 und 110 des Vertrages erinnert haben, erklärt sich daraus, daß Artikel 39 die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik aufzählt, während Artikel 110 in aller Form versichert: „Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.“ Indem die Verfasser der Verordnung Nr. 865/68 ausdrücklich vorgeschrieben haben, daß bei der Anwendung dieser Verordnung die beiden genannten Artikel nebeneinander zu beachten sind, haben sie meines Erachtens klar sagen wollen: „Achtung! Diese Vorschrift soll lediglich den gemeinsamen Zuckermarkt schützen, niemand bediene sich ihrer zum Schutz des gemeinsamen Marktes für Obstverarbeitungserzeugnisse, wenn Verarbeitungserzeugnisse, die aus dritten Ländern stammen, keinen zugesetzten Zucker enthalten.“ Die gleiche Befürchtung haben übrigens auch das Parlament und namentlich sein Wirtschaftsausschuß wiederholt geäußert. In seiner Stellungnahme vom 30. April 1969, Dok. Nr. 23, äußert dieser Ausschuß die Besorgnis, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 865/68 „die Gefahr eines weitgehenden Schutzes der innergemeinschaftlichen Produktion mit sich [bringen]“, und unterstreicht die Gefahren, die sich hieraus namentlich für die Entwicklungsländer ergeben könnten, für welche „die Herstellung von Obst- und Gemüsekonserven bei der Industrialisierung … zu den ersten Industriezweigen gehört, die überhaupt in Betracht kommen“. Nun wurde offensichtlich eine Auslegung der Verordnung Nr. 865/68, die dazu führen würde, ohne tatsächlichen Zuckerzusatz verarbeitetes Obst der Abschöpfung zu unterwerfen, gerade zu dem Ergebnis führen, das die Verfasser der Verordnung vermeiden wollten und das die Besorgnisse des Parlamentes erregt hat. Das Gewicht dieser Überlegungen, denen schon einige deutsche Finanzgerichte entscheidende Bedeutung beigemessen haben ( 2 ), ist auch der Kommission nicht entgangen und ist vielleicht die Erklärung dafür, daß weder der Rat noch die deutsche Regierung eine Stellungnahme zu dieser Rechtssache für geboten erachtet haben. Die Kommission schlägt Ihnen indessen eine entgegengesetzte Auslegung vor und führt hierfür mehrere Argumente an, die gewiß sehr ernst zu nehmen sind, von denen aber keines, ich will es gleich sagen, mir zwingend zu sein scheint.
|
II
Der zweite Aspekt der ersten Frage des deutschen Gerichts gibt mir Anlaß, auf das Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 865/68 und der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs einzugehen.
Diese Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 lautet in ihrer Fassung von 1968 wie folgt:
„Früchte der Tarifnummer 20.06 gelten als Früchte mit Zusatz von Zucker, wenn ihr Zuckergehalt höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten aufgeführten Gewichtshundertteile:
|
— |
Ananas, Weintrauben 13 % |
|
— |
andere Früchte, einschließlich Gemische von Früchten 9 %“ |
Das Zollamt Berlin hatte mit einer rechtlich anfechtbaren Argumentation, die aber die Logik und Einfachheit für sich hatte, die Auffassung vertreten, daß diese Vorschrift gleichzeitig dazu dienen solle, den anwendbaren Zoll festzulegen, und bestimme, welche Erzeugnisse der Abschöpfung unterliegen.
Die Kommission hat erkannt, welche Gefahren mit dieser Argumentation verbunden sind, und lehnt sie daher ausdrücklich ab.
Sie sagt, die Verordnung über den Gemeinsamen Zolltarif und die Verordnung Nr. 865/68 hätten, obwohl am gleichen Tag ergangen, verschiedene Anwendungsbereiche.
Gewiß verweise Artikel 9 der Verordnung Nr. 865/68 auf die allgemeinen und besonderen Auslegungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif; er tue das aber nur für die Tarifierung der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse.
Nach Ansicht der Kommission ist es darum auch nicht der gemeinsame Außenzolltarif, der für die Bestimmung der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse eine „gesetzliche Fiktion“ hat begründen können; dies habe die Verordnung Nr. 865/68 selbst getan.
Im weiteren Verlauf ihrer Argumentation macht die Kommission geltend, das gesamte System der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 breche zusammen, wenn Sie meinem soeben gemachten Vorschlag folgend nicht davon ausgehen sollten, daß die Verordnung Nr. 865/68 diese gesetzliche Fiktion begründe. Der Zoll habe dann in jedem Einzelfall für jede Ware zu ermitteln, ob sie zugesetzten Zucker enthält oder nicht, was zu tun er aus praktischen und wissenschaftlichen Gründen außerstande sei.
Aber die Kommission möge mir nicht verübeln, wenn ich ihr sage, daß mich ihre Argumentation ein wenig an das Sprichwort erinnert: Wer seinen Hund töten will, sagt, er habe die Tollwut.
Der Wunsch, Sie zu einer Auslegung der Verordnung Nr. 865/68 zu bewegen, die es gestattet, auch Erzeugnisse ohne Zukkerzusatz der Abschöpfung zu unterwerfen, beherrscht die Kommission so sehr, daß sie meines Erachtens die Folgen einer entgegengesetzten Auslegung allzusehr dramatisiert.
Nimmt man an, daß nach der Verordnung Nr. 865/68 nur Verarbeitungserzeugnisse mit tatsächlichem Zuckerzusatz der Abschöpfung unterworfen werden dürfen, so wird damit die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 nicht, wie die Kommission meint, bedeutungslos, sondern sie ermöglicht im Gegenteil eine Anwendung der Verordnung Nr. 865/68, die zugleich juristisch befriedigt und den praktischen Bedürfnissen der Zollverwaltung Rechnung trägt.
Denn entgegen der Meinung der Kommission begründet meines Erachtens die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 keine „gesetzliche Fiktion“, wie es die Kommission nennt, mit anderen Worten also keine „unwiderlegliche gesetzliche Vermutung“, sondern eine widerlegliche Vermutung.
Enthält das Erzeugnis mehr als 9 % Zukker, so wird vermutet, daß es mit Zukkerzusatz hergestellt worden ist; der Importeur hat dann zu beweisen, daß es nur natürlichen Zucker enthält.
Enthält das Erzeugnis weniger als 9 % Zucker, so wird vermutet, daß es nur Naturzucker enthält, und es wäre dann Sache des Zolls, wenn er Zweifel hat, den Zuckerzusatz nachzuweisen. Dieser letztere Fall ist aber bei den Erzeugnissen der Tarifnummer 20.06 rein theoretisch, denn die Abschöpfung wäre dann zwar dem Grunde nach zu erheben, in der Höhe aber gleich Null, und der Zoll hätte daher kein Interesse daran, den Zuckerzusatz nachzuweisen.
Drei Grunde scheinen mir für diese Auslegung der Zusätzlichen Vorschrift zu sprechen.
|
1. |
Die „unwiderleglichen“ Vermutungen sind in allen unseren Rechtsordnungen doch immerhin die Ausnahme. Selbst die Vermutung „is pater est, quem nuptiae demonstrant“ schließt die Anfechtung der Ehelichkeit nicht aus, und es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die „Anfechtung des Zuckerzusatzes“ untersagt sein sollte. Deshalb muß meines Erachtens jede Vermutung, wo immer sie besteht, grundsätzlich als einfache Vermutung „juris tantum“ angesehen werden, wenn nicht der Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat. |
|
2. |
Der Wortlaut der Z Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 schließt nicht aus, daß es sich um eine solche widerlegliche Vermutung handelt. Es heißt in der Fassung von 1968: „Früchte … gelten als Früchte mit Zusatz von Zucker, wenn ihr Zuckergehalt höher ist …“. Die Neufassung von 1969 enthält die gleiche Wendung. |
|
3. |
Endlich ist der dritte Grund der, daß bei einem solchen Auslegungssystem der Streit nicht entschieden zu werden braucht, den im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung der Bevollmächtigte der Kommission und der Vertreter der Firma Bagusat über die Möglichkeit geführt haben, das Vorhandensein von zugesetztem Zucker wissenschaftlich feststellen zu lassen. |
Nach den Aufschlüssen, die ich verschiedenen Werken entnehmen konnte, scheinen, wenn ich richtig verstanden habe, beide Verfahrensbeteiligte teilweise recht zu haben.
Es scheint, wie gesagt, daß es zumindest sehr schwer, wenn nicht unmöglich ist zu ermitteln, in welcher Menge einem Erzeugnis mit natürlichem Zuckergehalt Zucker zugesetzt worden ist.
Dagegen ist es offenbar spezialisierten Laboratorien stets möglich, einen Zukkerzusatz in einem Erzeugnis zu entdekken.
Aber wie dem auch sei, wenn sie auf dem Gebiet der Beweislast die von mir vorgeschlagene Auslegung wählen, verliert die Frage weitgehend ihre Bedeutung.
Ist der Zuckergehalt eines Erzeugnisses der Tarifnummer 20.06 höher als 9 %, so hat der Importeur den Beweis zu erbringen, daß es sich bei diesem Zucker um Naturzucker handelt; die notwendigen Untersuchungen brauchen also nicht von den Laboratorien des Zolls vorgenommen zu werden.
Im Ergebnis schlage ich Ihnen daher vor, auf die erste Frage des deutschen Finanzgerichts zu antworten, daß die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 der Abschöpfung nur diejenigen in Artikel 1 dieser Verordnung aufgezählten Erzeugnisse unterwerfen, denen bei der Verarbeitung tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, und daß nach den Auslegungsnormen des Gemeinsamen Zolltarifs (Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20, Tarifstelle 20.06-B), auf welche Artikel 9 der Verordnung Nr. 865/68 verweist, bei einem 9 % übersteigenden Zuckergehalt dieser Erzeugnisse der Importeur zu beweisen hat, daß sie nur natürlichen Zucker enthalten.
III
Zum Schluß noch ein Wort zu den Fragen 2 und 3 des deutschen Finanzgerichts.
Halten wir zunächst fest, daß diese Fragen gegenstandslos werden und keiner Entscheidung bedürfen, wenn Sie sich die soeben von mir vorgeschlagene Auslegung zu eigen machen.
sollten Sie dagegen dem Auslegungsvorschlag der Kommission folgen, so wäre meines Erachtens die Gültigkeit der so verstandenen Verordnung Nr. 865/68 aus mindestens zwei Gründen sehr zweifelhaft:
|
1. |
Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Begründung stünde dann nach meiner Ansicht fest. Da der Zweck der Verordnung darin besteht, den bestimmten Erzeugnissen zugesetzten Zucker der Abschöpfung zu unterwerfen, hätten die Verfasser der Verordnung, wenn sie gewollt hätten, daß die Verordnung in bestimmten Fällen auf Erzeugnisse ohne Zuckerzusatz anwendbar sein solle, zumindest erklären müssen, weshalb. |
|
2. |
Aber es läge dann wohl ein noch ernsterer Mangel vor. Meines Erachtens würde die sich aus dem Auslegungsvorschlag der Kommission, wie diese in sehr loyaler Weise selbst einräumt, ergebende Unterwerfung von Obsterzeugnissen, die keinen zugesetzten Zucker enthalten, unter die Abschöpfung sehr weit über das angestrebte Ziel hinausgehen, das lediglich in der Verhinderung gewissermaßen „heimlicher“, durch die Verarbeitung von Obst mit Zuckerzusatz bewirkter Zuckereinfuhren in die Gemeinschaft bestand. Die Kommission bemerkt allerdings, die den Importeuren hiermit auferlegte Belastung werde in gewisser Weise dadurch ausgeglichen, daß nach ihrem Auslegungsvorschlag Verarbeitungserzeugnisse mit Zuckerzusatz, aber mit einem unter bestimmten Prozentsätzen liegenden Gesamtzuckergehalt der Abschöpfung entgingen (dies kann z. B. bei Ananas geschehen). Aber es ist keineswegs erwiesen, daß auf diese Weise für die gleichen Importeure Belastungen und Vorteile ausgeglichen würden. Ich bin im Gegenteil der Auffassung, daß eine Maßnahme, die Erzeugnisse, welche nur Naturzucker enthalten, der Abschöpfung unterwürfe, jenem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen würde, von dem Sie entschieden haben, daß er „zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die der Gerichtshof zu wahren hat“. Etwas anderes könnte meines Erachtens nur dann gelten, wenn ein Sachverständigengutachten, das Sie einholten, bewiese, daß entgegen meiner Auffassung die wissenschaftliche Feststellung des Zuckerzusatzes nicht nur schwierig, sondern unmöglich ist. |
Ich hoffe, daß Sie mit mir der Auffassung sind, daß Sie sich diese Fragen nicht zu stellen und die genannte Beweiserhebung nicht anzuordnen brauchen, und schlage Ihnen vor, für Recht zu erkennen:
|
1. |
Die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 unterwerfen der Abschöpfung nur diejenigen in Artikel 1 dieser Verordnung aufgezählten Erzeugnisse, denen bei der Verarbeitung tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist. Nach den Auslegungsnormen des Gemeinsamen Zolltarifs (Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20, Tarif stelle 20.06-B), auf die Artikel 9 der Verordnung Nr. 865/68 verweist, hat bei solchen Erzeugnissen, wenn ihr Zuckergehalt 9 % übersteigt, der Importeur zu beweisen, daß sie nur natürlichen Zucker enthalten. |
|
2. |
Die Antwort auf die erste Frage macht die beiden hilfsweise gestellten Fragen gegenstandslos. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Finanzgericht Hamburg 17. 10. 1969: Orangensaft-konzentrat ohne Zucker- und Alkoholzusatz;
Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. 2. 1970: brasilianisches Orangensaftkonzentrat;
Finanzgericht Bremen, 21. 1. 1970: spanische Aprikosen ohne Alkoholzusatz, mit Zuckerzusatz.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.