ECLI:EU:C:1971:57•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 26. Mai 1971. # Gianfranco Vistosi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 61-70.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 26. Mai 1971. # Gianfranco Vistosi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 61-70.
ECLI:EU:C:1971:57Eu Cjeu26.05.1971
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 26. MAI 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des heute zu behandelnden Verfahrens ist im Jahre 1958 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Er war zunächst Beamter der Kategorie B, wurde aber am 1. April 1963 in die Gehaltsgruppe A 6 befördert. Im Oktober 1966 wurde er als Redakteur italienischer Sprache in der Abteilung „Veröffentlichungen“ des Gemeinsamen Presse- und Informationsdienstes in die Stelle eines Beamten eingewiesen, der zum Leiter des New Yorker Büros ernannt worden war. In diesem Posten blieb der Kläger auch nach der Fusion der Exekutiven, d. h. nachdem aus dem Presse- und Informationsdienst die Generaldirektion „Presse und Information“ geworden war. Für die Definition seiner Funktionen kann nicht auf eine Stellenausschreibung zurückgegriffen werden.
Wichtige Anhaltspunkte liefern aber die regelmäßig erstellten Berichte zur Beurteilung des Klägers. So sind in dem Bericht, der sich auf die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 30. Juni 1967 bezieht, die hauptsächlichen Aufgaben des Klägers wie folgt umschrieben: „rédaction de langue italienne: périodiques et non-periodiques“. Der sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1969 beziehende Bericht präzisiert die klägerische Tätigkeit zusätzlich dahin: „rédaction en langue italienne des périodiques et non-périodiques édités à l'initiative de la division et/ou du bureau de Rome; révision des textes rédactionnels; séléction et mise en forme d'informations sur l'activité communautaire“. Nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers war er offenbar hauptsächlich an der Redaktion des Magazins „Comunità Europee“ beteiligt, das vom römischen Büro der Kommission herausgegeben wird. Seine tatsächlichen Funktionen waren die eines Chefredakteurs, obgleich er seit Juli 1967 in der genannten Publikation nicht mehr als solcher aufgeführt wurde. In dieser Eigenschaft hatte er namentlich an den monatlichen Redaktionssitzungen teilzunehmen. — Im Laufe des Jahres 1970 ist in dem Dienst, dem der Kläger angehört, eine Änderung eingetreten. Ein anderer italienischer Beamter, der früher mit einer Einstufung in A 4 der (die aktive Information über das aktuelle Geschehen in der Kommission besorgenden) Sprechergruppe angehörte und der seit dem 25. Juli 1969 stellvertretender Chef des Kabinetts eines Mitglieds der Kommission mit einer Einstufung in A 3 war, wurde nach Auflösung dieses Kabinetts durch Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1970 zum Redakteur italienischer Sprache in der Abteilung „Veröffentlichungen“ der Generaldirektion Presse und Information ernannt. Dieser Beamte, dessen Dienstort Rom ist, besorgt anscheinend seit dem 1. Juli 1970 die Redaktion des Magazins „Comunità Europee“, während der Kläger nicht mehr zu den monatlichen Redaktionssitzungen geladen und nicht mehr mit der entsprechenden Dokumentation versehen wird.
Darin erblickt der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Position. Er wandte sich deshalb am 7. Juli 1970 an den Leiter der Generaldirektion Presse und Information und beklagte sich über die seiner Ansicht nach irreguläre Situation. Er beschwerte sich namentlich darüber, daß er nach Fortfall seiner früheren Funktionen in der Redaktion des bereits erwähnten Magazins nicht mit neuen Aufgaben betraut worden war, und er bat zur Vermeidung einer moralischen Schädigung um entsprechende Abhilfe. Am 13. Juli 1970 richtete er außerdem eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. In ihr beantragte er, das illegale Verfahren zu annulieren, das dazu geführt habe, daß er seine Funktionen aufgeben mußte, ohne gleichwertigen Ersatz zu erhalten.
Da er auf seine Beschwerde keine Antwort bekam, rief er mit einer am 4. November 1970 bei der Kanzlei eingegangenen Klage den Gerichtshof an. In der Klage sind folgende Anträge formuliert:
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1. |
die stillschweigend ergangene Entscheidung zu annullieren, mit der der Antrag vom 13. Juli 1970 abgelehnt worden ist; |
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2. |
die Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission einen anderen Beamten zum Redakteur italienischer Sprache in der Abteilung „Veröffentlichungen“ der Generaldirektion Presse und Information ernannt hat; |
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3. |
die Entscheidung aufzuheben, mit welcher dem Kläger seine Funktionen entzogen worden sind. |
Zu diesem Sachverhalt und zu diesen Anträgen, die nach Ansicht der Kommission unzulässig, zumindest aber unbegründet sind, gebe ich nunmehr meine Stellungnahme ab.
I — Zulässigkeitsfragen
Nach der Art der Klageanträge und nach den Einlassungen der Kommission haben wir uns zunächst mit Zulässigkeitsfragen zu befassen. Sie werden uns jedoch nicht lange aufhalten.
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1. |
Dies gilt vor allem für den zuletzt genannten Klageantrag und damit für die Verfügung, mit der der Funktionsbereich des Klägers verändert worden ist. Insofern könnte man zwar erwägen, von einem rein internen, nicht angreifbaren Akt der Organisation des Dienstes, dem der Kläger angehört, zu sprechen. Wohl erwogen, würde das aber den Rechten, die einem Beamten nach dem Statut zustehen und nach denen sich bestimmt, ob ein beschwerender Akt vorliegt, nicht gerecht werden. Auch liegt bereits Rechtsprechung des Inhalts vor, daß ein Beamter, dem ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen wird, unter Umständen eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen kann (EuGH 16/67 — Slg. 1968, S. 450). Die Zulässigkeit der Klage sollte also unter dem soeben erwähnten Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden. |
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2. |
Was den Antrag angeht, mit dem die Ernennung eines anderen Beamten angefochten wird, so liegt es weiterhin nahe, nach dem Klageinteresse zu fragen. Grundsätzlich können derartige Akte nur von Beamten angegriffen werden, die ihrerseits für eine Ernennung in Frage kommen. Fehlt es daran, so fehlt es gleichzeitig am Klageinteresse, denn naturgemäß hat kein Beamter ohne individuelle Motive das Recht, allgemein die Einhaltung der Statutsvorschriften überwachen zu lassen. Insofern könnte der vorliegende Fall Anlaß zu Bedenken geben, geht es doch um die Besetzung eines A-4-Postens, während der Kläger lediglich in die Gehaltsgruppe A 6 eingestuft ist. Seine Ernennung käme also lediglich in Betracht aufgrund eines internen Auswahlwettbewerbs, d. h. nachdem zuvor — wie Artikel 29 des Personalstatuts vorschreibt — die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung geprüft worden ist. Die Chancen des Klägers, selbst in den fraglichen Posten ernannt zu werden, sind demnach verhältnismäßig gering. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der ernannte Beamte nach vorübergehender Verwendung in einem Kabinettsposten der Gehaltsgruppe A 3 Anspruch auf vorrangige Verwendung in einem Posten seiner ursprünglichen Gehaltsgruppe, also der Gehaltsgruppe A 4, hatte, und wenn man sich außerdem klarmacht, daß der Kläger die Eignung des ernannten Beamten nicht bestritten hat (was übrigens angesichts der früheren Verwendung dieses Beamten in der Sprechergruppe kaum denkbar erschiene). Indessen mochte ich gleichwohl, d. h. obschon der Kläger offensichtlich so gut wie keine Chance hat, anstelle des ernannten Beamten in den fraglichen Posten eingewiesen zu werden, von einer Unzulässigkeit seines zweiten Antrages nicht sprechen. Dafür ist letztlich die Erkenntnis maßgeblich, daß die fragliche Ernennung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verringerung der dem Kläger ursprünglich zugewiesenen Funktionen steht, die — wie wir gesehen haben — mit Recht zum Gegenstand einer Klage gemacht worden ist. Aus der Verbindung der beiden gestellten Anträge ergibt sich somit insgesamt ihre Zulässigkeit, und es besteht kein Hindernis, die zu ihrer Begründung vorgetragenen Argumente zu untersuchen, d. h. auf die Hauptsache einzugehen. |
II — Zur Hauptsache
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1. |
In der Hauptsache wollen wir uns zunächst mit der Burteilung des Aktes befassen, der den Tätigkeitsbereich des Klägers verändert hat.
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2 |
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III — Zusammenfassung
Meine Schlußanträge lauten nach alledem wie folgt:
Die eingereichte Klage ist zwar zulässig; alle in ihr formulierten Anträge müssen jedoch als unbegründet zurückgewiesen werden. Bei diesem Prozeßausgang ergibt sich die Kostenentscheidung aus Artikel 70 der Verfahrens-ordnung: Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
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