ECLI:EU:C:1971:63•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 10. Juni 1971. # Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beihilfen für die Stahlindustrie. # Rechtssache 59-70.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 10. Juni 1971. # Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beihilfen für die Stahlindustrie. # Rechtssache 59-70.
ECLI:EU:C:1971:63Eu Cjeu10.06.1971
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 10. JUNI 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, das uns heute beschäftigt, geht es um die Anwendung der Beihilfebestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Zum Sachverhalt muß ich folgendes vorausschikken.
Seit dem Kriegsende werden in Frankreich, jeweils für die Dauer von fünf Jahren, Pläne für die Modernisierung und Ausrüstung der französischen Wirtschaft festgelegt. Der V. Plan für die Jahre 1966 bis 1970 hatte die Reorganisierung der industriellen Strukturen zum Gegenstand. Dafür wurden Darlehen zu besonderen Bedingungen (was Zinssätze, Laufzeiten und Rückzahlungsmodalitäten angeht) zur Verfügung gestellt, und zwar durch den Fonds de developpement économique et social (abgekürzt: FDES), also aus öffentlichen Mitteln (genauer: aus einem Sonderkonto des Schatzamtes). — Für das gegenwärtige Verfahren ist von Interesse, daß in einer Anlage zum V. Plan, in einem „Plan professionnel“ die Probleme der französischen Stahlindustrie behandelt wurden. Dieser Plan spricht von der hohen Verschuldung der französischen Stahlindustrie und den sich daraus für die Finanzierung von Investitionsprogrammen ergebenden Schwierigkeiten. Er zielt darauf ab, durch Rationalisierung und Veränderung der Strukturen die internationale Wettbewerbsfähigkeit herzustellen, einen Beitrag zur Erhaltung der Beschäftigungsmöglichkeiten zu leisten und auf die Konsolidierung bestimmter Wirtschaftsräume, vor allem Lothringens, hinzuwirken. Seiner Realisierung dient eine am 29. Juli 1966 zwischen dem Staat und dem Unternehmensverband der französischen Stahlindustrie abgeschlossene Allgemeine Abmachung, deren Präambel ausdrücklich auf den bereits erwähnten, die Stahlindustrie betreffenden Anhang zum V. Plan Bezug nimmt. Sie sieht eine Rationalisierung und Expansion der Produktion vor (optimale Ausnutzung vorhandener Kapazitäten, Konstruktion von Anlagen mit optimalen Dimensionen, Festlegung von Fabrikationsprogrammen, Stillegung von Anlagen und Umstrukturierung von Unternehmen, wobei genaue Angaben über vorgesehene Umgruppierungen — Gesellschaftsgründungen, Beteiligungsverträge, Fusionen, gemeinsame Filialen usw. — gemacht werden). Namentlich enthält die Abmachung ein detailliertes Investitionsprogramm (z. B. für den Bau neuer Kokereien, für die Errichtung von Hochöfen, für die Gründung oder Ausweitung von Stahlwerken u. dgl.). Hinsichtlich der Finanzierung ist ausgeführt, die vorgesehenen Investitionen beliefen sich auf 4,5 Milliarden Franken, zu denen noch weitere Investitionsausgaben der Unternehmen kämen, was einen Gesamtfinanzbedarf von 11,275 Milliarden Franken ergebe. Davon sollten die Unternehmen (für die außerdem Kapitalerhöhungen vorgesehen wurden) 5,09 Milliarden Franken aufbringen. Für den Staat ist eine Beteiligung in Form von Darlehen des FDES mit einem Gesamtbetrag von 2,7 Milliarden Franken vorgesehen, für die besondere Rückzah-lungsbedingungen und Zinssätze — 3 % für die ersten fünf Jahre, 4 % für die restliche Laufzeit — gelten. Einzelheiten dazu sollten in Sonderabmachungen mit den betreffenden Unternehmen festgelegt werden. — In einem weiteren Teil der Allgemeinen Abmachung — darauf muß noch hingewiesen werden — ist auch die Rede von der Erhaltung der Arbeitsplätze. Es wurde festgestellt, daß die Verbesserung der Produktionsbedingungen zu einer Verringerung der Zahl der Arbeitsplätze führe. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, in den betroffenen Wirtschaftsräumen neue Produktionsstätten anzusiedeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Auch insofern verpflichteten sich Staat und Unternehmen zu gemeinsamem Handeln (etwa was Beihilfeleistungen an Arbeiter, Kündigungsentschädigungen, die Erleichterung des Zugangs zu neuen Arbeitsplätzen, Umschulung usw. angeht). Einzelheiten dazu können der umfangreichen Abmachung entnommen werden (etwa der Plan der Gründung einer besonderen Finanzierungsgesellschaft durch die Unternehmen).
Die notwendigen Details der Investitionsprogramme wurden — wie schon gesagt — in Sonderverträgen mit den interessierten Unternehmen niedergelegt, wobei auf die Allgemeine Abmachung als verpflichtenden Rahmen Bezug genommen wurde und die Konformität mit diesem zu gewährleisten war. Die Sonderverträge bezeichneten im einzelnen die Investitions- und Arbeitsprogramme, die erforderlichen Investitionssummen und die durch den FDES zu gewährenden Darlehensbeträge mit ihren Sonderbedingungen. In ihnen ist aber auch auf die Verpflichtung zur Anwendung der Allgemeinen Abmachung in bezug auf die notwendige Umschulung der Arbeiter und die Schaffung neuer Arbeitsplätze hingewiesen. Offenbar wurden die vorgesehenen Einzelabmachungen größtenteils in den Jahren 1967 bis 1968 abgeschlossen und durch Auszahlung der Kredite inzwischen erfüllt.
Da diese Vorgange die wettbewerbsbedingungen beeinflussen, sind sie für den Montanvertrag von Bedeutung. Am 28. September 1966 fand daher eine Sitzung auf Beamtenebene statt, in der die französische Regierung der Hohen Behörde Erläuterungen zum Entwurf des Plans professionnel gab. Aufgrund weiterer Auskünfte der französischen Regierung kam die Hohe Behörde danach zu der vorläufigen Schlußfolgerung, Artikel 4c des Montanvertrages greife nicht ein und es entfalle auch die Notwendigkeit, eine Empfehlung gemäß Artikel 67 des Montanvertrags auszusprechen. Diese Auffassung gab die Hohe Behörde auf einer Sitzung des Ministerrats vom 29. Juni 1967 bekannt. Sie stieß dabei jedoch auf einen Vorbehalt seitens der niederländischen Regierung. Ihren Bedenken entsprechend bat die niederländische Regierung in einem Schreiben vom 5. April 1968 um eine zusätzliche Erläuterung des Standpunkts der Kommission (die inzwischen die Rechtsnachfolge der Hohen Behörde angetreten hatte) sowie um einen Meinungsaustausch. Ende 1968 sah sich die Kommission dann in der Lage, eine endgültige Stellungnahme abzugeben. — In einem Schreiben an die französische Regierung vom 4. Dezember 1968 (von dem eine Kopie am 9. Dezember 1968 bei der niederländischen Regierung eingegangen ist) wurde hervorgehoben, die Gewährung verbilligter Kredite an die französische Stahlindustrie stelle keine gemäß Artikel 4c des Montanvertrags verbotene Subvention dar, weil es sich nicht um eine „spezielle“ Beihilfe handele. Zu beachten sei, daß die besonderen Zinssätze allen Wirtschaftszweigen zugute kämen, die in den Plänen als vorrangig betrachtet würden; außerdem habe berücksichtigt werden müssen, daß die begünstigten Stahlunternehmen besonderen Belastungen auf sozialem Gebiet ausgesetzt seien. Was Artikel 67 des Montanvertrags angehe, so seien die Voraussetzungen seiner Absätze 2 und 3 nicht erfüllt. Da die Hauptlast der Finanzierung von den Unternehmen getragen werde und da die französischen Unternehmen eine besonders hohe Verschuldung aufwiesen sowie Lasten auf sozialem Gebiet zu tragen hätten, sei nur eine geringfügige Auswirkung auf die Gestehungspreise festzustellen. Auch könne, da die Darlehen des FDES nicht der Stahlindustrie vorbehalten seien, von einem Sondervorteil dieses Industriezweiges im Sinne des Artikels 67 § 3 nicht gesprochen werden.
Diese Stellungnahme hat die niederländische Regierung jedoch nicht überzeugt. Sie sieht in der Gewährung von Darlehen an die französische Stahlindustrie zu besonderen, am allgemeinen Kapitalmarkt der fraglichen Zeit nicht erhältlichen Bedingungen einen Verstoß gegen das Subventionsverbot des Montanvertrags. Deshalb richtete sie am 24. Juni 1970 ein Schreiben an die Kommission und beantragte den Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 88 des Montanvertrags, d. h. die Feststellung, die französische Regierung habe durch die Gewährung der erwähnten Kredite den Vertrag verletzt. Hilfsweise beantragte sie, aufgrund von Artikel 67 des Vertrages eine Empfehlung an die französische Regierung zu richten.
Da die Kommission hierauf in der Zwei-Monats-Frist des Artikels 35 des Montanvertrags nicht in der gewünschten Weise reagierte, brachte die niederländische Regierung schließlich am 13. Oktober 1970 eine Karenzklage beim Gerichtshof ein.
Ihr zufolge haben wir uns jetzt mit der Frage zu befassen, ob die von der Kommission abgegebene Würdigung der französischen Maßnahmen zutrifft oder ob Anlaß besteht, wegen Verletzung von Artikel 4c des Montanvertrags eine Entscheidung gemäß Artikel 88 zu erlassen bzw. wegen Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse wenigstens eine Empfehlung nach Artikel 67 an die französische Regierung zu richten.
Ehe wir auf diese Hauptfrage des Prozesses eingehen können, sind allerdings noch einige Probleme der Zulässigkeit zu behandeln, auf die die Kommission hingewiesen hat.
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1. |
So stellt sich vor allem die Frage, ob die niederländische Regierung rechtzeitig reagiert hat auf die nach ihrer Auffassung unzutreffende Einstellung der Kommission gegenüber den von der französischen Regierung getroffenen Maßnahmen. Wenn diese Frage aufgeworren wird, muß freilich sogleich präzisiert werden, daß zwei Überlegungen im gegenwärtigen Zusammenhang ausscheiden:
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2. |
Ein zweiter Zulässigkeitseinwand betrifft die Klagebegründung. Insofern ist die Kommission der Auffassung, sie verfüge bei dem Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 88 des Montanvertrags — darauf ist die Klage vor allem gerichtet — über ein Beurteilungsermessen. Eine entsprechende Karenzklage sei folglich auf Artikel 35 Absatz 2 zu stützen, d. h. es müsse ein Ermessensmißbrauch vorgebracht werden. Da die Klägerin dies unterlassen habe, könne ihre Klage nicht als zulässig gelten. Tatsächlich unterscheidet Artikel 35 des Montanvertrags für Karenzklagen die Fälle, in denen die Kommission zum Erlaß einer Entscheidung verpflichtet ist („tenue … de prendre une decision“), von den Fällen, in denen die Kommission befugt ist, eine Entscheidung zu erlassen („habilitée … à prendre une decision“), und er verlangt für letztere die Geltendmachung eines Ermessensmißbrauchs, während für erstere die allgemeinen Klagegründe gelten. Wenn man sich aber überlegt, welcher Kategorie der Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 88 des Montanvertrags zuzuordnen ist, kann es meines Erachtens keinen Zweifel daran geben, daß dies die zuerst genannte, also Artikel 35 Absatz 1, ist. Dafür spricht eindeutig der Wortlaut des Artikels 88, in dem es heißt: „Ist die Hohe Behörde“ (jetzt: die Kommission) „der Auffassung, daß ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so stellt sie diese Verletzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung fest“ („elle constate ledit manquement par une décision motivee“). Tatsächlich bedeutet die Verwendung der Aussageform die Festlegung einer Verpflichtung, d. h. es besteht hinsichtlich der Rechtsfolge keine Ermessensbefugnis der Kommission. Dies ist meines Erachtens entscheidend, nicht dagegen die Erkenntnis, daß die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach Artikel 88 gegeben sind, über einen gewissen Beurteilungsspiehaum verfügen mag. Daß sich die unterschiedlichen Klagemöglichkeiten des Artikels 35 nur so zutreffend erfassen lassen, zeigt gerade der vorliegende Fall. Im wesentlichen hat er ja die Frage zum Gegenstand, ob eine verbotene Subvention vorliegt. Es geht also nur um die Auslegung dieses Begriffs und seine Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt. Für den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs, d. h. des unrichtigen Gebrauchs einer Ermessensbefugnis, ist dagegen offensichtlich kein Raum. — Der zum Hauptklageantrag aus Artikel 35 Absatz 2 des Montanvertrags hergeleitete Einwand der Kommission ist demnach nicht stichhaltig. Dies gilt im übrigen auch — um das Ergebnis vorwegzunehmen — für einen entsprechenden Einwand zum Hilfsantrag der Klägerin, d. h. zu dem Antrag auf Erlaß einer Empfehlung gemäß Artikel 67 § 2 Absatz 3. — In dieser Vorschrift ist nämlich gleichfalls die Aussageform verwendet, also eine Verpflichtung und nicht eine Ermessensbefugnis festgelegt. Dies ist auch verständlich, weil es hier um die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots im Verhältnis zu Unternehmen anderer Mitgliedstaaten geht. Wenn für Artikel 67 § 2 Absatz 2 etwas anderes gilt, so erklärt sich das aus der Tatsache, daß nach diesem Absatz nur die Situation der Unternehmen des angesprochenen Mitgliedstaats selbst zu beurteilen ist. Unter Hinweis auf Artikel 35 Absatz 2 des Vertrages kann also tatsächlich nicht auf die Unzulässigkeit des Hilfsantrags geschlossen werden. — Zum anderen vermag ich der Kommission auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, die Anwendung des Artikels 67 verlange eine Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation, die der Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen des Artikels 33 überprüfen dürfe, woraus die Schlußfolgerung abgeleitet wird, es komme entscheidend auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs oder der offensichtlichen Verkennung von Vertragsbestimmungen an. Tatsächlich trifft die von der Kommission gegebene Würdigung nicht für alle, sondern nur für einen Teil der in Artikel 67 verwendeten Begriffe zu (nicht etwa für die Frage der Vergrößerung des Unterschieds der Produktionskosten). Außerdem handelt es sich lediglich um eine Frage der Umgrenzung der richterlichen Prüfungsbefugnisse und nicht um eine solche der Ausübung einer Ermessensbefugnis im Sinne von Artikel 35 des Montanvertrags. Das aufgeworfene Problem gehört also — richtig verstanden — in den Bereich der Hauptsache, der Prüfung des Fonds, und es kann die Klage, wenn es an der Geltendmachung der vorhin erwähnten Klagegründe fehlt, nicht aus diesem Grunde schlechthin für unzulässig erklärt werden. Am Ende dieser verhältnismäßig ausführlichen Untersuchungen zur Zulässig-keit bleibt somit die Feststellung, daß der Prüfung der Hauptsache nichts im Wege steht. |
Zur Hauptsache
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1. |
Der Hauptvorwurf der Klägerin lautet bekanntlich dahin, die Kommission habe es zu Unrecht unterlassen, eine Entscheidung nach Artikel 88 des Montanvertrags zu treffen und festzustellen, daß die französische Regierung durch die Gewährung günstiger Kredite an die französische Stahlindustrie das Subventionsverbot des Artikels 4c des Vertrages verletzt habe. Im Vordergrund der streitigen Auseinandersetzungen steht also das Subventionsverbot des genannten Artikels und seine Umgrenzung.
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2. |
Nach diesem Resultat ergibt sich noch die Notwendigkeit, auf den Hilfsantrag der Klägerin einzugehen. Hilfsweise bezieht sich die Klägerin bekanntlich auf Artikel 67 des Montanvertrags, d. h. sie rügt, daß die Kommission es unterlassen hat, wenigstens in Anwendung dieser Vorschrift eine Empfehlung an die französische Regierung zu richten. Gemäß Artikel 67 $ 2 Absatz 3 (das ist die von der niederländischen Regierung allein angezogene Vorschrift) kommt eine solche Empfehlung in Betracht, wenn eine staatliche Maßnahme geeignet ist, „eine schwere Störung des Gleichgewichts hervorzurufen, indem sie die Unterschiede der Produktionskosten in anderer Weise als durch Veränderung der Produktivität wesentlich vergrößert“, und wenn die betreffende Maßnahme schädliche Auswirkungen auf die Kohleoder Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt anderer Mitgliedstaaten hat. Dieses Zitat und die in Artikel 67 verwendeten Begriffe machen bereits deutlich, daß es insofern zum Teil auf eine „Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen und Umständen sich ergebenden Gesamtlage“ ankommt, die der Gerichtshof nach Artikel 33 des Montanvertrags nicht im einzelnen nachvollziehen kann. Die gerichtliche Prüfung wird sich also auf die Frage beschränken müssen, ob das ökonomische Urteil, zu dem die Kommission gelangt ist, insgesamt als sachgerecht und den Denkgesetzen entsprechend gelten kann oder ob sich insofern erhebliche Fehler ausmachen lassen. Mit diesem Vorbehalt ist an die Untersuchung des letzten Problemkreises der von der niederländischen Regierung eingereichten Klage zu gehen. Zunächst freilich stellt sich eine rein rechtliche Frage, diejenige nämlich, was mit „Unterschiede der Produktionskosten“ gemeint ist, ob alle Faktoren, alle Umstände zu berücksichtigen sind (das ist die Ansicht der Kommission) oder ob bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem es um Investitionsbeihilfen geht, nur auf die Finanzierungskosten abzustellen ist, eine Meinung, die die Klägerin für richtig hält und für die sie auf das Zinsniveau des allgemeinen Kapitalmarkts in den Mitgliedstaaten hingewiesen hat. Auf diese trage zutreffend zu antworten, erscheint nach dem Text und nach dem Svstem des Artikels 67 nicht besonders problematisch. Tatsächlich ist schon die Verwendung des Plurals („Kosten“) bezeichnend. Daraus zieht die Kommission mit Recht den Schluß, es sei eine Berücksichtigung aller Elemente am Platz. Dies wird außerdem durch den Zweck des Artikels 67 nahegelegt, denn diese Vorschrift soll es der Kommission offensichtlich ermöglichen, eine globale Reaktion auf die Folgen der Ausübung staatlicher Kompetenzen auf die Wettbewerbsverhältnisse auszulösen. Auch bei dieser Auslegung wird im übrigen keineswegs die Anwendung von Artikel 67 § 3 erschwert (der dieselben Formulierungen verwendet, jedoch einen Vergleich mit anderen Industriezweigen verlangt). In Artikel 67 § 3 ist nämlich die Rede von besonderen Vorteilen und besonderen Lasten, d. h. es wird auf spezielle Kostenelemente hingewiesen, die sich als solche auch im Rahmen eines Globalvergleiches sicher ausmachen lassen. — Demnach ist von vornherein festzuhalten, daß die Prüfung im Rahmen des Artikels 67 nicht so eng auszulegen ist wie es die Klägerin für richtig hält. Weiterhin hat die Kommission unwidersprochen vorgetragen, es sei für die in Betracht kommende Zeit erwiesen, daß die Produktionskosten der französischen Stahlindustrie über dem Niveau aller anderen Mitgfliedstaaten (mit Ausnahme Italiens) gelegen hätten und daß die voraussichtliche künftige Entwicklung dieses Bild nicht verändern würde. Es müsse also überwiegend von einer Verminderung, nicht von einer Vergrößerung der Unterschiede der Produktionskosten ausgegangen werden, und auch im Verhältnis zu Italien sei es nicht sicher, ob von einer Vergrößerung gesprochen werden könne. Dies stellt gewiß eine wichtige Erkenntnis für die Anwendung des Artikels 67 § 2 dar. — Darüber hinaus bedürfte es aber auch — unterstellt, es könnte von einer Vergrößerung gesprochen werden — der Feststellung, daß es sich um eine wesentliche Vergrößerung handelt. Insofern versuchte die Klägerin zwar, den notwendigen Nachweis mit Hilfe einer Berechnung zu führen, aus der sich ergeben soll, daß über 52 % der Investitionen, die der Stahlindustrie im Rahmen des V. Planes zugestanden wurden, als Beihilfe anzusehen seien. Dem konnte die Kommission aber nicht nur die Notwendigkeit einer Korrektur der genannten Zahl nach Maßgabe des Zeitwertes der gewährten Hilfe entgegengehalten, nach der lediglich ein Beihilfebetrag von 17 % der Neuinvestitionen übrig blieb. Sie konnte auch — und das ist noch wichtiger — darauf hinweisen, daß der Kapitaldienst nur einen bescheidenen Teil der Produktionskosten in der Stahlindustrie ausmacht. Berücksichtigt man dagegen — wie es richtig erscheint — alle Umstände (was durch das Urteil der Rechtssache 30/59 sicher nicht ausgeschlossen wird), insbesondere den besonders hohen Verschuldungsgrad der französischen Stahlindustrie (zu dem die Kommission, wie auch zu dem Verschuldungsgrad der Stahlindustrien der anderen Mitgliedstaaten, genaue und nicht bestrittene Angaben für die Jahre 1965 und 1966 gemacht hat), und stellt man die Tatsache in Rechnung, daß den Unternehmen besondere Lasten auf sozialem Gebiet (Umstrukturierung, Umschulung, Schaffung neuer Arbeitsplätze) auferlegt worden sind, so rechtfertigt sich wohl, auch wenn letztere nicht genau bezifferbar sind, insgesamt die von der Kommission getroffene Feststellung, der den Unternehmen verbleibende Nettovorteil führe nicht zu einer wesentlichen Vergrößerung der Unterschiede der Produktionskosten im Sinne des Artikels 67. Gleichzeitig steht damit fest, daß die Frage, ob mit einer „schweren Störung des Gleichgewichts“ zu rechnen war, verneint werden muß. Insofern läßt sich überdies nicht nur — wie es die Kommission getan hat — darauf hinweisen, daß auch andere Mitgliedstaaten für Neuinvestitionen entlastende Maßnahmen getroffen haben, über die offenbar in der Sitzung vom 7. Mai 1969 gesprochen worden ist; die Richtigkeit der von der Kommission abgegebenen Beurteilung wird außerdem durch die Entwicklung der Produktionsverhältnisse in der Gemeinschaft in den Jahren 1966 bis 1969, die in der Anlage 2 zur Duplik dargestellt ist, belegt sowie durch die Entwicklung der Exporte der französischen Stahlindustrie in die anderen Mitgliedstaaten und in dritte Länder, von der in der mündlichen Verhandlung die Rede war. Nach der in einem Gerichtsverrahren über komplexe wirtschaftliche Fragen allein möglichen limitierten Prüfung läßt sich demnach alles in allem als Ergebnis festhalten, daß die Kommission mit Recht die Notwendigkeit verneint hat, eine Empfehlung nach Artikel 67 § 2 Absatz 3 zu erlassen, und daß deshalb auch der klägerische Hilfsantrag als unbegründet zurückgewiesen werden muß. |
Zusammenfassung
Meine Schlußanträge lauten somit wie folgt:
Entgegen der Ansicht der Kommission kann die Zulässigkeit der eingereichten Klage nicht in Zweifel gezogen werden. Die in ihr formulierten Anträge müssen aber in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens hat demgemäß die Klägerin zu tragen.
( 1 ) Wirtschaft und Wettbewerb 1957, S. 641.
( 2 ) La Communauté du charbon et de l'acier, S. 194 ff.
( 3 ) Sonderlasten und Subventionen im Gemeinsamen Markt der EGKS, Wirtschaft und Wettbewerb 1957, S. 638-640.
( 4 ) Das Recht der Montanunion, S. 108.
( 5 ) Das Diskriminierungs- und Subventionsverbot in der EGKS und EWG, S. 126.
( 6 ) Das Subventionsverbot im Vertrag über die EGKS, S. 155, 166.
( 7 ) Journal officiel vom 1. Dezember 1965.
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