ECLI:EU:C:1971:23•Schlussanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe vom 10. März 1971. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Europäisches Übereinkommen über Strassenverkehr. # Rechtssache 22-70.
Schlussanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe vom 10. März 1971. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Europäisches Übereinkommen über Strassenverkehr. # Rechtssache 22-70.
ECLI:EU:C:1971:23Eu Cjeu10.03.1971
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ALAIN DUTHEILLET DE LAMOTHE
VOM 10. MÄRZ 1971 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Wie Sie wissen, ist dies die erste Streitigkeit zwischen dem seltsamen Paar, das der Ministerrat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bilden.
Darin, daß dieser Rechtsstreit etwas so Besonderes und Einzigartiges ist, liegt ein Beweis für das gute Einvernehmen, das im Grunde zwischen diesem Paar besteht, dessen Fruchtbarkeit die rund 7000 Gemeinschaftsverordnungen und einigen Tausend Entscheidungen und Richtlinien bezeugen, die es gemeinsam in die Welt gesetzt hat.
Der Rechtsstreit ist anläßlich von Verhandlungen entstanden, die mit dritten Ländern auf einem besonders heiklem Gebiet geführt wurden: dem der Arbeitsbedingungen der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr.
Wie schwierig diese Materie ist, wird recht deutlich, wenn man sich die bisherigen fruchtlosen Versuche vor Augen hält, sie international zu regeln.
Im Jahre 1939 hatte das Internationale Arbeitsamt ein Übereinkommen vorgeschlagen. Dieses Übereinkommen wurde nur von zwei Ländern ratifiziert und trat niemals in Kraft.
Im Jahre 1951 griff die Internationale Arbeitsorganisation das Problem wieder auf. Sie brachte im Jahre 1954 ein Abkommen zustande, das aber gleichfalls nie in Kraft trat, weil es nicht von einer ausreichenden Zahl von Staaten ratifiziert wurde.
Nunmehr befaßte sich die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit der Sache. Sie legte 1962 den Regierungen der europäischen Staaten ein europäisches Übereinkommen über die Arbeit der Fahrzeugbesatzungen im internationalen Straßenverkehr zur Unterzeichnung vor, das allgemein abgekürzt AETR genannt wird. Dieses Übereinkommen wurde von achtzehn Regierungen, darunter die der sechs Mitgliedstaaten, unterzeichnet, trat aber wiederum mangels der notwendigen Ratifikationen nicht in Kraft.
Von 1966 an begann die Gemeinschaft, sich mit der Frage zu beschäftigen, und brachte einen Verordnungsentwurf zustande.
Dies hatte zur Folge, daß die Verhandlungen in Genf wieder in Gang kamen. Im Juli 1968 prüfte der Rat einen ihm von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Gemeinschaftsverordnung und legte im einzelnen fest, wie die sechs Länder in Genf gemeinsam vorgehen sollten, um Änderungen des AETR zu erreichen, die einerseits dessen Ratifizierung durch eine ausreichende Zahl von Staaten und andererseits die Angleichung der ursprünglichen Bestimmungen des AETR an die der Gemeinschaftsverordnung ermöglichen sollten.
Im März 1969 nahm der Rat den Verordnungsvorschlag endgültig an, den er im Juli 1968 geprüft hatte, und dieser Vorschlag wurde die am 25. März 1969 verkündete Verordnung Nr. 543/69, die am 1. April 1969 in Kraft trat.
Diese Verordnung sah vor, daß sie auf Beförderungen, die mit in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen ausgeführt werden, mit Wirkung vom 1. Oktober 1969, und auf Beförderungen, die mit in Drittstaaten zugelassenen Fahrzeugen ausgeführt werden, mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 anwendbar sein sollte.
Indessen gingen in Genf die Verhandlungen über die für wünschenswert gehaltenen Änderungen des AETR im ganzen erfolgreich vonstatten. Die Kommission hatte aber schon 1968 hinsichtlich der Art, in der die Verhandlungen in Genf geführt wurden, Vorbehalte gemacht. Ohne jemals — dies ist wichtig — für sich selbst das Recht zur alleinigen Verhandlungsführung im Namen der Gemeinschaft in Anspruch genommen, und ferner ohne jemals den Rat mit förmlichen und präzisen Vorschlägen für diese Sache befaßt zu haben, hatte sie jedesmal, wenn die Sache erörtert wurde, ihrem Willen Ausdruck verliehen, näher in die Verhandlungen eingeschaltet zu werden, insbesondere durch Anwesenheit ihrer Experten in Genf neben denen der Mitgliedstaaten. Der Rat hatte sich aber anscheinend taub gestellt.
Diese Meinungsverschiedenheit sollte sich auf der Ratstagung vom 20. März 1970 — einige Tage bevor man am 2. und 3. April in Genf zusammenkam, um die Neufassung des AETR endgültig festzulegen —, noch erheblich verschärfen. Die Kommission erneuerte ihre Vorbehalte und Proteste gegen das eingeschlagene Verfahren für die Aushandlung und den Abschluß des AETR mit größerem Nachdruck. Der Rat einigte sich auf einen Beschluß, dessen wesentliche Stellen ich Ihnen aus dem unstreitigen, obwohl nachträglich erstellten Wortlaut des Protokolls vorlesen will:
„Verhandlungsverfahren
Der Rat ist übereingekommen, daß entsprechend der Verhaltensregel, die auf der Tagung am 18./19. Juli 1968 aufgestellt worden war, die Verhandlungen mit den dritten Ländern von den sechs Mitgliedstaaten geführt und abgeschlossen werden, die dem AETR als Vertragsparteien beitreten. Die Mitgliedstaaten gehen bei den Verhandlungen und beim Abschluß des Abkommens gemeinsam vor, indem sie ihren Standpunkt ständig nach dem üblichen Verfahren koordinieren und mit den Institutionen der Gemeinschaft engen Kontakt halten; die Delegation, die im Rat den Vorsitz wahrnimmt, tritt als Sprecher auf. Die Kommission bestätigte ihre Vorbehalte zu diesem Verfahren und erklärte, daß der vom Rat gefaßte Beschluß ihres Erachtens mit dem Vertrag nicht vereinbar sei.
…
Der Rat hat festgestellt, daß die Verordnung Nr. 543/69 rechtzeitig vor dem 1. Oktober 1970 dahingehend geändert werden müßte, daß diese Verordnung und das AETR nebeneinander bestehen können, damit die Mitgliedstaaten den sich aus dem AETR ergebenden Verpflichtungen nachkommen können.
Der Rat hat die Kommission unter Bezugnahme auf die Erklärung im letzten Gedankenstrich des von ihm gebilligten Textes … ersucht, ihm rechtzeitig die Vorschläge im Hinblick auf die erforderliche Anpassung der Verordnung Nr. 543/69 an das AETR zu unterbreiten, um dem genannten Erfordernis Rechnung zu tragen, die Anwendung der Sozialvorschriften zu vervollständigen, und diese auf ganz Europa auszudehnen.“
Die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt die Kommission mit ihrer vorliegenden Klage.
Bevor ich auf diese Klage eingehe, will ich nur kurz zwei Ereignisse erwähnen, die seit März 1970 eingetreten sind:
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Zum einen haben die Genfer Verhandlungen am 2./3. April 1970 einen Übereinkommenentwurf gezeitigt, der bis zum 1. April 1971 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten aufliest. |
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Zum anderen haben, wie Ihnen neulich in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde, vier Mitgliedstaaten das Übereinkommen bereits unterzeichnet, und es ist übrigens möglich, daß seit Ihrer Sitzung vom 11. Februar noch weitere unterzeichnet haben, was wir aber nicht wissen. |
I
Der Rat erhebt „in limine litis“ zwei prozeßhindernde Einreden gegen die Klage.
Ich meine durchaus, daß die Klage der Kommission ein Zulässigkeitsproblem aufwirft, dieses Problem ist aber in Wirklichkeit nach meiner Ansicht so eng mit bestimmten Aspekten der Hauptsache verflochten, daß es sich schwerlich von dieser trennen läßt.
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A — |
Um dieses Problem einzugrenzen, müssen meines Erachtens zunächst die Aspekte davon abgetrennt werden, die untergeordnet erscheinen. Es sind zwei: Zum einen die Fristversäumnis, und zum anderen die Schwierigkeit, welche im vorliegenden Fall die Auslegung des Ausdrucks „Handeln“ im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag bereiten soll, auf den die Kommission ihre Klage stützt.
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B — |
Kraft Ihrer Zuständigkeit nach Artikel 173 EWG-Vertrag sind Sie nicht ein „nach billigem Ermessen entscheidender Schiedsrichter“ zwischen den übrigen Organen der Gemeinschaft und haben auch nicht „Gutachten“ zu erstatten, wie in bestimmten Fällen der Internationale Gerichtshof in Den Haag. Dieser Artikel verleiht Ihnen unter dem uns interessierenden Gesichtspunkt die Zuständigkeit, die Handlungen, die der Ministerrat in seiner Eigenschaft als Gemeinschaftsorgan vornimmt, auf ihre Vereinbarkeit mit den Vertragsbestimmungen zu prüfen. Nun ist aber im Laufe eines Jahrzehnts eine ganze Praxis, ich könnte sagen eine regelrechte Gewohnheit entstanden, die aus dem EWG-Ministerrat ein Gebilde gemacht hat, das ständig Funktionen zweier verschiedener Arten auszuüben hat. Der Rat der EWG ist einerseits und vor allem selbstverständlich das Gemeinschaftsorgan, dessen Bestand, Befugnisse und Handlungsweisen sich aus dem Vertrag ergeben. Er ist aber auch der Rahmen, in dem die Minister der Regierungen der sechs Mitgliedstaaten sich abstimmen und im Grundsätzlichen sowie in den Einzelheiten festlegen, was sie gemeinsam tun wollen. Wie einige Autoren es formuliert haben, ist der Rat bald ein Organ der Gemeinschaft der sechs Staaten, bald ein solches der Gesamtheit dieser sechs Staaten. (Vgl. Urteil EuGH 18. Februar 1970 — Kommission gg. Italienische Republik, 38/69 — Slg. 1970, 57) Diese Doppelfunktion hat zugleich Vor- und Nachteile. Die Vorteile für den Fortschritt des Aufbaus Europas sind gewiß. Man muß sich beglückwünschen, daß sich der Ministerrat der sechs Staaten nicht darauf beschränkt, lediglich die Zuständigkeiten wahrzunehmen, die ihm der Vertrag abschließend zuweist, sondern daß er in seinen Sitzungen die Zusammenarbeit der Sechs voranzutreiben sucht. Geschichtlich war es übrigens oft diese Form des Tätigwerdens des Rates, durch die unter europäischem Blickwinkel beträchtliche „Schritte vorwärts“ eingeleitet wurden, und ich brauche als Beispiele nur die verschiedenen Beschlüsse der Jahre 1960, 1962 und 1963 zu erwähnen, die eine Beschleunigung der im Vertrag für die Verwirklichung bestimmter Ziele vorgesehenen Zeitfolge ermöglicht haben. Aber auch die Nachteile dürfen nicht übersehen werden. Einer ist verhältnismäßig gering, obwohl in der Praxis recht störend. Die Unterscheidung zwischen den Handlungen des Rates als Gemeinschaftsorgan und seinen Beschlüssen als Einrichtung zur Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten kommt meist in der Form nicht klar zum Ausdruck. Gewiß, die juristischen Dienststellen bemühen sich, der ersten Gruppe von Handlungen die in Artikel 189 des Vertrages vorgesehenen Ausdrücke vorzubehalten („Verordnungen“, „Entscheidungen“, „Richtlinien“ usw.) und die zweite anders zu bezeichnen („Entschließungen“, „Absichtserklärungen“, „Protokolle“ oder „Abkommen“), es gibt aber zahlreiche Fälle, in denen eine vollständige Verwirrung herrscht, so insbesondere bei gewissen Beschlüssen, die als Entsrheidungen bezeichnet werden. .Natürlich ist ein zu großer Formalismus fehl am Platz und es wäre zum Beispiel absurd, von den Ministern der Regierung der Sechs zu verlangen, daß sie sich aus dem Saal des Rates ins Dienstzimmer-des amtierenden Präsidenten begeben, wenn sie nicht mehr als Gemeinschaftsorgan handeln, oder daß sie stets zwei getrennte Tagesordnungen aufstellen lassen. Ein wenig mehr Klarheit im Verfahren und in der Terminologie kann man sich indessen wünschen. In dieser Hinsicht könnte die Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Rates zur Aufhellung beitragen. Dieser Wunsch drängt sich um so mehr auf, als Grund zu der Befürchtung besteht, daß die Verwirrung in der Terminologie zur Verkennung der vom Vertrag vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahren führt. Hierin liegt der zweite Nachteil der gegenwärtigen Praxis. Er ist weit ernster als der erste. Man kann sich in der Tat fragen, ob der Ministerrat nicht manchmal Handlungen, die er als Gemeinschaftsorgan hätte vornehmen müssen, bei denen er also namentlich die Aufgabenbereiche der Kommission, des Parlaments oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses hätte beachten müssen, zu Bedingungen und nach Verfahren vornimmt, die von den im Vertrag vorgesehenen abweichen. Im Parlament haben sich schon Stimmen erhoben, die behaupten, daß dies hie und da der Fall sei. Jedenfalls ist dies ein Punkt, den Sie jeweils zu prüfen haben, wenn ein Beschluß des Rates vor Ihnen angefochten wird. Gerade hierin liegt auch die wesentliche Schwierigkeit der vorliegenden Rechtssache, die, wie ich sogleich zeigen werde, dazu führen muß, die Zulässigkeit und bestimmte Aspekte der Begründetheit gemeinsam zu prüfen. Meines Erachtens kann nur eine von den beiden folgenden Möglichkeiten zutreffen:
Im ersten Fall ist die Klage zulässig, denn der angefochtene Beschluß ist dann ein Beschluß des Rates als Gemeinschaftsorgan. Im zweiten Falle ist die Klage unzulässig, denn der angefochtene Beschluß ist keine Handlung einer Gemeinschaftsbehörde, sondern ein Beschluß des Rates als Organ der Gesamtheit der Mitgliedstaaten. Bei der Entscheidung über diese Frage werden Sie Anlaß haben, einige Grundsätze für die Gemeinschaftszuständigkeit auf dem Gebiet der Verhandlungen mit dritten Ländern aufzustellen, und diese Frage will ich jetzt prüfen. |
II
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A — |
Elf der 248 Artikel des Vertrages von Rom befassen sich speziell damit, eine Gemeinschaftszuständigkeit für die Beziehungen zu dritten Ländern und zu internationalen Organisationen vorzusehen und zu regeln. Es handelt sich
Außerdem gibt es eine sehr allgemeine Bestimmung, die möglicherweise in gewisser Hinsicht auf diesem Gebiet anwendbar sein kann: Artikel 235. Es ist sogleich festzuhalten, daß der als einziger dem Verkehr gewidmete Titel IV des zweiten Teils des Vertrages nicht expressis verbis eine Bestimmung über die „treaty making power“ der Gemeinschaft enthält, um einen Ausdruck der angelsächsischen Juristen zu übernehmen. Soll der Gemeinschaft eine Zuständigkeit zuerkannt werden, mit dritten Ländern Abkommen über den Verkehr auszuhandeln und abzuschließen, müssen also
Meines Erachtens wurden beide Losungen Sie zu einer richterrechtlichen Konstruktion nötigen, die sehr weit über die Grenzen hinausgehen würde, die Sie sich bisher bei der Ausübung Ihrer Befugnis zur Vertraesauslegung eesetzt haben. |
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B — |
Die Anwendung von Bestimmungen der anderen Fragen gewidmeten Teile des Vertrages auf das Verkehrswesen. Das Problem stellt sich meines Erachtens nur für einen Artikel, den Artikel 116 des Vertrages, den aus einer eigenartigen Zurückhaltung heraus weder der Vertreter der Kommission noch der des Rates erwähnt hat, sei es auch nur, um seine Anwendbarkeit zu verneinen. Betrachtet man diesen Artikel aber für sich allein, so kann sein Wortlaut gewiß auf den ersten Blick am ehesten als auf den vorliegenden Fall anwendbar erscheinen. Dieser Artikel 116 sieht vor, daß „nach Ablauf der Übergangszeit … die Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter bei allen Fragen, die für den Gemeinsamen Markt von besonderem Interesse sind, nur noch gemeinsam vor [gehen]“. Die übrigen Bestimmungen des Artikels sind der Übergangszeit und den Einzelheiten des gemeinsamen Handelns nach dem Ende der Übergangszeit gewidmet. Stünde dieser Artikel in den „Allgemeinen und Schlußbestimmungen“ des Vertrages, so wäre er sicherlich auf den vorliegenden Fall anwendbar:
Die Vorschrift auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ist aber wegen des Ortes schwierig, an dem sie im Vertrag steht. Denn dieser Artikel ist wie gesagt in den dritten Teil des Vertrages aufgenommen worden, nicht in den, der die Vorschriften über den Verkehr enthält, und zudem nicht unter die allgemeinen Bestimmungen dieses dritten Teils, sondern in das besondere Kapitel über die Handelspolitik. Er enthält also Sondervorschriften, und diese „specialia“ in „generalia“ umzuwandeln, würde natürlich eine sehr gewagte juristische Konstruktion erfordern, eine allzu gewagte, wie ich aus grundsätzlichen Erwägungen meine, auf die ich sogleich zurückkomme. |
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C — |
Anwendung von Vorschriften der „Allgemeinen und Schlußbestimmungen“ des Vertrages auf das Verkehrswesen. Die Frage stellt sich im wesentlichen anläßlich von Artikel 228 des Vertrages und subsidiär anläßlich von Artikel 235.
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III
Aber vielleicht halten Sie trotz meiner soeben geäußerten Bedenken eine kühnere als die von mir vorgeschlagene Auslegungsmethode für vertretbar. Deshalb will ich im letzten Teil dieser Schlußanträge kurz auf die Probleme eingehen, die sich stellen, falls Sie die Klage der Kommission für zulässig halten.
Meines Erachtens ist die Klage dann, jedoch ausschließlich wegen der Besonderheiten des konkreten Falles, als unbegründet abzuweisen.
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A — |
Sind Sie der Auffassung, daß die Aushandlung und der-Abschluß des AETR in den Anwendungsbereich des Artikels 116 EWG-Vertrag fallen, meinen Sie also, daß die allgemeine Fassung dieses Artikels hinsichtlich der Abgrenzung seines Anwendungsbereichs mehr Gewicht hat als sein Ort im Vertrag, so müssen Sie meines Erachtens dennoch zu dem Ergebnis kommen, daß der angefochtene Beschluß ihn nicht verletzt. Denn dieser Artikel sieht zwei verschiedene Systeme vor, je nachdem die im Vertrag geregelte Übergangszeit abgelaufen ist oder nicht. Während der Übergangszeit „setzen sich die Mitgliedstaaaten miteinander ins Benehmen, um ihr Vorgehen aufeinander abzustimmen und soweit wie möglich eine einheitliche Haltung einzunehmen“. Dies ist auf der Ratstagung vom März 1969 geschehen. Im März 1970 war die Übergangszeit allerdings seit etwas weniger als drei Monaten abgelaufen. Aber die Verhandlungen über das AETR waren praktisch abgeschlossen, da am 2. und 3. April 1970, also weniger als zwei Wochen nach der angefochtenen Beratung, die endgültige Fassung in Genf festgelegt wurde. Hat das Ende der Übergangszeit bewirken können, daß auf diese Verhandlungen die Bestimmungen von Artikel 116 Absatz 1 anwendbar wurden, laut denen der Rat nach Ablauf der Übergangszeit nur noch auf Vorschlag der Kommission über das gemeinsame Vorgehen der Mitgliedstaaten beschließen kann? Ich glaube dies nicht, meine vielmehr, daß in so heiklen Verhandlungen das gemeinsame Vorgehen der Mitgliedstaaten, wenn es vor Ablauf der Übergangszeit nach den Vorschriften von Artikel 116 Absatz 2 eingeleitet und fast zu Ende geführt worden war, in gleicher Form fortgesetzt werden mußte und daß die Vorschriften von Artikel 116 Absatz 1 nur dann anwendbar sind, wenn ein gemeinsames Vorgehen nach Ablauf der Übergangszeit, also nach dem 1. Januar 1970, eingeleitet wird. (Ebenso die Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 1969, Amtsblatt L 326 vom 29. Dezember 1969, S. 39) |
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B — |
Aufgrund weitgehend analoger Überlegungen werde ich Ihnen vorschlagen, die Klage der Kommission auch dann in der Sache abzuweisen, wenn Sie der Auffassung sind, daß der Erlaß der Verordnung Nr. 543/69 den Ubergang der Zuständigkeit, Abkommen über das Verkehrswesen mit dritten Ländern nach den Vorschriften von Artikel 228 auszuhandeln und abzuschließen, auf die Gemeinschaft bewirkt habe. Auch hier könnte meines Erachtens die Rechtsänderung, die im Erlaß einer Gemeinschaftsverordnung liegen könnte, wenn Sie so entscheiden sollten, mit Rücksicht auf die stets schwierigen Bedingungen, unter denen die Verhandlungen über solche internationale Abkommen ablaufen, nur für zukünftige, nicht für bereits laufende Verhandlungen wirksam sein. Wie standen nun die Verhandlungen über das AETR, als die Verordnung Nr. 543/69 erging? Sie waren offensichtlich schon sehr weit fortgeschritten. Es darf nicht übersehen werden, daß eine erste Fassung des AETR schon 1962 fertiggestellt worden war und daß in den späteren Verhandlungen kein neues Abkommen ausgearbeitet, sondern nur einige Änderungen vorgenommen werden sollten, die es einerseits ermöglichen sollten, die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderliche Zahl von Unterzeichnungen zu erlangen, und die andererseits, vom Juli 1968 an, einige für dieses Abkommen vorgesehene Vorschriften mit dem vom Rat bereits geprüften Text in Einklang bringen sollten, der im März 1969 die Verordnung Nr. 543/69 werden sollte. Daher würde es meines Erachtens zu weit gehen zu behaupten, daß diese vor dem erfolgreichen Abschluß stehenden Verhandlungen nach Erlaß der Verordnung Nr. 543/69 im März 1969 hätten aufgegeben oder doch auf ganz neue Grundlagen gestellt werden müssen und daß die Gespräche zwischen den dritten Ländern und den Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt hätten abgebrochen werden müssen, um einer Verhandlung zwischen der Gemeinschaft und den dritten Ländern Platz zu machen, die selbstverständlich im Vergleich zu den früheren Verhandlungen völlig neu gewesen wäre. So hat der Umstand, daß die Verhandlungen bei Ablauf der Übergangszeit oder vor Erlaß der Gemeinschaftsverordnung bereits im Gange und sogar weit fortgeschritten waren, nach meiner Ansicht zur Folge, daß der Rat unabhängig davon, welchen Standpunkt man einnimmt, diese vor dem erfolgreichen Abschluß stehenden Verhandlungen zu den Bedingungen weitergehen lassen durfte, zu denen sie eingeleitet worden waren. Dies könnte vielleicht zwei Besonderheiten dieser Rechtssache erklären, die recht mysteriös bleiben:
Endlich ist zu bemerken, daß die Kommission von ihren Befugnissen aus Artikel 169 EWG-Vertrag Gebrauch machen kann, wenn das AETR 1972 in Kraft tritt und sich dann herausstellt, daß einige seiner Bestimmungen mit der dann geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung unvereinbar sind- Zum Schluß noch die Kostenfrage, die mich in Verlegenheit gebracht hat. Der Rat nat nicht beantragt, die Kosten im Falle der Klageabweisung der Kommission aufzuerlegen. Mir scheint, Sie können im Rahmen Ihrer Befugnisse aus Artikel 69 Ihrer Verfahrensordnung davon ausgehen, daß die Parteien sich stillschweigend dahin geeinigt haben, daß jede ihre eigenen Auslagen trägt. |
Ich beantrage daher,
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die Klage der Kommission in erster Linie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, |
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zu entscheiden, daß beide Parteien ihre eigenen Auslagen zu tragen haben. |
( 1 ) Aus dem Französisdien übersetzt.
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