ECLI:EU:C:1972:92•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 31. Oktober 1972. # X gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 18-70.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 31. Oktober 1972. # X gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 18-70.
ECLI:EU:C:1972:92Eu Cjeu31.10.1972
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 31. OKTOBER 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richtet!
Wenn ich in dieser Rechtssache zum zweiten Male Konklusionen vortrage, so muß ich einleitend den Ablauf des Verfahrens seit meinen Konklusionen vom 4. Mai 1971 (Slg. 1971, 526), auf die Ihr Urteil vom 16. Juni 1971 (Slg. 1971, 515) erging, schildern, um den gegenwärtigen Sachstand darzustellen. In Kürze darf ich erwähnen: Streitig ist ein Anspruch, hergeleitet aus Artikel 73 des Personalstatuts. Es ist ein Anspruch auf Zahlung eines Kapitalbetrags, der fällig wird, wenn ein Beamter der Gemeinschaften einen Unfall mit Todesfolge erleidet; Die Klä gerin macht geltend, dieser Anspruch stehe ihr und ihren Kindern mit Rücksicht auf die Tatsache zu, daß ihr Ehemann, der Beamter im Dienste des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften war, am 1. April 1969 tot aus der Rhone geborgen und daß die Feststellung getroffen worden war, der Tod sei durch Ertrinken eingetreten. Der Rat bestreitet das Bestehen dieses Anspruchs und verweist insbesondere auf den von ihm mit mehreren Versicherungsgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Gemeinschaftsländern, in der Schweiz und Großbritannien zur Deckung des Unfallrisikos seiner Beamten abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Er macht geltend, von den Klägern sei nicht — wie nach dem Versicherungsvertrag erforderlich — nachgewiesen, daß es sich um einen Tod durch Unfall handele, und daher sei die Leistungspflicht der Versicherer nicht ausgelöst. Alles spreche vielmehr für einen von der Versicherungspolice nicht gedeckten Selbstmord des Ehemanns der Klägerin.
Nachdem die Parteien ihre Meinung dazu ausführlich schriftlich und am 31. März 1971 mündlich vorgetragen hatten, habe ich in ersten Schlußanträgen vom 4. Mai 1971 meine Stellungnahme abgegeben. Ich kam damals — lassen Sie mich kurz daran erinnern — zu der Ansicht, aufgrund von Artikel 73 des Personalstatuts stehe den Beamten ein Anspruch unmittelbar gegen das in Betracht kommende Gemeinschaftsorgan (hier: den Ministerrat) zu; für den Ministerrat scheide also die Möglichkeit aus, die Klägerin an die Versicherungen zu verweisen, mit welchen er einen Vertrag zur Deckung des Unfallrisikos seiner Beamten abgeschlossen hat. Weiterhin habe ich Ausführungen zum Unfallbegriff, zu der Frage, ob der Selbstmord davon erfaßt wird, und zu dem Problem gemacht, wen die Beweislast für das Vorliegen eines Selbstmordes trifft (was nach meiner Überzeugung nur die beklagte Partei sein kann). Abschließend habe ich noch die Meinung vertreten, der Sachverhalt sei nicht genügend aufgeklärt, insbesondere müßten noch Ermittlungen zu der Frage angestellt werden, ob tatsächlich ein Selbstmord vorliege, wobei allerdings beide Parteien eine Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung treffe.
Dem ist die Kammer in ihrem Urteil vom 16. Juni 1971 zum Teil gefolgt, namentlich mit der Feststellung, nach Artikel 73 des Personalstatuts sei bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen die unmittelbare Zahlungspflicht des in Betracht kommenden Gemeinschaftsorgans gegeben. Darüber hinaus haben Sie allerdings hervorgehoben, die Rechte und Pflichten des Rates und seiner Bediensteten bestimmten sich in der jetzt interessierenden Materie nach Artikel 73 des Personalstatuts in Verbin dung mit der vom Rat unterzeichneten Versicherungspolice. Daraus folge, was im übrigen der allgemein üblichen Praxis entspreche, daß der Selbstmord vom Unfallbegriff nicht erfaßt werde. Bei einem solchen Ereignis bestehe also ein Anspruch aufgrund von Artikel 73 nicht. Außerdem müsse davon ausgegangen werden, daß die Beweislast für die Todesumstände — wie in Artikel 8 der Versicherungspolice vorgesehen — beim Ansprucherhebenden liege. Leistungen seien nicht geschuldet, solange nicht erwiesen sei, daß der Tod auf eine den Selbstmord ausschließende Ursache zurückzuführen sei, wobei freilich genüge, „daß sich der Unfallcharakter des Ereignisses aus hinreichend gewichtigen, klaren und übereinstimmenden Indizien ableiten läßt, die nicht durch Gegenindizien widerlegt werden“. Da auch die Kammer den Sachverhalt nicht als genügend aufgeklärt ansah, wurde abschließend die Feststellung getroffen, das beklagte Organ habe „als Anstellungsbehörde mit den Angehörigen eines verstorbenen Bediensteten zusammenzuarbeiten, um die Wahrheit zu ermitteln“. Demgemäß war im Tenor angeordnet, die Klägerin habe „bis zum 15. Juli 1971 die Tatsachen im einzelnen anzugeben, für die sie Beweis antritt, und für jede dieser Tatsachen die Beweismittel zu benennen“. Hinsichtlicht der beklagten Partei war ausgeführt, der Gerichtshof werde „durch Beschluß die Frist bestimmen, binnen welcher der Beklagte das ihm zur Klärung des Sachverhalts Obliegende zu tun hat“.
Aufgrund dieses Urteils erging dann am 1. Juli 1971 die Aufforderung an die beklagte Partei, die Personalakte des früheren Ehemannes der Klägerin und die ihn betreffenden ärztlichen Zeugnisse vorzulegen, eine Aufforderung, der der Rat am 22. Juli und 29. Juli 1971 durch Vorlage der Personalakte und der Dokumente nachkam, die sich auf das den Ehemann der Klägerin betreffende Invalidisierungsverfahren bezogen. — Die an die Klägerin gerichtete, im Urteil selbst enthaltene Anordnung hat sie nach Fristverlängerung am 20. September 1971 befolgt und dabei auch einige Dokumente vorgelegt.
Weiterhin erging am 20. Oktober 1971 der Beschluß, dem zufolge die beklagte Partei die von ihr zu beweisenden Tatsachen präzisieren und die dafür in Betracht kommenden Beweismittel bezeichnen sollte und nach dem von dem Beklagten die im Besitz des Vertrauensarztes des Ministerrats befindlichen „Zertifikate“, die zu dem Gesundheitszustand seines Beamten vor dessen Tode erstellt worden waren, vorzulegen waren. Dieser Beschluß wurde hinsichtlich seines ersten Teiles und durch Vorlage einiger Dokumente und Zertifikate am 11. Dezember 1971 befolgt. Die Vorlage des verlangten medizinischen Aktenstücks des verstorbenen, während langer Jahre tätigen Vertrauensarztes des Rates wurde von seinem Nachfolger im Amte unter Berufung auf das ärztliche Berufsgeheimnis verweigert. Aus dem gleichen Grunde waren andere den Beamten betreffende Urkunden aus dem Besitz des verstorbenen Vertrauensarztes durch Feuer vernichtet worden.
Schließlich hat die Kammer am 20. Januar 1972 beschlossen, einen Sachverständigen zu bestellen und ihm unter anderem die Untersuchung der Fragen aufzutragen, in welchem Gesundheitszustand sich der Ehemann der Klägerin vor seinem Ableben befunden hat und ob sich daraus Indizien für eine Neigung zum Selbstmord ableiten lassen. Die Expertise wurde am 19. April 1972 erstattet. Auf ihren Inhalt komme ich später zurück. Danach fand am 8. Juni 1972 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Sachverständige eingehend angehört, befragt und im Einvernehmen mit den Parteien vereidigt wurde. Außerdem konnten die Parteien abermals mündlich Stellung nehmen und insbesondere — wie von der Kammer gewünscht — Erklärungen zu der Frage abgeben, ob im vorliegenden Fall eine Unterscheidung zwischen bewußtem und unbewußtem Selbstmord angebracht erscheine.
Bei diesem Sach- und Streitstand ist es nun meine Aufgabe, aufs neue Schlußanträge zu stellen und im einzelnen zu prü fen, welche Antworten auf noch offene Fragen des Prozesses zu geben sind.
Die Klägerin bekundet vor allem die Ansicht, nach dem jetzigen Stand des Verfahrens könne man nicht davon sprechen, es sei jeder Zweifel am Vorliegen eines Selbstmordes ausgeschlossen. Zweifel in dieser Hinsicht müßten sich aber zugunsten des Versicherten auswirken.
Diesem Standpunkt gegenüber kann jedoch in erster Linie auf das in der Sache bereits ergangene Urteil vom 16. Juni 1971 verwiesen werden. Ihm ist zu entnehmen, der Berechtigte müsse nachweisen, daß der Tod das unmittelbare und ausschließliche Ergebnis eines Unfalls war. Leistungen seien nicht geschuldet — so heißt es ausdrücklich weiter —, solange nicht erwiesen ist, „daß der Tod auf eine den Selbstmord ausschließende Ursache zurückzuführen ist“ (wofür freilich gewichtige Indizien ausreichen).
Auch wenn man dies bedauern mag und für die Gegenthese gute Gründe zu erkennen glaubt, ist demgemäß klar, daß nach der Ansicht der Kammer die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls trägt und daß ein non liquet insofern ihr zum Nachteil gereicht.
Indessen kann aber wohl, ganz abgesehen von der Beweislastfrage, die Meinung vertreten werden, es sei durch die angeforderte Expertise ausreichend geklärt, ob ein Selbstmord des früheren Ehemannes der Klägerin anzunehmen ist. Der Sachverständige unterstreicht nämlich in seinem schriftlichen Bericht mit Deutlichkeit, gewichtige Vermutungen sprächen für Selbstmord. Bei seiner Vernehmung hat er dieses Ergebnis dahin präzisiert, ein Selbstmord scheine „hautement probable“ zu sein, insofern liege eine „probabilité très haute“ vor. Dieses Urteil dürfte nach allen, wegen ihrer delikaten Natur jetzt nicht zu wiederholenden Erklärungen zur Krankheit des Verstorbenen und nach den angeführten wissenschaftlichen Erkenntnissen haltbar sein.
Diesem ärztlichen Gutachten gegenüber können Bedenken insbesondere nicht erhoben werden aufgrund folgender Umstände:
Zwar wurde das den Ehemann der Klägerin betreffende medizinische Aktenstück dem Sachverständigen nicht zugänglich gemacht, und die urkundlichen, den Beamten betreffenden Belege des verstorbenen Vertrauensarzts des Rates waren zur Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses post mortem vernichtet worden. Festzustellen ist jedoch, daß der Rat Urkunden aus seinem Besitz, „Zertifikate“ in versiegelten Packungen, dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt hat, daß dieser davon Kenntnis genommen und sie alsdann verschlossen an die Kanzlei zurückgegeben hat. Auch hat der Sachverständige sorgfältigerweise, wie er in Einzelheiten vor dem Gericht und den Parteien schriftlich und mündlich bekundet hat, Informationen gesucht und erhalten durch Rücksprache mit angesehenen Fachärzten in Lyon, die den Patienten beraten und behandelt haben.
Des weiteren muß selbst bei kritischer Betrachtung festgestellt werden, daß der Gutachter Zweifel aufgehellt und beseitigt hat, die entstanden waren durch das schriftliche Zeugnis des Facharztes Dr. D. in Lyon, das besagte, nach seiner Auffassung müsse ein Unfall angenommen werden. Ich verweise hierzu auf die angemessenen und sachgemäßen Äußerungen des Gutachters, die ich im einzelnen nicht wiederholen werde.
Aus der Beweisführung muß sicher ausscheiden die der Klägerin zugegangene und dem Gutachter anderweitig vermittelte Angabe, es liege auf dem Zentralkommissariat der Polizeiverwaltung in Lyon eine Urkunde des Inhalts, daß ein Zeuge gemeldet habe, gesehen zu haben, wie eine männliche Person am Abend des 1. April 1969 in die Rhone gesprungen sei. Es ist ohne Bedeutung, ob ein solcher Bericht in einer amtlichen Urkunde vorhanden ist oder nicht und ob dieser Bericht einer tatsächlichen Wahrnehmung entspricht oder nicht. Die Klägerin hat nämlich hierzu präzise entkräftigende Einwendungen vorgebracht, die wir gelten lassen können, so daß weitere Aufklärung nicht erforderlich erscheint.
Der Gutachter hat im übrigen auch dargelegt, daß er Mitteilungen über diese Urkunde gar nicht verwertet hat.
Daher muß in Anbetracht der von dem Sachverständigen angewandten Methode der Prüfung angenommen werden, daß ihm genügend Elemente für sein wissenschaftliches Urteil zur Verfügung standen.
Schließlich sind andere von der Klägerin angezogene Fakten und Beweisangebote, die darauf abzielen, das Urteil des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen oder als ergänzungsbedürftig erscheinen zu lassen, als nicht erheblich anzusehen. Offenbar ist aus dieser Erwägung auch die Kammer auf das Vorbringen der Klägerin nicht eingegangen, sondern sie hat dem umfassenden und gründlicheren Nachweis durch das Sachverständigengutachten ein höheres Gewicht zuerkannt.
Zur Beweiswürdigung kann somit abschließend gesagt werden, daß hinsichtlich der tatsächlichen Darlegungen des Sachverständigen und seiner fachärztlichen Folgerungen, die er mit von der Wissenschaft erarbeiteten statistischen Daten stützt, auszuklammern ist, daß sie ein schlüssiges Bild der Bewertung von Fakten und Indizien darstellen und daß der Sachverständige zu einem gültigen Urteil gekommen ist.
Selbst wenn die beklagte Partei die Beweislast für das Vorliegen eines Selbstmordes zu tragen hätte, könnte demnach nicht mit guten Gründen etwas anderes angenommen werden, als daß zugunsten der These des Rates ein ausreichender Wahrscheinlichkeitsbeweis erbracht wurde.
Hervorzuheben ist im übrigen, daß in der hier zu behandelnden Materie nicht das Erfordernis gilt, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit darzutun, sondern daß als ausreichend angesehen werden muß, wenn wichtige Indizien eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen (im einzelnen verweise ich dazu etwa auf Prölss-Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Anmerkungen zu § 130a; De Page, Traité de droit civil belge, Band 3, 2, Nr. 731).
Übereinstimmend mit der Überzeugung des Gutachters davon ist folglich auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin durch Selbstmord zu Tode gekommen ist. Dennoch bleibt die Frage offen, ob infolge Ihres Zwischenurteils vom 16. Juli 1971 der Anspruch der Klägerin nach Artikel 73 des Personalstatuts zu verneinen sei. Zwar heißt es in diesem Urteil, der in der Police vorgesehene Ausschluß des Selbstmords wegen des Fehlens des Charakters eines Unfalls entspreche der bei der Deckung des Unfallrisikos allgemein üblichen Praxis der Versicherer ( 1 ) und er sei mit dem Wortlaut des Artikels 73 vereinbar. Ein solches Ereignis begründe daher den Anspruch auf Leistungen gemäß Artikel 73 nicht. Anscheinend folgerichtig plädiert auch der beklagte Ministerrat aufgrund der vom Experten erarbeiteten Ergebnisse für eine Abweisung der Klage. Dabei ist für den Ministerrat allein maßgeblich die Erkenntnis, der Tod seines Beamten, des Ehemannes der Klägerin, sei von diesem herbeigeführt worden.
Gegenüber dieser Argumentation ergeben sich jedoch offensichtlich begründete rechtliche Zweifel, da sie ein wesentliches Element in bezug auf den Ablauf des den Schaden auslösenden Ereignisses nicht berücksichtigt.
Folgt man dem Sachverständigen in der Annahme des Selbstmordes, so muß man mit gleich gewichtigen Gründen seine Überzeugung respektieren, der Verstorbene sei das Opfer eines unfreiwilligen, unbewußten Selbstmordes, der auf einen pathologischen Zustand, eine geistige Erkrankung, zurückgeht. Wir müssen aber erkennen, daß dieses für den Ablauf der Ereignisse kausale Element im ersten Urteil nicht gewürdigt wurde. So ist wohl auch ihre vor der letzten mündlichen Verhandlung an die Parteien gerichtete Aufforderung zu verstehen, es solle Stellung genommen werden dazu, ob es für die Lösung des Streitfalles angebracht erscheine, „de faire la distinction entre un suicide conscient ou volontaire et un suicide inconscient ou involontaire“. Daher ist der Frage nachzugehen, ob ein unbewußter Selbstmord unter Ausschluß der freien, von der Vernunft geleiteten Willensbestimmung zu einem Ausschluß der Leistung nach Artikel 73 des Personalstatuts führt oder ob bei dieser Sachlage von einem Unfall gesprochen werden kann, der von den Versorgungsbestimmungen des Statuts gedeckt wird.
Artikel 73 des Personalstatuts besagt: „1. Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung … gesichert. In dieser Regelung ist festzustellen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.“
Der Rat hat diese Regelung niemals erlassen, so daß die Bestimmungen über die Versorgung der Beamten lückenhaft blieben. Dennoch vertritt er in diesem Verfahren zu der Frage, die sich als Kernproblem des Rechtsstreits ergibt, die Meinung, der unfreiwillige Selbstmord könne nicht als Unfall gelten. Die Unterscheidung zwischen unfreiwilligem und freiwilligem Selbstmord spielt nach meiner Ansicht lediglich in der Lebensversicherung eine Rolle und in der Unfallversicherung allenfalls, wenn ein unfreiwilliger Selbstmord die Folge eines Unfalls ist. Für die Unfallversicherung sei im übrigen die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit grundlegend. Von Unfall werde nur gesprochen, wenn eine äußere, vom Zustand des Opfers unabhängige Ursache vorliege; innere, pathologische Entwicklungen fielen dagegen unter den Begriff Krankheit und seien in keinem Fall als Unfall anzusehen. Dementsprechend bestimme auch die vom Rat unterzeichnete Versicherungspolice in Artikel 4 b ausdrücklich, Geisteskrankheit sei von der Versicherung nicht gedeckt.
Dieser Argumentation widerspricht die Klägerin mit Nachdruck. Für sie und für ihre These, ein unfreiwilliger Selbstmord müsse als Unfall gelten, ist vor allem bedeutsam, wie der unfreiwillige Selbstmord im Sozialversicherungsrecht behandelt wird. Außerdem hält sie die Erkenntnis für wichtig, daß der unfreiwillige Selbstmord im Lebensversicherungsrecht im allgemeinen die Leistungspflicht des Versicherers nicht ausschließt und daß im Recht der Mitgliedstaaten die Tendenz sichtbar werde, die Grundsätze des Unfallversicherungsrechtes denen des Lebensversicherungsrechtes anzunähern. Wenn wir uns überlegen, was von dieser Auseinandersetzung zu halten ist, so kann man zunächst einmal nicht umhin einzuräumen, daß die vom Rat gegebenen Darlegungen geschlossen erscheinen. Es gibt indessen eine Reihe von Überlegungen, die letztlich zeigen, daß das vom Rat befürwortete Ergebnis Bedenken begegnet, und die es nahelegen, die von der Klägerin vertretene These zu teilen.
Mit der Klägerin scheint mir von wesentlicher Bedeutung zu sein, daß das erste Urteil der Kammer in dieser Sache nicht einfach auf den vom Rat abgeschlossenen privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit seinen Definitionen und Beschränkungen verweist, sondern hervorhebt, es bestimmten sich die Rechte und Pflichten des Organes und seiner Bediensteten nach Artikel 73 in Verbindung mit der Police. Damit wird gegenüber der Praxis der privaten kommerziellen Versicherer und den daraus zu gewinnenden Anhaltspunkten notwendig die Überlegung ins Spiel gebracht, es komme, weil Artikel 73 ein Bestandteil des Sozialversicherungsrechts der Gemeinschaft, des öffentlich-rechtlichen Beamtenrechts, ist, auf die Gesetzmäßigkeiten dieser Materie und damit nicht zuletzt auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn an. Sicherlich relativiert diese Erkenntnis Folgerungen, die sich aus einer Praxis von Unfallversicherern anführen ließen, namentlich diejenigen den unfreiwilligen Selbstmord aus den die Haftung auslösenden Tatbeständen zu eliminieren. Gleichzeitig wird damit zwei anderen Erwägungen größeres Gewicht verliehen, einmal der Erkenntnis, daß mitunter in den Ländern der Gemeinschaft, selbst in der Unfallversicherung, der unfreiwillige Selbstmord als Unfall angesehen wird, und zum anderen die Tatsache, daß im Bereich der Arbeitsunfälle (also des Sozialversicherungsrechtes) und der Dienstunfälle in gleicher Weise verfahren wird. Zum ersten Punkt kann etwa verwiesen werden auf ein Urteil des Juge de paix de Bruxelles vom 16. Februar 1916, Repertoire pratique du droit belge, Assurances terrestres no 321; auf das Urteil des Tribunal de Commerce de Bruxelles vom 10. November 1938, Pasicrisie 42 II 25; auf das Urteil des Tribunal de Grande Instance de la Seine vom 20. Juni 1961, Dalloz 1961, S. 600; auf das Urteil der Rechtsbank Rotterdam vom 30. März 1954, N.J. 55, 216; auf Ausführungen von Donati in Trattato del diritto delle assicurazioni private II Nr. 308; auf Darlegungen von Picard et Besson, Les Assurances terrestres en droit français, 3. Auflage, I Nr. 444 und — will man das schweizerische Recht miteinbeziehen — auf Thesen von Viret, Le suicide de l'assuré dans l'assurance sur la vie et dans l'assurance privée contre les accidents, 1960, S. 4385. — Zum zweiten Punkt verweise ich auf Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Anmerkungen zu § 135; Groeneveld und Stemberg, De Ow 1921, S. 104; Yves Saint-Jour, Le suicide dans le droit de la sécurité sociale, Recueil Dalloz Sirey 1970, Chronique S. 93, und ein Urteil des Centrale Raad van Beroep vom 27. Februar 1946.
So gesehen mag auch von Bedeutung sein, was die Klägerin zu der Erkenntnis ausgeführt hat, die Grundsätze des Unfallversicherungsrechtes näherten sich mehr und mehr denen des Lebensversicherungsrechtes an, in dem gemeinhin der unfreiwillige Selbstmord nicht zum Ausschluß der Leistungspflicht des Versicherers führt (dazu verweise ich auf Fredericq, Handboek van belgisch Handelsrecht 1963, Nr. 1320; Picard et Besson a.a.O.; und die Rechtsprechung des italienischen Obersten Gerichtshofes, wie sie zitiert ist in Assicurazioni contro i danni, S. 1169).
Nicht zuletzt aber wurde in eindrucksvoller Weise die Annehmbarkeit der klägerischen These demonstriert durch das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten des Innsbrucker Universirätsprofessors Reichert-Facilides. Dieser Gelehrte zeigt in einer gründlichen rechtsvergleichenden Untersuchung, wie sie zur Gewinnung zuverlässiger Erkenntnisse immer angebracht ist, wenn es im Gemeinschaftsrecht an genauen Definitionen fehlt, daß die private Unfallversicherung nur in einem Mitgliedstaat, nämlich im Recht der Bundesrepublik Deutschland, geregelt ist (wie übrigens auch in der Schweiz). Danach ist die Vorschrift des § 181 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes von 1967 von Bedeutung. Sie bestimmt in unabdingbarer Weise, daß der Versicherer nur dann von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der von dem Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Weil aber zum Vorsatz gehört, daß der Handelnde zur Zeit der Tat schuldfähig, in freier Willensbestimmung, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, also nicht geistig unzurechnungsfähig war, ergibt sich als Folge, daß der unbewußte Selbstmord zumindest von der gesetzlichen Regelung als Unfall gedeckt wird. — Auch in der Literatur (das zeigt dieser Spezialist des Versicherungsrechtes gleichfalls) werden im allgemeinen Definitionen verwendet, die durch den Hinweis auf die Unfreiwilligkeit zeigen, daß der unbewußte Selbstmord vom Unfallbegriff nicht ausgeschlossen wird. Wenn der Autor des Gutachtens andererseits einräumen muß, in der Versicherungspraxis beschränke man sich nur gelegentlich darauf, allein den bewußten Selbstmord aus der Unfallversicherung auszuschließen, während in vielen Schadensfällen der Schutz versagt werde, wenn eine Störung der Geistestätigkeit die Ursache eines solchen Ereignisses bilde, so kann er diesen Erkenntnissen gegenüber — und das erscheint besonders wichtig — darauf hinweisen, rechtsvergleichende Untersuchungen vermittelten brauchbare Einsichten nur, wenn wertend vorgegangen werde. Namentlich sei es nicht angängig, Gesetzesrecht und privates Vertragsrecht als gleichwertig zu behandeln; es müsse dem Gesetzesrecht als Modell für die Rechtsfortbildung ein anderer Wert zugesprochen werden als dem Vertragsrecht. Insofern gelte es nicht zuletzt, sich der Besonderheiten der rechtlichen Materie zu erinnern, für die eine rechtsvergleichende Lückenausfüllung angestrebt werde. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das: Wichtig ist, daß es um eine Regelung öffentlichrechtlichen Charakters im Rahmen der dienstrechtlichen Versorgung aller Bediensteten der Gemeinschaften gegen Unfall geht, deren Leistungen von dem Organ als Dienstherrn „garantiert“ werden (so wörtlich Artikel 73 Absatz 2). Diese rechtliche Gestaltung hat zum Ziele, den Interessen des geschützten Beamten größeres Gewicht zuzuerkennen, als es im Rahmen privatrechtlicher, kommerzieller Unfallversicherungsverträge vorgesehen werden könnte.
Zudem entfallen im Hinblick auf Artikel 73 des Personalstatuts die typisch versicherungstechnischen Gründe für einen Ausschluß des unbewußten Selbstmords aus dem Unfallbegriff. Tatsächlich sind sie in der privaten Versicherungspraxis nur darin zu sehen, daß im Rahmen des begrenzten Kreises der Unfalltodesfälle die auf anomaler Ursache beruhenden prozentual eine größere kommerzielle Bedeutung besitzen können als in der Lebensversicherung. Ihr Ausschluß erfolgt also wegen relativer Häufigkeit; es soll zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der kalkulatorischen Grundlagen der Versicherungen ein Zustrom „schlechter Risiken“ verhindert werden. Dieser versicherungstechnische Aspekt kann im Beamtenrecht offenkundig vernachlässigt werden. Während sich im Bereich der privatrechtlichen Versicherungen die Versicherer an unbekannte Personen aus einem nicht übersehbaren Personenkreis wenden, führt die sorgfältige Auswahl der Bediensteten vor dem Erwerb der Rechte aus dem Personalstatut zu einer Verminderung der Unfallrisiken, insbesondere auch der Fälle der unbewußten Selbsttötung. Es darf in diesem Rahmen nicht nur auf die ärztliche Untersuchung bei der Einstellung, sondern auf die laufende ärztliche Kontrolle der Bediensteten durch die Vertrauensärzte der Institutionen hingewiesen werden. Es kann daher angenommen werden, daß die Selbsttötung eines Bediensteten unter Ausschluß der freien Willensbestimmung die seltene Ausnahme bildet mit der Folge, daß dieses Risiko in der Gesamtkalkulation eine Beachtung durch den Dienstherrn nicht verdient.
Somit glaube ich, daß in der vorliegenden Rechtssache der Tatbestand und meine rechtlichen Erwägungen zu nachstehenden Folgerungen führen: Der unbewußte Selbstmord ist als Unfall anzusehen, der vom Personalstatut der Gemeinschaften gedeckt wird. Etwaigen Bedenken sollte jedenfalls im Interesse des Schutzes der Beamten und ihrer Angehörigen so lange geringes Gewicht beigemessen werden, als es an einer genauen, einschlägigen Regelung im Personalstatut mit deutlichem Ausschluß präzisierter Ereignisse aus dem Gebiet des Unfallschutzes fehlt. In dieser Einstellung mag man nicht zuletzt noch dadurch bestärkt werden, daß auch die Versicherung auf Gegenseitigkeit, die für das Personal des französischen Justizministeriums gilt, entsprechend verfährt, d. h. unbewußten Selbstmord in jedem Falle erfaßt, wie im übrigen sogar Selbstmord schlechthin, wenn er nach Ablauf einer bestimmten Versicherungszeit eintritt.
Gestützt auf die Untersuchung des vom Gerichtshof bestellten medizinischen Experten, der es für äußerst wahrscheinlich hält, daß der frühere Ehemann der Klägerin aufgrund einer krankhaften Entwicklung seiner Persönlichkeit und unter Ausschluß der freien Willensbestimmung einen Selbstmord begangen hat, sowie unter Übernahme der These, daß auch ein solches Ereignis, zumindest unter den hier vorliegenden sachlichen und individuellen Bedingungen, als Unfall im Sinne von Artikel 73 zu gelten hat, komme ich zu der Schlußfolgerung, daß der Klägerin und den durch sie vertretenen Kindern ein Anspruch nach der genannten Bestimmung des Personalstatuts zusteht.
Der eingereichten Klage ist folglich stattzugeben und der Rat antragsgemäß zur Leistung des in Artikel 73 Absatz 2 a des Personalstatuts bezeichneten Kapitalbetrages zu verurteilen. Der Rat hat bei diesem Prozeßausgang überdies die Kosten des Verfahrens zu tragen.
( 1 ) Gemeint ist wohl die Praxis von Versicherungsgesellscharten, die sich äußert in den Bedingungen ihrer Policen, soweit eine nationale gesetzliche Regelung nicht entgegensteht.
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