ECLI:EU:C:1969:51•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 29. Oktober 1969. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Verbundene Rechtssachen 6 und 11-69.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 29. Oktober 1969. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Verbundene Rechtssachen 6 und 11-69.
ECLI:EU:C:1969:51Eu Cjeu29.10.1969
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 29. OKTOBER 1969
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die beiden Rechtssachen, zu denen ich mich jetzt äußere, waren am 2. Oktober 1969 Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung. Deshalb ist es mir wohl gestattet, sie in gemeinsamen Schlußanträgen zu erörtern und dies, obgleich ein Verbindungsbeschluß des Gerichtshofes noch nicht ergangen ist. — Die beiden Verfahren werfen Rechtsfragen auf, die sich aus der Tatsache ergeben, daß in Frankreich ein bestimmter Vorzugs-Rediskontsatz für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften über den 1. November 1968 hinaus beibehalten worden ist. Um die Problematik der Fälle beurteilen zu können, ist es notwendig, ihre Vorgeschichte genau zu kennen.
Vorzugs-Rediskontsätze für Forderungen aus Ausfuhrgeschäftsen (oder sagen wir einfach: spezielle Sätze) hat es in Frankreich schon seit langer Zeit gegeben. Jetzt ist wissenswert, daß — nachdem eine Weile für Inlands- und Auslandsforderungen derselbe Satz gegolten hat — durch Anhebung des Inlandssatzes (oder: des allgemeinen Satzes) bei gleichzeitiger Belassung des Auslandssatzes auf der Höhe von 3 % im April 1957 abermals eine Differenz zustande kam. Diese Differenz hat, da sie ohne Rücksicht auf die Warenart für alle Auslandsgeschäfte gültig war, den Gemeinschaftsinstanzen im Rahmen des Montan-Vertrags bis zum Sommer 1968 nie Anlaß zum Eingreifen gegeben. Dagegen hat sich die EWG-Kommission schon im Jahre 1964 mit dem Problem befaßt und namentlich versucht, seiner mit Hilfe der Beihilfebestimmungen des EWG-Vertrages Herr zu werden. Ich erwähne dazu ein Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 4. Mai 1964, das an den französischen Außenminister gerichtet war. Es behandelte eine Reihe von Beihilfemaßnahmen der französischen Regierung, und es enthielt insbesondere den auf Artikel 93 des EWG-Vertrages gestützten Vorschlag, sobald wie möglich den um einen halben Punkt niedrigeren speziellen Satz zumindest für Forderungen aufzuheben, die in anderen Mitgliedstaaten entstehen. — Dem hat sich die Französische Regierung jedoch nicht angeschlossen. In einem Antwortschreiben an die Kommission vom 4. September 1964 unterstrich sie, die Differenz erkläre sich aus staatlichen monetären Erfordernissen, nicht aber aus dem Bestreben, eine Exportbeihilfe zu gewähren. Außerdem erscheine es nicht gerechtfertigt, nur einen Faktor der Kreditkosten zu betrachten. Eine Änderung des speziellen französischen Satzes könne folglich erst bei fortschreitender Harmonisierung der Währungs- und Finanzpolitik erwogen werden. — Die Kommission kam dann in einem Schreiben an die Französische Regierung vom 12. Juni 1965 abermals auf ihr Anliegen zurück. In diesem Schreiben wies sie darauf hin, daß Frankreich der einzige Mitgliedstaat mit unterschiedlichen Rediskontsätzen sei, nachdem sich Belgien bereit erklärt habe, die bestehenden Differenzen zu beseitigen (was offenbar mit Wirkung vom 1. Januar 1969 geschehen ist). Außerdem teilte die Kommission mit, sie habe beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Auch diese Aktion blieb indessen erfolglos. Frankreich beharrte darauf, ein Vorgehen gemäß Artikel 92 sei nicht gerechtfertigt, weil sich bei kurzfristigen Krediten eine ernsthafte Verzerrung aus den unterschiedlichen Rediskontsätzen nicht ergebe. — Einen weiteren dringenden Appell richtete die Kommission sodann am 11. April 1968 an die französische Regierung. Angesichts der Verwirklichung der Zollunion zum 1. Juli 1968 erschien es ihr besonders wünschenswert, daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Vorzugs-Rediskontsätze abgeschafft würden. Tatsächlich schien sich damals auch eine Annäherung der Standpunkte anzubahnen. Jedenfalls teilte die französische Regierung der Kommission am 13. Mai 1968 mit, sie werde untersuchen, unter welchen Bedingungen der Vorzugs-Rediskontsatz für kurzfristige Kredite zum 1. Juli 1968 beseitigt werden könne.
Inzwischen hatte Frankreich jedoch die bekannten Unruhen, insbesondere eine schwere soziale Krise, durchzumachen. In Anbetracht ihrer Auswirkungen auf die französische Wirtschaft glaubte die französische Regierung nicht, ihre früher geäußerte Absicht verwirklichen zu können. In einem Schreiben an die Kommission vom 12. Juni 1968 teilte sie vielmehr mit, im Hinblick auf beträchtliche Lohnerhöhungen und die notwendige Änderung des Zolltarifs werde es unter Umständen notwendig sein, die Genehmigung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 226 des EWG-Vertrages zu beantragen. Bis dahin müsse die französische Regierung in der Lage sein, unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen, unter ihnen solche auf dem Gebiet des Rediskontsatzes für kurz- und mittelfristige Kredite. Sie erwarte infolgedessen von der Kommission, daß sie sich damit einverstanden erkläre, „que le taux actuel de mobilisation des créances nées à l'exportation soit abaissé d'un point“. In einem Aide-mémoire vom 16. Juni 1968 sagte die Kommission zu, sie wolle prüfen, ob die bezeichneten Maßnahmen angesichts der bestehenden Schwierigkeiten mit Artikel 92 vereinbar seien. Inzwischen werde das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 nicht fortgesetzt. Danach teilte die französische Regierung der Kommission in einem Aide-mémoire vom 24. Juni 1968 mit, aufgrund der Vertragsbestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlaß von Sofortmaßnahmen einräumen, sei beschlossen worden, ab 1. Juli 1968 vorübergehend den speziellen Satz von 3 auf 2 % zu senken. Außerdem erklärte sie am 26. Juni, die französischen Maßnahmen stützten sich auf die Artikel 104 bi 109 des EWG-Vertrages, vor allem auf Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 109. Für Montan-Erzeugnisse werde die entsprechende Frage noch geprüft. — Die Kommission äußerte demgegenüber in einem Aide-mémoire vom 28. Juni 1968 Zweifel, ob die französischen Maßnahmen nicht über das erforderliche Maß hinausgingen. Sie erklärte gleichzeitig, das Verfahren gemäß Artikel 108 werde weitergeführt (d.h. der Währungsausschuß angehört und dem Rat der gegenseitige Beistand empfohlen) ; für den Stahlbereich wies sie hin auf die Verfahren der Artikel 37 und 67 des Montan-Vertrages, — Am 30. Juni 1968 erschien dann im Amtsblatt der Französischen Republik eine Mitteilung der Banque de France, derzufolge ihr Generalrat am 27. Juni 1968 folgenden Beschluß gefaßt hat: „Der Wechseldiskontsatz für die Einlösung im Ausland entstandener Forderungen wird bis zum 31. Dezember 1968 von 3 % auf 2 % gesenkt. Bei mittelfristigen Forderungen gilt der neue Diskontsatz nur für die Einlösung von Wechseln aufgrund von Geschäften, bei denen die Ausfuhrverträge nach dem 27. Juni 1968 geschlossen wurden. Die anderen Zinssätze (‚les autres taux‘) der Banque de France bleiben unverändert.“
Die Kommission erließ daraufhin nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses und des Ministerrates am 6. Juli 1968 gemäß Artikel 67 des Montan-Vertrages eine Entscheidung, die der französischen Regierung am gleichen Tage zugestellt und die im Amtsblatt L 159 veröffentlicht wurde. In ihr wurde die französische Regierung, die zuvor ihr Einverständnis mit den Modalitäten erklärt hatte, zur Gewährung verschiedener Beihilfen an die französischen Stahlunternehmen bis zum 31. Januar 1969 ermächtigt. Was den Vorzugs-Rediskontsatz angeht, so war bestimmt, dieser Satz dürfe nicht niedriger sein als 2 % ; außerdem dürfe der den Exporteuren gewährte Vorteil in der Zeit bis zum 31. Oktober 1968 3 Punkte und in dem Zeitraum vom 1. November 1968 bis zum 31. Januar 19691,5 Punkte nicht überschreiten. — Da sich überdies die von der Kommission im Rahmen des Artikels 108 gegebenen Empfehlungen und der gegenseitige Beistand, der durch Ratsrichtlinie vom 20. Juli 1968 gewährt worden war, nicht als ausreichend erwiesen, erging aufgrund von Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrages am 23. Juli 1968 eine weitere Kommissionsentscheidung, mit der die französische Republik ermächtigt wurde, zusätzliche Beihilfen für Exporte in die übrigen Mitgliedstaaten zu gewähren. Unter ihnen findet sich wiederum der Vorzugs-Rediskontsatz, diesmal bezogen auf Auslandsgeschäfte jeder Art. Für ihn sollten die gleichen Bedingungen gelten wie nach der Entscheidung vom 6. Juli 1968. Die Entscheidung wurde der französischen Regierung durch Schreiben vom 23. Juli 1968 zugestellt und im Amtsblatt vom 25. Juli 1968 (L 178) veröffentlicht.
Keine der beiden Entscheidungen hat die französische Regierung innerhalb der in den Verträgen vorgesehenen Fristen angefochten.
Dennoch nahm sie am 1. November 1968 die in den Entscheidungen vorgeschriebene Annäherung des speziellen Satzes an den allgemeinen Satz, genauer: die Verringerung der Differenz auf 1,5 Punkte, nicht vor. Sie behielt vielmehr, obwohl der allgemeine Satz seit dem 5. Juli 5 % betrug, einen speziellen Satz in Höhe von 2 % bei. Dies sollte, wie der französische Außenminister dem Präsidenten der Kommission am 5. November erklärte, bis zum 31. Dezember 1968 gelten.
Die Kommission sah darin einen Verstoß gegen die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen. Dementsprechend schickte sie sich alsbald an, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, was bekanntlich nach den beiden Verträgen ein unterschiedliches Vorgehen erforderlich machte.
Zunächst forderte sie die französische Regierung in einem Schreiben vom 9. November auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu dem Vorwurf der Vertragsverletzung Stellung zu nehmen, d.h. sie gab der französischen Regierung Gelegenheit zur Äußerung, wie dies in Artikel 88 des Montan-Vertrages und in Artikel 169 des EWG-Vertrages vorgeschrieben ist. — Kurz danach, nämlich am 12. November, wurde der allgemeine Rediskontsatz in Frankreich auf 6 % festgesetzt, womit sich die Differenz zum speziellen Satz um einen weiteren Punkt vergrößerte. — Am 13. Dezember 1968 teilte der Ständige Vertreter Frankreichs der Kommission mit, in Anbetracht der gegebenen Umstände sei es nicht möglich, die Differenz auf 1,5 Punkte zu senken. Ab 1. Dezember werde der spezielle Satz aber auf 4 % festgesetzt und die Differenz somit auf 2 % verringert.
Diese Einlassung erschien der Kommission unbefriedigend. Sie gab deshalb am 18. Dezember die in Artikel 169 des EWG-Vertrages vorgesehene Stellungnahme ab, stellte also ausdrücklich einen Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1968 fest und forderte die französische Regierung auf, innerhalb von 21 Tagen die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Beseitigung zu erlassen. — Ebenfalls am 18. Dezember erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 88 des Montan-Vertrages, in der sie eine Verletzung der Kommissionsentscheidung vom 6. Juli 1968 feststellte und dazu aufforderte, sie innerhalb einer Frist von 21 Tagen zu befolgen. Stellungnahme und Entscheidung wurden der französischen Regierung durch Schreiben vom 20. Dezember 1968 zugestellt.
Die französische Regierung antwortete darauf mit einer Mitteilung vom 26. Dezember 1968, in der sie erklärte, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze ihrer Währungspolitik erachte sie es für geboten, den speziellen Satz für alle Ausfuhrforderungen ab 1. Januar 1969 auf 3 % festzusetzen (also in einer Höhe, die eine Differenz von 3 Punkten gegenüber dem allgemeinen Satz übrigließ). Dementsprechend erschien im Amtsblatt der Französischen Republik vom 27. Dezember 1968 die Mitteilung der Banque de France, ihr Generalrat habe in seiner Sitzung von 26. Dezember 1968 beschlossen, ab 1. Januar 1969 den Rediskontsatz für Wertpapiere aufgrund von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften von 2 auf 3 % zu erhöhen.
Da somit die von der Kommission abgegebene Stellungnahme nicht befolgt worden war, entschloß sich die Kommission, gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrages den Gerichtshof anzurufen. Dies ist mit einer am 31. Januar 1969 eingegangenen Klage geschehen. — Hinsichtlich der im Rahmen des Montan-Vertrags getroffenen Entscheidung vom 18. Dezember 1968 ging die entsprechende Initiative von der französischen Regierung aus. Auch sie rief den Gerichtshof an, und zwar mit einer Klage, die am 28. Februar 1969 in das Gerichtsregister eingetragen worden ist.
Danach stehen insgesamt folgende Klageanträge zur Debatte:
Die Kommission beantragt festzustellen, daß die Französische Republik
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indem sie vom 1. November 1968 bis zum 31. Dezember 1968 einen Vorzugs-Rediskontsatz von 2 % für Forderungen aus Ausfuhrgeschäften aufrechterhalten hat, obwohl der normale Satz ursprünglich 5 % und nach dem 12. November 1968 6 % betrug, |
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und indem sie ab 1. Januar 1969 einen Vorzugs-Rediskontsatz von 3 % für derartige Forderungen in Kraft gesetzt hat, obwohl der normale Satz, der auch heute noch gilt, zu diesem Zeitpunkt auf 6 % festgesetzt war, |
den französischen Exportunternehmen für den Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs einen Vorzugs-Rediskontsatz für ihre Forderungen aus Exportgeschäften gewährt, der einen Vorteil von mehr als 1,5 Punkten mit sich bringt, und dadurch gegen eine Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der gemäß Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrages am 23. Juli 1968 erlassenen Entscheidung der Kommission verstößt.
Die französische Regierung beantragt festzustellen,
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daß die Kommission nicht befugt war, aufgrund von Artikel 67 des Montan-Vertrages eine Maßnahme zu genehmigen, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, |
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daß die Kommission nicht befugt war, mit der Genehmigung die Verpflichtung zu verbinden, die Differenz zwischen dem allgemeinen Rediskontsatz und dem Vorzugs-Rediskontsatz zum 31. Oktober 1968 auf 1,5 Punkte zu verringern und sie zum 31. Januar 1969 zu beseitigen, |
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daß die Kommission die angegriffene Entscheidung nicht erlassen konnte, weil sie sich auf eine rechtswidrige frühere Entscheidung stützt, |
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daß die Kommission allenfalls befugt gewesen wäre, an die französische Regierung eine Empfehlung gemäß Artikel 67 § 2 Absatz 3 des Montan-Vertrages zu richten. |
Hilfsweise beantragt die französische Regierung festzustellen, daß die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 rechtswidrig ist, weil sie die neu eingetretenen Umstände nicht berücksichtigt, die die französische Regierung zu einer Rücknahme ihrer Zustimmung betreffend die Dauer der genehmigten Maßnahme veranlaßt haben, und weil sie die französische Regierung zu einem Verhalten zwingt, das eine Wettbewerbsverzerrung mit sich bringt.
Endlich beantragt die französische Regierung noch, die Entscheidung vom 18. Dezember 1968 aufzuheben und festzustellen, daß sie, ohne Verpflichtungen aus dem Montan-Vertrag zu verletzen, einen Vorzugs-Rediskontsatz für Forderungen aus Auslandsgeschäften aufrechterhalten kann.
Welche rechtliche Würdigung dieses Streitstoffs ich für angezeigt halte, werde ich nunmehr im einzelnen begründen.
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1. |
Vorweg erscheint es mir notwendig klarzustellen, was Streitgegenstand ist. Wir haben es nur zu tun mit dem der französischen Regierung gegenüber erhobenen Vorwurf, sie habe die im Juli 1968 getroffenen Kommissionsentscheidungen insoweit nicht beachtet, als in ihnen vorgeschrieben ist, die Differenz zwischen dem speziellen Satz für Auslandsforderungen und dem allgemeinen Satz zum 1. November 1968 zu verringern. Dies ergibt sich mit Klarheit aus Artikel 1 der Entscheidung vom 18. Dezember 1968, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 des Montan-Vertrages eine in der Vergangenheit liegende Vertragsverletzung feststellte. Dies folgt aber auch aus dem Klageantrag des am 31. Januar 1969 gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrages eingeleiteten Gerichtsverfahrens, das sich auf die Nichtbeachtung der Stellungnahme vom 18. Dezember 1968 stützt, also gleichfalls eine in der Vergangenheit liegende Vertragsverletzung betrifft. — Das Verhalten der französischen Regierung nach dem 31. Januar 1969 steht jetzt dagegen nicht zur Debatte. Diese Feststellung könnte von Bedeutung sein im Hinblick auf den allgemein formulierten Antrag der französischen Regierung festzustellen, sie habe das Recht, einen Vorzugs-Rediskontsatz für Auslandsforderungen aufrechtzuerhalten, ohne gegen die Bestimmungen des Montan-Vertrags zu verstoßen. |
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2. |
In welcher Weise die französische Regierung sich hauptsächlich gegen den Vorwurf der Vertragsverletzung verteidigt, ist Ihnen in Erinnerung. Sie macht geltend, die Entscheidungen, deren Nichtbeachtung ihr vorgeworfen wird, seien rechtswidrig. Damit fehle sowohl der Entscheidung vom 18. Dezember 1968, die aufgrund von Artikel 88 des Montan-Vertrages ergangen ist, wie auch dem Klagebegehren der Kommission nach Artikel 169 des EWG-Vertrages eine legale Basis. Zu diesem Versuch, im gegenwärtigen Verfahren gleichsam auf die Entscheidungen durchzugreifen, deren Mißachtung sanktioniert werden soll, verweist die Kommission mit Nachdruck auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs. Tatsächlich hat der Gerichtshof schon wiederholt (etwa in der Rechtssache 3/59 ( 1 ) hervorgehoben, eine derartige Einrede der Rechtswidrigkeit sei im Verfahren nach Artikel 88 des Montan-Vertrages unzulässig. Dabei war für ihn maßgebliche Überlegung, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen dürfe „nicht auf unbegrenzte Zeit in Frage gestellt werden“. Ich bin der Meinung, daß an dieser Rechtsprechung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit unbedingt festgehalten werden muß. Bekennt man sich zu ihr, so bleibt aber tatsächlich nur die Möglichkeit, als unzulässig zurückzuweisen, was die französische Regierung zu der Entscheidung vom 6. Juli als der rechtlichen Basis der angegriffenen Entscheidung vorgebracht hat. — Darüber hinaus bin ich mit der Kommission der Ansicht, daß trotz des abweichenden Verfahrens zur Feststellung von Vertragsverletzungen nach dem EWG-Vertrag entsprechende Grundsätze auch hier zu gelten haben. Auch nach dem EWG-Vertrag sind Entscheidungen zu befolgen, wenn ihre Aufhebung im Gerichtsverfahren nicht betrieben worden ist. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit dagegen wäre es unvereinbar, nicht angegriffene Entscheidungen im Sanktionsverfahren des Artikels 169 in Frage stellen zu lassen. Dafür spricht nicht zuletzt Artikel 184 des EWG-Vertrages, nach dem der Ablauf der Klagefrist die Einrede der Rechtswidrigkeit lediglich im Verhältnis zu Verordnungen nicht ausschließt, während für Entscheidungen (um die es im vorliegenden Fall geht) Entsprechendes nicht vorgesehen ist. — Diese kurzen, aber zwingenden Überlegungen lassen nur den Schluß zu, daß im gegenwärtigen Verfahren alles unbeachtlich bleiben muß, was zu einer einfachen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidungen vom 6. Juli und 23. Juli 1968 führen würde. |
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3. |
Zu untersuchen wäre allenfalls, ob die gegen die genannten Entscheidungen vorgebrachten Rügen so schwere Verstöße, namentlich gegen Kompetenznormen, erkennen lassen, daß im Grunde von nichtigen Akten gesprochen werden müßte, über die selbstverständlich ohne gerichtliche Annullierung hinweggegangen werden kann. Diese Prüfung wollen wir jetzt vornehmen. Dabei kann es sich jedoch — was evident erscheint — nicht um eine eingehende Kontrolle der Rechtmäßigkeit handeln, sondern nur um eine summarische Untersuchung mit Schwerpunkt in den Kompetenzregeln, eben um zu erkennen, ob insofern schwerwiegende und offensichtliche Mängel gegeben sind.
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4. |
Wenden wir uns deshalb den Rügen zu, die sich unmittelbar auf die angefochtene Entscheidung vom 18. Dezember 1968 beziehen — um zunächst im Rahmen des Verfahrens zu bleiben, das nach Artikel 88 des Montan-Vertrags eingeleitet wurde.
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5. |
Was das Verfahren 6/69 angeht, so bleibt noch zu untersuchen, ob das auf Artikel 169 des EWG-Vertrags gestützte Feststellungsbegehren der Kommission begründet ist, oder ob die französische Regierung die Nichtbeachtung der Entscheidung vom 23. Juli zu rechtfertigen vermag.
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6. |
Zusammenfassung Insgesamt kommen wir somit zu der Feststellung, daß die französische Regierung zu Unrecht davon abgesehen hat, die Differenz zwischen dem Vorzugs-Rediskontsatz für Ausfuhrforderungen und dem allgemeinen Diskontsatz am 1. November 1968 auf 1,5 Punkte zu verringern. Der Vorwurf, sie habe den Vertrag bzw.— was gleichbedeutend ist — von der Kommission erlassene Entscheidungen verletzt, besteht demnach zu Recht. Gleichzeitig ergibt sich so die Notwendigkeit, die Klage der französischen Regierung gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1968 als unbegründet zurückzuweisen und andererseits dem Feststellungsantrag, den die Kommission in ihrer Klage vom 31. Januar 1969 formuliert hat, stattzugeben. Schließlich müssen bei diesem Prozeßausgang die Kosten der beiden Verfahren der französischen Regierung auferlegt werden. |
( 1 ) Band VI, Seite 139.
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