ECLI:EU:C:1970:2•Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. Januar 1970.#Andreas Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 17-68.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. Januar 1970.#Andreas Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 17-68.
ECLI:EU:C:1970:2Eu Chamb 01 C21.01.1970
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Entscheidungsgründe
AUFGRUND DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ( ERSTE KAMMER ) VOM 6 . MAI 1969,
AUFGRUND DES BESCHLUSSES DES GERICHTSHOFES ( ERSTE KAMMER ) VOM 17 . SEPTEMBER 1969, MIT DEM AUF ANTRAG DES ANTRAGSTELLERS DESSEN GESAMTE ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUSLAGEN AUF ...... FRANKEN FESTGESETZT WURDEN,
AUFGRUND DES ANTRAGS DES GENANNTEN ANTRAGSTELLERS VOM 16 . DEZEMBER 1969,
AUFGRUND DER STELLUNGNAHME DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 8 . JANUAR 1970,
NACH ANHÖRUNG DES BERICHTES DES BERICHTERSTATTERS,
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS,
AUFGRUND DER ARTIKEL 74 UND 102 DER VERFAHRENSORDNUNG,
AUS FOLGENDEN GRÜNDEN :
DER ANTRAGSTELLER BITTET DEN GERICHTSHOF, IN AUSLEGUNG SEINES BESCHLUSSES VOM 17 . DEZEMBER 1969 ZU ERKLÄREN, DASS DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUSLAGEN DES KLAEGERS OHNE DIE AUSLAGEN, DIE ALS ZUSÄTZLICH ZU LIQUIDIEREN ANZUSEHEN SIND, ...... FRANKEN AN GEBÜHREN SEINER ANWÄLTE ENTHALTEN .
Kostenentscheidung
DIE IN ARTIKEL 74 DER VERFAHRENSORDNUNG VORGESEHENE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN HAT NUR DEN ZWECK, GEGEBENENFALLS DEN BETRAG DER KOSTEN UND GEBÜHREN ZU BESTIMMEN, DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER UMSTÄNDE DES RECHTSSTREITS VON DER UNTERLIEGENDEN PARTEI ALS ERSTATTUNGSFÄHIGE KOSTEN ZU TRAGEN IST .
DER WORTLAUT DES BESCHLUSSES VOM 17 . SEPTEMBER 1969 BESTIMMT KLAR, DASS DER GESAMTBETRAG DER VERAUSLAGTEN ERSTATTUNGSFÄHIGEN KOSTEN AUF ...... FRANKEN FESTGESETZT WIRD .
ES BESTEHT SOMIT KEIN ANLASS ZU EINER AUSLEGUNG .
Tenor
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
ERLÄSST UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN R . MONACO, DER RICHTER DONNER UND MERTENS DE WILMARS,
GENERALANWALT : RÖMER,
KANZLER : VAN HOUTTE,
FOLGENDEN BESCHLUSS :
DER ANTRAG WIRD ABGELEHNT .
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