ECLI:EU:C:1969:18•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 20. Mai 1969. # SA Chanel gegen Cepeha Handelsmaatschappij NV. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Rotterdam - Niederlande. # Rechtssache 31-68.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 20. Mai 1969. # SA Chanel gegen Cepeha Handelsmaatschappij NV. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Rotterdam - Niederlande. # Rechtssache 31-68.
ECLI:EU:C:1969:18Eu Cjeu20.05.1969
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 20. MAI 1969
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der wettbewerbsrechtlichen Anfrage, die vom Zivilgericht erster Instanz in Rotterdam zu uns gekommen ist, liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Aktiengesellschaft Chanel, ist Herstellerin von Parfum und ähnlichen Artikeln. Ihren Angaben zufolge vertreibt sie ihre Markenerzeugnisse über Verkaufsorganisationen, die sie in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes und in zahlreichen dritten Staaten unterhält.
In der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlins) war diese Organisation zunächst gestaltet aufgrund von Verträgen aus dem Jahre 1954. Sie sahen Lieferungen an fünf Importeure vor, die sich verpflichtet hatten, Waren nur von der Klägerin zu beziehen. Dafür stand ihnen das Recht zu, jeweils in einem bestimmten Gebiet ausgesuchte Einzelhändler allein zu beliefern. Ab 1. April 1967 hatten die Importeure — aufgrund einer entsprechenden Anpassung der Verträge — auch die Möglichkeit, Lieferungen außerhalb ihres Konzessionsgebiets vorzunehmen, und zwar sowohl in der Bundesrepublik wie in anderen Ländern der Wirtschaftsgemeinschaft.
Das Alleinvertriebsrecht des für Holland zuständigen Importeurs (einer im Haag ansässigen Gesellschaft) ist — wie wir gleichfalls von der Klägerin wissen — in einem Vertrag aus dem Jahre 1963 geregelt. Auch diesem Händler wurde nach Umgestaltung des Vertrages im Jahre 1967 gestattet, Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vorzunehmen.
Die genannten Alleinvertriebsverträge und die entsprechenden Abmachungen mit Händlern in anderen Mitgliedstaaten wurden von der Klägerin im Jahre 1963 nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet. Die Klägerin hat die Kommission nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 67/67 auch von den Vertragsänderungen unterrichtet, die zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen wurden.
Im Jahre 1967 hat die Klägerin dreimal Verträge mit der in Rotterdam ansässigen Firma Cepeha, also mit einer Gesellschaft abgeschlossen, der nicht das Alleinvertriebsrecht für Holland eingeräumt worden war. Diese Verträge sahen den Erklärungen der Klägerin zufolge Lieferungen bestimmter Erzeugnisse aus ihrem Produktionsprogramm an einen namentlich bezeichneten Kunden in Indonesien und die Gewährung einer Provision an die Firma Cepeha vor. Entgegen der schriftlichen Versicherung dieses Unternehmens, die Ware sei zum Verkauf in Indonesien bestimmt, und obwohl der Klägerin die Photokopie eines Konnossements übermittelt wurde, die die Versendung der Ware nach Indonesien belegen sollte, wurden die fraglichen Erzeugnisse in der Bundesrepublik abgesetzt. — Als die Firma Chanel davon erfuhr, teilte sie der Rotterdamer Gesellschaft im Januar 1968 mit, mit weiteren Lieferungen sei nicht zu rechnen. Sie veranlaßte die Einleitung eines Strafverfahrens (das zur Verurteilung und Inhaftierung einer verantwortlichen Person der Rotterdamer Gesellschaft führte), und sie machte außerdem in einer am 24. Februar 1968 bei der Arrondissementsrechtbank zu Rotterdam eingereichten Klage Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung geltend. Im Zivilprozeß berief sich die beklagte Gesellschaft u.a. darauf, die Handlungsweise der Klägerin, nämlich „der Abschluß von Vereinbarungen, die ein Verbot paralleler Einfuhren von Chanel-Erzeugnissen unter anderem nach Deutschland“ enthielten, verstoße gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags und sei infolgedessen nichtig.
Das Rotterdamer Gericht hielt diese Einwendung für entscheidungserheblich. Damit ergab sich die Notwendigkeit, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft auszulegen. Das Gericht setzte deshalb durch Urteil vom 3. Dezember 1968 das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags die beiden folgenden Fragen vor :
|
1. |
„Verbietet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (in Verbindung mit den zu seiner Durchführung vom Rat oder von der Kommission der EWG erlassenen Verordnungen) seit dem Frühjahr 1967, in Kaufverträge, die ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Hersteller von Markenartikeln mit einem Händler aus einem anderen Mitgliedstaat über diese Artikel abschließt, Bestimmungen aufzunehmen, die zur Folge haben, daß die Ausfuhr oder der Weiterverkauf der gekaufte Artikel in dritte Mitgliedstaaten ver boten ist?“ |
|
2. |
„Ist dem anders, wenn der fragliche Hersteller in dem dritten Mitgliedstaat eine auf einer durch die Verordnung Nr. 67/67/EWG von der Kommission der EWG zugelassenen Vereinbarung beruhende Verkaufsorganisation aufgebaut hat, die u.a. die Anstellung eines Alleinvertreters oder Agenten in jenem Land beinhaltet, und wenn er in die erwähnten Kaufverträge die vorgenannten Bestimmungen zum Schutz dieser Verkaufsorganisation aufnimmt?“ |
Die Anfrage, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 1968, wurde — wie in Artikel 20 der EWG-Satzung vorgesehen — den Parteien des Ausgangsverfahrens, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme zugeleitet. — Während des Laufes der dafür geltenden Zweimonats-Frist teilte der „Greffier“ des vorlegenden Gerichts dem Kanzler des Gerichtshofes durch Schreiben vom 29. Januar mit, daß die Klägerin am 23. Januar 1969 beim Appellationsgericht im Haag Berufung gegen das Vorlageurteil eingelegt hat, was (so wörtlich) „die Aussetzung des Vollzugs dieses Urteils zur Folge hat“. Nach diesem Datum gingen schriftliche Erklärungen von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, von der französischen Regierung und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein.
Am 29. April schließlich wurde trotz des im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Februar 1969 enthaltenen Antrags, das Vorlageverfahren bis zum Erlaß eines Urteils durch das Appellationsgericht im Haag auszusetzen, gemäß Beschluß vom 23. März 1969 mündlich verhandelt. Dabei gaben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission Erklärungen ab. Die Beklagte war nicht vertreten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung obliegt es nunmehr mir, Schlußanträge zur Anfrage des Rotterdamer Gerichts zu stellen.
Rechtliche Würdigung
|
1. |
Zunächst erhebt sich die Frage, welche Auswirkungen auf die Entscheidungskompetenz des Gerichtshofes oder allgemeiner gesagt: sein Verfahren, der Umstand hat, daß gegen das Vorlageurteil Berufung eingelegt worden ist. Diese Frage ist noch nicht entschieden, denn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach Eingang der Mitteilung des Rotterdamer Greffier stellt — richtig verstanden — nicht mehr dar als eine prozeßleitende, also vorläufige Maßnahme. Einen ähnlichen Sachverhalt hatte der Gerichtshof schon in der Rechtssache 13/61 (Slg. 1962, 109 ff.) vor sich. Damals war gegen das Vorlageurteil — wie Sie sich erinnern — beim Niederländischen Hooge Raad Kassationsbeschwerde erhoben worden. Wichtig erscheint mir nun, daß der Gerichtshof in jenem Fall erklärt hat, die Zulässigkeit des Rechtsmittels richte sich nach innerstaatlichem Recht, der Vertrag verbiete jedenfalls nicht, über das eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden. Dies geschah im Anschluß an gründliche rechtsvergleichende Untersuchungen, die Generalanwalt Lagrange zu analogen Sachverhalten des nationalen Rechts durchgeführt hat, und seine Feststellung, man könne „vernünftigerweise den Verfassern des Vertrages nicht die Absicht unterstellen, eine so wichtige, das interne Funktionieren der innerstaatlichen Justiz betreffende Regel einzuschränken, ohne dies klar zu sagen“ (Slg. 1962, 128). Tatsächlich ist ohne weiteres vorstellbar, daß ein Vorlagebeschluß angefochten wird aus Gründen, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zusammenhängen und von denen folglich nicht gesagt werden kann, dem Europäischen Gerichtshof allein stehe, wenn er angerufen ist, eine Beurteilungskompetenz zu. Das ist etwa der Fall, wenn die Entscheidungserheblichkeit einer vorgelegten Frage bestritten und geltend gemacht wird, der Rechtsstreit lasse sich allein aus Gründen des innerstaatlichen Rechts entscheiden. Zur Illustration kann ich verweisen auf die im Rahmen der gemeinsamen Getreidemarktordnung im Jahre 1963 getroffene deutsche Schutzmaßnahme gegen Maisimporte aus Frankreich, deren Genehmigung durch die Kommission Gegenstand der Rechtssachen 106 und 107/63 war. Sie konnte in einem deutschen Verfahren, ohne daß auf die materiellen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 19 einzugehen war, vom Verwaltungsgericht Frankfurt ausschließlich wegen Verletzung deutschen Rechtes, nämlich deswegen annulliert werden, weil nicht die Form einer Rechtsverordnung gewählt worden war (vgl. Urteil vom 20. März 1964). Wäre der Gerichtshof damals um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersucht worden, so hätte einer entsprechenden Vorlage im nationalen Rechtsmittelverfahren unter Anwendung des deutschen Rechts ohne weiteres die Grundlage entzogen werden können. Daß nach niederländischem Recht Aussetzungsbeschlüsse und Vorlageurteile anfechtbar sind, steht seit der Entscheidung des Hooge Raad vom 18. Mai 1962 zweifelsfrei fest. Zu fragen ist demnach allein, welche Wirkungen einer solchen Anfechtung nach nationalem Recht zukommen und ob der Gerichtshof sie im Vorlageverfahren beachten muß. Meines Erachtens kann man diese Frage nicht einfach beiseite schieben, indem man sagt, die Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofs sei lediglich vom Vorliegen eines Auslegungsersuchens abhängig, das Ersuchen müsse aber nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht rechtskräftig sein. Sicherlich ist zu verlangen, daß es sich um eine wirksame Anrufung des Gerichtshofs handelt, und ebenso wie es an der Wirksamkeit von Anfang an fehlen kann, mag sie durch spätere Ereignisse ganz oder teilweise entfallen (man denke nur an die Klagerücknahme oder einen Vergleich der Parteien). — Derartiges scheint nun aber (nach den Ausführungen der Klägerin) im niederländischen Recht einzutreten, wenn Berufung gegen ein Vorlageurteil eingelegt wird. Gemäß Artikel 350 Absatz 1 der Niederländischen Zivilprozeßordnung bewirkt die Berufung, daß die Exekution, der Vollzug des angegriffenen Urteils, ausgesetzt wird. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Hooge Raad vom 21. Juni 1918) bedeutet dies nicht nur eine Aussetzung der „execution forcee“, sondern auch eine Aussetzung der „exécution par suite d'instance“. Die Lehre ( 1 ) verdeutlicht dies dahin, es seien keinerlei Vollzugshandlungen möglich, auch nicht solche, die ohne Beteiligung der Parteien erfolgen können (wie Augenscheinseinnahme, Zeugenvernehmung, Vereidigung von Zeugen oder Erstellung von Expertisen). Bezogen auf das Vorlageverfahren bedeutet dies, daß der ersuchende Richter nicht in der Lage wäre, dem Gerichtshof gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Es dürfte ihm auch versagt sein, vor der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel eine vom Europäischen Gerichtshof gegebene Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits zu verwerten. Wenn dem aber so ist, wenn — mit anderen Worten — das angegriffene Vorlageurteil vorläufig keine Rechtswirkungen entfaltet, kann der Europäische Gerichtshof nicht einfach darüber hinweggehen. Seine Befassung ist wirkungslos, denn seine Aufgabe besteht ja nicht darin, ein abstraktes Rechtsgutachten zu erstatten, sondern konkrete Entscheidungshilfe zu leisten. Dies zwingt zu der Konsequenz, das Vorlageverfahren so lange auszusetzen, bis im nationalen Rahmen entschieden ist, ob die erbetene Auslegung für den Rechtsstreit von Bedeutung ist oder nicht. — Zumindest erscheint die Aussetzung opportun, wenn die Sache — wie im vorliegenden Fall — vor eine höhere Tatsacheninstanz gebracht wurde und die Möglichkeit besteht, daß diese den Sachverhalt in einer Weise würdigt, nach der die Fragen aus dem Gemeinschaftsrecht bedeutungslos erscheinen oder in einer anderen Form zu stellen sind. |
|
2. |
Will man jedoch nicht so verfahren, etwa mit der Begründung, die Wirkungen der Einlegung eines Rechtsmittels nach niederländischem Recht seien nicht völlig klar und es sei nicht Sache des Gerichtshofes, in solchen Fällen das nationale Recht auszulegen, oder hält man es — etwa im Hinblick auf die Bedeutung der gestellten Fragen — eher für vertretbar, die Gefahr einer überflüssigen Beantwortung in Kauf zu nehmen als die einer Verzögerung des Vorlageverfahrens, so muß zum Inhalt der Anfragen folgendes gesagt werden :
|
|
3. |
Lassen Sie mich nach alledem meine Meinung für die Schlußanträge zusammenfassen. In erster Linie schlage ich vor, daß der Gerichtshof in einem Beschluß ausspricht, eine Beantwortung der gestellten Fragen komme zur Zeit nicht in Betracht; sie könne gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn das Appellationsgericht im Haag über das Rechtsmittel entschieden hat, das gegen das Vorlageurteil eingelegt worden ist. Hält es der Gerichtshof jedoch für angezeigt, jetzt schon das Auslegungsersuchen zu erledigen, so wären die aufgeworfenen Fragen ohne Berücksichtigung etwaiger Korrekturen wie folgt zu beantworten : Verkaufsverbote, die im Rahmen von Exportgeschäften zwischen einem Hersteller in einem Mitgliedstaat und einem Händler in einem anderen Mitgliedstaat für das Gebiet eines dritten Mitgliedstaats verabredet werden, können unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen, wenn die Umstände des einzelnen Falles so gestaltet sind, daß von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gesprochen werden muß. Bestehen in den Ländern des Gemeinsamen Marktes Absatzorganisationen, die den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 67/67 genügen, so stellen Verkaufsverbote, die Händlern außerhalb der Alleinvertriebssysteme auferlegt werden, keine relevanten Wettbewerbsbeeinträchtigungen dar. Zu den Kosten des Verfahrens, die nach dem Antrag der Klägerin der beklagten Partei des Ausgangsverfahrens auferlegt werden sollen, muß gesagt werden, daß über sie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes allein im Ausgangsverfahren entschieden wird. |
( 1 ) Vgl. Star Busman, Hoofdstukken van Burgerlijke Rechtsvordering, 1955, S. 422.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.