ECLI:EU:C:1973:137•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 29. November 1973. # Gesellschaft für Getreidehandel mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 24-66 bis.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 29. November 1973. # Gesellschaft für Getreidehandel mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 24-66 bis.
ECLI:EU:C:1973:137Eu Cjeu29.11.1973
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 29. NOVEMBER 1973
Herr Prãsident,
meine Herren Richter!
Die Gesellschaft für Getreidehandel mbH in Düsseldorf (vormals Gesellschaft für Getreidehandel AG) hat am 31. August 1973 einen Antrag auf Urteilsauslegung gemäß Artikel 40 der EWG-Satzung des Gerichtshofes eingereicht.
Diesem Antrag zufolge soll das am 14. Juli 1967 in den Rechtssachen 5, 7 und 13 bis 24/66 (Firma E. Kampffmeyer und 13 andere Kläger/Kommission der EWG — Slg. 1967, 332) ergangene Urteil „hinsichtlich der Tragweite seiner Rechtskraft“ ausgelegt und insbesondere klargestellt werden, ob
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1. |
„die in dem Urteil sowie in dem Urteil vom 1. 7. 1965 (verbundene Rechtssachen 106 und 107/63) getroffene Feststellung, daß die Voraussetzungen für die von der Bundesrepublik Deutschland angeordnete und von der Kommission durch Entscheidung vom 3. 10. 1973 gebilligte Schutzmaßnahme nicht vorgelegen haben, |
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2. |
die Grundsätze, die der Gerichtshof über das Maß der von der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 22 der Ratsverordnung Nr. 19 anzuwendenden Sorgfalt festgelegt hat, bindende Wirkung für die nationalen deutschen Gerichte in Schadensersatzprozessen besitzen, die aus dem gleichen Sachverhalt von der Klägerin gegen die nationalen Marktordnungsbehörden der Bundesrepublik angestrengt worden sind.“ |
Zu diesem Antrag hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Reihe von Bedenken, namentlich was die Zulässigkeit angeht, vorgetragen.
Unter Vernachlässigung des Sachverhaltes, der wie der Inhalt des Urteils vom 14. Juli 1967 aus jenem früheren Verfahren und aus den im gegenwärtigen Verfahren gewechselten Schriftsätzen bekannt ist, will ich zu diesen Bedenken folgendes bemerken:
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1. |
Dem Hinweis der Kommission, daß in dem Auslegungsantrag auch das Urteil der Rechtssache 106 und 107/63 vom 1. Juli 1965 (Firma Alfred Töpfer KG und Firma Getreide-Import-Gesellschaft/ Kommission der EWG — Slg. 1965, 548) genannt sei, daß an diesem Verfahren die Antragstellerin (anders als an dem Verfahren 5, 7 und 13 bis 24/66) nicht beteiligt gewesen und daß der Auslegungsantrag daher soweit er auf das Urteil 106 und 107/63 Bezug nehme, unzulässig sei, brauchen wir nicht weiter nachzugehen. Tatsächlich hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, es werde allein eine Auslegung des Urteils 5, 7 und 13 bis 24/66 begehrt; auf das Urteil 106 und 107/63 sei nur deswegen hingewiesen worden, weil der Gerichtshof selbst in dem Urteil vom 14. Juli 1967 darauf Bezug genommen habe. |
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2. |
Die Kommission hat ferner Zweifel, ob dem in Artikel 102 $ 1 der Verfahrensordnung niedergelegten Erfordernis, nach dem ein Auslegungsantrag die Stellen des Urteils bezeichnen muß, deren Auslegung beantragt wird, ausreichend Rechnung getragen sei. Diese Betrachtungsweise erscheint mir jedoch formalistisch. Tatsächlich läßt sich nach dem Gesamtinhalt des Auslegungsantrages durchaus feststellen, welche Teile des Urteils 5, 7, 13 bis 24/66 interpretiert werden sollen. Es dürften dies die ersten drei Absätze des auf Seite 354 in Band XIII der deutschen Ausgabe der Rechtsprechungssammlung abgedruckten Teils des Urteils sein. Dies wurde im übrigen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Aus Artikel 102 der Verfahrensordnung sollten daher keine Folgerungen zum Nachteil der Antragstellerin gezogen werden. |
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3. |
Das Hauptproblem des jetzigen Falles besteht darin, zu bestimmen, wo die Grenzen des auf Urteilsauslegung gerichteten Verfahrens nach Artikel 40 der EWG-Satzung liegen. Kann in ihm nur eine Verdeudichung dessen angestrebt werden, was der Gerichtshof zur Entscheidung eines konkreten Falles ausgeführt hat, was er zu einer Rechtssache gemeint hat, oder kann auch die Feststellung erstrebt werden, für wen außer den Parteien des Verfahrens die Ausführungen des Gerichtshofes von Bedeutung sind, auf wen die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und der sie tragenden Gründe sich erstreckt? Tatschlich stellt sich den ausdrücklichen Erklärungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zufolge nur das zuletzt genannte Problem. Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 14. Juli 1967 zur fehlerhaften Anwendung des Artikels 22 der Verordnung Nr. 19 (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen) und zur Existenz eines Amtsfehlers auf seiten der Kommission im Zusammenhang mit dem Erlaß einer solchen Schutzmaßnahme lassen nämlich, wie die Antragstellerin unterstrichen hat, keinen Zweifel hinsichtlich ihrer Bedeutung für die vom Gerichtshof zu beurteilenden Klagen. Fraglich ist nach der Auffassung der Antragstellerin nur, ob sie auch für ein nationales Gericht bindend sind, bei dem ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesregierung aus dem gleichen Sachverhalt anhängig ist. Es ist daher zu prüfen, ob ein Verfahren nach Artikel 40 der EWG-Satzung des Gerichtshofes auch zu dem Zweck anhngig gemacht werden kann, in diesem Sinne die „Tragweite“ der Rechtswirkungen eines Urteils zu bestimmen. Ich habe große Bedenken, einer solchen Auffassung von Sinn und Zweck des Urteilsauslegungsverfahrens zu folgen. Zieht man eine Parallele zur Gesetzesauslegung, bei der herauszufinden ist, was der Wille des Gesetzgebers war, so liegt es nahe, bei der Urteilsauslegung an eine Verdeutlichung dessen zu denken, was der Gerichtshof zu einem konkreten Fall sagen wollte. So gesehen ist von Urteilsauslegung zweifellos nicht zu sprechen, wenn die Grenzen der Rechtskraft bestimmt werden sollen. Dies steht nicht zur Disposition des Gerichtshofes, darüber finden sich in einem Urteil keine Feststellungen. Wieweit sich die Rechtskraftwirkungen eines Urteils erstrecken, ergibt sich vielmehr aus der Auslegung des dem Gerichtshof vorgegebenen Gemeinschaftsrechtes, das die Materie — ausdrücklich oder stillschweigend — regelt. Eine solche Klärung ist also sinnvollerweise in einem Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags anzustreben, d.h. nach Maßgabe einer Vorschrift, die auch die Handlungen des Gerichtshofes umfaßt und nach der — wie in anderen Verfahren schon deutlich wurde — auch Probleme der Geltungskraft des Gemeinschaftsrechtes zu behandeln sind. In diesem Sinne scheint mir übrigens nach den Schlußanträgen von Generalanwalt Roemer zu der Rechtssache 70/63a (Hohe Behörde der EGKS/Umberto Collotti und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften — Slg. 1965, 373) auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes schon fixiert zu sein. Ich zitiere dazu aus dem Urteil 70/63a (Slg. 1965, 380) den Absatz, der folgendes besagt: „Nach dieser Vorschrift“ (nämlich nach Artikel 40) „sind nur solche Auslegungsanträge zulässig, die nicht mit Meinungsverschiedenheiten über mögliche Auswirkungen des auszulegenden Urteils auf andere Fälle als den durch dieses Urteil entschiedenen, sondern mit solchen Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten begründet sind, die Sinn und Tragweite dieses Urteils gerade insoweit betreffen, als es den dem Gerichtshof vorliegenden Fall entscheidet.“ An dieser Rechtsprechung ist meines Erachtens festzuhalten. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, es würde auf diese Weise der Begriff „Tragweite“ in Artikel 40 der Gerichtssatzung seines Inhalts beraubt. Tatschlich hat er auch bei der von mir vertretenen einengenden Auslegung der genannten Vorschrift durchaus einen Sinn. Man denke nur an Verfahren, an denen mehrere Kläger oder Beklagte beteiligt sind oder in denen eine Reihe von Vorschriften zur Debatte steht und bei denen nach dem Urteilsspruch nicht klar sein mag, auf welche der beteiligten Personen oder der behandelten Bestimmungen sich gewisse Äußerungen des Gerichtshofes beziehen. Man denke auch an Verfahren mit einer Vielzahl von Streitpunkten, die nicht alle gleichzeitig und definitiv entschieden werden und wo es demgemäß fraglich erscheinen kann, wie die Tragweite eines Zwischenurteils zu bestimmen ist. In allen diesen Fällen hat es tatsächlich ohne weiteres einen Sinn, nach der „Tragweite“ eines Urteils im Auslegungsverfahren, so wie ich es verstehe, zu fragen. Sie machen klar, daß es keineswegs zwingend ist, den Begriff „Tragweite“ sozusagen auf die Außenwirkungen eines Urteils zu beziehen und damit die Frage zu rechtfertigen, ob ein Urteil geeignet ist, Wirkungen über die Parteien des Verfahrens hinaus zu entfalten. Dies bringt mich insgesamt zu der Feststellung, daß der Auslegungsantrag der Gesellschaft für Getreidehandel, eben weil er allein die zuletzt genannten Wirkungen im Auge hat, als nicht in den lend und daher als unzulässig zurückge-Anwendungsbereich des Artikels 40 falwiesen werden muß. |
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4. |
Mein Schlußantrag ist demnach klar. Er erübrigt es gleichzeitig, weiter auf den Inhalt des gestellten Antrags einzugehen. Sollte es darauf für ein nationales Verfahren noch ankommen, so mag das zuständige nationale Gericht selbst den Gerichtshof im Wege des Artikels 177 des EWG-Vertrags um eine entsprechende Klärung bitten. |
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