ECLI:EU:C:1964:68•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. September 1964.#Société rhénane d'exploitation et de manutention (Sorema) gegen Hohe Behörde der EGKS.#Rechtssache 36-64 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. September 1964.#Société rhénane d'exploitation et de manutention (Sorema) gegen Hohe Behörde der EGKS.#Rechtssache 36-64 R.
ECLI:EU:C:1964:68Eu Presid C17.09.1964
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
Bezüge
Tenor
Entscheidungsgründe
S . 475
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DASS DER VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG NR . 15/64 VOM 15 . JULI 1964 IHR EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZUFÜGEN WÜRDE .
DIE SEIT DEM URTEIL 67/63 VOM 19 . MÄRZ 1964 EINGETRETENEN UMSTÄNDE UND INSBESONDERE DIE HALTUNG DER OKU LASSEN EINE DERARTIGE BEHAUPTUNG JEDOCH NICHT GERECHTFERTIGT ERSCHEINEN .
DIE KLAEGERIN HAT KEINE TATSACHEN ODER ARGUMENTE GELTEND GEMACHT, DIE DIESER FESTSTELLUNG ENTGEGENSTEHEN . DAHER SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANORDNUNG DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG NICHT GEGEBEN .
DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS IST DAHER ABZUWEISEN .
Bezüge
AUS DEN GENANNTEN GRÜNDEN UND
AUFGRUND VON ARTIKEL 33 UND 39 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, ARTIKEL 33 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
AUFGRUND DER ARTIKEL 83, 84 UND 86 DER VERFAHRENSORDNUNG
Tenor
1 . DER ANTRAG WIRD ABGEWIESEN .
2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN .
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