ECLI:EU:C:1969:49•Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 23. Oktober 1969. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Rechtssache 45-64.
Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 23. Oktober 1969. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Rechtssache 45-64.
ECLI:EU:C:1969:49Eu Cjeu23.10.1969
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JOSEPH GAND
VOM 23. OKTOBER 1969 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I
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1. |
Schon nahezu zehn Jahre steht die EWG-Kommission und später ihre Nachfolgerin, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Italienischen Republik in der Streitsache gegenüber, zu der ich heute meine Schlußanträge vorzutragen habe. Gemäß einem Gesetz vom 10. März 1955, das später durch das Gesetz Nr. 639 vom 5. Juli 1964 ersetzt wurde, erstattet die Italienische Republik auf bestimmte Erzeugnisse ihrer Maschinenindustrie eine Reihe Zölle und Abgaben bei der Ausfuhr in die Mitgliedstaaten oder in dritte Länder nach einem Pauschalsystem. Nach einem langen und fruchtlosen Meinungsaustausch darüber, ob dieses Verfahren bei der Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten mit Artikel 96 EWGV vereinbar sei, erhob die EWG-Kommission am 13. Oktober 1964 gemäß Artikel 169 vor Ihnen Klage. Sie haben mit Urteil vom 1. Dezember 1965 über einen ersten Klageanspruch endgültig dahingehend entschieden, daß die Rückvergütung einer Reihe einzeln aufgezählter Abgaben, nämlich der Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, der Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie der Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern gegen Artikel 96 verstößt, weil Rückvergütungen inländischer Abgaben nur statthaft sind, wenn sie nicht höher sind als die Abgaben, die mittelbar oder unmittelbar auf diese Waren erhoben werden, und weil im Sinne dieses Artikels die genannten beiden Ausdrücke die Abgaben bezeichnen, die auf das Enderzeugnis erhoben werden oder auf den einzelnen Fertigungsstufen die bei dessen Herstellung verwendeten Rohstoffe oder Halbfertigwaren belasten, was auf die soeben aufgezählten, die Produktionsunternehmen als solche belastenden Abgaben nicht zutrifft. Was die andere von der Klägerin aufgeworfene Streitfrage angeht, so haben Sie der Beklagten nicht die Möglichkeit verwehrt, eine Pauschalierungsmethode anzuwenden, vorausgesetzt jedoch, daß in allen Fällen die von Artikel 96 zwingend vorgeschriebenen Grenzen eingehalten werden. Sie haben ihr daher auferlegt, binnen drei Monaten nachzuweisen, „daß die Pauschalrückvergütung von inländischen Abgaben, die tatsächlich auf in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausgeführte Waren der Maschinenindustrie erhoben werden, den Betrag der genannten Abgaben nicht übersteigt“. Hierzu haben Sie noch ergänzend erklärt, daß die mündliche Verhandlung über den zweiten Klageanspruch nach Ablauf dieser Frist auf Antrag einer Partei wiedereröffnet werde. |
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2. |
Nicht drei Monate, sondern mehr als drei Jahre sind nun vergangen, ehe die Kommission diese Wiedereröffnung beantragt hat. Diese Zeitspanne allein zeigt schon die Schwierigkeiten auf, die der vollständige Vollzug Ihres Zwischenurteils aufwarf. Noch besser erkennbar werden diese Schwierigkeiten durch einen Hinweis auf die Untersuchungen, welche die Parteien angestellt haben, bevor sie Ihnen die Sache erneut vorgelegt haben.
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II
Die Parteien haben zunächst eine Frage eingehend erörtert, die für ihre übrigen Ausführungen von entscheidender Bedeutung ist: Die Frage der Beweislast.
Entgegen der Auffassung der Kommission — und auch entgegen meinem Vorschlag — haben Sie in Ihrem Urteil von 1965 die Anwendung von Pauschalsätzen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie haben ihr jedoch so enge Grenzen gesetzt, daß die damit eingeräumte Befugnis illusorisch erscheinen kann. Da die Rückvergütung nach Artikel 96 nur niedriger oder ebenso hoch wie die Abgabenbelastung sein darf, haben Sie entschieden, daß das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzung nachgewiesen sein muß, wenn die Anwendung eines Pauschalsatzes gerechtfertigt sein soll. Da die Beklagte aus freiem Antrieb eine Pauschalierungsmethode gewählt hat, habe sie zu beweisen, daß diese in allen Fällen die zwingenden Grenzen des Artikels 96 einhält. Im letzten Absatz Ihrer Entscheidungsgründe heißt es außerdem, diese Angaben seien, mit Zahlen belegt, für die einzelnen in Frage kommenden Erzeugnisse zu machen.
Unter diesen Umständen ist es begreiflich, daß die Klägerin sich dagegen verwahrt, den Gegenbeweis zu dem erbringen zu sollen, wofür der Beklagten der Beweis auferlegt worden ist, also den Nachweis führen zu sollen, daß die Erstattungen höher seien als die Belastung durch die erhobenen Abgaben. Nach ihrer Auffassung kann ihre Aufgabe nur in einer kritischen Untersuchung der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bestehen. Ich will ferner gern einräumen, daß die Begrenzung der von ihr 1967 durchgeführten Erhebungen auf sieben Erzeugnisse nicht die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Rückvergütung für alle anderen Erzeugnisse einschließt. Dennoch kristallisiert sich nach der Vorlage der ursprünglichen Aufstellungen der Beklagten die Auseinandersetzung zwangsläufig um diese sieben von der Klägerin ausgewählten und von der Beklagten akzeptierten Erzeugnisse. Diese können um so eher als Testfälle dienen, als sie ausgewählt wurden, nachdem die Beklagte sich bei der Vorlage der Angaben über 58 Erzeugnisse bereit erklärt hatte, alle weiteren Aufschlüsse oder zusätzlichen Erläuterungen zu geben, die ihr Gesprächspartner wünschen sollte.
III
Damit komme ich zur eigentlichen Kernfrage, d.h. zu den Aufstellungen, die zunächst die Beklagte (über 58 Erzeugnisse) und sodann die Klägerin (über sieben Erzeugnisse, von denen eins als Beispiel noch besonders eingehend erörtert ist) vorgelegt haben. Es kommt nicht in Frage — und es ist, glaube ich, auch nicht Aufgabe des Richters — sie einzeln durchzugehen oder alle darin angestellten Berechnungen zu wiederholen; es genügt, ihre Struktur zu untersuchen, die wesentlichen Punkte herauszuarbeiten und daraus Schlüsse zu ziehen.
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1. |
Erste Feststellung: In jeder der Ihnen vorliegenden Aufstellungen ist neben der Belastung mit Verbrauch- und Fabrikationssteuern die Belastung durch Zölle aufgeführt, die entweder auf die vom Unternehmen im Ausland gekauften Erzeugnisse oder auf die dem Unternehmen von seinen Lieferanten gelieferten Erzeugnisse erhoben wurden. Die Belastung durch diese Zölle, die im allgemeinen höher ist als die durch Verbrauchsteuern, ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückvergütungen berücksichtigt worden. Bei dem Ihnen vorliegenden Rechtsstreit geht es aber um die Vereinbarkeit der italienischen Gesetzgebung und Praxis mit Artikel 96 des Vertrages, der nur die Rückvergütung von inländischen Abgaben betrifft; und so viel ist sicher, daß die Zölle keine inländischen Abgaben im Sinne des Vertrages sind und daher nicht Gegenstand einer Rückvergütung nach diesem Artikel sein können. Das soll übrigens nicht heißen, daß sie nicht — wenigstens teilweise — aufgrund von Artikel 10 erstattet werden können. Die Klägerin hat aber, wie Sie sich erinnern, die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Erstattung weder in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme noch in der Klage ausdrücklich bestritten, sondern sich lediglich in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen mit der von der Beklagten vorgesehenen Höhe der Erstattung auseinandergesetzt — und dies, obwohl diese Erstattung in den Überschriften der beiden einschlägigen Gesetze erwähnt ist. Die Parteien scheinen allerdings im Laufe ihrer langen, seit 1960 andauernden Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gelangt zu sein, daß die Zollkomponente nicht unter Artikel 96 fällt, jedoch haben sie daraus nicht alle Folgerungen gezogen. Zwei Schriftstücke aus den Akten weisen in diese Richtung. In einem Schreiben vom 14. April 1962 an das Industrieministerium der Italienischen Republik nahm die Klägerin von einem Dekret Kenntnis, durch das im Anschluß an die Inkraftsetzung von Artikel 10 des Vertrages die damaligen Rückvergütungssätze erheblich — um 35 % — gesenkt worden waren, und glaubte, hieraus schließen zu können, daß der aufrechterhaltene Teil der Rückvergütungen dem Betrag der indirekten Steuern entspreche, deren Rechtmäßigkeit „im Hinblick auf die in den steuerlichen Vorschriften des Vertrages, insbesondere in Artikel 96 enthaltenen Bestimmungen“ nachzuprüfen sei. Die Beklagte vertrat ihrerseits in einem Schreiben vom 4. März 1963 die Ansicht, die Steuerrückvergütungen und die Rückvergütungen von Zöllen, welche die in den Exporterzeugnissen verarbeiteten Stoffe belasten, seien nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, nämlich der Artikel 10 und 96, zu beurteilen. Wie dem auch sei, die Frage ist vor Ihnen nicht aufgeworfen worden, und die Entscheidungsgründe Ihres Urteils enthalten keinen wie auch immer gearteten Hinweis auf Zölle. Dagegen betraf die Auflage, die Sie der Beklagten erteilt haben, die Rückvergütung inländischer Abgaben. Es stellt sich also folgendes Problem: Ist es rechtmäßig, bei der Entscheidung, ob diese Rückvergütung nicht höher ist als die tatsächliche Abgabenbelastung — was eine notwendige Voraussetzung dafür ist, daß die Anwendung eines Pauschalsatzes nach Artikel 96 zulässig ist — die Zölle den anrechnungsfähigen Abgaben hinzuzurechnen, die berücksichtigt werden können? Wenn auch, wie gesagt, diese Frage niemals aufgeworfen wurde, glaube ich doch, daß sie der Tendenz Ihres Urteils von 1965 nach zu verneinen ist. Denn würden diese Zölle in die Grundlagen einbezogen, von denen bei der Berechnung auszugehen ist, ob die Abgaben und Rückvergütungen gleich hoch sind, und würde demgemäß, obwohl Artikel 96 nur die Rückvergütung inländischer Abgaben vorsieht, entschieden, dieses Verfahren stelle keinen Verstoß gegen Artikel 96 dar, so würde damit dem Wortlaut dieses Artikels geradewegs zuwidergehandelt. Ich wiederhole, dies schließt die Erstattung von Zöllen nicht notwendigerweise aus, aber eine solche Erstattung ist nicht aufgrund von Artikel 96 möglich — entgegen der Annahme der Beklagten, die den Fehler begeht, durch einen einzigen Gesetzgebungsakt und mit Hilfe einer Gesamtpauschale Abgaben verschiedener Art zu erstatten. Dieses auf innerstaatlicher Ebene verständliche Verfahren ist mit Rücksicht auf die Anforderungen des Vertrages nicht mehr zulässig. Folgen Sie mir hierin, so werden Sie bei der Prüfung der sieben Einzelaufstellungen über die besonders eingehend untersuchten Erzeugnisse den pauschalen Rückvergütungssätzen nur den Betrag der inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 96 gegenüberstellen. Es sei mir gestattet, nicht auf Einzelheiten der Berechnungen einzugehen, sondern sofort zum Ergebnis zu kommen und, entsprechend dem Wunsch der Beklagten, die Namen der Unternehmen ungenannt zu lassen, von denen die ausgewählten Erzeugnisse stammen. Es ist leicht, die Schlußfolgerung zu ziehen. Die Klägerin hat bekanntlich mehr oder weniger entschieden einige Bestandteile der in den Einzeluntersuchungen aufgeführten inländischen Abgaben beanstandet. Auch wenn man diese Beanstandungen unbeachtet läßt und den Gesamtbetrag der inländischen Abgaben berücksichtigt, ergibt sich folgendes: Der Pauschalerstattungssatz (in Höhe von X Lire je kg) bleibt zwar unter dem Gesamtbetrag der auf den beiden Kraftwagentypen ruhenden inländischen Abgaben (nämlich 9 Lire je kg gegenüber 12,03 bzw. 10,22 Lire), liegt aber bei den Kühlschränken über diesem Gesamtbetrag(Rückvergütung wiederum 9 Lire je kg gegenüber 5,40 bzw. 5,75 Lire) und ist auch bei den Kochtöpfen höher (Rückvergütung 44 Lire je kg gegenüber 24,57 bzw. 26,36 Lire erstattungsfähigen inländischen Abgaben). Sonach scheint mir Ihr Urteil vom 1. Dezember 1965 folgende Lösung zu gebieten: Da die Italienische Republik den ihr auferlegten Beweis dafür, daß die von ihr gewählte Pauschalierungsmethode in allen Fällen innerhalb der von Artikel 96 zwingend vorgeschriebenen Grenzen bleibt, nicht erbracht hat, hat sie durch die Anwendung dieser, Methode gegen den genannten Artikel verstoßen. Im Grunde ist der Irrtum durchaus entschuldbar, und die von Ihnen zu treffende Feststellung wird die Auseinandersetzung gewiß nicht beenden. Nicht ohne einige Berechtigung hat der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß Artikel 96 keine Berechnungsart für die Rückvergütung festlege und daß die Klägerin, die der Beklagten das Recht zur Anwendung einer Pauschalierungsmethode abspricht, den einzuschlagenden Weg nicht positiv vorgezeichnet hat, weder durch eine Verordnung noch durch eine Richtlinie (wie z.B. die dem Rat aufgrund von Artikel 112 für die Rückvergütungen, die nach dem gleichen Gesetz bei der Ausfuhr nach dritten Ländern gewährt werden, vorgeschlagene). Es wird den Parteien überlassen bleiben, miteinander die Konsequenzen aus Ihrem Urteil zu ziehen und sich über eine Methode zu einigen, die sowohl den Erfordernissen von Artikel 96 als auch den praktischen Notwendigkeiten Rechnung trägt. |
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2. |
Aber mag sich auch die soeben von mir vorgeschlagene Lösung logisch aus Ihrem Urteil vom 1. Dezember 1965 ergeben, so bin ich mir doch darüber klar, daß sie insofern zu einiger Kritik Anlaß gibt, als die Feststellung eines Verstoßes auf einen Umstand gestützt wird, der weder in der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch in der vor Ihnen erhobenen Klage deutlich hervorgehoben wurde. Die Klägerin hat die grundsätzliche Zuläßigkeit der Anwendung einer Pauschalierungsmethode bestritten und die Berücksichtigung gewisser Abgaben beanstandet, nicht aber die Berücksichtigung der Zölle gerügt, die ihr doch durchaus bekannt war, auch hat sie diesbezüglich niemals eine befristete Abmahnung an die Beklagte gerichtet. Dagegen hat sie, als die Parteien sich aufgrund Ihres Urteils vom Jahr 1965 mit den Zahlen befassen mußten, anhand der von der Gegenpartei gemachten Angaben neben einigen Bestandteilen der inländischen Abgaben auch einige Daten der von der Beklagten berücksichtigten Zölle in Zweifel gezogen. Sollten Sie zu der Auffassung gelangen, daß Sie nicht berechtigt seien, Ihre Feststellung eines Verstoßes auf einen Umstand zu stützen, der von den Parteien nicht erörtert worden ist, was können Sie dann beim jetzigen Verfahrensstand anders tun, als ebenso wie die Klägerin mindestens stillschweigend davon auszugehen, daß die Berücksichtigung der Zölle dem Grunde nach zulässig ist und daß nur noch geprüft werden muß, in welcher Höhe sie erlaubt ist? Diese Lösung erscheint mit zwar im Grundsätzlichen wenig elegant, sie entspricht aber besser dem Gang der schriftlichen und mündlichen Verhandlung. Von diesem Standpunkt aus will ich jetzt kurz die Beanstandungen der Kommission zusammenfassen und auf die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen eingehen. Als erstes beanstandet die Klägerin (Posten 111), daß bei der Berechnung der Rückvergütungen sämtliche Zölle in voller Höhe berücksichtigt werden, die bei der Einfuhr der in den Exporterzeugnissen verarbeiteten Halbfertigwaren oder Rohstoffe aus dritten Ländern entrichtet wurden. Nach den Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften im Artikel 10 über den Veredelungsverkehr ist die Erstattung dieser Zölle jedoch nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Abgabe und dem anteiligen Zoll erlaubt. Im Jahr 1966, in dem die Erzeugnisse ausgeführt werden konnten, die während des Geschäftsjahres hergestellt wurden, auf das sich die vorgelegten Unterlagen beziehen, betrug dieser anteilige Zoll 75 % der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Von den unter Posten 111 der Aufstellungen aufgeführten Beträgen ist also bei allen Einfuhren aus dritten Ländern der diesen Unterschied übersteigende Betrag abzuziehen. Die Klägerin hat bei dem von ihr als Beispiel gewählten Erzeugnis, das sie in ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 1969 besonders eingehend untersucht hat — und das ich hier nicht näher bezeichnen will — die erforderlichen zahlenmäßigen Berichtigungen vorgenommen und hierzu erklärt, bei den im Ausland gekauften Stoffen (Posten 111) handele es sich größtenteils um Erzeugnisse, die unter der Regelung für zeitweilige Einfuhren importiert und sodann in dem ausgeführten Erzeugnis verarbeitet worden seien. Hier könne es also keine Rückvergütung geben. Trotz der Einwände der Beklagten erscheint mir diese Kritik im ganzen begründet: Es genügt nicht zu sagen, die Rückvergütungen seien weit geringer als die Zollbelastung, der anteilige Zoll werde daher von diesem Unterschiedsbetrag aufgesogen; Tatsache ist, daß die Aufstellungen die Rückvergütung sämtlicher Zölle ausweisen. Hinzu kommt, daß seit dem 1. Juli 1968 der gesamte Posten 111 seine Daseinsberechtigung verloren hat, da die Zölle im innergemeinschaftlichen Handel vollständig beseitigt wurden und der anteilige Zoll jetzt dem Zoll für Einfuhren aus dritten Ländern entspricht. Zwar ist diese Lage erst zu einer späteren Zeit eingetreten als der, auf die sich die von den Parteien unter beiderseitiger Beteiligung vorgenommene Untersuchung bezieht, doch scheint sie zu keiner Änderung der Rückvergütungsregelung geführt zu haben. Eine zweite kritische Bemerkung ebenfalls zu den Zöllen (Posten 112): Die unter dieser Rubrik aufgeführten Beträge beziehen sich auf langlebige Wirtschaftsgüter wie Maschinen zur Herstellung der fraglichen Erzeugnisse oder von Hilfsstoffen. Wie die Kommission glaube ich aber, daß solche Zölle nicht erstattungsfähig sind, weil sie weder das Enderzeugnis noch die in ihm verarbeiteten Rohstoffe oder Halbfertigwaren belasten. Nicht aufhalten will ich mich dagegen bei den kritischen Bemerkungen zur Einrechnung der von den Lieferanten der Enderzeuger gezahlten Abgaben (Posten 121 bis 128) und zu den Fabrikationssteuern und staatlichen Verbrauchsteuern, die von den Enderzeugern bezahlt wurden (Posten 129). Hier handelt es sich nämlich nicht so sehr um kritische Bemerkungen als vielmehr um grundsätzliche Vorbehalte, die entweder darin begründet sind, daß diese Faktoren sich auf der Enderzeugerstufe jeder Nachprüfung entziehen, oder darin, daß die durch sie entstehende Belastung je nach dem Verwendungszweck unterschiedlich sein kann. Aber selbst wenn ich nur die von der Kommission bei den Zöllen vorgenommenen Abzüge berücksichtige, die ich für berechtigt ansehe, scheint mir bei dem Erzeugnis, das Gegenstand der eingehenden Einzeluntersuchung war, die ausreichend nachgewiesene erstattungsfähige Steuerbelastung geringer zu sein als die gewährte Rückvergütung, die 9 Lire je kg beträgt. Zweifellos handelt es sich hier nur um ein einzelnes Erzeugnis, aber es ist das Erzeugnis, das am gründlichsten untersucht wurde. Andererseits und vor allem möchte ich abschließend, wie es auch schon in der mündlichen Verhandlung geschah, darauf hinweisen, wie seltsam ein System anmutet, bei dem Abgaben, die je nach den einzelnen Erzeugnissen mindestens zwischen 16 und 50 schwanken, einheitlich mit 4 Lire je kg rückvergütet werden. Wirtschafts- oder steuerpolitische Gründe erklären nicht alles. Deshalb habe ich auch von diesem zweiten Standpunkt aus keine Bedenken, Ihnen vorzuschlagen, zu entscheiden, daß die Beklagte den ihr auferlegten Beweis nicht erbracht hat, und demgemäß den Verstoß festzustellen. Doch beantrage ich diese Feststellung in erster Linie aus den Gründen, die ich oben genannt habe. |
Es ist wohl einzuräumen — und damit will ich schließen —, daß das vorliegende Verfahren einiges zu wünschen übrig läßt. Auf Verwaltungsebene seit zehn Jahren anhängig, im Jahr 1965 Gegenstand eines Urteils, bedurfte es noch vierjähriger Untersuchungen, an denen beide Parteien teilnahmen, bis es zu einer Lösung kam, die zweifellos die Auseinandersetzung nicht völlig beenden wird. Ich kann dies nur bedauern und für meinen Teil beantragen, festzustellen, daß die Italienische Republik durch die Einführung eines pauschalen Rückvergütungssystems für inländische Abgaben im Sinne von Artikel 96 des Vertrages gegen eine Verpflichtung aus dem genannten Vertrag verstoßen hat, und die Kosten der Regierung der Italienischen Republik aufzuerlegen.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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