ECLI:EU:C:1965:44•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Mai 1965. # Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. # Rechtssache 32-64.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Mai 1965. # Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. # Rechtssache 32-64.
ECLI:EU:C:1965:44Eu Cjeu06.05.1965
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 6. Mai 1965
Gliederung
|
Sachverhalt |
|
|
Rechtliche Würdigung |
|
|
I. Zum Aussetzungsantrag |
|
|
1. Einreichung mit besonderem Schriftsatz |
|
|
2. Begründung des Antrags |
|
|
3. Andere Rechtsfragen |
|
|
II. Zur Hauptsache |
|
|
1. Wie hat die Kommission den notwendigen Zollschutz berechnet? |
|
|
2. Die verschiedenen Klagegründe |
|
|
III. Ergebnis |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Bei der Festlegung des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren der Liste G in Anhang I zum EWG-Vertrag (Abkommen vom 2. März 1960, Amtsblatt 1960, Seite 1825) sind die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in einem dem Abkommen als Anlage beigefügten Protokoll Nr. VIII über Seide (Grège, Tarif-Nr. 50.02) übereingekommen, „die Anwendung des Artikels 226 des Vertrages in Form einer Isolierung des italienischen Marktes von dem der übrigen Mitgliedstaaten wie auch der Drittländer für die Waren des Kapitels 50 des Gemeinsamen Zolltarifs, für die diese Isolierung erforderlich erscheint, während eines Zeitabschnitts von sechs Jahren, beginnend mit der Unterzeichnung dieses Protokolls“ zu befürworten. — Entsprechend hat die italienische Regierung in den folgenden Jahren regelmäßig Anträge an die Kommission der EWG gerichtet mit dem Erfolg, daß ihr durch Entscheidungen vom 28. Februar 1962 (Amtsblatt 1962, Seite 1092), vom 20. März 1963 (Amtsblatt 1963, Seite 1086) und vom 22. Mai 1964 (Amtsblatt 1964, Seite 1373) jeweils für ein Jahr bzw. ungefähr ein Jahr die Ermächtigung erteilt wurde, Schutzmaßnahmen für einige Waren des Kapitels 50 des Gemeinsamen Zolltarifs zu ergreifen. — Diese Maßnahmen bestanden zunächst darin, daß gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die am 2. März 1960 geltenden Zollsätze für Gewebe aus Seide beibehalten wurden und für bestimmte Gewebe die Zollsenkung nur bis zu einem Satz von 10,5 % erfolgte. — Auch aufgrund der zweiten Ermächtigung konnte die italienische Regierung für Gewebe aus Seide die am 2. März 1960 geltenden Zollsätze anwenden und für andere genau bezeichnete Gewebe Zollsätze (zwischen 7 und 9,6 % schwankend) erheben. — Die dritte Entscheidung der Kommission schließlich ermächtigte die italienische Regierung dazu, gegenüber den anderen Mitgliedstaaten für die verschiedenen Gewebe der Tarif-Nr. 50.09 des italienischen Zolltarifs Zollsätze anzuwenden, die zwischen 5,6 und 9,5 % lagen. d.h. in geringerer Höhe fixiert waren als im Vorjahr.
Diese Entscheidung bildet den Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsverfahrens. Sie soll nach Ansicht der italienischen Regierung annulliert werden, weil die genannten Schutzmaßnahmen unzulänglich seien, d.h. hinter dem zurückblieben, was im letzten Antrag der italienischen Regierung verlangt wurde: nämlich die Verlängerung der für das Jahr 1963/64 genehmigten Maßnahmen. Gleichzeitig mit der Klage und im selben Schriftsatz hat die italienische Regierung den Antrag eingereicht, den Vollzug der angegriffenen Entscheidung vorläufig auszusetzen, weil andernfalls der italienischen Seidenproduktion ein irreparabler Schaden drohe.
Rechtliche Würdigung
I. Zum Aussetzungsantrag
Wenn wir uns die Frage vorlegen, wie dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist, so sind zunächst einige Worte zum Aussetzungsantrag zu sagen, der bisher nicht beschieden wurde.
Folgende Überlegungen ergeben sich dazu:
|
1. |
Wir stellen fest, daß der Antrag nicht, wie nach der Verfahrensordnung (Artikel 83 § 3) erforderlich, in einem getrennten Schriftsatz eingereicht wurde. Diese Formvorschrift hat m.E. nicht nur untergeordnete Bedeutung. Sie soll vielmehr das Verfahren über einstweilige Anordnungen deutlich vom Hauptverfahren abheben, weil für das Aussetzungsverfahren nicht nur besondere Kompetenznormen, sondern auch spezielle, für eine Klageschrift nicht geltende Sachvoraussetzungen zu beachten sind (Anführung von Umständen, aus denen sich die Dringlichkeit der Aussetzung ergibt; Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht). Daraus folgt nach meiner Ansicht, daß ein lediglich in die Klageschrift eingefügter Aussetzungsantrag wegen Mißachtung wesentlicher und obligatorischer Formvorschriften als unstatthaft zurückgewiesen werden muß. |
|
2. |
Im übrigen wäre eine Abweisung aber auch deswegen auszusprechen, weil es an einer substantiierten Begründung für den Antrag im Sinne von Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung fehlt. Sowohl in der Klageschrift wie in der Replik ist nur die Rede davon, bei der Anwendung der angegriffenen Entscheidung sei mit schweren Konsequenzen, mit irreparablen Schäden für die italienische Seidenindustrie zu rechnen. Damit sind nicht in ausreichender Weise die Umstände angeführt, aus denen sich die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme ergeben soll, und damit ist nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, daß die beantragte Anordnung notwendig ist. |
|
3. |
Somit kann der Aussetzungsantrag in jedem Falle zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Fragen einzugehen wäre, ob gegenwärtig, d.h. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der bis zum 28. Februar 1964 befristeten Entscheidung noch ein Interesse an der Aussetzung anzuerkennen ist, ob das mit dem Aussetzungsantrag erstrebte Ziel der Gewährung eines weiterreichenden Zollschutzes überhaupt erreichbar ist oder ob die Aussetzung der angegriffenen Entscheidung umgekehrt zur Folge hätte, daß die allgemeinen Vertragsbestimmungen über den Zollabbau angewandt werden müßten, da die früheren einen höheren Zollschutz gewährenden Ermächtigungsentscheidungen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bereits außer Kraft getreten sind. |
II. Zur Hauptsache
|
1. |
Was die Beurteilung der Hauptsache angeht, so erscheint es angebracht, vorweg aufzuzeigen, in welcher Weise die Kommission die notwendigen Schutzmaßnahmen errechnet hat. Dies erleichtert m.E. die Überprüfung ihres Rechtsstandpunktes und die Übersicht über die klägerischen Argumente. Den Ausgangspunkt für die Überlegungen der Kommission bildete die Tatsache, daß der Erzeugerpreis für italienische Grège (d.h. rohe, ungezwirnte Seide) wegen der besonderen Bedingungen der italienischen Seidenraupenzucht und des dort geübten handwerklichen Haspel-Verfahrens über dem Weltmarktniveau, vor allem über dem Niveau der japanischen Erzeugung liegt. Ein wirksamer Schutz für die italienische Seidenproduktion sei deshalb nur zu erreichen durch eine entsprechende Zollbelastung für eingeführte Seidengewebe und andere Erzeugnisse aus Seide. In Anbetracht der Vielfalt der aus Seide abgeleiteten Produkte habe praktisch nicht die Möglichkeit bestanden, den notwendigen Zollschutz aus den zwischen den verschiedenen inländischen und ausländischen Seiden waren bestehenden Preisunterschieden zu errechnen. Die Kommission ging deshalb so vor, daß sie für einige typische Seidengewebe den Durchschnittspreis frei Hersteller in irgendeinem anderen Mitgliedstaat bei Verwendung japanischer Rohseide ermittelte und durch einen Vergleich mit dem entsprechenden italienischen Produkt die höhere Inzidenz der Verarbeitung italienischer Rohseide auf den Herstellungspreis feststellte. Entsprechend dem Anteil des Rohstoffes an den Erzeugungskosten hat sie sodann den notwendigen Schutz in Form eines Wertzolles auf die Fertigerzeugnisse bemessen, während sie im übrigen für die italienische wie für die ausländische Produktion, was die Kosten des Zwirnens und Drehens sowie die Gemeinkosten angeht, von gleichen Werten ausging, und zwar von Werten, die die italienische Regierung angegeben hat. Für das Jahr 1964, dem die angegriffene Entscheidung gilt, kam sie dabei wegen der, verglichen mit dem Vorjahr, geringeren Differenz zwischen dem italienischen und japanischen Seidepreis (die auf stärkeres Ansteigen der japanischen Preise zurückzuführen war) zu niedrigeren Zollsätzen als für das Jahr 1963. |
|
2. |
Die Klägerin hält diese Methode für unangemessen, und zwar im wesentlichen aus zwei Gründen:
|
III. Zusammenfassung und Ergebnis
Ich stelle deshalb folgenden Schlußantrag: Die Klage der italienischen Regierung wegen Annullierung der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1964 ist als unbegründet zurückzuweisen. Ebenso muß der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.