ECLI:EU:C:1965:43•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Mai 1965. # Lemmerz-Werke GmbH gegen Hohe Behörde der EGKS. # Rechtssache 111-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Mai 1965. # Lemmerz-Werke GmbH gegen Hohe Behörde der EGKS. # Rechtssache 111-63.
ECLI:EU:C:1965:43Eu Cjeu06.05.1965
Gesamter Gesetzestext
des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 6. Mai 1965
Gliederung
|
Sachverhalt, Klagegründe |
|
|
Rechtliche Würdigung |
|
|
I. Zulässigkeitsfragen |
|
|
1. Erste Einwendung der Hohen Behörde (Anerkennung der Ausgleichsschuld durch die Klägerin) |
|
|
2. Zweite Einwendung der Hohen Behörde (Mangelnde Substantiierung des Klagevortrags) |
|
|
II. Zur Hauptsache |
|
|
1. Begründungsmangel |
|
|
2. War die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 kraft Gesetzes der Beitragspflicht nicht unterworfen? |
|
|
3. Schließt das Rundschreiben der Deutschen Schrottverbraucher-Gemeinschaft vom 20. Mai 1957 die Veranlagung der Klägerin für die Zeit von April 1956 bis Januar 1957 aus? |
|
|
4. Zum Währungsproblem und zur Zinsregelung |
|
|
a) Die Währungsfrage |
|
|
b) Die Zinsregelung |
|
|
c) Ergebnis |
|
|
III. Zusammenfassung und Schlußantrag |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Im Rahmen der Liquidation der Schrottausgleichseinrichtung haben wir uns heute mit einer weiteren Klage zu beschäftigen, die von einem deutschen Unternehmen eingereicht wurde, nachdem die Hohe Behörde zur Zahlung einer bestimmten Summe zugunsten der Ausgleichskasse aufgefordert hatte.
Das klagende Unternehmen befaßt sich mit der Herstellung von Fahrzeugrädern und Felgen. Zur Deckung seines Bedarfs an Bandmaterial hat es ein eigenes Stahl- und Walzwerk eingerichtet und in ihm, nach seinen Angaben zunächst versuchsweise, ab Sommer 1956 die Produktion aufgenommen.
Im Herbst 1956, genauer: unter dem Datum des 19. Oktober, erhielt das Unternehmen vom Deutschen Regionalbüro der Ausgleichskasse (der Deutschen Schrottverbraucher-Gemeinschaft GmbH, abgekürzt: DSVG) die Aufforderung, die einschlägige Schrottumlagetonnage zu melden. Dies geschah zunächst nicht, später (durch Schreiben vom 6. Dezember 1956) in der Form, daß der DSVG die Ermächtigung erteilt wurde, sich beim Deutschen Statistischen Bundesamt die nötigen Informationen über Schrott-zukäufe zu besorgen. Zur gleichen Zeit führte das Unternehmen mit den Organen der Ausgleichseinrichtung eine Korrespondenz über die Umlagepflicht, auf die im einzelnen später noch einzugehen ist. Daraufhin erhielten die Lemmerz-Werke ein vom 20. Mai 1957 datierendes Rundschreiben der DSVG, in dem unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Ausgleichskasse sowie auf Beschlüsse des Beirats der Kasse und des Gemeinsamen Büros mitgeteilt wurde, bestimmte in einem Brief an die Hohe Behörde aufgeführte Werke (zu denen auch die Lemmerz-Werke gehören) seien erst ab 1. Februar 1957 beitragspflichtig.
Im Juni 1958 und im November 1960 wurde der Betrieb der Klägerin im Auftrag der Hohen Behörde einer Prüfung durch die Schweizerische Treuhand-Gesellschaft unterzogen. Später — durch Schreiben vom 19. Juli 1961 — teilte die Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde der Klägerin mit, von welchen Schrottmengen zum Zwecke der Berechnung ihrer Beitragsschuld für die Zeit von Februar 1957 bis November 1958 auszugehen sei. Darüber hinaus wurde der Klägerin eröffnet, die Zustellung des Rundschreibens vom 20. Mai 1957 sei irrtümlich erfolgt, in die Ausgleichsrechnung seien auch die bisher nicht erfaßten, für die Zeit von April 1956 bis Januar 1957 von der Schweizerischen Treuhand-Gesellschaft festgestellten Schrottmengen (7342 Tonnen) einzubeziehen. Dagegen verwahrte sich die Klägerin in einem Schreiben vom 1. August 1961, in dem sie, wie schon in ihrer Korrespondenz aus dem Jahre 1956, die Umlagepflicht für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 bestritt.
Der weitere Fortgang des Verfahrens ist dem Gerichtshof bekannt: Am 8. April 1963 richtete die Hohe Behörde eine Zahlungsaufforderung an die Klägerin. Darüber kam es zu einem Anfechtungsverfahren, das mit Rücksicht auf die fehlende Entscheidungsqualität des angegriffenen Aktes für die Klägerin ungünstig ausging (Rechtssache 53/63).
Schließlich erließ die Hohe Behörde nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien am 6. November 1963 eine formelle Entscheidung, in der die Beitragsschuld der Lemmerz-Werke verbindlich festgestellt wurde, und zwar — zum ersten Mal — für die Zeit vom 1. April 1956 bis zum 31. Januar 1957 sowie — in bezug auf Zahlungsrückstände — für die Zeit nach dem 31. Januar 1957.
Diese Entscheidung bildet den Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsverfahrens.
Sie wird von der Klägerin mit einer Fülle von Argumenten angegriffen, Argumenten, die zum Teil schon im Verfahren Mannesmann gegen Hohe Behörde zu behandeln waren, Argumente aber auch, die auf den besonderen Sachverhalt des vorliegenden Falles abstellen.
Sie veranlassen mich, meine rechtlichen Untersuchungen nach folgendem Schema durchzuführen:
Vorweg ist auf zwei Zulässigkeitsfragen einzugehen, die die Hohe Behörde in die Diskussion gebracht hat und auf deren Prüfung sie mit Nachdruck beharrt.
In der Behandlung der verschiedenen Angriffsmittel gilt unsere Aufmerksamkeit zunächst der Rüge der Verletzung -wesentlicher Formvorschriften unter dem Aspekt des Begründungsmangels.
Danach ist zu überlegen, ob die Klägerin mit Rücksicht auf den experimentellen Charakter ihrer Fertigung bis zum 31. Januar 1957 nicht unter die Ausgleichspflicht fiel oder ob schon die Tätigung von Schrottkäufen ab April 1956 die Ausgleichspflicht begründete.
Es folgen Überlegungen, die um den Rechtsgehalt und die Rechtsfolgen des Rundschreibens des DSVG vom 20. Mai 1957 kreisen mit den Fragen: Wurde der Klägerin eine wirksame Freistellung gewährt? Kann die Freistellung widerrufen werden und mit welchen Wirkungen? Sind Ansprüche der Hohen Behörde, die sich auf die Zeit vor Februar 1957 beziehen, verwirkt oder verjährt?
Schließlich ist noch auf das aus dem Mannesmann-Prozeß bekannte Problem der Zinsregelung der Ausgleichseinrichtung und der Behandlung der Wechselkursänderungen in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland einzugehen.
Rechtliche Würdigung
I. Zulässigkeitsfragen
Die von der Hohen Behörde erhobenen Zulässigkeitseinwendungen beziehen sich auf Rügen der Klägerin zur Beitragspflicht für die Zeit nach dem 31. Januar 1957.
Die Hohe Behörde bemerkt dazu, die Klägerin habe das Rechenwerk der Zahlungsaufforderung vom 8. April 1963 durch Erklärungen in der Rechtssache 53/63 anerkannt; außerdem fehle es für die erwähnten Rügen an einer ausreichenden Begründung in der Klageschrift.
1. Zur ersten Einwendung
Was die erste Einwendung angeht, so stützt sich die Hohe Behörde auf folgende Formulierung der Klageschrift in der Rechtssache 53/63:
„Hätte die Beklagte der Freistellung Rechnung getragen, so wäre der Nachforderungsbescheid um DM X niedriger auszustellen gewesen. (Der Saldo zu dem effektiven Nachforderungsbetrag ergibt sich aus der Neufestsetzung des vorläufigen Beitragssatzes zur Ausgleichskasse gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 7/63 und wird von der Klägerin nicht beanstandet.)“
Tatsächlich entnehmen wir dem prozessualen Vorbringen der Klägerin, daß es ihr nur darauf ankam, die unterbliebene Berücksichtigung ihrer Freistellung vom Schrottausgleich bis zum 31. Januar 1957 zu rügen.
Ich habe aber dennoch Zweifel, ob daraus auf ein rechtserhebliches Anerkenntnis geschlossen werden kann. — Grundsätzlich dürften an den Nachweis eines solchen Anerkenntnisses strenge Anforderungen zu stellen sein, führt es doch für den Erklärenden zu einem Rechtsverlust oder wenigstens zur endgültigen Bereinigung einer Rechtslage.
Im vorliegenden Fall sprechen gegen die Annahme eines Anerkenntnisses Besonderheiten des Verfahrens 63/63, auf die die Klägerin nachdrücklich hingewiesen hat. So hat sie im Verfahren 53/63 erklärt, sie selbst zweifle an der Zulässigkeit ihrer Klage. Die Einleitung des Prozesses sei nur als ein Akt äußerster Vorsicht zur Rechtswahrnehmung anzusehen. In Anbetracht der Unsicherheit, die für ihr Klagerecht bestand, sollte das Kostenrisiko gering gehalten und nur ein Teil der Streitfragen dem Gerichtshof unterbreitet werden. Zum Zwecke der Abgrenzung der Teilklage sei die Formulierung „nicht beanstandet“ verwendet worden; damit sollte nicht mehr zum Ausdruck gebracht werden als die Absicht, den bezeichneten Streitteil vorläufig aus der Diskussion zu lassen. Allenfalls könne in der Nicht-Beanstandung der Saldos die Anerkennung der Richtigkeit einer Rechenoperation gesehen werden, nicht aber diejenige der rechtlichen Fundiertheit des Anspruchs der Hohen Behörde.
Dieses Verständnis der Klage 53/63 und ihrer Formulierungen erscheint mir den jeweiligen Umständen am ehesten angemessen. Es kann folglich nicht die Rede davon sein, die Klägerin habe auf die Geltendmachung von Rügen verzichtet, die sie gegenüber einem in der Form einer vollstreckbaren Entscheidung ergangenen Nachzahlungsbescheid der Hohen Behörde für die Zeit nach dem 31. Januar 1957 erheben kann.
2. Zur zweiten Einwendung
In Ansehung der zweiten Einwendung der Hohen Behörde, die der mangelnden Substantiierung des Klagevortrags gilt, ist zu sagen, daß nach dem Verfahrensrecht des Gerichtshofes nur eine summarische Darstellung der Klagegründe verlangt wird. Dafür genügt zwar nicht eine formelhafte Anführung der im Vertrag bezeichneten Angriffsmittel, wohl aber die Andeutung der wesentlichsten Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der eingeführten Klagegründe ausschlaggebend sein sollen.
An dieses Erfordernis hält sich meines Erachtens die vorliegende Klage, wenn im Hinblick auf die Währungsfragen vorgebracht wird, aus deren Behandlung durch die Hohe Behörde seien der Klägerin Nachteile erwachsen, und wenn die Klägerin, was das Zinsproblem angeht, von einer unzulässigen Diskriminierung spricht, die sich daraus ergebe, daß die Hohe Behörde auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet und so auch Schuldner, die sich nicht im Verzug befanden, mit den für die neue Zinsregelung erforderlichen Mehraufwendungen belastet. — Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anführung angeblich verletzter Gesetzesvorschriften nicht erforderlich ist, die Klägerin folglich nicht diejenigen allgemeinen Entscheidungen ausdrücklich anrufen mußte, die sie mit der Einrede der Rechtswidrigkeit rügen will, kann insgesamt von einer unzulänglichen Substantiierung ihres Klagevortrags nicht gesprochen werden. Beide Zulässigkeitseinwendungen der Hohen Behörde sind also zurückzuweisen.
II. Zur Hauptsache
1. Begründungsmangel
In der Hauptsache des Rechtsstreits beschäftigt uns zunächst eine Rüge formaler Natur: Die Klägerin ist der Meinung, die Begründung der angegriffenen Entscheidung erweise sich unter mehreren Aspekten als unzulänglich.
|
— |
So bemängelt sie, daß die Hohe Behörde die Mitteilung des Regionalbüros vom 20. Mai 1957, derzufolge die Beitragspflicht der Klägerin erst mit dem 1. Februar 1957 zu laufen begann, auf einen Irrtum zurückführt, ohne zu sagen, worin der Irrtum bestand. Aus der angegriffenen Entscheidung erfahren wir dazu, der bezeichnete Beschluß habe sich nur auf freie Stahlformgießereien, die nebenher Stahlblöcke herstellen und verkaufen, bezogen, also auf Produzenten, zu denen die Lemmerz-Werke nicht gehören. Diese Tatsache sei nach dem Inhalt des Beirats-Beschlusses erkennbar gewesen. — Damit ist, wenn auch nur andeutungsweise, erklärt, inwiefern die Klägerin nicht als Adressatin des Beschlusses anzusehen ist, worin also der angebliche Irrtum bestand, und damit ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes die wesentliche Erwägung wiedergegeben, die die Hohe Behörde zum Erlaß der angegriffenen Entscheidung bewogen hat. Zusätzliche Einzelheiten über den Verlauf des Verfahrens, das zur Zustellung des Beirats-Beschlusses geführt hat, sind m.E. in die Entscheidungsbegründung nicht unbedingt aufzunehmen. |
|
— |
Weiterhin beanstandet die Klägerin die fehlende Schlüssigkeit der Entscheidungsbegründung, die davon ausgehe, ein Irrtum der erwähnten Art führe zur Unwirksamkeit des zugestellten Aktes. Wie mir scheint, hat diese Überlegung jedoch keinen Platz im Zusammenhang mit der Rüge von Formfehlern, was nur anders sein könnte, wenn es sich um eine offensichtlich fehlende Schlüssigkeit handeln würde. Der vorliegende Fall stellt insofern zumindest einen Grenzfall dar, weil der angegriffenen Entscheidung zu entnehmen ist, daß die Hohe Behörde von einem deutlich erkennbaren Irrtum ausging, also von einem Sachverhalt, in dem der Empfänger feststellen konnte, daß der mitgeteilte Akt nicht für ihn bestimmt ist. So gesehen ist der Gedanke einer Unwirksamkeit nicht a priori von der Hand zu weisen und damit auch die Schlüssigkeit der Darlegungen der Hohen Behörde nicht anzuzweifeln. Ob sie sich letzten Endes als stichhaltig erweisen, ist allerdings nicht im Zusammenhang mit der Prüfung von Formfehlern, sondern erst bei der materiellen Sachprüfung zu entscheiden. |
|
— |
Immer noch im Rahmen des Begründungsmangels, wird der Hohen Behörde vorgeworfen, sie habe, soweit sie in der angegriffenen Entscheidung eventualiter die der Klägerin gewährte Freistellung widerrufe, nur darauf hingewiesen, die Klägerin habe erkennen müssen, daß der Freistellungsbeschluß nicht für sie bestimmt gewesen sei. Dies reiche zur Motivierung einer Widerrufsentscheidung nicht aus. Die Hohe Behörde müsse darüber hinaus auch angeben, warum sie der Vertrauensposition der Klägerin eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen habe. Im Grunde ist diese Rüge natürlich nur relevant, wenn es überhaupt auf die Hilfserwägungen der Hohen Behörde zum Widerruf der Freistellungsentscheidung ankommt. Daß dies der Fall sei, will ich aber jetzt unterstellen. — Auch bei dieser Rüge kann sodann der Eindruck entstehen, die Kritik der Klägerin verlasse den Rahmen der formalen Mängel und verlange bereits eine Beantwortung materieller Rechtsfragen, der Frage nämlich, welche Gesichtspunkte beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu beachten sind. Demgegenüber kann es für die Bemessung der Begründungspflicht nur darauf ankommen, welche rechtlichen Deduktionen die erlassende Behörde für maßgeblich erachtet. Aus der angegriffenen Entscheidung entnehmen wir, daß in den Überlegungen der Hohen Behörde der Gedanke im Vordergrund stand, es habe sich bei der Zustellung des Freistellungsbescheides um einen offensichtlich erkennbaren Irrtum gehandelt. Dieser Standpunkt führt naturgemäß dazu, die Vertrauensposition der Klägerin in der Interessenabwägung gering zu bewerten. — Im übrigen hat die Hohe Behörde in der Entscheidungsbegründung auch die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin angedeutet sowie auf die Rechtsprechung zum Widerruf von Freistellungen, also implizite auf die dort entwickelten Grundsätze Bezug genommen. Demnach dürften auch für die Hilfserwägungen der Hohen Behörde zum Widerruf des Freistellungsbescheides genügend Gründe in der Entscheidung enthalten sein, die den Vorwurf des Begründungsmangels unberechtigt erscheinen lassen. |
|
— |
Eine Verletzung von Formvorschriften möchte ich schließlich auch unter den folgenden Aspekten nicht anerkennen. — Die Klägerin sieht in der angegriffenen Entscheidung insofern einen Widerspruch, als die Hohe Behörde ihr die Zahlung des Umlagebetrages innerhalb von 30 Tagen aufgegeben, andererseits aber in der Entscheidungsbegründung zum Ausdruck gebracht habe, andere Zahlungsmodalitäten könnten auf Antrag ins Auge gefaßt werden. Auch hält sie die Darstellung des Sachverhalts für mißverständlich, weil der Eindruck entstehen müsse, die Klägerin habe auf das Schreiben der Hohen Behörde vom 19. Juli 1961 Einwendungen erst in der Klage gegen die Entscheidung Nr. 7/03 erhoben, während sie in Wirklichkeit schon am 1. August 1961 geantwortet habe und die Hohe Behörde bis zum Jahre 1963 untätig geblieben sei. |
Zum letzten Punkt sehe ich nicht, wie er in den rechtlichen Ableitungen der Hohen Behörde eine entscheidende Rolle gespielt haben könnte, womit die Irrelevanz der sich darauf beziehenden Rüge erwiesen ist. — Was den in der Entscheidung enthaltenen Widerspruch angeht, so besteht er nach meiner Überzeugung nur scheinbar: Die Hohe Behörde stellt die Zahlungsverpflichtung der Klägerin unbedingt fest, gibt aber zu erkennen, daß Zahlungserleichterungen eingeräumt werden können, wenn von der Klägerin ein Nachweis für ihre Notwendigkeit geführt werde, wenn diese also wirtschaftliche Schwierigkeiten anzuführen imstande sei, die von der Hohen Behörde offenbar nicht zu erkennen waren.
Alles in allem sehe ich somit nicht, wie der Vorwurf des Begründungsmangels der eingereichten Klage zum Erfolg verhelfen könnte.
2. War die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 kraft Gesetzes der Beitragspflicht nicht unterworfen?
In der Sache selbst sollte an erster Stelle untersucht werden, ob die Klägerin unabhängig von irgendwelchen Freistellungsbescheiden vor dem 1. Februar 1957 überhaupt von der Ausgleichseinrichtung erfaßt werden konnte.
Sie führt dazu aus, ein Betrieb werde erst mit der Aufnahme einer normalen Produktionstätigkeit zum Montanunternehmen und, soweit Schrott verbraucht wird, beitragspflichtig zur Ausglcichseinrichtung. Davon könne bei ihr vor Juli 1656 deswegen nicht die Rede sein, weil sie bis dahin nur Schrottkäufe getätigt, aber keinerlei Produktionstätigkeit ausgeübt habe. Ab Juli 1956 bis Januar 1957 habe ihre Produktionstätigkeit nur experimentellen Charakter gehabt und sei aus diesem Grunde für die Ausgleichseinrichtung irrelevant.
Zwei Perioden sind demnach für die Untersuchung zu unterscheiden:
|
— |
Ein Zeitraum, in dem nur Schrottkäufe stattgefunden haben, und |
|
— |
ein Zeitraum, in dem zumindest im technischen Sinne eine Produktionstätigkeit gegeben war. |
|
— |
Wenn wir uns zunächst der zweiten Periode zuwenden, so ist einmal zu bemerken, daß die Klägerin keine Ausführungen darüber gemacht hat, inwiefern während dieser Zeit nur von Produktionsversuchen gesprochen werden kann. Näherer Aufschluß darüber, ob es sich um technische oder betriebswirtschaftliche Versuche gehandelt haben soll, wäre zumindest nützlich für die Beurteilung ihres Einwandes. — Auch muß sie sich von der Hohen Behörde zu Recht entgegenhalten lassen, daß es auf „normale Produktionsbedingungen“ nach dem Entscheidungswortlaut nur für den Ergänzungssatz der Entscheidung Nr. 2/57 ankommt. Ausschlaggebend für die Lösung der Streitfrage wird aber vor allem ein Blick auf die Produktionszahlen der Klägerin und deren Entwicklung sein, denn in zuverlässiger Weise kann ihre Erfassung im Schrottausgleich nur quasi rückblickend beurteilt werden. Insofern entnehmen wir den Untersuchungsberichten der Schweizerischen Treuhand-Gesellschaft vom 12. Juni 1958 und 20. Januar 1961, deren Richtigkeit die Klägerin anerkennt, daß sie ihre Stahlproduktion am 3. Juli 1956 mit einem Ofen aufgenommen hat. Die Produktionszahlen bewegen sich von Anfang an auf einer Höhe (Juli 1956 — 747 t, August 1956 — 1291 t), die gegen die Annahme von Produktionsversuchen spricht. Sie erreichen schon im Oktober 1956 ein Niveau, das über dem Durchschnitt des Jahres 1957 liegt, also des Jahres, für das die Klägerin normale Produktionsbedingungen ohne weiteres anerkennt. Nach den unbestrittenen Erklärungen der Hohen Behörde entsprechen sie dem normalen Produktionsumfang eines 20-Tonnen-Ofens, wie er bei der Klägerin in Betrieb war. Damit ist m.E., ohne daß es auf die tatsächlich ab August 1956 erfolgte Zahlung der allgemeinen Umlage ankäme, die sich bekanntlich nach der Produktion bemißt, der Schluß gerechtfertigt, das Stadium der versuchsweisen Produktion sei bei der Klägerin zumindest schon mehrere Monate vor dem 1. Februar 1957 abgelöst worden von normalen Produktionsverhältnissen. Aber selbst wenn für einen gewissen Zeitraum von Produktionsexperimenten gesprochen werden müßte, könnte dies die Beurteilung der Beitragspflicht im vorliegenden Fall, in dem die Produktion fortgesetzt wurde, nicht beeinflussen, weil der bei fehlgeschlagenen Produktionsversuchen verwendete Schrott sicher in die spätere Produktion mittelbar einging und so zu Schrotteinsparungen führte. Dieser Gedanke, aber auch andere Überlegungen, die sich sogleich anschließen, ersparen es uns, einen genauen Zeitpunkt für das Ende der angeblichen Versuchsproduktion bei der Klägerin zu bestimmen. |
|
— |
Genau betrachtet erscheint nämlich schon die Tatsache nicht anfechtbar, daß die Veranlagung zeitlich noch weiter zurückverlegt und auf den Beginn der Schrottzukäufe fixiert wird, die unstreitig ab April 1956 in erheblichem Umfang erfolgten. Die Hohe Behörde hat nach meiner Überzeugung recht, wenn sie diese Vorgänge als für die Produktion relevante Vorbereitungsakte ansieht, von einer Produktionstätigkeit im Sinne des Vertrages folglich nicht erst ausgeht bei Aufnahme der technischen Fertigung (was allenfalls für die Erhebung der allgemeinen Umlage von Bedeutung sein kann), sondern schon mit der Entfaltung einer Aktivität, die auf die Produktion begriffsnotwendig hinführt, was freilich gleichfalls nur retrospektiv in zuverlässiger Weise zu erkennen ist. Ein solcher Produktionsbegriff, das hat die Hohe Behörde nachgewiesen, entspricht nicht nur allgemein den Erfordernissen des Vertrages (Auskunftsrecht, Investitionsmeldungen), sondern in besonderer Weise den Notwendigkeiten des Schrottausgleichs. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Klägerin schon bei der Tätigkeit ihrer Schrottzukäufe auf dem Inlandsmarkt ab April 1956 in den Genuß der Vorteile der Ausgleichseinrichtung gekommen ist. Würde man anders verfahren, also nur diejenigen Perioden als Produktionstätigkeit ansprechen, die zur Fertigung und zum Absatz von Produkten führten, so wäre, wie die Hohe Behörde gezeigt hat, leicht eine Umgehung der Ausgleichspflicht möglich gewesen durch Auffüllung von Lagerbeständen während vorübergehender Stillegung eines Betriebes. — Daß insofern das von der Klägerin angeführte Urteil 14/63 (Clabecq gegen Hohe Behörde) keine Auslegungshilfe im Sinne ihrer These bietet, dürfte ohne weiteres klar sein, weil es sich nur mit dem Problem der Beitragspflicht für vor Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung getätigte Schrottkäufe befaßt. |
Demnach kann die prinzipielle Ausgleichspflicht der Klägerin nicht mit der Begründung verneint werden, sie habe vor dem 1. Februar 1957 eine Produktionstätigkeit nicht ausgeübt.
3. Schließt das Rundschreiben der Deutschen Schrottver braucher-Gemeinschaft vom 20. Mai 1957 die Veranlagung der Klägerin für die Zeit von April 1956 bis Januar 1957 aus?
In der logischen Reihenfolge der Angriffsmittel haben wir uns sodann zu fragen, welche Rechtswirkungen dem Rundschreiben der DSVG vom 20. Mai 1957 zukamen, und ob diese durch spätere Akte der Ausgleichseinrichtung oder der Hohen Behörde wieder aufgehoben werden können.
Sie erinnern sich, daß der Klägerin in dem erwähnten Schreiben wörtlich die Nachricht zuging: „Mit Schreiben vom 17. 5. 1957 teilt uns [so sagt die DSVG] die CPFI [Caisse de Péréquation de Ferrailles Importées], Brüssel, folgendes mit:
„In Übereinstimmung mit den am 7. und 8. Mai 1957 vom Beirat des OCCF [Office Commun des Consommateurs de Ferraille] und der CPFI getroffenen Entscheidungen werden die in einem Brief an die Hohe Behörde aufgeführten Werke ab 1. Februar 1957 den Beiträgen auf den entsprechenden Teil an Zukaufschrott unterworfen. Unter diese Entscheidungen fällt auch Ihre Firma.“
Die Klägerin sieht in dieser Mitteilung eine offizielle Verlautbarung der Brüsseler Organe über den Beginn ihrer Beitragspflicht, also auch über die Nichterfassung des vor diesem Zeitpunkt liegenden Schrottverbrauchs, eine Verlautbarung, die als begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren sei und die nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aus der Welt geschafft werden könne. Die Hohe Behörde vertritt dagegen vor allem den Standpunkt, das Rundschreiben sei erkennbar nicht für die Klägerin bestimmt gewesen, habe ihr gegenüber also Rechtswirkungen nicht auslösen können. Ein Widerruf sei deshalb nicht erforderlich.
Zu dieser bedeutsamen Streitfrage des Verfahrens hat die Hohe Behörde schon mit der Klagebeantwortung eine Reihe von Dokumenten vorgelegt. Die Dokumentensammlung wurde noch vergrößert auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Wunsch. Wie mir scheint, sind die meisten der übersand ten Dokumente sicher nützlich für die Aufhellung der Vorgeschichte des Beiratsbeschlusses und der übrigen jetzt zu beurteilenden Akte. Wirklich entscheidend können aber nur wenige von ihnen sein, denn in der Erforschung dessen, was mit einem hoheitlichen Akt gemeint ist, kommt es nach allgemeinen Grundsätzen nicht auf alle irgendwie damit im Zusammenhang stehenden Umstände an, die den inneren Willen der Beteiligten verraten könnten, sondern allein auf den verlautbarten Willen, auf die nach außen abgegebenen Erklärungen. Sie sind einer objektiven Interpretation zu unterziehen und daran muß sich die Verwaltung halten lassen.
Die erste Frage ist demnach, ob das zugestellte Rundschreiben selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt. Das ist insofern nicht der Fall, als die Klägerin in ihm namentlich angesprochen und ihr ausdrücklich mitgeteilt wird, sie sei erst ab 1. Februar 1957 beitragspflichtig. Die in dem Rundschreiben erwähnten Briefe der Ausgleichskasse an das Regionalbüro, der Ausgleichskasse an die Marktabteilung der Hohen Behörde sowie der Beschluß des Beirats der Kasse waren nicht als Anlage beigefügt und der Klägerin offenbar nicht bekannt; sie müssen deshalb bei der Interpretation außer Betracht bleiben. —Wenn die Hohe Behörde aus der in dem Rundschreiben verwendeten Formulierung „entsprechender Teil“ an Zukaufschrott schließen will, es sei damit auf die besonderen Produktionsbedingungen der freien Stahlformgießereien hingewiesen worden, so erscheint mir dieses Wortargument nicht überzeugend. Auch die Tatsache, daß in einem anderen Teil des Schreibens ausdrücklich von Stahlformgießereien die Rede ist, konnte die Klägerin nicht an der Richtigkeit seiner Adressierung zweifeln lassen, weil diese anderen Ausführungen mit dem Wort „ferner“ eingeleitet wurden und damit als selbständige Aussage vom ersten Teil der Mitteilung abgesetzt sind. — Somit ist der Klägerin in ihrer Deutung des Rundschreibens recht zu geben, und dies um so mehr, als aus anderen Dokumenten des Verfahrens mit Klarheit zu entnehmen ist, daß es die ausdrückliche Absicht und nicht ein Irrtum des Deutschen Regionalbüros war, das Schreiben außer den freien Stahlformgießereien allen Werken zuzustellen, die wie die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt von der Ausgleichseinrichtung nicht erfaßt worden waren.
An zweiter Stelle haben wir uns dann zu überlegen, ob sich das Regionalbüro seinerseits auf eine entsprechende Anweisung der Kasse stützen konnte, da es selbstverständlich zu eigenmächtigen Entscheidungen über den Beginn der Beitragspflicht nicht befugt war. Maßgeblich ist insofern der Brief der Ausgleichskasse an die Regionalbüros vom 17. Mai 1957. In ihm wurde festgelegt, daß die in einem Brief der Kasse an den Direktor der Marktabteilug der Hohen Behörde aufgeführten Werke erst ab 1. Februar 1957 der Beitragspflicht unterworfen werden sollten. Der erwähnte Brief wurde den Regionalbüros mitgeteilt; er enthält auch den Namen der Klägerin.
Daß aus dem Brief der Kasse an die Regionalbüros entnommen werden müßte, er sei nur für Stahlgießereien mit Stahlblockerzeugung bestimmt, weil er einen solchen Betreff trägt, kann nicht gesagt werden. Dieser Umstand ist für die Interpretation nicht entscheidend, da in der beigefügten Liste die betroffenen Werke namentlich aufgeführt sind, da aus ihr mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß die Klägerin keine Stahlformgießerei betreibt, was auch in dem Brief selbst noch unterstrichen wird, und schließlich, da einige ursprünglich in der Liste aufgeführten Werke aus ihr gestrichen worden waren, woraus gefolgert werden kann, daß die Liste einer genauen Prüfung durch die maßgeblichen Organe unterzogen worden war. In Verbindung mit der vorausgegangenen ausgedehnten Korrespondenz des Deutschen Regionalbüros mit der Kasse (vgl. die Schreiben vom 10. Januar 1957, 5. April 1957, 24. April 1957 und 14. Mai 1957) über das Schicksal der noch nicht erfaßten deutschen Unternehmen (zu denen auch die Klägerin zählte) und die Problematik einer rückwirkenden Veranlagung konnte deshalb das Regionalbüro durchaus der Auffassung sein, der Brief der Kasse sei auch für Unternehmen wie die Klägerin bestimmt gewesen,
Man kann indessen noch weiter gehen. Es läßt sich auch nachweisen, daß die Anordnung der Kasse gedeckt ist durch einen Beschluß ihres Beirats. Hierzu müssen die Protokolle der maßgeblichen Sitzungen verglichen werden. Gemäß Protokoll der 32. Sitzung vom 8. Mai 1957 wurde zu Punkt 8 der Tagesordnung (Festsetzung des Datums, von dem ab freie Stahlformgießereien, die Stahlblöcke herstellen und verkaufen, für den dieser Erzeugung entsprechenden Teil an Zukaufschrott umlagepflichtig werden sollen) der Beschluß gefaßt, „daß die Zahlungspflicht der freien Stahlformgießereien für die Menge Zukaufschrott, die auf ihre Blockproduktion entfällt, am 1. Februar 1957 beginnt“. Daß die Klägerin hiervon nicht erfaßt wird, bedarf keiner Bemerkung. Es blieb jedoch nicht bei diesem Beschluß. Der Vertreter des Deutschen Regionalbüros hat vielmehr in einem Brief an die Kasse vom 16. Mai 1957 folgende Ergänzung vorgeschlagen: „Es handelt sich hierbei um diejenigen Firmen, welche im Schreiben der CPFI an Herrn Rollmann vom 27. April 1957 (?) im einzelnen aufgeführt sind“. Die Ergänzung sollte aufgenommen werden, weil in der Sitzung des Beirats ein Entwurf des erwähnten Schreibens verteilt wurde, in dem alle Firmen aufgeführt waren, welche bisher noch nicht zur Zahlung von Umlagebeträgen aufgefordert worden sind. Diesem Anliegen hat man auf der 33. Beiratssitzung vom 12. und 13. Juni 1957, an der dieselben Personen beteiligt waren wie an der vorhergehenden Zusammenkunft, anläßlich der Genehmigung des Protokolls der 32. Sitzung Rechnung getragen mit folgendem Wortlaut: „Mit der von Herrn Lindeboom in seinem Schreiben vom 16. Mai 1957 vorgeschlagenen Abänderung wird das Protokoll der 32. Beiratssitzung einstimmig angenommen.“ Die anwesenden Vertreter der Hohen Behörde haben gegen die Ergänzung keinen Vorbehalt angemeldet.
Folglich kann tatsächlich gesagt werden, daß nach dem erkennbaren Willen aller damals kompetenten Organe der Beginn der Beitragspflicht zur Schrottkasse für die Klägerin wirksam auf den 1. Februar 1957 festgelegt wurde.
Verwaltungsrechtlich ist in dieser Maßnahme ein feststellender Verwaltungsakt mit für die Klägerin günstigen Wirkungen zu erblicken, der, da irgendwelche Gründe für absolute Nichtigkeit nicht zu sehen sind, solange in Kraft bleiben mußte, bis er ausdrücklich widerrufen wurde.
Nun kam es zwar auch später zu einer Korrespondenz der Klägerin mit der Hohen Behörde über die Frage ihrer Beitragspflicht für die Zeit vor dem 31. Januar 1957. Sie wurde aber, was bedeutsam ist, nach Übernahme der Verwaltung der Ausgleichskasse durch die Hohe Behörde nur von deren Beamten geführt. Ein Widerruf des Bescheides vom 20. Mai 1957 ist demnach keinesfalls in einem dieser Schreiben, sondern erst in der jetzt angegriffenen Entscheidung zu erblicken.
Ob er wirksam zustande kommen konnte, muß unsere nächste Frage sein. Dabei bedarf es keiner besonderen Ausführungen zum prinzipiellen Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zu widerrufenden Aktes, denn offensichtlich lassen die allgemeinen Entscheidungen zum Schrottausgleich keinen Raum für die Freistellung eines Unternehmens, das, wie die Klägerin, alle notwendigen Merkmale der Ausgleichspflicht erfüllt. — Auch geht die Klägerin wohl nicht so weit, zu sagen, daß schon im Mai 1957, also bei Zustellung des Rundschreibens, eine rückwirkende Veranlagung zum Ausgleich für die Zeit von April 1956 bis Januar 1957 rechtlich nicht mehr zulässig gewesen wäre und daß es aus diesem Grunde an der Rechtswidrigkeit des Freistellungsbescheides fehle.
Ihre erste wesentliche Rüge zur Widerrufsfrage besagt vielmehr, die Hohe Behörde habe die notwendige Interessenabwägung entweder völlig unterlassen oder sie sei dabei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, nämlich von der Erkennbarkeit des Irrtums bei der Zustellung des Beiratsbeschlusses. — Tatsächlich ist der Entscheidungsbegründung zu entnehmen, daß die Hohe Behörde einen Irrtum der Organe der Ausgleichseinrichtung für offenkundig gehalten und aus diesem Grunde die Position der Klägerin für nicht besonders schutzwürdig angesehen hat. Nach den bisherigen Untersuchungen muß dieser Standpunkt als abwegig bezeichnet werden. Auch die nachdrückliche Berufung der Hohen Behörde auf ein Schreiben vom 8. November 1956, das der Klägerin durch das Deutsche Regionalbüro unter dem Datum des 28. November 1956 zur Kenntnis gebracht worden ist und in dem deren Ausgleichspflicht bejaht wurde, kann an der Sachlage nichts ändern. In diesem Schreiben ist nämlich, anders als es die Hohe Behörde darzustellen versucht, nicht eine Äußerung der „höchsten Instanz“ der Montangemeinschaft zu erblicken, sondern lediglich die Verlautbarung der Ansicht eines Beamten der Hohen Behörde. Ihr gegenüber mußte nach der damaligen Organisation der Ausgleichseinrichtung die Mitteilung der Kasse und der Beschluß des Beirats der Kasse als die übergeordnete Meinungsäußerung angesehen werden, auf die allein die Klägerin sich verlassen durfte, und dies um so mehr, als in dem Schreiben vom 8. November 1956 über den Beginn der Beitragspflicht nichts gesagt ist. Darüber hinaus entnehmen wir Dokumenten, die im Verfahren vorgelegt wurden, daß der Leiter der Marktabteilung der Hohen Behörde noch im Jahre 1961 erklärt hat, weder die Kasse noch das Deutsche Regionalbüro habe im Jahre 1957 bei der Zustellung des erwähnten Freistellungsbescheides irrtümlich gehandelt. — Mit diesen Feststellungen könnte sich die Schlußfolgerung rechtfertigen, die Hohe Behörde sei beim Erlaß ihrer Widerrufsentscheidung von einer unzutreffenden Beurteilung der Sachlage ausgegangen, sie habe mithin ihre Ermessensentscheidung ohne sachliche Fundierung, nämlich ohne ausreichende Abwägung der Umstände des Falles, getroffen. Die Konsequenz davon wäre strenggenommen eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Hohe Behörde zur erneuten verwaltungsmäßigen Überprüfung, da der Gerichtshof nicht eine Ermessensentscheidung im Rahmen des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes anstelle der Verwaltung treffen kann.
Es soll indessen die Untersuchung nicht an dieser Stelle abgebrochen, sondern weiterhin überlegt werden, ob sich noch andere Gesichtspunkte aufzeigen lassen, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ins Feld geführt werden können. Dabei werden wir uns weithin auf die Prinzipien stützen können, die zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt wurden.
In erster Linie ist danach bedeutsam, ob der begünstigende Verwaltungsakt durch falsche oder unvollständige Angaben des Adressaten veranlaßt wurde. Daß dies vorliegend nicht der Fall ist, hat sich mit letzter Klarheit in der mündlichen Verhandlung ergeben, in der die Klägerin ein Schreiben an die Deutsche Schrottverbraucher-Gemeinschaft, vom 6. Dezember 1956 vorlegte, mit dem sie die Brüsseler Einrichtungen zur Einholung von Informationen über ihren Schrottverbrauch beim Deutschen Statistischen Bundesamt ermächtigt hat. An den erforderlichen Schrottmeldungen hat es also schon im Dezember 1956 nicht gefehlt. Darüber hinaus entnehmen wir den vorgelegten Dokumenten, daß auch mit Hilfe von Kontrollen, die im Jahre 1958 bei der Klägerin durchgeführt wurden, ihr Schrottverbrauch während der Zeit von April 1956 bis Januar 1957 ermittelt wurde und daß sie selbst im November 1958 eine Zusammenstellung der Schrottbewegungen in ihrem Betrieb der Hohen Behörde, eingereicht hat. Unlauteres Verhalten der Klägerin kann somit bei der Beurteilung des Widerrufs keine Rolle spielen.
An zweiter Stelle ist auf das Argument der Klägerin einzugehen, sie habe, da eine rechtzeitige Veranlagung zur Ausgleichseinrichtung unterblieben sei, keine Möglichkeit gehabt, die aus der Schrottumlage sich ergebende Belastung auf die Käufer ihrer Fertigprodukte abzuwälzen, was bei der damaligen guten Konjunkturlage ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre. Ich möchte jedoch annehmen, daß der Gerichtshof diesem Argument ebensowenig entscheidendes Gewicht beimessen wird wie im Verfahren Hoogovens gegen Hohe Behörde, in dem es vor allem auf die Tatsache ankam, daß die Klägerin in den Genuß der Vorteile der Ausgleichseinrichtung gekommen ist. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt dürften sich daher erübrigen, namentlich auch, weil die Klägerin jede Substantiierung ihres Vorbringens unter dem erwähnten Gesichtspunkt unterlassen hat.
Dagegen dürfte sich im vorliegenden Fall, was die Beurteilung der Vertrauensposition der Klägerin angeht, eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung rechtfertigen. Konnte man im Hinblik auf die Freistellung großer Industriebetriebe das Argument verwerten, die bekannte Neigung von Konkurrenzunternehmen, derartige Vergünstigungen anzufechten, habe zu keiner Zeit den Eindruck rechtfertigen können, die gewährte Freistellung müsse erhalten bleiben, so wird man analoge Überlegungen in Ansehung der Lage eines Betriebes vom Umfang der Klägerin, die insgesamt nur verhältnismäßig geringfügige Beiträge zur Schrottkasse schuldete und die dazuhin nicht Stahl für den Markt produzierte, nicht ohne weiteres verteidigen können. — In diesem Zusammenhang ist auch die These der Hohen Behörde zurückzuweisen, der gute Glaube der Klägerin an die Fortdauer ihrer Rechtsposition sei aus anderen Gründen schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt erschüttert worden. Davon kann meines Erachtens nicht die Rede sein bei der Durchführung von Kontrollen durch die Schweizerische Treuhand-Gesellschaft, die offenbar nicht gezielt auf die Problematik des vorliegenden Falles erfolgten. Davon kann weiterhin nicht die Rede sein beim Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 mit ihrem generellen Berichtigungsvorbehalt oder bei der Einleitung und beim Abschluß der Verfahren, die sich auf das Schicksal des Konzernschrottes bezogen (Rechtssachen 32 und 33/58). Erst das Schreiben der Hohen Behörde vom Jahre 1961 hat mit Klarheit verlautbart, die Klägerin sei schon ab April 1956 umlagepflichtig. Ihre Vertrauensposition ist deshalb mit Sicherheit eine andere als die der Unternehmen, die vom Konzernschrottproblem betroffen waren.
Namentlich aber gibt die Frage, ob der Widerruf in einer angemessenen Frist erfolgt ist, so wie es die Rechtsprechung verlangt, im vorliegenden Fall Anlaß zu kritischen Bemerkungen. Gewiß, diese Frist mag verhältnismäßig großzügig bemessen werden und ihre Einhaltung von verhältnismäßig geringem Gewicht sein, wenn es sich nur um deklaratorische begünstigende Verwaltungsakte handelt. Auch hier wird aber letzten Endes nach dem Ermessen des Gerichtshofes irgendwo eine Grenze gezogen werden müssen, jenseits derer selbst für Akte im Rahmen des Schrottausgleichs eine Korrektur durch die Verwaltung nicht mehr möglich ist.
Sehen wir uns insofern die maßgeblichen Fakten des vorliegenden Falles an: Der Freistellungsbescheid datiert, wie schon erwähnt, vom 20. Mai 1957. Von diesem Datum an ist die Widerrufsfrist zu berechnen, nicht aber, wie die Hohe Behörde empfiehlt, etwa vom Zeitpunkt des Erlasses des Meroni-Urteils an. In verbindlicher Form wurde ein Widerruf erst in der angegriffenen Entscheidung, also rund sieben Jahre nach Zustellung des Freistellungsbescheides ausgesprochen. Dazwischen lagen Äußerungen von Seiten der Hohen Behörde, die teilweise bis zur Klägerin vordrangen (teilweise auch nicht), die aber schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil es sich nur um Briefe von Beamten der Hohen Behörde ohne Entscheidungsbefugnis handelt. Die Tatsache, daß ihr Inhalt lange Zeit nicht durch eine förmliche Entscheidung der Hohen Behörde sanktioniert wurde, mochte sogar die Klägerin in der Annahme bestärkt haben, die Hohe Behörde distanziere sich davon.
Alles, was die Hohe Behörde zur Erklärung für diesen langen Zeitraum vorbringt — und worauf zum Teil schon eingegangen wurde —, ist im Grunde nicht stichhaltig. Weder liefern andere Prozesse, die eine abweichende Problematik betrafen, eine Rechtfertigung für ihr Zögern noch die Umgestaltung der Schrottorganisation, noch die Durchführung von Kontrollen bei den Unternehmen oder die Notwendigkeit wiederholter Änderungen der Beitragssätze, Im Falle der Klägerin standen keine schwierigen Auslegungsfragen, etwa über das Schicksal von Konzernschrott, zur Debatte, für deren Bewältigung der Hohen Behörde eine ausreichend lange Frist zugestanden werden müßte. Hier handelte es sich nur um die verhältnismäßig einfache verwaltungsmäßige Aufklärung eines Irrtums, der tatsächlich zumindest schon im Jahre 1958 entdeckt wurde. Daß dennoch an die Aufhebung des erlassenen Bescheides erst nach Ablauf von rund sieben Jahren gegangen wurde, läßt sogar an die Existenz eines Amtsfehlers denken mit der für die Beurteilung der Widerrufsmöglichkeit bedeutsamen Konsequenz eines Einstehens der Hohen Behörde für den durch die Freistellung entgangenen Ausgleichsbetrag.
Sieht man sich zur Frage der angemessenen Widerrufsfrist die nationale Rechtsprechung und Verwaltungspraxis an, so wird man in der Meinung bestärkt, im vorliegenden Fall sei der Widerruf ausgeschlossen. Mir ist dort kein Fall zu Gesicht gekommen, in dem ein mehrjähriges Zuwarten und Untätigbleiben der Verwaltung ohne Einfluß auf das Widerrufsrecht geblieben wäre. Schon bei Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren werden vielmehr Formulierungen gebraucht, die erkennen lassen, man sei damit an der Grenze des Vertretbaren angelangt ( 1 ) — Der Entwurf eines deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht sogar als Grenze den Ablauf eines Jahres vor nach Kenntnisnahme der Umstände, welche den Widerruf rechtfertigen (§ 37 IV) ( 2 ).
Nach alledem zögere ich nicht, im Falle Lemmerz der Hohen Behörde das Recht zum Widerruf eines aus dem Jahre 1957 datierenden Freistellungsbescheids wegen Fristablaufs zu bestreiten. Sie hat dieses Recht, um eine Formulierung der Klägerin zu gebrauchen, wegen nachlässiger Verwaltungsführung verwirkt.
Folgt man der vorgetragenen Betrachtung, so ist nicht nur wegen unterbliebener korrekter Interessenabwägung eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Hohe Behörde auszusprechen, sondern darüber hinaus — und ohne daß auf die weiteren selbständigen Klagegründe der Verjährung, der Verwirkung und der Diskriminierung im Verhältnis zu anderen gleichfalls freigestellten Unternehmen einzugehen wäre — die endgültige Unzulässigkeit des Widerrufs festzustellen. Was die Zeit vor dem 1. Februar 1957 angeht, ist somit die Klage erfolgreich.
4. Zum Währungsproblem und zur Zinsregelung
Die Klage ist auf diese Weise aber noch nicht vollständig erledigt. Wenigstens zur Beurteilung der für die Zeit nach dem 31. Januar 1957 angeforderten Beitragsrückstände muß noch auf die aus dem Mannesmann-Prozeß bekannten Klageargumente zur Paritätenfrage und zur Zinsregelung eingegangen werden. Dabei kann ich mich allerdings in Anbetracht der ausführlichen Darlegung meines Standpunktes in den Schlußanträgen vom 1. April 1965 verhältnismäßig kurz fassen.
a) Die Währungsfrage
Das vorliegende Verfahren verlangt insofern zunächst eine prozessuale Vorbemerkung, weil die Klägerin mit ihrer Replik das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, zugleich aber — ohne nähere Spezifizierung — erklärt hat, sie stimme mit der Ansicht des Experten nicht in allen Punkten überein. Verfahrensrechtlich erscheint ein solches Vorgehen bedenklich, denn der Gerichtshof darf nicht im unklaren darüber gelassen werden, was als Vortrag einer Partei anzusehen ist. Die rechtliche Folge davon kann meines Erachtens nur die sein, daß der Gerichtshof allein das als Ausführungen der Klägerin anerkennt, was in der Replik selbst enthalten ist, und daß er der vorgelegten gutachtlichen Äußerung allenfalls den Wert eines Literaturhinweises beimißt.
Was die Währungsproblematik selbst angeht, so könnte im vorliegenden Verfahren der Eindruck entstehen, sie weise besondere Aspekte auf, die im Mannesmann-Prozeß nicht in die Diskussion gebracht wurden. Dies, weil die Klägerin sich nicht nur beschwert über die unterbliebene Berücksichtigung der DM-Aufwertung, sondern auch über die sich aus der zweimaligen Frankenabwertung ergebenden Auswirkungen auf ihre Beitragsschuld. — Ein besonderes Problem würde damit jedoch nur dann in die Diskussion gebracht werden, wenn die Klägerin etwa den Standpunkt vertreten wollte, die während des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung erfolgte Frankenabwertung habe im Schrottpreisausgleich überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen, dieser habe vielmehr so weiter geführt werden müssen, als wäre es bei der alten Frankenparität geblieben. Offensichtlich ist das jedoch nicht der Fall, und eine solche These erscheint auch schwerlich vertretbar, weil für die Ausgleichseinrichtung rechtlich nicht die Möglichkeit bestand, diejenigen Ausgleichsvorgänge, die sich erst nach der Paritätenänderung abgespielt haben, auf einer anderen Basis als der der neuen Parität abzurechnen.
Wenn aber auch im Hinblick auf die Frankenabwertung nur die Frage zu untersuchen ist, ob zu Recht die vor der Abwertung entstandenen Forderungen und Schulden nach der Parität des Ausgleichsmonats oder nach der des Zahlungszeitpunktes zu bestimmen sind, so unterscheidet sich die Problematik des vorliegenden Verfahrens nicht grundsätzlich von der des Mannesmann-Prozesses. Es erscheint somit tatsächlich möglich, auf alle Einzelargumente zu verweisen, die ich im Mannesmann-Prozeß unter 14 ausführlich untersucht habe und die mich zu dem Ergebnis führten, die Paritätenregelung der Entscheidung Nr. 21/60 befinde sich in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Schrottausgleichs.
b) Die Zinsregelung
Auch hinsichtlich der Zinsregelung gibt das vorliegende Verfahren grundsätzlich keinen Anlaß, einen anderen Standpunkt einzunehmen als im Mannesmann-Prozeß (vgl. dort II3).
Einzig dies wäre, was die Beitragsschulden für die Zeit vor dem 1. Februar 1957 angeht, also für den Zeitraum, zu dem ich die Klage wegen Unzulässigkeit des Widerrufs für erfolgreich halte, anzumerken. Eine Zinsregelung wie die der Entscheidung Nr. 7/61 muß natürlich für Fälle wie den gegenwärtigen, in dem ausdrücklich und jahrelang von der Beitragserhebung abgesehen wurde, außerordentlich unbillig erscheinen, weil alles, was an eine Inverzugsetzung erinnert, unterblieben ist, die Klägerin aber nunmehr praktisch so gestellt werden soll, als wäre sie mit der Zahlung in Verzug geraten. Diese Überlegung sollte indessen nicht zum Anlaß genommen werden, die prinzipielle Berechtigung der neuen Zinsregelung anzuzweifeln, sondern sie liefert umgekehrt ein zusätzliches Argument zum Ausschluß des Widerrufs der gewährten Freistellung.
|
c) |
Was die Beitragsrückstände für die Zeit nach dem 31. Januar 1957 angeht, können folglich die Argumente zur Währungsfrage und zur Zinsregelung eine Teilannullierung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigen. |
III. Zusammenfassung und Ergebnis
Abschließend formuliere ich folgenden Schlußantrag:
Die angegriffene Entscheidung ist insoweit aufzuheben, als sie zum ersten Mal für die Zeit von April 1956 bis Januar 1957 eine Veranlagung der Klägerin zum Schrottausgleich ausspricht. Im übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. — Für die Kostenentscheidung sollte der Gerichtshof das Verhältnis der von der Hohen Behörde angeforderten Summen sowie Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu den verschiedenen Abrechnungszeiträumen vorgetragenen Angriffsmittel berücksichtigen und danach der Hohen Behörde etwa drei Viertel, der Klägerin ein Viertel der gesamten Verfahrenskosten auferlegen.
( 1 ) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1958, MDR 58, 710; Urteil des Bundesver waltungsgerichts vom 8. Dezember 1961, DVBl 62, 562; Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 1958, Zeitschrift für Beamtenrecht 58, 144.
( 2 ) Vgl. Haueisen, Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht, DVBI 64, 710.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.