Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 16. Juni 1966. # Alfred Willame gegen Kommission der EWG. # Rechtssache 110-63 bis.

ECLI:EU:C:1966:30Eu Cjeu16.06.1966

Gesamter Gesetzestext

Schlußanträge des Generalanwalts

Herrn Joseph Gand

vom 16. Juni 1966 ( 1 )

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Herr Willame bittet Sie um Auslegung der Ziffer 3 des Tenors Ihres auf seine Klage gegen Euratom ergangenen Urteils vom 8. Juli 1965.

Sie erinnern sich, wie es zu diesem Urteil kam.

Nach der seine Übernahme in das Beamtenverhältnis ablehnenden Stellungnahme des Überleitungsausschusses erhielt der damalige Kläger, der seit dem 18. August 1958 als Vertragsbediensteter eingestellt war, die Kündigung seines Arbeitsvertrags. Mit der Klage 110/63 focht er die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung der Euratom-Kommission vor Ihnen an, wobei er insbesondere die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen des Überleitungsausschusses geltend machte.

Sie erklärten das Verfahren in der Tat in einem wesentlichen Punkt für fehlerhaft, hoben die Entlassungsverfügung vom 5. September 1963 daher auf und verwiesen die Sache zur Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens an die Euratom-Kommission zurück. Die Ziffern 1 und 2 des Tenors Ihres Urteils setzten Herrn Willame wieder in seine Stellung als Verwaltungsbediensteter und Anwärter auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ein.

Es blieben noch seine finanziellen Ansprüche festzustellen. Sie bildeten den Gegenstand der Ziffer 3, um deren Auslegung Sie gebeten werden.

Aufgrund Ihres Urteils trat der Antragsteller mit den zuständigen Dienststellen von Euratom in Verbindung, um die Einzelheiten seines Dienstverhältnisses zu regeln: Urlaubsansprüche — Berechnung der zu zahlenden Beträge — Wiedereröffnung des Überleitungsverfahrens.

Wie Sie wissen, hatte dieses Überleitungsverfahren das gleiche Ergebnis wie das vorangegangene; am 20. Dezember 1965 wurde dem Antragsteller eine neuerliche Kündigungsverfügung zugestellt, die den Gegenstand seiner gegenwärtig anhängigen Klage 12/66 bildet.

Gleichzeitig wurde ihm eine Abrechnung der in Vollzug Ihres Urteils zu zahlenden Beträge übermittelt, die nach seiner Ansicht nicht Ihrer Entscheidung entspricht. Er beantragt daher nicht die Aufhebung oder Änderung dieser Abrechnung, die wohl keine anfechtbare Entscheidung darstellt, sondern die Auslegung einiger Bestimmungen Ihres Urteils. Bei Eröffnung des mündlichen Verfahrens hatte es den Anschein, als seien letztlich nur noch geringfügige Fragen zwischen den Parteien streitig. Aus den Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergab sich jedoch, daß dies nicht der Fall ist. Daher ist der Gegenstand des Antrags Punkt für Punkt zu untersuchen.

Zunächst ist zu prüfen, wie sich das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren nach Gemeinschaftsrecht darstellt.

Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes der EAG — der den gleichen Wortlaut hat wie die Artikel 37 EGKS-Satzung und 40 EWG-Satzung — bestimmt: „Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Gemeinschaft auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht.“

Es bedarf also weder eines Rechtsstreits zwischen den Parteien über den Vollzug des Urteils noch überhaupt eines „Streits“. Es genügt nach Ihrem Urteil 5/55 Assider (RsprGH I 290/91), daß die Parteien dem Wortlaut dieses Urteils einen verschiedenen Sinn beilegen.

Die Zweifel müssen einen durch das Urteil entschiedenen Punkt betreffen. Der Gerichtshof kann also auf einen Auslegungsantrag hin weder seine eigene Entscheidung überprüfen noch zu Fragen Stellung nehmen, die er im auszulegenden Urteil nicht entschieden hat. Wie es in den Entscheidungsgründen Ihres bereits zitierten Urteils 6/55 heißt: „Die Parteien können derartige neue Rechtsfragen nicht mit einem Antrag auf Urteilsauslegung zur Entscheidung stellen.“

Schließlich müssen der Tenor des Urteils (oder die ihn tragenden Entscheidungsgründe) selbstverständlich wirklich unklar, muß die Tragweite des Urteils wegen mehrdeutiger Ausdrucksweise zweifelhaft sein. Anderenfalls ist eine Auslegung nicht erforderlich. Hier ist noch anzumerken, daß die Worte, mit denen der Gerichtshof „die Klarheit“ seines vorangegangenen Urteils feststellt, den Parteien mitunter nützliche Hinweise für den Vollzug dieses Urteils geben können.

Andererseits ist die Klage bekanntlich an keine Frist gebunden; der Antrag muß den Vorschriften der Artikel 37 und 38 der Verfahrensordnung entsprechen und insbesondere die Urteilsstellen bezeichnen, deren Auslegung begehrt wird. Daß es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, ergibt sich daraus, daß den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Ein Austausch von Schriftsätzen, wie in Artikel 40 und 41 vorgesehen, findet jedoch nicht statt.

Es handelt sich also um ein recht eigentümliches, nur in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten bestehendes Verfahren, das von der Regel abweicht, daß der Richter seine Zuständigkeit durch den Erlaß seines Urteils erschöpft. Zweifellos bietet es die Möglichkeit, bestimmte Erörterungen sowie das Entstehen neuer Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, doch es kann nicht dazu dienen, sämtliche Zweifelsfragen auszuräumen, die sich beim Vollzug des Urteils ergeben können. Es kann nur bei Zweifeln über die Auslegung des Urteils Anwendung finden. Bisweilen besteht das Problem lediglich darin, die Grenzen dieser Auslegung festzulegen.

Kommen wir nun noch einmal auf die Ihnen gestellten Anträge zurück.

1.

In Ziffer 3 Buchstabe a Ihres Urteils wird Euratom verurteilt, dem Kläger die ihm nach seinem vorstatutarischen Arbeitsvertrag zustehenden Bezüge für die Zeit vom Wirksamwerden der aufgehobenen Kündigungsverfügung bis zur Zustellung einer neuen Verfügung über seine Übernahme oder Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis zu zahlen.

Die Abrechnung erstreckt sich allerdings nur auf den Zeitraum vom 3. November 1963 — dem Tag des Wirksamwerdens der ersten Entlassung — bis zum 31. Juli 1965, während die neue Nichtüber-leitungsverfügung ihm erst am 21. Dezember 1965 zuging. Der Antragsteller bittet Sie, Ihr Urteil dahingehend auszulegen, daß der in Ziffer 3 Buchstabe a genannte Zeitraum am 21. Dezember 1966 endet.

Ihr Urteil läßt jedoch keinen Zweifel daran, daß Herr Willame Anspruch auf seine früheren Bezüge bis zu dem Zeitpunkt hat, zu dem ihm die neue Verfügung zugestellt wird. Der Zeitpunkt dieser Zustellung ist eine reine Tatfrage, die nicht die Auslegung, sondern die Anwendung Ihres Urteils betrifft.

Ich möchte noch hinzufügen, daß in dieser Hinsicht keinerlei Zweifel zwischen den Parteien bestehen. Die Kommission bestreitet ihre aus dem Urteil erwachsene Verpflichtung, dem Antragsteller seine Bezüge bis zum 21. Dezember 1966 zu zahlen, um so weniger, als sie ihm diese Bezüge auf seinen Antrag seit dem 1. August 1965 monatlich ausgezahlt hat. Eine am 21. Dezember 1965 aufgestellte Abrechnung der zu zahlenden Beträge konnte zu diesem Zeitpunkt nur bis zum 31. Juli 1966 gehen, da die Zahlungen für die spätere Zeit bereits geleistet waren.

2.

Herr Willame beantragt sodann, dieselbe Ziffer 3 Buchstabe a des Tenors dahingehend auszulegen, daß das Gehalt, auf das er für den streitigen Zeitraum Anspruch hat, unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 3 der im genannten Zeitraum in Kraft gewesenen EGKS-Besoldungstabelle zu berechnen sei, das heißt, wenn ich richtig verstehe, unter Berücksichtigung etwaiger Grundgehaltserhöhungen, die den in der Besoldungsgruppe der Abteilungsleiter ins Beamtenverhältnis übernommenen Bediensteten während des in Betracht kommenden Zeitraums zugute gekommen sind. Hierzu ist zu bemerken, daß laut der ihm bei Beendigung seines Arbeitsvertrags ausgehändigten Bescheinigung das Gehalt „unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 3 der EGKS-Besoldungstabelle“ berechnet wurde.

In tatsächlicher Hinsicht behauptet der Antragsteller — und die Kommission hat diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung für zutreffend erklärt —, daß in der Abrechnung seine Gesamtbezüge auf der Grundlage von 45502,— bfrs errechnet seien; nach seiner Ansicht müßte aber von einem Grundgehalt von 51100,— bfrs ausgegangen werden, das, wie ich höre, seit dem 1. Januar 1965 der fünften Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 entspricht.

Hier läßt sich einräumen, daß es sich allerdings um die Auslegung des Teils des Tenors handelt, der sich auf die „ihm nach seinem vorstatutarischen Arbeitsvertrag zustehenden Bezüge“ bezieht. Aber ist Ihr Urteil hier mehrdeutig? Beim Vergleich dieser Formulierung mit den damaligen Hilfsanträgen des Klägers und mit bestimmten Entscheidungsgründen Ihres Urteils neige ich dazu, dies zu verneinen. Herr Willame verlangte die Zahlung der „seiner damaligen Tätigkeit entsprechenden Bezüge, nämlich 45502,— bfrs netto monatlich, zumindest vom Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte eine neue, rechtmäßige Entscheidung über, seine Rechtsstellung erläßt“. Sie haben außerdem festgestellt, daß Herr Willame infolge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung so anzusehen ist, als ob er noch im Dienst der Beklagten stände, und zwar zu den Bedingungen seines früheren Arbeitsvertrags. Damit erkennen Sie seinen Anspruch auf „die ihm aufgrund seines vorstatutarischen Arbeitsvertrags zustehenden Bezüge“ an.

Sollte tatsächlich ein Zweifel bestehen, so also im Hinblick auf den Inhalt dieses vorstatutarischen Arbeitsvertrags, über den Sie in Ihrem Urteil nicht zu entscheiden hatten und der auch im Rechtsstreit nicht erörtert wurde. Die Kommission hat im gegenwärtigen Verfahren das im Jahre 1958 an Herrn Willame gerichtete Einstellungsschreiben vorgelegt. In diesem Schreiben ist das Grundgehalt des Betroffenen auf 31100,— bfrs festgesetzt, zuzüglich verschiedener Zulagen, wie Residenzzulage, Trennungszulage oder Zulage für den Familienvorstand. Diese Zahl mag seinerzeit unter Zugrundelegung der EGKS-Besoldungstabelle festgesetzt worden sein. Sie behielt nichtsdestoweniger den Charakter einer vertraglichen Bestimmung, die als solche für die Parteien maßgebend war.

Nach der Aufhebung seiner Entlassung befand sich der Antragsteller erneut im Dienst von Euratom zu einer Zeit, zu der die Überleitungen normalerweise beendet waren; er blieb jedoch Vertragsbediensteter im vorstatutarischen Arbeitsverhältnis, und es bestand keine Veranlassung, ihn entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen seines Arbeitsvertrags in den Genuß der Maßnahmen kommen zu lassen, die zugunsten der Beamten ergriffen wurden. Bei einem anderen Verlauf der Dinge und einem für ihn günstigen Ausgang des zweiten Überleitungsverfahrens wäre er rückwirkend auf den 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden und hätte von diesem Zeitpunkt ab Anspruch auf die den Beamten zugute gekommenen Gehaltsaufbesserungen gehabt. Das ist aber eine ganz andere Fallgestaltung, die hier nicht vorliegt.

Somit ergibt sich, daß die Mehrdeutigkeit, falls sie besteht, einen Punkt betrifft, über den Sie nicht entschieden haben — nämlich den Inhalt des Arbeitsvertrags — und über den Sie demnach auch nicht durch ein Auslegungsurteil befinden können. Aber vielleicht halten Sie es deswegen, weil Sie bei der Festlegung der Ansprüche des Klägers auf diesen Vertrag Bezug nehmen, für angebracht zu klären, was Sie unter den „ihm aufgrund seines vorstatutarischen Arbeitsvertrags zustehenden Bezügen“ verstehen. Die Antwort hierauf muß nach meiner Ansicht dann, wie es in den Entscheidungsgründen Ihres Urteils heißt, in den Bedingungen des Arbeitsvertrags des Klagers gesucht werden. Diese sehen einen Betrag von 31700,— bfrs zuzüglich der oben genannten Zulagen vor, schließen aber die automatische Gleichstellung mit einer bestimmten Besoldungsgruppe der EGKS-Tabelle und den Anspruch auf die den Beamten zugute gekommenen Gehaltserhöhungen aus.

3.

Die dritte Bestimmung Ihres Urteils, dessen Auslegung Herr Willame beantragt, bedarf einiger Erläuterungen.

Von den Bezügen, die an den damaligen Kläger zu zahlen die Kommission verurteilt wurde, waren die vom Kläger für eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft erhaltenen Nettobezüge und die Zahlungen, die der Kläger von der Beklagten anläßlich seiner Entlassung erhalten hatte, abzuziehen. Bis auf einen Punkt, auf den ich später eingehen werde, ist der Antragsteller mit diesen Abzügen einverstanden. Aber den auf diese Weise abzuziehenden Beträgen hat die Kommission Zinsen in Höhe von 4,5 % hinzugerechnet.

Der Antragsteller bittet Sie daher, Ihr Urteil dahingehend auszulegen, daß es ihn nicht zur Verzinsung der beiden Beträge verpflichtet.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme räumt die Antragsgegnerin ein, daß sich ein Fehler in die Abrechnung eingeschlichen habe, der aber durch Zahlung eines Betrages von 239,— bfrs ausgeräumt sei, wodurch der Antrag gegenstandslos werde.

Dieser Auffassung ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit dem Einwand entgegengetreten, die genannte Zahlung entspreche nur den Zinsen für die von ihm außerhalb der Gemeinschaft empfangenen Bezüge (C — 3 der Abrechnung), ebenso sei aber bei den anläßlich seiner Entlassung erhaltenen Beträgen (C — 2 der Abrechnung) zu verfahren. Die Kommission hat eingewandt, dies sei ein neuer Antrag.

Das trifft jedoch keineswegs zu. Der Antragsteller hatte von Beginn an die Auslegung Ihres Urteils dahin begehrt, daß es keine Verzinsung irgendeines der abzuziehenden Beträge vorsehe.

Dagegen zeigt sich beim Lesen Ihres Urteils, daß es keine Unklarheit enthält. Es verurteilt die Beklagte, dem Kläger auf den Nettobetrag der vor der Verkündung des Urteils fällig gewordenen Bezüge 4,5 % Jahreszinsen zu zahlen. Es bestimmt den Zeitraum, für den diese Zinsen für jedes Monatsgehalt zu zahlen sind. Es enthält aber nicht die geringste Andeutung über vom Kläger zu tragende Zinsen auf die abzuziehenden Beträge. Hieraus ergibt sich so offensichtlich, daß derartige Zinsen in Ihrem Urteil nicht vorgesehen sind, daß es keiner Auslegung bedarf. Es ist aber auch ebenso offensichtlich, daß Euratom dieses Urteil unrichtig angewandt hat und daß eine Klage, die Herr Willame gegen eine auf diesen Grundlagen beruhende Abrechnung richten würde, zulässig und begründet wäre.

4.

Dies sind die drei einzigen in der Ihnen vorliegenden Antragsschrift enthaltenen Anträge. Es ist jedoch noch zu erwähnen, daß der Antragsteller in seinem Vorbringen beanstandet hat, daß die Kommission ihn auf die Rückzahlung eines Betrages von 30591,— bfrs in Anspruch genommen hat, den er anläßlich seiner ersten Entlassung für nicht ausgenutzten Urlaub erhalten hatte, was sie offenbar damit begründet hat, daß er diesen Urlaub nach Erlaß des Urteils tatsächlich genommen habe.

Hierzu ist festzustellen, daß dieser Punkt in den Auslegungsanträgen nicht erscheint und sich auch nicht mittelbar aus einem dieser Anträge entnehmen läßt, namentlich nicht aus dem Antrag, der sich auf die. Berechnung der vorstatutarischen Bezüge bezieht. Es handele sich um einen Schreibfehler, sagte Ihnen der verehrte Anwalt des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung. Vielleicht, aber wenn auch der Auslegungsantrag nicht fristgebunden ist, so bleiben doch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze auf ihn anwendbar. Der Richter kann nur die in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz ausdrücklich gestellten Anträge berücksichtigen, die später, nach Zustellung des Antrags an die anderen Parteien, nicht mehr erweitert werden können. Der hier einschlägige Artikel 102 der Verfahrensordnung verweist übrigens auf Artikel 38, nach dessen Buchstaben d die Klageschrift die Anträge des Klägers enthalten muß. Ich schlage Ihnen daher vor, den in der mündlichen Verhandlung gestellten, die Rückforderung der Entschädigung für nicht angetretenen Urlaub betreffenden Antrag für unzulässig zu erklären.

Falls Ihnen diese Entscheidung zu streng erscheint oder Sie den Auslegungsantrag in diesem Punkt für ordnungsgemäß halten, bleibt noch zu prüfen, ob es sich nicht um eine außerhalb Ihres Urteils liegende Frage handelt, die im Urteil auch nicht einmal stillschweigend entschieden worden ist. Der Antragsteller führt aus, die im Laute eines Haushaltsjahres nicht ausgenutzten Urlaubstage würden am Ende jedes Jahres durch eine Entschädigung in Geld vergütet (was die Antragsgegnerin, wohl mit Recht, bestreitet), und die Entschädigung, die er auf diese Weise für ihm aus der Zeit vor dem 3. November 1963 zustehende Urlaubstage erhalten habe, sei daher unabhängig von seiner Entlassung ausgezahlt worden. Die Antragsgegnerin begründet dagegen die Rückforderung damit, daß der Antragsteller den Urlaub im Einvernehmen mit der Verwaltung nach Erlaß Ihres Urteils und vor Wiederantritt seines Dienstes tatsächlich genommen habe. Sie erklärt weiterhin, solange der Bedienstete nicht endgültig ausgeschieden sei, gebe es keine Entschädigung für nicht ausgenutzten Urlaub; nur wegen seiner Entlassung habe der Antragsteller diese Entschädigung erhalten können.

Hier handelt es sich nach meiner Ansicht weniger um eine Auslegung Ihres Urteils als um die Beurteilung der Frage, ob eine später von den Parteien getroffene Vereinbarung die Rückzahlung des streitigen Betrages nach sich zieht oder nicht. Dies geht jedenfalls über den Rahmen des damaligen Rechtsstreits hinaus.

Ich komme zu dem Ergebnis, daß den Auslegungsanträgen aus verschiedenen Gründen nicht stattzugeben ist.

—

Die Anträge bezüglich des Zeitpunkts, bis zu dem der Antragsteller Anspruch auf seine Bezüge hat, betreffen den Vollzug Ihres Urteils und nicht seine Auslegung.

—

Mag auch der Begriff der dem Antragsteller aufgrund des vorstatutarischen Arbeitsvertrags zustehenden Bezüge mehrdeutig sein, so bezieht er sich doch auf den Inhalt des Arbeitsvertrags und damit auf einen Punkt, über den Sie nicht entschieden haben und der somit nicht Gegenstand eines Auslegungsurteils sein kann.

—

Ihr Urteil enthält keine Unklarheit darüber, welche Beträge zu verzinsen sind und welche nicht.

—

Der die Rückzahlung einer Entschädigung für nicht ausgenutzten Urlaub betreffende Auslegungsantrag ist nicht zulässig, da er in der Antragsschrift nicht enthalten war.

Normalerweise wäre hieraus die Folgerung zu ziehen, daß der Antragsteller die ihm entstandenen Kosten zu tragen habe. Jedoch hat der Antrag die Möglichkeit geboten, einen von der Antragsgegnerin begangenen und zugegebenen Fehler zu berichtigen. Daher halte ich es für unbedenklich, wenn Sie in Ausübung der Ihnen nach der Verfahrensordnung zustehenden Befugnis die Hälfte der dem Antragsteller entstandenen Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.

Ich beantrage,

den Antrag des Herrn Willame abzuweisen und die Kosten in dem soeben angegebenen Verhältnis zu verteilen.


( 1 ) Aus dem Franzosisches oberseizt.

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