Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 16. März 1965. # Hohe Behörde der EGKS gegen Umberto Collotti und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 70-63 bis.

ECLI:EU:C:1965:23Eu Cjeu16.03.1965

Gesamter Gesetzestext

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer

vom 16. März 1965

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Zu dem Antrag auf Urteilsauslegung, über dessen Zulässigkeit soeben mündlich verhandelt wurde, gebe ich die folgende Stellungnahme ab:

Der Antrag stützt sich auf Artikel 37 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, dessen allein maßgeblicher französischer Text übrigens mit der französischen Fassung von Artikel 40 der EWG-Satzung und Artikel 41 der Euratom-Satzung des Gerichtshofes übereinstimmt. Vorausseztung ist danach für einen Auslegungsantrag, daß Streit besteht — der französische Text spricht von Schwierigkeiten (difficultés) — über Sinn und Tragweite eines Urteils und daß ein Interesse an der Auslegung nachgewiesen wird (Urteil 5/55, RsprS Band I, Seite 288 ff.).

Diesen Erfordernissen ist der Antrag der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1964 gegenüberzustellen.

Was die darin aufgeführten Schwierigkeiten der Urteilsinterpretation angeht, so handelt es sich offenbar um gegensätzliche Auffassungen von verschiedenen Dienststellen oder verschiedenen Beamten der Hohen Behörde, nicht also um Auslegungsthesen, die zwischen den Parteien des Verfahrens 70/63 oder einer Partei und einem nicht beteiligten Organ kontrovers sind. Letzteres ist indessen nach richtigem Verständnis für Artikel 37 der Satzung auch nicht zu verlangen. Ausreichend ist vielmehr, daß ein einzelner Beteiligter oder ein interessiertes Organ ernsthafte Gründe darlegt, die zeigen, daß ein Urteil in diesem oder jenem Sinn interpretiert werden kann, daß also — wie etwa § 458 der Deutschen Strafprozeßordnung für die Auslegung von Strafurteilen verlangt — Zweifel oder Unklarheiten über den Sinngehalt eines Urteils existieren. Insofern dürften demnach Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages nicht ersichtlich sein.

Auch ist in der Rechtsprechung schon entschieden, daß nicht nur der Urteilstenor, sondern daneben die tragenden Urteilsgründe Gegenstand eines Auslegungsbegehrens sein können, so daß unter diesem Gesichtspunkt gleichfalls Bedenken gegen den Antrag der Hohen Behörde nicht geltend gemacht werden können.

Schließlich macht m.E. auch das Problem der Antragsfrist keinerlei Schwierigkeiten aus dem einfachen Grunde, weil Artikel 37 im Gegensatz zu anderen Vorschriften der Satzung (Wiederaufnahme, Drittwiderspruchsklage) eine Frist für die Einreichung des Antrags nicht vorsieht.

Bleibt also nur die Frage, was mit der Formulierung „Sinn und Tragweite eines Urteils“ in Artikel 37 der Satzung gemeint ist.

Insofern scheint mir das Interpretationsbegehren der Hohen Behörde problematisch. Bedenken ergeben sich nämlich nicht nur aus der Abfassung der entscheidenden Frage, welche lautet: „Ist die Begründung unter B — 3 des Urteils von grundsätzlicher Tragweite, so daß sie in ihrer Anwendung über den durch den Urteilstenor entschiedenen Einzelfall hinausgeht?“ Die Bedenken werden vielmehr verstärkt durch die zu dieser Frage gelieferte Begründung des Antrages, in der dargelegt ist, die eine der beiden erwähnten Auffassungen über den Sinn des Urteils 70/63 gehe dahin, der Nichtigerklärung eines individuellen Aktes im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung könne lediglich begrenzte Rechtskraflwirhung zukommen, während die andere Auffassung besage, aus allgemeinen Formulierungen des Urteils lasse sich ableiten, es werde für alle auf Grund der neuen Laufbahnregelung im Januar 1962 umgestuften Bediensteten der Anspruch anerkannt, das in der früheren Besoldungsgruppe erworbene Dienstalter müsse auf die neue Besoldungsgruppe übertragen werden.

Vom reinen Wortlaut des Artikels 37 der Satzung des Gerichtshofes wird sicher auch ein derartiger Interpretationsfall erfaßt, da er unter den Begriff „Tragweite eines Urteils“ zu fallen scheint. — Dem eigentlichen Zweck von Artikel 37 dürfte indessen eine so weitreichende Auffassung über die Möglichkeiten eines Interpretationsverfahrens nicht entsprechen.

Richtig verstanden soll Artikel 37 helfen, den eine gerichtliche Entscheidung tragenden Willen klar herauszuarbeiten, dort wo er im unklaren geblieben ist oder wo Zweifel bestehen. Es soll, mit anderen Worten, herausgefunden werden, wie das urteilende Gremium über den zu entscheidenden Fall genau gedacht hat, d.h. es soll in dem Rahmen eine getroffene Disposition ergänzend erläutert werden, in dem eine Disposition des Gerichtshofes oder einer seiner Kammern überhaupt möglich ist.

Das wäre in dem zu beurteilenden Verfahren, wo die Frage der Einstufung eines Beamten zur Debatte stand, der Fall, wenn Unklarheiten darüber vorhanden wären, in welcher Weise dieser Beamte nach dem Urteil einzustufen ist. Daß derartige Deutungsschwierigkeiten nicht bestehen, erhellt jedoch schon aus der Tatsache, daß der Kläger des Verfahrens 70/63 ausdrücklich erklärt hat, er habe ein persönliches Interesse in dem von der Hohen Behörde eingeleiteten Auslegungsverfahren nicht zu vertreten.

Tatsächlich geht der Auslegungsantrag der Hohen Behörde auf einen anderen Ausspruch. Die Antragstellerin will nicht eine Klarstellung des Willens der Richter, die das Urteil 70/63 erlassen haben, sondern sie will eine Antwort auf die Frage nach der rechtlichen Tragweite der Urteile des Gerichtshofes schlechthin oder doch wenigstens der Urteile des Gerichtshofes in Personalstreitigkeiten. Genau gesehen handelt es sich hier um eine Frage der Vertrags-interpretation, also um eine Aufhellung des Willens der Vertragsautoren, nicht dagegen um eine Deutung des Willens der Gerichtsmitglieder. Für derartige Zwecke ist nicht Artikel 37 der richtige Weg. Vielmehr wird, da der Vertrag und die Satzung des Gerichtshofes ein allgemeines Verfahren zur Vertragsinterpretation nicht kennen, der Hohen Behörde oder anderen Organen, die über die rechtliche Tragweite von Gerichtsurteilen schlechthin Aufklärung wünschen, nur die Möglichkeit bleiben, auf Grund einer geeigneten Verwaltungsentscheidung in einem zweiten ordentlichen Gerichtsverfahren diese Frage zur Entscheidung zu stellen.

Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß der von der Hohen Behörde gestellte Auslegungsantrag als unzulässig abzuweisen ist.

Was die Kostenentscheidung des Auslegungsverfahrens angeht so stellt sich lediglich die Frage, wer die durch die Äußerung des Klägers des Verfahrens 70/63 entstandenen Kosten zu tragen hat. Insofern sehe ich keine besonderen Schwierigkeiten. Da der Kläger als Partei des vorhergegangenen Verfahrens ein Recht auf Anhörung hat, die Hohe Behörde andererseits das Auslegungsverfahren ohne berechtigten Grund in Gang gebracht hat, müssen die Kosten des Klägers von der Hohen Behörde getragen werden.

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