ECLI:EU:C:1965:89•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 19. Oktober 1965. # Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la Providence und andere gegen Hohe Behörde der EGKS. # Verbundene Rechtssachen 29, 31, 36, 39 bis 47, 50 und 51-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 19. Oktober 1965. # Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la Providence und andere gegen Hohe Behörde der EGKS. # Verbundene Rechtssachen 29, 31, 36, 39 bis 47, 50 und 51-63.
ECLI:EU:C:1965:89Eu Cjeu19.10.1965
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer
vom 19. Oktober 1965
Gliederung
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Einleitung (Sachverhalt, Streitgegenstand, Verfahrensverlauf) |
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Rechtliche Würdigung |
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I. Zulässigkeitsfragen |
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1. Zur Zulässigkeit der Klageänderung |
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2. Zur Rechtskraft des Urteils 19 und 21/60, 2 und 3/61 |
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II. Hauptsache |
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1. Zum Amtsfehler der Hohen Behörde |
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2. Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Amtsfehler der Hohen Behörde und der behaupteten Schädigung? |
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a) Zu den objektiven Möglichkeiten des Schrottbezugs |
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b) Hätten die Kläger im Falle der Verweigerung des Frachtausgleichs Importschrott bezogen? |
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3. Zum Schadensnachweis und zur Bestimmung des Schadensumfangs |
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a) Der Fall Hennebont |
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b) Der Fall St. Jacques |
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c) Zum Einfluß der aus einem zusätzlichen Vorbrauch von Importschrott sich ergebenden Beitragserhöhung |
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d) Zur Bedeutung des Umfangs der Paritätszusagen |
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e) Sind die erbrachten Beweise ausreichend? |
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f) Zusammenfassung |
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III. Schlußantrag |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
In einem der längsten Prozesse der jüngeren Geschichte dieses Gerichtshofes habe ich mich heute mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die von einer Reihe französischer und belgischer Unternehmen eingereichten Schadensersatzklagen, die sich auf angebliche Amtsfehler der Hohen Behörde im Rahmen des Schrottausgleichs stützen, erfolgreich sein können.
Zur Vorgeschichte des Verfahrens kann ich mich kurz fassen im Hinblick auf den Urteilsbestand und die Schlußanträge der Rechtssachen 19 und 21/60, 2 und 3/61, die einen ähnlichen Sachverhalt zum Gegenstand hatten, im Hinblick auf den Sitzungsbericht der vorliegenden Rechtssachen sowie im Hinblick auf die Schlußanträge, die mein früherer Kollege Lagrange am 12. Mai 1964 zum gegenwärtigen Verfahren erstattet hat.
Wir wissen, daß im System des Schrottausgleichs dem ausgleichsfähigen Importschrott teurer Gemeinschaftsschrott gleichgestellt wurde, namentlich der in Abwrackbetrieben der Gemeinschaft gewonnene Schiffsschrott. Da die Abwrackwerften für eine Reihe von Unternehmen verkehrsungünstiger gelegen sind als deren übliche Importhäfen, stellte sich schon früher das Problem, ob solchen Unternehmen beim Bezug von Abwrackschrott der Betrag der Eisenbahntransportkosten erstattet werden könne, um den der Abwrackschrott teurer zu stehen kam als der über bestimmte Häfen der Gemeinschaft importierte Schrott (künftig soll insofern abkürzend von der Erstattung der Frachtparität oder von einem Frachtausgleich gesprochen werden). Dies hielten die Brüsseler Ausgleichsorgane seit 1954 für zulässig. Sie machten daher interessierten Unternehmen (unter ihnen den Klägern) wiederholt vor dem Abschluß von Kaufverträgen über Abwrackschrott entsprechende Zusagen und erstellten demgemäß die Ausgleichsabrechnungen.
Auch nach Übernahme der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung durch die Hohe Behörde im August 1958 wurde diese Praxis fortgesetzt. Als die Hohe Behörde jedoch im Rahmen der Überprüfung aller Ausgleichsvorgänge auf das Problem stieß, kam sie zu der Auffassung, die Praxis des Frachtausgleichs sei mit den Prinzipien des Schrottausgleichs nicht zu vereinbaren (vgl. Entscheidung Nr. 18/60). Die Ausgleichsrechnungen der betroffenen Unternehmen wurden daraufhin in der Weise berichtigt, daß die erstatteten Transportparitäten von den Unternehmern selbst zu tragen waren. Wie wir wissen, kam es aus diesem Anlaß in den Jahren 1960 und 1961 zur Einleitung von Prozessen (Rechtssachen 19 und 21/60, 2 und 3/61), die freilich, was die im Hinblick auf die Zülässigkeit des Frachtausgleichs erhobenen Anfechtungs- und Untätigkeitsklagen angeht, ohne eine Untersuchung der Hauptsache endeten. Gleichzeitig eingereichte Schadensersatzklagen jedoch hielt der Gerichtshof wegen eines Amtsfehlers der Hohen Behörde in der Überwachung der Brüsseler Organe für begründet. Lediglich wegen fehlenden Schadensnachweises wurden die Klagen zurückgewiesen.
Auf diese Rechtsprechung gehen die Klagen zurück, die zu den vorliegenden Verfahren geführt haben. In ihnen wird der Hohen Behörde erneut von denselben Unternehmen wie in den Rechtssachen 19 und 21/60, 2 und 3/61 sowie zusätzlich von einigen anderen vorgeworfen, sie habe insofern einen Amtsfehler begangen, als sie nicht verhinderte, daß von den Brüsseler Organen rechtswidrige Zusagen über einen Frachtausgleich gemacht wurden, die die Kläger zum Kauf des mit erheblichen Frachtkosten belasteten Abwrackschrotts veranlaßt hätten. Entsprechend verlangen sie Ersatz des Schadens, der nicht entstanden wäre, wenn sie anstelle von Abwrackschrott Importschrott bezogen hätten.
Wie das Verfahren im einzelnen verlaufen ist, brauche ich jetzt nicht auszuführen. Geklagt wurde zunächst von 23 Unternehmen auf Verurteilung der Hohen Behörde zur Leistung bestimmter Schadensbeträge. Die Sachen wurden auf Antrag der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verfahren kam es zum Austausch einer Fülle von Schriftsätzen und Noten mit der Folge einer wiederholten Änderung der eingeklagten Schadenssummen, aber auch mit der Folge, daß ein Teil der ursprünglichen Kläger ihre Klagen zurückzogen. — Schon vor einem Jahr wurde über den Streitkomplex zweimal mündlich verhandelt. Mein Kollege Lagrange erstattete damals Schlußanträge, die ihnen vorliegen.
Schließlich faßte der Gerichtshof den Beschluß, eine Expertise erstellen zu lassen über einige Streitfragen, welche den Nachweis des Schadens und die Bemessung des Schadensumfangs betreffen. Das Ergebnis liegt uns vor in einer Ausarbeitung vom 1. Mai 1965. Es führte dazu, daß die Klage des Unternehmens Forges et Ateliers du Creusot gleichfalls zurückgezogen wurde. Im übrigen erklärten die Kläger ausdrücklich, zur Expertise keine Bemerkungen zu haben, während die Hohe Behörde zu einer Reihe von Punkten Bedenken vortrug. Darüber wurde mit dem Sachverständigen ausführlich diskutiert in der Gerichtssitzung vom 28. September, in der auch die Schlußplädoyers der Parteien stattfanden.
Nach dieser Sach- und Rechtslage habe ich nunmehr zu untersuchen, ob die Schadensersatzklagen der Unternehmen Povidence, Maubeuge, Sauines, Firminy, Pompey, Beautor, Rouen, St. Jacques, Châtillon, Porter-France, UCPMI, Fives-Lille-Cail, Usinor und Hennebont begründet sind (und gegebenenfalls in welchem Umfang ihnen Ersatzansprüche gegen die Hohe Behörde zustehen.
Rechtliche Würdigung
I. Zulässigkeitsfragen
Der Untersuchung des eigentlichen Streitkomplexes sind einige Zulässigkeitsfragen vorauszuschicken, die uns freilich nicht lange aufhalten werden.
1. Zur Zulässigkeit der Klageänderimg
Wenn ich recht sehe, beharrt die Hohe Behörde immer noch auf ihrem Standpunkt, die Kläger hätten im Laufe des schriftlichen Verfahrens (aufgrund der Einwendungen, die in der Klagebeantwortung enthalten waren) nicht nur die ursprünglich gestellten Anträge ihrem Umfang nach, sondern die Klageart geändert und Beweise in das Verfahren eingeführt, die in den Klageschriften nicht angeboten waren. Dies verstoße gegen die Vorschriften der Verfahrensordnung, insbesondere gegen Artikel 38 und 42.
Wie Lagrange bin ich aber der Auffassung, daß die Einwendungen der Hohen Behörde nicht berechtigt sind. Von Anfang an sind die eingereichten Klagen eindeutig als Amtshaftungsklagen definiert, die sich auf einen bestimmten Sachverhalt stützen und die auf die Beseitigung bestimmter Schadensfolgen abzielen. Lediglich in der Bemessung des Schadensumfangs sind Änderungen eingetreten, weil die Kläger (übrigens auf Vorhalt der Hohen Behörde) in der Replik nicht mehr von den Pauschalbeträgen der erstatteten Transportparitäten ausgingen, sondern um den Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens bemüht waren. Entsprechend änderten sie auch ihre Beweisangebote. Von einer Änderung der Klageart kann infolgedessen nicht die Rede sein. Was die verschiedenen Beweisangebote angeht, so halten sie sich meines Erachtens an die Regeln von Artikel 42 der Verfahrensordnung (die übrigens in Prozessen, für deren Einleitung Fristen nicht gelten, nicht in strenger Weise angewandt werden dürften), und im Hinblick auf die wechselnde Bemessung des Schadensumfangs ist zu sagen, daß derartige Änderungen gestellter Anträge in Schadensersatzprozessen nicht ausgeschlossen erscheinen, soweit der Klagegrund gleich bleibt.
2. Zur Rechtskraft des Urteils 19 und 21/60, 2 und 3/61
Ein zweiter Einwand wurde nicht von der Hohen Behörde vorgebracht. Er könnte jedoch von Amts wegen erhoben werden im Hinblick auf das in den Rechtssachen 19 und 21/60, 2 und 3/61 ergangene Urteil, jedenfalls soweit im gegenwärtigen Verfahren dieselben Kläger auftreten. Zu fragen ist nämlich, ob die rechtskräftige Zurückweisung von Schadensersatzansprüchen in den früheren Verfahren den beteiligten Unternehmen nicht die Geltendmachung solcher Ansprüche mit gleicher Begründung nunmehr verbietet.
Dies dürfte jedoch bei näherem Zusehen nicht der Fall sein. Stützten sich die Klagen aus den Jahren 1960 und 1961 auf Schrottkaufverträge, die in den Monaten September und Oktober 1958 abgeschlossen wurden, so stellen wir fest, daß gerade diese Kaufverträge in der Zusammenstellung der jetzt streitigen Vorgänge (vgl. die Anlagen zu den einzelnen Klageschriften) nicht genannt sind. Damals ging es den Klägern um Zusagen über die Leistung von Frachtausgleich, die nicht eingehalten worden sind, während im gegenwärtig anhängigen Verfahren nur von Zusagen die Rede ist, auf die hin eine Auszahlung des Frachtausgleichs erfolgte. Entsprechend differieren die in den Jahren 1960, 1961 eingeklagten und die gegenwärtig zu behandelnden Schadenssummen. Dies führt zu der Feststellung, daß wir heute einen anderen Sachverhalt zu beurteilen haben als vor drei Jahren und daß konsequenterweise die eingeklagten Ansprüche nicht identisch sind.— Selbst aber, wenn man alle Zusagen des Frachtausgleichs als einen einheitlichen Streitkomplex ansehen würde, könnte sich daraus nichts gegen die Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Klagen ergeben, weil die Klagen aus den Jahren 1960 und 1961 als eine Geltendmachung von Teilansprüchen zu werten sind, die nach richtiger Auffassung die Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben Sachverhalt nicht ausschließt (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Auflage, Seite 750). Auch die Rechtskraft des früher ergangenen Urteils bildet demnach kein Hindernis für die Prüfung der anhängig gemachten Rechtssachen.
II. Zur Hauptsache
Was die Beurteilung der Schadensersatzansprüche selbst angeht, so müssen drei Fragen auseinandergehalten werden:
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Hat die Hohe Behörde einen Amtsfehler begangen? |
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Ist eine Schädigung der Kläger nachgewiesen? |
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Ist der festgestellte Amtsfehler ursächlich für den Eintritt der Schädigung? |
Der Untersuchung dieser Fragen werde ich mich jetzt zuwenden.
1. Zum Amtsfehler
Ich wiederhole noch einmal, worin nach der Ansicht der Kläger ein Amtsfehler zu erblicken ist, nämlich darin, daß die Hohe Behörde die Brüsseler Ausgleichsorgane nicht wirksam überwacht und die Abgabe von Zusagen über die Erstattung eines Frachtausgleichs nicht verhindert habe, von Zusagen, die später widerrufen werden mußten, weil sie mit den Prinzipien des Schrottausgleichs nicht zu vereinbaren sind.
Zwei Vorfragen bereiten in diesem Zusammenhang keine Schwierigkeiten. Die eine lautet dahin, ob tatsächlich den Klägern gegenüber Zusagen der erwähnten Art gemacht wurden. Sie ist positiv zu beantworten im Hinblick auf eine Reihe von Dokumenten, die zusammen mit den Klageschriften vorgelegt wurden. Auch wenn sich bei einer genauen Durchsicht ergibt, daß sie nicht alle, vom Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher für die Kläger abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Abwrackschrott dekken, so ist dieser Umstand unbedeutend, weil die Hohe Behörde nicht bestritten hat, daß den Klägern in dem von ihnen behaupteten Umfange Zusagen durch das Gemeinsame Büro gegeben worden sind.
Die andere Vorfrage betrifft die Rechtswidrigkeit der Zusagen. Zu ihr kann ich verweisen auf meine Darlegungen in den Schlußanträgen 19 und 21/60, 2 und 3/61, in denen ich alles Notwendige gesagt habe über die Unvereinbarkeit eines speziellen Frachtausgleichs mit den Prinzipien des Schrottausgleichs, so wie sie den Grundentscheidungen über die Schrottausgleichseinrichtung zu entnehmen sind.
Wenn wir sodann zu prüfen haben, ob der Vorwurf des Amtsfehlers tatsächlich begründet ist, so kann es nicht verwunderlich erscheinen, daß die Kläger zu dieser Frage vor allem auf die Feststellungen des Urteils 19 und 21/60, 2 und 3/61 verweisen, in dem — wie schon gesagt — ein gleichartiger Sachverhalt zu beurteilen war. Die einschlägigen Passagen der Urteilsbegründung brauche ich jetzt nicht zu zitieren; sie finden sich namentlich auf den Seiten 646 und 647 im VII. Band der deutschen Ausgabe der Rechtsprechungssammlung. Daß der Gerichtshof von der damals gegebenen Beurteilung abgehen wird, ist nicht anzunehmen, auch wenn sie im Verhältnis zu dem vorliegenden Verfahren nicht mit rechtskräftiger Wirkung ausgestattet ist, und obgleich sich — davon bin ich noch immer überzeugt — gute Gründe für die Gegenmeinung anführen lassen. Ich erinnere dazu an meine Ausführungen in den Schlußanträgen 19 und 21/60, 2 und 3/61, aber auch an die Behandlung des Konzernschrottproblems durch den Gerichtshof, auf die die Hohe Behörde in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck hingewiesen hat. — Unter Bezugnahme auf das Urteil 19 und 21/60, 2 und 3/61 gehe ich also davon aus, daß für Zusagen eines Frachtausgleichs, die den Klägern von den Brüsseler Organen nach dem 1. August 1958 gegeben worden sind (das ist in dem erwähnten Urteil der entscheidende Zeitpunkt), eine Verantwortlichkeit der Hohen Behörde im Sinne eines. Amtsfehlers nicht verneint werden kann.
Fraglich könnte nur erscheinen, ob eine andere Bewertung zu gelten hat für Zusagen der Brüsseler Organe aus der Zeit vor August 1958, d.h. aus einer Periode, für welche die Verwaltung der Ausgleichseinrichtung auf die Brüsseler Stellen delegiert war und für welche die Hohe Behörde sich auf eine Überwachungstätigkeit beschränkt hat. Derartige Zusagen waren in dem Rechtsstreit 19 und 21/60, 2 und 3/61 nicht zu beurteilen. Sie stehen aber nach den uns vorliegenden Dokumenten (vgl. die Anlagen zu den Klageschriften) im gegenwärtigen Verfahren ganz eindeutig im Vordergrund, da nur in einigen Fällen von Schrottlieferungen nach dem 1. August 1958 (und folglich von Zusagen des Frachtausgleichs nach diesem Zeitpunkt) die Rede ist (Providence, Fives-Lille-Cail, Usinor).
Nach meiner Überzeugung wäre es wohl möglich, die Frage des Amtsfehlers für Paritätszusagen aus der Zeit vor dem 1. August 1958 in einem von dem Urteil 19 und 21/60, 2 und 3/61 abweichenden Sinne zu beantworten.
Zunächst ist für den bezeichneten Zeitraum davon auszugehen, daß Amtsfehler der Brüsseler Organe nicht automatisch der Hohen Behörde zugerechnet werden können. Dazu berechtigt nicht die Tatsache allein, daß die von der Hohen Behörde vorgenommene Delegation von Befugnissen sich als rechtswidrig erwiesen hat. Anders könnte es nur sein, wenn diese Delegation — was in Anbetracht der Auslegungsschwierigkeiten des Artikels 53 indessen nicht der Fall ist — als offensichtlicher Verstoß gegen die Vertragsregeln gewertet werden müßte. — Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden wir keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, daß die Hohe Behörde sich Amtsfehler der Brüsseler Organe ohne weiteres zurechnen lassen müsse. Folglich ist es naheliegend, auf die Haftung der Hohen Behörde für die Zeit zwischen April 1954 und Juli 1958 Maßstäbe anzuwenden, wie sie nach der nationalen Rechtsprechung für die Haftung einer Behörde gelten, die lediglich zur Überwachung der Tätigkeit anderer Instanzen berufen ist. Es müßte also der Hohen Behörde ein schwerer Amtsfehler („faute lourde“) oder, wenn man zurückgreift auf die nach dem französischen Recht für die Haftung der fiskalischen Verwaltung geltenden Prinzipien, ein außergewöhnlich schwerer Amtsfehler nachgewiesen werden (de Laubadère, Traité élémentaire de Droit administratif Nr. 1172, 1176). Dies wäre nur möglich, wenn eine schwere und offensichtliche Verletzung von Rechtsregeln bei der Abgabe der Paritätszusicherungen vorläge und wenn der Amtsfehler schwere Konsequenzen, insbesondere schwere finanzielle Konsequenzen für die Betroffenen ausgelöst hätte. Weder das eine noch das andere dürfte indessen anzunehmen sein. Wie die Hohe Behörde mit Recht unterstreicht, konnten durchaus rechtliche Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Frachtausgleichs bestehen, weil die Texte der maßgeblichen allgemeinen Schrottentscheidungen insofern nicht völlig klar waren. Auch wäre — was für die Verantwortlichkeit der sich auf die Überwachung beschränkenden Hohen Behörde bedeutsam ist — zu bedenken, daß über die Rechtmäßigkeit des Frachtausgleichs offenbar nie in den Gremien diskutiert wurde, in die die Hohe Behörde einen Vertreter delegiert hatte. Schließlich kann nach den jetzt noch streitigen Schadenssummen, die meines Erachtens isoliert für jedes einzelne Unternehmen zu betrachten sind, kaum davon die Rede sein, die Unachtsamkeit der Hohen Behörde habe für die betroffenen Unternehmen schwere Schädigungen zur Folge gehabt.
Wie mir scheint, besteht allerdings wenig Aussicht, daß die soeben angestellten Überlegungen den Gerichtshof zur Verneinung eines Amtsfehlers führen können. Es ist nämlich — wie die Kläger unterstreichen — nicht zu leugnen, daß im Urteil 19 und 21/60, 2 und 3/61 ganz allgemein und ohne zeitliche Begrenzung der Hohen Behörde schwere Vorwürfe im Hinblick auf die mangelnde Überwachung der Brüsseler Organe gemacht werden. Mit Lagrange entnehme ich dies gewissen Formulierungen der Entscheidungsgründe auf den Seiten 646, 647 im VII. Band der deutschen Rechtsprechungssammlung. — Auch wenn das Urteil insoweit nicht einmal für die damals beteiligten Parteien Rechtskraftwirkung hat, die angeführten Gründe vielmehr im Hinblick auf den allein zu beurteilenden Sachverhalt als obiter dicta anzusehen sind, so wird man doch annehmen müssen, daß der Gerichtshof an der damals verlautbarten Auffassung festhalten und den Vorwurf des Amtsfehlers als begründet anerkennen wird in Ansehung aller Frachtausgleichszusagen, die während des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung abgegeben worden sind.
Dies veranlaßt mich, in meinen fügenden Untersuchungen das erste Tatbestandsmerkmal für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs, das Bestehen eines Amtsfehlers, als erwiesen anzusehen.
2. Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Amtsfehler der Hohen Behörde und der behaupteten Schädigung?
Da meines Erachtens nicht bestritten werden kann — ich nehme insofern das Ergebnis der Beweiswürdigung vorweg —, daß eine Schädigung zumindest für eine der klagenden Unternehmen eingetreten ist, werde ich mich nunmehr der Untersuchung der Frage widmen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeblich schadensauslösenden Ereignis und der Schädigung nachgewiesen ist, und erst im Anschluß daran versuchen, den Schadensumfang zu bestimmen sowie eine Würdigung der vorgelegten Beweise vorzunehmen.
Die entscheidende Frage lautet dahin, ob ohne das schädigende Ereignis (die Zusagen der Brüsseler Stellen) die Schadensfolgen ausgeblieben wären, präziser: ob die klagenden Unternehmen bei Verweigerung des Frachtausgleichs anderen Schrott gekauft hätten, für den geringere Aufwendungen erforderlich gewesen wären. Wie die Fragestellung zeigt, werden wir in diesem Zusammenhang zur Rekonstruktion eines hypothetischen Kausalverlaufs gezwungen, ein Unternehmen, bei dem genaue Aussagen in aller Regel unmöglich sind, für das es also nur auf ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit ankommt.
Zwei Aspekte sind bei der folgenden Untersuchung auseinanderzuhalten:
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Es ist festzustellen, ob für die Kläger ein Ausweichen auf Schrott anderer Herkunft objektiv möglich gewesen wäre; |
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es ist zu prüfen, ob als erwiesen gelten kann, daß die Kläger derartige Dispositionen tatsächlich getroffen hätten. |
a) Zu den objektiven Möglichkeiten des Schrottbezugs
Die Kläger operieren in der Klagebegründung nur mit dem Gedanken, sie hätten bei Verweigerung des Frachtausgleichs Importschrott bezogen. Folglich ist die Untersuchung auf die Frage zu beschränken, ob ihnen solche Dispositionen zu den fraglichen Perioden möglich gewesen wären.
Nach der Rücknahme einer Reihe von Klagen aus dem gegenwärtig zu beurteilenden Streitkomplex haben wir noch die Fälle von 14 Unternehmen vor uns, die in der Zeit zwischen 1954 und 1958 ca. 60000 Tonnen Abwrackschrott bezogen haben. Stellt man sich die Frage, ob der Weltschrottmarkt während der genannten Periode den zusätzlichen Bezug einer entsprechenden Menge Importschrott gestattet hätte, so kann es kaum Schwierigkeiten geben, diese Frage in einem für die Kläger günstigen Sinn zu beantworten angesichts der Entwicklung der Gesamteinfuhren von Schrott in die Gemeinschaft und im Hinblick auf die Entwicklung der Stocks während der fraglichen Zeit. Insbesondere erscheint abwegig die Überlegung, die amerikanische Regierung hätte im Hinblick auf die genannten zusätzlichen Mengen ihre Instrumente zur Betätigung eines Exportstopps angewandt.
Bedenkt man, daß nach der Struktur des Ausgleichsmechanismus die Brüsseler Organe die Befugnis hatten, diejenigen Mengen Importschrotts und sonstigen teuren Schrotts zu bestimmen, für die ein Ausgleich in Betracht kam, so ist weiterhin zu fragen, ob die Kläger bei etwaigen Bemühungen, anstelle von Abwrackschrott Importschrott zu beziehen, auf Schwierigkeiten von seiten der Brüsseler Stellen gestoßen wären. — Auch diese Frage dürfte rückblickend kaum zu bejahen sein, in Anbetracht der geringfügigen Mengen, um die es im Falle der klägerischen Unternehmen ging. Namentlich fehlt es an einer ausreichenden Zahl von Beispielen, die veranschaulichen könnten, daß die Brüsseler Organe bei der Zulassung von Importschrott in den Schrottausgleich strenge Maßstäbe angelegt hätten. Im Verfahren wurde nur erwähnt der Fall einer Einfuhr von Schrott durch italienische Unternehmen, denen die Brüsseler Organe die Gewährung des Ausgleichs verweigert haben. Hier aber handelte es sich um selbständige, unautorisierte Importe, während im Fall der Kläger wohl davon ausgegangen werden kann, daß sie bei Zurückweisung von Abwrackschrott sich zum Zweck des Bezugs von Importschrott an das Gemeinsame Büro gewandt hätten.
Größere Schwierigkeiten dagegen bereitet die gleichfalls erhebliche Frage, ob als erwiesen angesehen werden kann, daß die Kläger Importschrott anstelle von Abwrackschrott gerade zu Zeiten ihres Bedarfs und jeweils über Einfuhrhäfen hätten beziehen können, die frachtgünstig für sie gelegen sind. Diese Frage verliert nur wenig an Schwierigkeit, wenn man sich vor Augen hält, daß im allgemeinen die übliche Lagerhaltung den Unternehmen eine gewisse zeitliche Dispositionsfreiheit gelassen hat. Ich halte es indessen für vertretbar, in diesem Problemkreis den Ergebnissen zu folgen, zu denen der Sachverständige bei der Untersuchung der einzelnen Fälle gelangt ist. Seine Expertise vermittelt den Eindruck, daß im Hinblick auf die tatsächlich von den verschiedenen Unternehmen durchgeführten Schrottimporte ernsthafte Zweifel an einer für die Kläger günstigen Beantwortung der gestellten Frage nicht bestehen dürften.
Desgleichen wird man annehmen können, daß Hindernisse devisenrechtlicher Art, wie sie zu der fraglichen Zeit in Frankreich vorhanden waren, die Einfuhr der erwähnten Schrottmengen nicht unmöglich gemacht hätten. Abgesehen von den geringen Devisenmengen, um die es hierbei geht, dürfte für die anzustellenden Überlegungen der Umstand eine Rolle spielen, daß höchstwahrscheinlich bei Zurückweisung des Abwrackschrotts durch die Kläger dessen Export in dritte Länder erwogen worden wäre, mit der Folge einer Kompensation auf devisenrechtlichem Gebiet.
Daß schließlich auch die notwendige Schiffskapazität zur Einfuhr dieser Schrottmengen vorhanden gewesen wäre und daß die Hafenanlagen ausgereicht hätten zur Bewältigung zusätzlicher Importe, unterliegt meines Erachtens nach den im Verfahren unterbreiteten Dokumenten keinem Zweifel.
b) Hätten die Kläger tatsächlich im Falle der Verweigerung des Frachtausgleichs Importschrott bezogen?
Besonders schwierig wird die Untersuchung dort, wo sie zu erforschen hat, welche Dispositionen die Kläger in vergangenen Jahren getroffen haben würden, wenn eines der Elemente, das für sie seinerzeit relevant gewesen zu sein scheint (die Zusage des Frachtausgleichs), nicht existent gewesen wäre.
Sieht man sich ihr tatsächliches Geschäftsgebaren während des Funktionierens der Ausgleichseinrichtung an — soweit es uns belegt ist —, so stellt man fest, daß die Kläger effektiv in erheblichen Mengen Importschrott bezogen, daß sie daneben aber auch Inlandschrott verbraucht haben, dessen Einstandspreise zum Teil über denen des Abwrackschrotts ohne Frachtausgleich lagen. Berechtigt erscheint daher auf den ersten Blick die Annahme, daß die Kläger, wäre ihnen der Frachtausgleich für Abwrackschrott verweigert worden, zumindest in einem gewissen Umfang auf Inlandschrott ausgewichen wären. Wie im Verfahren deutlich wurde,-muß diese Annahme indessen aufgegeben werden, weil feststeht, daß das Aufkommen an Inlandschrott für die Bedürfnisse der Gemeinschaft bei weitem nicht ausreichte und aus diesem Grund die Notwendigkeit zu erheblichen Importen bestand. Als Ersatz für Abwrackschrott konnte daher Inlandschrott in nennenswertem Umfang nicht herangezogen werden.
Wenn man sich überlegt, welche Umstände — abgesehen von den tatsächlich erfolgten Käufen an Importschrott — weiterhin für die Annahme sprechen, die Kläger hätten sich bei Ablehnung des Frachtausgleichs für Importschrott entschieden, so ist insbesondere die Tatsache zu nennen, daß sie dem Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher gegenüber offenbar auf der Zusicherung des Frachtausgleichs bestanden haben, daß ein Bezug von Abwrackschrott von dieser Zusicherung abhängig gemacht wurde. Dies erscheint nur verständlich, wenn den Klägern die Überzeugung unterstellt wird, der Verbrauch von Importschrott sei an sich preisgünstiger. Daß die Kläger zu den fraglichen Zeiten zu einem präzisen Vergleich der Einstandspreise für Importschrott und Abwrackschrott in der Lage waren, kann ernsthaft nicht bestritten werden. Allenfalls könnte eingewendet werden, daß dieser Vergleich, solange er sich auf den Einfluß der Transportkosten beschränkte, notwendig unvollkommen sein mußte, weil er nicht berücksichtigen konnte den Einfluß der Beitragsleistungen zum Schrottausgleich, deren Höhe vom Gesamtverbrauch an Importschrott und sonstigem teueren Schrott abhängig war. Wie wir wissen, wurden die dafür maßgeblichen Faktoren den Unternehmen aus technischen Gründen der Abrechnung immer erst erhebliche Zeit nach dem Schrottverbrauch bekannt. Ich möchte jedoch annehmen, daß dieser Gesichtspunkt letzten Endes die Beweisführung der Kläger nicht erschüttern kann, weil diese bei einem Versuch der Schätzung des Einflusses der Beitragshöhe auf den Einstandspreis, zu der sie in ihren Dispositionen gezwungen waren, wohl nur auszugehen hatten von ihrem eigenen Schrottverbrauch. Die für das einzelne Unternehmen erforderlichen zusätzlichen Mengen an Importschrott konnten aber kaum zu der Befürchtung Anlaß geben, die Beitragssätze würden sich dadurch in einem Umfang erhöhen, der den Bezug von Importschrott unrentabel erscheinen lassen mußte.
Infolgedessen können wir, von den vorhandenen Anhaltspunkten ausgehend, im Rahmen des hypothetischen Gedankengangs, zu dem die Kausalfrage im vorliegenden Verfahren Anlaß gibt, als erwiesen gelten lassen, daß die Kläger tatsächlich bei Ablehnung des Frachtausgleichs sich zum Bezug von Importschrott entschlossen hätten.
3. Zum Schadensnachweis und zur Bestimmung des Schadensumfangs
Sehr umfangreich waren die streitigen Auseinandersetzungen zum Problem des Schadensnachweises und des Schadensumfangs, also zu der Frage, inwieweit den Unternehmen durch den Bezug von Abwrackschrott Nachteile entstanden sind. Ein großer Teil der sich darauf beziehenden Streitpunkte kann indessen nach Erstattung der Expertise als erledigt angesehen werden, so daß es sich erübrigt, darauf einzugehen. Allein diejenigen Fragen verdienen noch eine Erörterung, die zu der Expertise von seiten der Hohen Behörde aufgeworfen wurden, und vor allem ihrer Betrachtung gelten die folgenden Untersuchungen.
a) Zum Fall Hennebont
Der Fall Hennebont eignet sich in diesem Zusammenhang zur schnellen Voraberledigung. Für dieses Unternehmen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, eine Berücksichtigung der tatsächlich für Schrottimporte benutzten Nebenhäfen zwinge zu der Feststellung, beim Verbrauch von Einfuhrschrott anstelle von Abwrackschrott wären für das Unternehmen erhebliche Transportmehrkosten entstanden, so daß selbst bei Wegfall des Frachtausgleichs der Bezug von Abwrackschrott vorteilhafter war. Der so errechnete Gewinn wird in der Expertise auf rund 2000,— FF beziffert, während die Klägerin einen Schaden in Höhe von 6000,— FF geltend machte.
Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich erklärte, er habe zu der Expertise keine Bemerkungen vorzubringen, mithin er sei mit den Ergebnissen der Expertise einverstanden, bleibt für uns nur die Schlußfolgerung, die Klage von Hennebont wegen fehlenden Schadensnachweises als unbegründet zurückzuweisen.
b) Zum Fall St. Jacques
Gleichfalls mit wenigen Worten lassen sich Einwendungen der Hohen Behörde zur Untersuchung des Falles St. Jacques erledigen.
Was die Situation dieses Unternehmens sowie diejenige einiger anderer Unternehmen angeht (die aus der Betrachtung allerdings mit Rücksicht, auf nachher zu behandelnde Überlegungen ausscheiden müssen), so wirft die Hohe Behörde dem Sachverständigen vor, er habe nur eine lakonische Begründung gegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 28. September kam es daraufhin zu zusätzlichen Erläuterungen, die diesem Mangel abhelfen sollten. Wir konnten ihnen entnehmen, daß die Untersuchungen des Sachverständigen zum Fall St. Jacques nach derselben Methode durchgeführt wurden wie diejenigen bezüglich aller anderen Unternehmen. Damit scheint sich die Hohe Behörde zufriedengegeben zu haben, so daß sich für mich zusätzliche Bemerkungen unter dem angeführten Aspekt erübrigen.
c) Zum Einfluß der aus einem zusätzlichen Verbrauch von Importschrott sich ergebenden Beitragserhöhungen
Wesentlich erscheint dagegen ein anderer Einwand der Hohen Behörde. Sie sagt, bei einem für die Klagebegründung notwendig zu unterstellenden Verbrauch von Importschrott anstelle von Abwrackschrott wäre eine Erhöhung der Beitragslasten unvermeidbar gewesen, da Importschrott im allgemeinen einen höheren Preis hatte als Abwrackschrott. Eine Umlegung dieser für. den Schrottausgleich erforderlichen zusätzlichen Summen auf alle Unternehmen nach Maßgabe des jeweiligen Schrottverbrauchs führe für einige Kläger zu dem Ergebnis, daß bei Verbrauch von Importschrott höhere Aufwendungen erforderlich gewesen wären als bei Verbrauch von Abwrackschrott, und schließe demnach den Nachweis eines Schadens aus. Für andere Unternehmen zwinge die Berücksichtigung' dieses Umstands wenigstens zu einer erheblichen Verminderung der vom Experten errechneten Schadenssummen.
Was den sachlichen Gehalt dieses Einwands angeht, so wurde seine Richtigkeit vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung prinzipiell nicht bestritten. Der Vertreter der Klägerinnen hingegen hält ihn im wesentlichen für unbegründet, und zwar aus folgender Erwägung: Zwar bestreite er nicht, daß bei vermehrtem Bezug von Importschrott im Hinblick auf den Preisunterschied, der zwischen Importschrott und Abwrackschrott bestand, für die Ausgleichskasse zusätzliche Belastungen entstanden wären, die auf jedes einzelne Unternehmen hätten umgelegt werden müssen. Nach seiner Auffassung ist es aber angezeigt, dieses Phänomen isoliert zu betrachten für den Fall eines jeden einzelnen Unternehmens. Das heißt: Bei der Berechnung des Schadens, der dem Unternehmen X entstanden sein soll, sei es nur gestattet, die von diesem Unternehmen eventuell zusätzlich verbrauchten Mengen Importschrotts zu berücksichtigen und sich zu fragen, um welchen Betrag sich seine Beitragsschuld im Falle der Einbeziehung dieser Mengen in die Gesamtrechnung des Ausgleichs erhöht hätte. Umgelegt auf alle Unternehmen der Gemeinschaft käme man so zu einer minimalen Heraufsetzung des Beitragssatzes, die bei der Schadensberechnung praktisch vernachlässigt werden könne. Die Verbindung der verschiedenen Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung erlaube dagegen nicht, eine Gesamtrechnung für alle klagenden Unternehmen aufzumachen, weil so den einzelnen Klagen ihre auch nach der Verbindung fortbestehende Selbständigkeit für die Beurteilung geraubt würde.
Nach meiner Überzeugung ist in diesem Punkt grundsätzlich der Auffassung der Hohen Behörde der Vorzug zu geben. Es darf nicht vergessen werden, daß die entscheidende Frage für die Schadensfeststellung lautet: Wie hätten sich bei einer allgemeinen Verweigerung des Frachtausgleichs durch die Brüsseler Stellen die Schrottbezüge der betroffenen Unternehmen entwickelt und welche Konsequenzen hätten sich daraus für die Ausgleichseinrichtung ergeben? Wenn als sicher zu gelten hat — was eine reine Tatfrage ist —, daß nicht nur das einzelne klagende Unternehmen, sondern auch andere Unternehmen der Gemeinschaft bei dieser Sachlage sich zum Bezug von Importschrott entschieden hätten, dann muß diese Folge bei der Berechnung des Schadens eines jeden Unternehmens berücksichtigt werden. Nicht also eine Verbindung der anhängig gemachten Rechtssachen führt zu einer Ausweitung in der Betrachtung des Schadensumfangs, sondern die Struktur der Schrottausgleichseinrichtung, die wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität aller beteiligten Unternehmen beruht. — Nach den Ausführungen der Hohen Behörde zur Expertise kann es nicht zweifelhaft sein, daß zumindest für einen großen Teil der jetzt noch klagenden Unternehmen eine sichere Aussage darüber möglich ist, wie sie sich seinerzeit bei Verweigerung des Frachtausgleichs verhalten hätten. Ihr hypothetisches Marktverhalten in der Schadenberechnung mit einzubeziehen, erweist sich demnach als berechtigt.
Gibt es aber — so müssen wir uns weiterhin fragen — prozessuale Gründe, die gegen die Berücksichtigung der Einwendungen der Hohen Behörde sprechen? Nach Auffassung der Kläger können die Argumente der Hohen Behörde nicht in Betracht gezogen werden, weil sie zum ersten Male mit den Bemerkungen zur Expertise, also verspätet vorgebracht wurden und weil die Voraussetzungen von Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, die ein verspätetes Vorbringen erlauben, nicht gegeben seien; — Ich möchte indessen auch diese Auffassung nicht teilen. Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung bezieht sich auf „moyens“, also selbständige Klagegründe sowie deren Entsprechung auf der Seite der Beklagten, schließt dagegen nicht aus, daß die tatsächliche und rechtliche Argumentation der Prozeßparteien im Laufe des Verfahrens entwickelt und ergänzt wird. Im vorliegenden Fall dürfte es sich bei den Einwendungen der Hohen Behörde um derartige ergänzende Argumente handeln. Die grundsätzliche Idee, es müsse bei der Berechnung eines eventuellen Schadens der Kläger eine genaue Aufrechnung aller Vor- und Nachteile vorgenommen werden, die sich beim Bezug von Importschrott anstelle von Abwrackschrott ergeben hätten, ist von Seiten der Hohen Behörde gleich zu Beginn des Prozesses in die Diskussion gebracht worden. Zu dieser Idee, die man im Sinne der Verfahrensordnung als ein selbständiges Verteidigungsmittel werten könnte, wurde in unselbständiger Weise die Argumentation in den Bemerkungen zur Expertise entwickelt. Nach richtigem Verständnis der Verfahrensordnung kann dies der Hohen Behörde nicht verwehrt sein. — Abgesehen davon könnte man wohl auch sagen, daß die Einwendungen der Hohen Behörde ein Rechtsargument zum Inhalt haben, das der Gerichtshof in einem Schadensersatzprozeß sogar von Amts wegen berücksichtigen müßte. — In keinem Fall gibt es demnach prozessuale Gründe, die es verbieten, bei der Schadensberechnung die durch einen Bezug von Importschrott veranlaßte Beitragserhöhung in Rechnung zu stellen.
Für welche Unternehmen folgt nun aus dieser Betrachtung, daß ein Verbrauch von Importschrott teurer gewesen wäre als der von Abwrackschrott ohne Frachtausgleich? Nach den Berechnungen der Hohen Behörde sind dies zumindest Maubeuge, Creusot, Saulnes, Pompey, Beautor, Porter-France, UCPMI und Hennebont. Die Hohe Behörde möchte indessen noch weitergehen und gleichfalls in Rechnung stellen, daß darüber hinaus italienische und holländische Unternehmen in den Genuß des Frachtausgleichs gekommen sind. Nach ihrer Meinung muß angenommen werden, daß auch diese holländischen und italienischen Unternehmen bei Verweigerung des Frachtausgleichs Importschrott bezogen hätten, mit der Wirkung einer weiteren Erhöhung der Beitragslasten, einer Erhöhung, die in Anbetracht der in Frage stehenden Schrottmengen für alle jetzt klagenden Unternehmen den Bezug von Abwrackschrott ohne Frachtausgleich billiger erscheinen lasse und somit einem Schadensnachweis im Wege stehe.
Daß der gegenwärtige Prozeßstand eine derart weitgehende Argumentation erlaubt, erscheint mir indessen zweifelhaft. Für den Gerichtshof muß mit einiger Wahrscheinlichkeit feststehen, daß die durch den Frachtausgleich begünstigten Unternehmen bei Verweigerung des Frachtausgleichs Importschrott bezogen hätten. Für die italienischen und holländischen Unternehmen fehlt es dazu bis jetzt an jedem Anhaltspunkt. Immerhin ist denkbar, daß sie bei einer genauen Nachprüfung der Kosten, die durch den Import von Schrott entstanden wären, zu dem Ergebnis gelangen, der Bezug von Abwrackschrott auch ohne Frachtausgleich habe sich als billiger erwiesen. Zu dieser Vermutung gibt die Tatsache Anlaß, -daß bis zur Stunde Klagen dieser Unternehmen nicht eingegangen sind. Folglich müssen sie im Rahmen der Überlegungen zur Berechnung des Schadensumfangs außer Betracht bleiben.
Das gleiche hat, wie der Experte in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegte, zu gelten für die Unternehmen Creusot und Hennebont. Eine genaue Ermittlung der beim Bezug von Importschrott entstandenen Transportkosten hat für diese Unternehmen ergeben, daß ein Verbrauch von Abwrackschrott auch ohne Gewährung des Frachtausgleichs vorteilhafter war, ein Schadensnachweis also mißlingen muß. Zu einer solchen Berechnung wären diese Unternehmen nach der zutreffenden Ansicht des Sachverständigen auch zu der fraglichen Zeit imstande gewesen, da sie Importe häufig durchgeführt haben und infolgedessen über die damit verbundenen Kosten genau im Bilde waren. Vor die Frage gestellt, ob sie bei Verweigerung des Frachtausgleichs Imprtschrott oder Abwrackschrott bezogen hätten, wäre demnach für sie nur eine Entscheidung zugunsten des Abwrackschrotts in Betracht gekommen. Demnach müssen in der Berechnung der bei zusätzlichem Import von Schrott erforderlichen Beitragserhöhungen die in den Unternehmen Creusot und Hennebont verbrauchten Mengen Abwrackschrotts unberücksichtigt bleiben. Dies hat, wie der Sachverständige zeigte, weiterhin zur Folge, daß entgegen der Auffassung der Hohen Behörde auch für das Unternehmen Sauines eine Schädigung anzuerkennen ist.
Ich halte abschließend fest: Als geschädigt kommen nach den Einwendungen der Hohen Behörde betreffend die Notwendigkeil: einer Beitragserhöhung beim Bezug von Importschrott in Betracht die Unternehmen Providence, Sauines, Firminy, Rouen, St. Jacques, Châtillon, Fives-Lille-Cail und Usinor. Dagegen können in der künftigen Betrachtung mangels Schadensnachweises vernachlässigt werden die Unternehmen Maubeuge, Pompey, Beautor, Porter-France, UCPMI und Hennebont.
d) Zur Bedeutung des Umfangs der Paritätszusagen für die Schadenberechnung
Gleichfalls in ihren Bemerkungen zur Expertise erhebt die Hohe Behörde den Vorwurf, die vom Sachverständigen angewandte Methode sei deswegen zu beanstanden, weil dieser in der Berechnung des Schadens nicht getrennt nach den einzelnen Kaufverträgen vorgegangen sei und als obere Grenze für die Schadenssummen nicht die zu den Schrott-Kaufverträgen gegebenen Paritätszusagen angesehen habe. Tatsächlich ist erkennbar, daß für den Sachverständigen allein die Frage entscheidend war, welche Kosten in Wirklichkeit beim Bezug von Importschrott anstelle von Abwrackschrott entstanden wären, auch wenn diese Kosten (was für ein Unternehmen der Fall sei) über der Summe des Frachtausgleichs liegen.
Mit der Hohen Behörde bin ich der Meinung, daß dieses Vorgehen anfechtbar ist. Die Kläger führen, was nicht vergessen werden darf, Beschwerden darüber, daß bestimmte, Ihnen gegenüber angegebene Zusagen über einen Frachtausgleich nicht eingehalten worden sind. Sinnvollerweise können sie in einem Schadensersatzprozeß, der sich auf die Abgabe dieser Zusicherungen stützt, nicht verlangen, besser gestellt zu werden, als sie bei Einhaltung der Zusagen gestanden hätten. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie sich im Verhältnis zur Schrottausgleichseinrichtung mit den in den Paritätszusagen bezifferten Summen begnügen wollten. Jeder Nachteil, der darüber hinausgeht, ist gedeckt durch ihr Einverständnis. Infolgedessen müßte tatsächlich die Schadensberechnung in jedem einzelnen Fall Rücksicht nehmen auf die den Klägern gemachten Zusagen. Da jedoch die vom Sachverständigen errechneten Schadensbeträge aufgrund der Einwendungen der Hohen Behörde betreffend die zusätzlichen Beitragslasten erheblich vermindert werden mußten, kann angenommen werden, daß nunmehr die Schadenssummen in jedem Fall unter der Grenze der vertraglichen Zusicherungen liegen, ein Umstand, der es uns erlaubt, von ihrer Neuberechnung abzusehen.
e) Sind die erbrachten Beweise als ausreichend anzusehen?
Wir haben uns schließlich noch zu fragen, ob die Kläger in überzeugender Form dartun konnten, welche Unkosten ihnen entstanden wären, wenn sie anstelle von Abwrackschrott — bei Verweigerung eines Frachtausgleichs — in den Jahren 1954 — 1958 Importschrott bezogen hätten. Soweit sie zu den fraglichen Perioden tatsächlich Importschrott verbraucht haben, mußte dieser Nachweis geführt werden durch die Vorlage von Dokumenten über die entstandenen Aufwendungen. Wir wissen aus der Expertise, daß den Klägern dieser Nachweis nicht in vollem Umfange gelungen ist, d.h. es bleibt — für die einzelnen Unternehmen in verschiedenem Umfang — zweifelhaft, mit welchen Einstandspreisen gewisse Mengen von Importschrott zu den hier interessierenden Zeiträumen in die klägerischen Unternehmen gelangt sind. Der Sachverständige hält diese Ungewißheit im Endergebnis für unschädlich, weil für ein Drittel aller in Betracht kommenden Importschrottmengen zuverlässige Zahlen bekanntgeworden seien, was nach den für ökonomische Untersuchungen üblichen Methoden ausreichend sei zur Gewinnung von zuverlässigen Annäherungswerten.
Daß der Gerichtshof sich mit dieser Begründung abfinden kann, erscheint mir jedoch zweifelhaft. Halten wir uns zum Zweck der Schadensberechnung an tatsächlich erfolgte Transporte von Importschrott und versuchen wir, daraus — jeweils für bestimmte Zeiträume — Durchschnittszahlen zu gewinnen, so ist klar, daß sich diese Durchschnittswerte erheblich nach oben verschieben können, wenn weitere, bisher unbekannte Werte in die Rechnung einbezogen werden. Die Folge kann im Einzelfall sogar sein, daß eine Schadensfeststellung völlig entfällt. Unser Ziel in diesem Zusammenhang muß daher sein, möglichst viele und möglichst genaue Werte über tatsächlich durchgeführte Transporte von Importschrott in Erfahrung zu bringen.
Von den noch nicht aufgrund anderer Überlegungen aus der Untersuchung ausgeschiedenen Unternehmen dürften insofern die Fälle Rouen und St. Jacques keine Schwierigkeiten machen. Für St. Jacques haben wir nach den Angaben des Experten einen hundertprozentigen Nachweis, Rouen hat niemals Importschrott bezogen. Hier war es erforderlich, sich auf die während der fraglichen Zeit geltenden Eisenbahn-Transporttarife zu stützen, deren Feststellung dem Sachverständigen offenbar in zuverlässiger Weise gelungen ist. — Für die anderen sechs Unternehmen (Providence, Sauines, Firminy, Châtillon, Fives-Lille-Cail, Usinor) sind dagegen mehr oder weniger große Beweislücken zu verzeichnen, sei es was den Eisenbahntransport allein oder den Transport auf dem Wasserweg allein oder aber beide Transportarten zusammen angeht. Ich verweise dazu im einzelnen auf die Zusammenstellung in Anhang 1 und 2 zu den Darlegungen des Sachverständigen in ihrer durch das Schreiben vom 14. Oktober 1965 korrigierten Fassung. Daß diese Beweisnot zwingend und unvermeidbar war, vermag ich nicht in vollem Umfang einzusehen. Wenn die betreffenden Kläger erklären, sie seien nach nationalem Recht befugt gewesen, bestimmte Geschäftsunterlagen nach Ablauf von fünf Jahren zu vernichten, so muß ihnen einmal entgegengehalten werden, daß sie insofern schon durch die Einleitung der Prozesse 19 und 21/60, 2 und 3/61 im Jahre 1960 bzw. 1961 hätten gewarnt sein müssen. Sie hatten von diesem Zeitpunkt an damit zu rechnen, daß die Hohe Behörde auf die Frage der Vereinbarkeit des Frachtausgleichs mit den Vertragsregeln zurückkommen würde, und sie hatten allen Anlaß, bis dahin noch nicht vernichtete Geschäftsunterlagen weiterhin aufzubewahren. Eine gerechtfertigte Beweisnot dürfte es demnach für die Kläger allenfalls in bezug auf das Jahr 1954 geben.
Befremdlich muß es sodann wirken, daß die Unternehmen, die sich auf eine Vernichtung ihrer Geschäftsunterlagen berufen, für die verschiedenen Jahre bis zurück zum Jahre 1954 Dokumente in lückenhafter Form vorweisen können. Tatsächlich dürfte es den Gepflogenheiten des Geschäftslebens eher entsprechen, nicht mehr benötigte Dokumente en bloc zu vernichten und nicht jeweils einzelne für jedes Jahr aufzubewahren, ohne daß ersichtlich wird, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl getroffen wurde. Insofern gibt die Zusammenstellung der vorgelegten Beweisdokumente (ab Anhang 3 zur Expertise) mit Recht zu der Frage Anlaß, ob wirklich die Kläger alles an Beweisen aufgeboten haben, was zu erbringen in ihrer Macht stand. Zu verweisen ist etwa auf den Fall Providence, für den gewisse Transporte auf dem Wasserweg aus dem Jahre 1954 und Eisenbahntransporte aus dem Jahre 1956 komplett belegt sind, während für die folgenden Jahre Lücken in der Beweisdokumentation bestehen. Ähnlich verhält es sich für die Eisenbahntransporte nach Firminy, für die Transporte auf dem Wasserweg nach Châtillon und für die Transporte auf dem Wasserweg nach Usinor-Valenciennes. Bezeichnend ist auch der Fall Fives-Lille-Cail, in dem Dokumente für das Jahr 1958 vollständig fehlen, während für die vorhergehenden Jahre lückenhafte Beweise existieren. — In Anbetracht dieser Umstände erscheint mir die vom Sachverständigen angewandte Methode der Ermittlung von Annäherungswerten aufgrund der vorhandenen Dokumente nicht unbedenklich. Anstatt sie einfach zu übernehmen, dürfte es angezeigt sein, gewisse Beweislücken, für deren Vorhandensein die Kläger nicht ohne Verantwortung sind, ausdrücklich zu konstatieren und in der Schadensermittlung zu berücksichtigen. Dies kann freilich nicht in der Weise geschehen, daß eine Ergänzung der Beweisaufnahme oder gar eine Ergänzung der Expertise angeordnet wird. Vielmehr sollte der Gerichtshof von einer Befugnis Gebrauch machen, die Gerichten im allgemeinen bei der Beurteilung von Schadensersatzprozessen zusteht und nach der in gewissem Umfang eine freie Schadensschätzung erfolgen kann (vgl. etwa § 287 der deutschen Zivilprozeßordnung). Je nach der Größe der vorhandenen Beweislücken sollte daher der Gerichtshof in den Fällen derjenigen Unternehmen, für welche die Entstehung eines Schadens nicht bestritten werden kann, von den nach dem gegenwärtigen Prozeßstand zu ermittelnden Werten gewisse prozentuale Abzüge machen. Dem Gerichtshof dafür genaue zahlenmäßige Vorschläge zu machen, erscheint mir jedoch nicht angebracht.
f) Zusammenfassung
Zur Frage des Schadensnachweises und des Schadensumfangs ist demnach festzuhalten: Als geschädigt kommen in Betracht die Unternehmen Providence, Sauines, Firminy, Rouen, St. Jacques, Châtillon, Fives-Lille-Cail und Usinor. Die maßgeblichen Schadenssummen sind festzulegen unter Berücksichtigung der Einwendungen der Hohen Behörde über notwendige Beitragserhöhungen im Falle des Bezugs von Importschrott, wobei, den Ergebnissen der Expertise folgend, davon auszugehen wäre, daß die Unternehmen Creusot und Hennebont keinen Importschrott anstelle von Abwrackschrott bezogen hätten. Von den so ermittelten Schadenssummen sind außer für die Unternehmen St. Jacques und Rouen gewisse prozentuale Abzüge zu machen, je nach der Größe der Beweislücken, die für die einzelnen Unternehmen nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens zu verzeichnen sind.
III. Schlußantrag
Insgesamt lautet mein Schlußantrag wie folgt: Die Klagen der soeben erwähnten Unternehmen auf Verurteilung der Hohen Behörde zum Ersatz des Schadens, der ihnen durch Abgabe rechtswidriger Zusagen über den Frachtausgleich entstanden ist, sind begründet. Zu ersetzen sind diejenigen Beträge, die der Gerichtshof nach seinem Ermessen aufgrund der Bemerkungen des Experten, aufgrund der Einwendungen der Hohen Behörde betreffend die Erhöhung der Beitragslasten und aufgrund festgestellter Beweislücken für angemessen erachtet.
Dagegen sind die Klagen der Unternehmen Maubeuge, Pompey, Beautor, Porter-France, UCPMI und Hennebont wegen Fehlens eines Schadens als unbegründet zurückzuweisen.
Für die Kostenentscheidung, die es nur noch zu treffen gilt in Ansehung der noch nicht zurückgenommenen Klagen, ist zu beachten, daß hinsichtlich der Unternehmen, denen ein Schadensersatz zuzubilligen ist, gleichwohl nicht von einem vollständigen Obsiegen gsprochen werden kann, vergleicht man die ersten Klageanträge mit den Summen, die letzten Endes zuzubilligen sind. In einem entsprechenden Verhältnis wären die insoweit entstandenen Verfahrenskosten aufzuteilen auf die genannten Kläger einerseits und die Hohe Behörde andererseits.
Im Hinblick auf die vollständig unterliegenden Kläger Maubeuge, Pompey, Beautor, Porter-France, UCPMI und Hennebont richtet sich die Kostenentscheidimg nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung.
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