ECLI:EU:C:1964:6•Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Februar 1964. # Herr Goffredo Raponi gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. # Rechtssache 27-63.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 6. Februar 1964. # Herr Goffredo Raponi gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. # Rechtssache 27-63.
ECLI:EU:C:1964:6Eu Cjeu06.02.1964
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN KARL ROEMER
6. Februar 1964
GLIEDERUNG
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Einleitung |
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I. Verfahrensrechtliche Bemerkungen |
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1. Klagerecht |
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2. Bezeichnung des Prozeßgegners |
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II. Die einzelnen Angriffsmittel |
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1. Zur Notwendigkeit einer normativen Ausfüllung der Beförderungsvorschriften |
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a) Verlangt Artikel 45 des Personalstatuts den Erlaß von Durchführungsbestimmungen? |
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b) Ist die Kommission verpflichtet, im vorhinein Vergleichsmaßstäbe für die Beurteilung der Beförderungskandidaten festzulegen? |
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c) Können Beförderungen erst ausgesprochen werden nach Durchführung der Dienstpostenbeschreibung (Artikel 5 des Personalstatuts)? |
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2. Klagegründe, die sich auf die Beförderungsentscheidung selbst beziehen |
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a) Begründungsmangel |
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b) Mängel in der Tatsachenbeurteilung |
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III. Zusammenfassung und Ergebnis |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, dem meine heutigen Schlußanträge gelten, steht seit dem 1. Juni 1959 im Dienste der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Er hat seinen Angaben zufolge nacheinander zwei von fünf Abteilungen der Direktion „Inneres“ geleitet und war bei Klageerhebung als Leiter der Abteilung „Übersetzung, Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten“ in die Besoldungsgruppe A/3 eingestuft.
Aufgrund einer Stellenausschreibung vom 30. August 1962 hat er sich wie vier andere Beamte der Kommission um die freigewordene Stelle des Direktors der Abteilung Innere Dienste bei der Generaldirektion „Verwaltung“ (Besoldungsgruppe A/2) beworben. Durch Verfügung vom 13. Februar 1963 besetzte die Kommission jedoch im Wege der Beförderung den ausgeschriebenen Posten mit einem anderen Bewerber.
Diese Entscheidung hält der Kläger aus verschiedenen Gründen für rechtswirdrig. Er beantragt daher ihre Aufhebung durch den Gerichtshof.
Zur Begründung seiner Klage beruft er sich darauf, die Kommission habe es unterlassen, die Beförderungsvorschriften des Personalstatuts vor ihrer Anwendung mit Hilfe normativer Akte zu vervollständigen. Außerdem leide die Beförderungsentscheidung an Begründungsmangel und an fehlerhafter Tatsachenbeurteilung.
I. Ehe wir diese Klagegründe im einzelnen betrachten, erscheint es angebracht, zwei Bemerkungen verfahrensrechtlicher Art zu machen.
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1. |
Die eine betrifft das Klagerecht, und sie kann sehr kurz sein. Wir stehen nämlich vor der Frage, ob eine Klage zuzulassen ist, in der eine Beförderungsentscheidung von einem Mitbewerber des Beförderten angefochten wird. Die Kommission hatte dazu keine Einwendungen, und ich glaube, der Gerichtshof sollte ihre Einstellung gutheißen. Zwar wird ein solches Klagerecht nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt, wie der Vertreter der Kommission zu Recht hervorgehoben hat. Die Definition der Klagebefugnis in Artikel 91 des Personalstatuts ist aber so allgemein gehalten, daß wir durchaus für das Gemeinschaftsrecht die im Interesse des Rechtsschutzes der Beamten weitherzige französische Rechtspraxis nachahmen können. Ich verweise dazu auf Grégoire, La fonction publique, 1954, Seite 91, wo sich auch Hinweise auf die französische Rechtsprechung finden, und ich schlage dementsprechend vor, für nicht beförderte Bewerber um einen freien Posten auch Beförderungsentscheidungen als „beschwerende Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts anzusehen. |
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2. |
Zum anderen erscheint es angebracht, ein Wort zu sagen zur Bezeichnung des Prozeßgegners. Der Kläger verfolgt nämlich nicht nur das Ziel, die Gemeinschaft durch die Institution der Kommission, sondern die Gemeinschaft insgesamt als rechtliche Einheit in das Verfahren einzubeziehen und entsprechende prozessuale Folgen herzuleiten. Meines Erachtens besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis des Gerichtshofes abzugehen, der stets die Gemeinschaftsorgane und nicht die Gemeinschaften als Prozeßparteien angesehen hat. Auch wenn Artikel 91 des Personalstatuts von „Streitsachen zwischen einer der Gemeinschaften und einer der in diesem Statut genannten Personen“ spricht, so soll damit nach meiner Überzeugung nicht zum Ausdruck gebracht werden, Personalklagen seien gegen die Gemeinschaft zu richten, die dann — das wäre die logische Folge — als Partei nach der allgemeinen Regel des Artikels 211 des EWG-Vertrages von der Kommission vertreten werden müßte. Artikel 211 betrifft, wie mein Kollege Lagrange in der Rechtssache 25/60 (RsprGH VIII 75 ff.) zutreffend ausgeführt hat, einen anderen Fall, nämlich die Rechtsbeziehungen der Gemeinschaft nach außen, das sogenannte zivilrechtliche Leben der Gemeinschaft. Seine Anwendung auf das Personalrecht würde dazu führen, daß die prozessuale Verteidigung der dienstrechtlichen Befugnisse in den Händen der Kommission läge, während ihre Ausübung gegenüber den Beamten den einzelnen Organen anvertraut ist, ein offensichtlich ungereimtes und daher unannehmbares Ergebnis. Daß es von den Autoren des Personalstatuts nicht beabsichtigt war, scheint mir aus Artikel 91 des Personalstatuts selbst hervorzugehen, der unter Ziffer 2 für den Fall der Vornahmeklage nach Befassung des zuständigen Organs ausdrücklich von einer Klage gegen diese Entscheidung spricht, womit nur gemeint sein kann eine Klage gegen das entscheidende Organ. Zugunsten dieser Auffassung und der bisherigen Gerichtspraxis läßt sich außerdem Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes heranziehen, in dem von „Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind“, die Rede ist. Damit scheint mir nachgewiesen, daß nach dem Rechtsschutzsystem des Vertrages grundsätzlich die Organe Parteien in einem Rechtsstreit sind und nicht die Gemeinschaft als solche. Verfahrensrechtliche Konsequenzen — auch kostenrechtlicher Art — ergeben sich allerdings nicht aus dem Gesagten. Dem Kläger kam es mit der Doppeladressierung der Klage vor allem darauf an, Zugang zu den Vorarbeiten zum Personalstatut zu erhalten, über die nicht die Kommission, sondern nur der Rat verfüge. Da es sich aber um nicht veröffentlichte Materialien handelt, dürfte ihre Verwertung für die Interpretation des Personalstatuts ohnehin nicht in Betracht kommen. Im übrigen erledigt sich die aufgeworfene Frage dadurch, daß der Gerichtshof wie bisher im Rubrum des Urteils nur das beklagte Organ und nicht die Wirtschaftsgemeinschaft erwähnt. |
II. Wenden wir uns nun sogleich den einzelnen Angriffsmitteln zu, von denen ich zunächst diejenigen betrachte, die der unterbliebenen Vervollständigung des Personalstatuts durch normative Akte gelten.
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1. |
Nach der Auffassung des Klägers hätte die Kommission vor dem Erlaß der Beförderungsentscheidung dreierlei tun müssen:
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2. |
Übrig bleiben somit nur noch die Klagegründe, die sich berufen auf die der Beförderungsentscheidung selbst anhaftenden Fehler, nämlich der Vorwurf des Begründungsmangels und derjenige der fehlerhaften Tatsachenbeurteilung.
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III. Ich beantrage dementsprechend, der Klage stattzugeben, die angegriffene Entscheidung aufzuheben, die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen und die Angelegenheit an die Kommission zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen.
( 1 ) Vgl. die Gesetze vom 19. 10. 1946 und 28. 4. 1952, die Ordonnances vom 4. 2. 1959 und 4. 6. 1959; Plantey, Traité pratique de la Fonction publique, 1963, Bd. II, S. 422, 434 f.
( 2 ) Statut vom 2. 10. 1937, arrêté royal vom 7. 8. 1939 in Verbindung mit arrêté royal vom 2. 10. 1937; Vauthier, Précis du Droit administratif de la Belgique, 1950, Bd. I, S. 110 f.
( 3 ) Zanobini, Corso di diritto amministrativo, 1955, Bd. 3, S. 332 f; Vitta, Diritto amministrativo, 1955, Bd. II, S. 324.
( 4 ) Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1961, BGBl. I, 1801, § § 8 und 23; Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung, BGBl. 1951, I, S. 88; Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 2. August 1961, BGBl. I, 1173, § § 9, 27, 33.
( 5 ) Kommentar zum Bundesbeamtengesetz von Plog-Wiedow, Anm. 4 zu § 25, Anm. 11 zu § 8.
( 6 ) Artikel 13a des Algemeen Rijksambtenarenreglement vom 12. 6. 1931, in der Fassung vom 26. 7. 1963, abgedruckt in Jeukens — van der Horst — Roelofs, Ambtenarenrecht, Bd. II.
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