ECLI:EU:C:1963:33•Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 5. November 1963. # Frau Emilia Barge, Witwe des Herrn Vittorio Leone gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 18-62.
Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 5. November 1963. # Frau Emilia Barge, Witwe des Herrn Vittorio Leone gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Rechtssache 18-62.
ECLI:EU:C:1963:33Eu Cjeu05.11.1963
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN MAURICE LAGRANGE
5. November 1963
Aus dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter!
In den Ihnen sicher noch gegenwärtigen letzten Abschnitten des vorliegenden Verfahrens ging es vor allem um die konkreten Fragen des Rechtsstreits, insbesondere um den Stromverbrauch und die Zeiträume, auf welche dieser Verbrauch entfällt. Das ist die Folge der Anstrengungen, die der Gerichtshof unternommen hat, um den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Anstrengungen, die auch zu gewissen Ergebnissen geführt haben, so daß ein genaueres Bild der Wirklichkeit entstanden ist. Es darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß die Klage, über die Sie zu befinden haben, eine Anfechtungsklage ist, welche die Rechtmäßigkeit zweier Entscheidungen der Hohen Behörde vom 23. Mai 1962 in Frage stellt, von denen die erste die Höhe der ausgleichspflichtigen Schrottmenge des Unternehmens für die einzelnen Zeiträume bestimmt und die zweite, welche einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellt, die Höhe der sich daraus ergebenden Beitragsschuld festsetzt.
Es handelt sich hier also nicht um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction), wie wenn z. B. auf Grund von Artikel 36 eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt worden wäre: diese Voraussetzung liegt nicht vor. Wenn die Klägerin sich auch auf den Boden des Artikels 36 stellt, so tut sie dies vielleicht in dem Bestreben, gegenüber den allgemeinen Entscheidungen, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegen, die Einrede der Unanwendbarkeit geltend machen zu können, wie es jene Vorschrift ausdrücklich gestattet; eine solche Vorsichtsmaßnahme wäre indes nicht nur unwirksam — denn Artikel 36 ist im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen —, sondern auch unnütz, denn die Einrede der Unanwendbarkeit kann, wie Ihnen und wie auch dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist, seit den Urteilen Chasse und Meroni vom 12./13. Juni 1958 in allen Fällen erhoben werden, in denen eine individuelle Entscheidung gleich welcher Art mit der Anfechtungsklage angegriffen wird. In einem solchen Anfechtungsprozeß ist es nicht Ihre Aufgabe, selbst die Höhe der Beitragsschuld festzusetzen, vielmehr haben Sie sich unter Würdigung der vorgetragenen Angriffsmittel über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Entscheidungen auszusprechen, wobei auf den Sachverhalt nur insoweit einzugehen ist, als von ihm die Rechtmäßigkeit abhängt.
Nach logischer Reihenfolge ist zuerst die Frage zu prüfen, ob die Klägerin in gehöriger Form als Adressatin der angefochtenen Entscheidungen bezeichnet ist.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß Frau Barge die Witwe des Ingenieurs Vittorio Leone, Sohnes des Unternehmensgründers Ingenieur Antonio Leone, und nicht die Witwe dieses letzteren ist. Über diesen Punkt besteht aber kein Streit, und der Fehler in der Adressierung (nicht im Inhalt) der angegriffenen. Entscheidungen — die sich deutlich an Frau Barge als Vertreterin des Unternehmens „Acciaieria ing. A. Leone, de Borgaro Torinese“ richten — ist offensichtlich ohne Bedeutung.
Als nächstes ist die Erklärung der Klägerin zu würdigen, sie könne „die Prozeßlage“ nur in ihrem eigenen Namen und nicht auch als einzige Vertreterin des Unternehmens A. Leone „hinnehmen“, weil ihre noch minderjährige Tochter auf Grund öffentlichen Testaments vom 26. Januar 1956 Miterbin am Nachlaß ihres Ehemannes ist.
Zu diesem Punkt genügt die Feststellung, daß nach dem im Testament niedergelegten Willen des Erblassers Frau Barge allein für alle Lasten, Passiven und Schulden des Unternehmens aufkommen soll. Was die Übertragung des Aktivvermögens des Unternehmens anbelangt, welche die Klägerin am 4. Februar 1958 mit ihrem Vater und ihrem Bruder als Geschäftsführern des Unternehmens Fernere di Borgaro vereinbart haben will, so brauchte die Hohe Behörde darauf wohl keine Rücksicht zu nehmen. Derartige privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die hier im übrigen erst nach Ablauf des Zeitraums abgeschlossen worden sind, auf den die angefochtenen Entscheidungen abstellen, können Frau Barge die Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des Unternehmens A. Leone und als Beitragsschuldnerin für den in ihrer Produktion verbrauchten Zukaufschrott nicht nehmen. Übrigens hat die Klägerin in der Erwiderung die Entscheidung insoweit dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt.
Ich will nun die gegenüber den allgemeinen Entscheidungen geltend gemachten Angriffsmittel nach der in der Klage eingehaltenen Reihenfolge prüfen und im Anschluß daran die sich unmittelbar gegen die angefochtenen Entscheidungen richtenden Rügen erörtern.
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A — |
Die Einrede der Unanwendbarkeit hat die Hohe Behörde in ihrer Klagebeantwortung als unzulässig bekämpft mit der Begründung, die Klägerin habe die allgemeinen Entscheidungen durch ihr Verhalten anerkannt. Sie habe nämlich einerseits bereits im Jahre 1956 alle Passiven des Unternehmens A. Leone an das Unternehmen Fernere di Borgaro abgetreten, und zwar unter Einschluß der Ausgleichsschuld von 40435468 Lire, für welche das Unternehmen Borgaro habe aufkommen sollen; andererseits habe sie mit der Erhebung einer Schadensersatzklage (8/61), die sie darauf gestützt habe, daß sie „bei der Veräußerung ihrer Stahlerzeugung den erst später von ihr erhobenen Ausgleichsbeitrag nicht auf die Käufer abwälzen konnte“, das Bestehen ihrer Schuld anerkannt und stillschweigend darauf verzichtet, deren Rechtsgrundlagen zu beanstanden. Meine Herren Richter, ich gestehe offen, daß ich diese Unzulässigkeitseinrede, auf die sich die Hohe Behörde in der mündlichen Verhandlung im übrigen nicht mehr berufen hat, nicht recht verstehe. Wäre nämlich das behauptete Anerkenntnis dargetan, so würde es auch die Ausgleichsschuld selbst umfassen; es wäre alsdann nicht einzusehen, weshalb es lediglich dem Recht entgegenstehen sollte, gegenüber den allgemeinen Entscheidungen die Einrede der Unanwendbarkeit geltend zu machen; es würde vielmehr zwangsläufig jedem Angriff gegen die Rechtmäßigkeit der die Höhe der Ausgleichsschuld feststellenden individuellen Entscheidungen entgegenstehen, was die Beklagte jedoch nicht behauptet. Da die gegen die individuellen Entscheidungen gerichtete Klage zulässig ist, muß es der Klägerin nach Ihrer Rechtsprechung gestattet sein, im Wege der Einrede alles vorzubringen, womit sie die Rechtswidrigkeit der den ordnungsgemäß angefochtenen individuellen Entscheidungen zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen darlegen kann. Die Einrede der Unanwendbarkeit richtet sich:
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B — |
Es bleiben die gegenüber den angegriffenen Entscheidungen selbst geltend gemachten Beanstandungen. Eine erste Gruppe von Rügen richtet sich gegen die Kontrollen durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft. Die Klägerin behauptet insoweit:
Die Beklagte erwidert, wie Sie wissen, daß eine Verletzung von Artikel 86 nicht in Frage komme, weil die Kontrollen und Nachprüfungen ausschließlich auf Grund von Artikel 47 und nicht von Artikel 86 stattgefunden hätten: Die Schweizerische Treuhandgesellschaft sei lediglich beauftragt gewesen, für die Hohe Behörde Auskünfte einzuholen. Diesem Argument begegnet die Klägerin mit der Vorlegung einer Stellungnahme des Campsider, des italienischen Regionalbüros der Ausgleichseinrichtung, wonach die Hohe Behörde der Schweizerischen Treuhandgesellschaft die Ermächtigung erteilt hatte, die Schrottbewegungen bei den Unternehmen auf Grund der Artikel 47 und 86 des Vertrages zu überwachen. Die Beklagte erwidert hierauf lediglich, sie sei für das Handeln von Campsider nicht verantwortlich. Meiner Auffassung nach ist dieser Streit in Wirklichkeit recht müßig. Nach Ihrer Rechtsprechung, meine Herren, gestattet es Artikel 47 der Hohen Behörde, „alle für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Einkünfte einzuholen“ und „die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen (zu) lassen“. Nichts steht dem im Wege, daß Nachprüfungen an Ort und Stelle durch ein zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgenommen werden. Des Rückgriffs auf Artikel 86 und der Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens bedarf es nur dann, wenn es sich als notwendig erweist, die Bediensteten der Hohen Behörde zur Ausübung der den Beamten der Mitgliedstaaten durch die jeweilige Steuergesetzgebung verliehenen Zwangsbefugnisse zu ermächtigen (Urteil 5 bis 11 und 13 bis 15/62 vom 14. Dezember 1962, RsprGH VIII 944). Es wird aber nicht behauptet, daß die Beauftragten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft jemals versucht hätten, derartige Zwangsbefugnisse auszuüben, und daß sie Hoheitsrechte für sich in Anspruch genommen hätten, welche das Gesetz den Angehörigen der italienischen Finanzverwaltung vorbehält. Ebensowenig oblag es ihnen, über ihre Nachprüfungen eine förmliche Niederschrift aufzunehmen. Die zweite Gruppe von Rügen bezieht sich auf die sachliche Richtigkeit der in den angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Bemessungsgrundlagen für die Abgabe. Zwei Punkte sind in diesem Zusammenhang streitig.
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Ich stelle daher den Antrag,
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die Klage abzuweisen, |
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der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
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