ECLI:EU:C:1962:10•Beschluss des Gerichtshofes vom 21. März 1962. # Compagnie des hauts fourneaux de Chasse, Meroni & Co. Erba und Meroni & Co. Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Verbundene Rechtssachen 33/59, 46/59 und 47/59.
Beschluss des Gerichtshofes vom 21. März 1962. # Compagnie des hauts fourneaux de Chasse, Meroni & Co. Erba und Meroni & Co. Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. # Verbundene Rechtssachen 33/59, 46/59 und 47/59.
ECLI:EU:C:1962:10Eu Cjeu21.03.1962
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
Bezüge
Tenor
Entscheidungsgründe
S . 832
IN DER ERWAEGUNG, DASS DER SACHVERHALT DURCH DIE PARTEIEN BISHER NOCH NICHT AUSREICHEND AUFGEKLÄRT WORDEN IST,
Bezüge
AUF GRUND VON ARTIKEL 61 DER VERFAHRENSORDNUNG
Tenor
HAT
DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN :
1 . DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG WIRD WIEDERERÖFFNET .
2 . DIE PARTEIEN WERDEN AUFGEFORDERT, BIS ZUM 20 . APRIL 1962 SCHRIFTLICH DIE NACHSTEHENDEN FRAGEN MIT AUSNAHME DER FRAGE A ( B ), DEREN BEANTWORTUNG BIS ZUM 20 . MAI 1962 EINZUREICHEN IST, ZU BEANTWORTEN :
A - A ) FRAGE AN DIE KLAEGERINNEN :
WELCHE GENAUEN TATSACHEN AUSSER DENJENIGEN, DIE MIT DEN FALSCHEN BESCHEINIGUNGEN DES LEITERS DER ABTEILUNG EISEN UND STAHL IM NIEDERLÄNDISCHEN WIRTSCHAFTSMINISTERIUM IM ZUSAMMENHANG STEHEN, ERGEBEN NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN EINEN AMTSFEHLER DER HOHEN BEHÖRDE UND SOLLEN ZUR BEGRÜNDUNG DER KLAGEN HERANGEZOGEN WERDEN?
B ) FRAGE AN DIE BEKLAGTE :
AUS WELCHEN GRÜNDEN IST DIE BEKLAGTE DER AUFFASSUNG, DIE IN DER ANTWORT AUF DIE FRAGE ( A ) BEZEICHNETEN TATSACHEN SEIEN NICHT GEEIGNET, DAS VORLIEGEN EINES VON DER HOHEN BEHÖRDE ZU VERTRETENDEN AMTSFEHLERS ZU BEWEISEN?
B - FRAGEN AN DIE KLAEGERINNEN UND AN DIE BEKLAGTE :
A ) HABEN VERTRETER DER KLAEGERINNEN IN LEITENDER STELLUNG ODER ALS MITGLIEDER DEM GBSV, DER KASSE ODER EINEM DER REGIONALBÜROS ANGEHÖRT?
B ) FALLS DIESE FRAGE ZU BEJAHEN IST : WELCHE BEFUGNISSE HATTEN DIESE PERSONEN, UND ZWAR INSBESONDERE BEI DER KONTROLLE DER URSPRUNGSZEUGNISSE; WANN HABEN SIE IHR AMT AUSGEUEBT?
C - FRAGE AN DIE BEKLAGTE :
BEABSICHTIGT DIE BEKLAGTE, DIE ZU UNRECHT AUSGEZAHLTEN BETRAEGE, DEREN WIEDERERLANGUNG AUSGESCHLOSSEN IST, SOWIE DIE KOSTEN DER UNTERSUCHUNG VON DEN AUSGLEICHSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN EINZUFORDERN, ODER WIRD SIE DIESE LASTEN SELBST ÜBERNEHMEN?
3 . DAS WEITERE VERFAHREN BLEIBT VORBEHALTEN .
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