ECLI:EU:C:1960:39•Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Oktober 1960. # Rudolf Pieter Marie Fiddelaar gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. # Rechtssache 44-59.
Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Oktober 1960. # Rudolf Pieter Marie Fiddelaar gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. # Rechtssache 44-59.
ECLI:EU:C:1960:39Eu Cjeu18.10.1960
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts,
HERRN KARL ROEMER
18. Oktober 1960
Herr Präsident, meine Herren Richter!
In meinen Schlußanträgen zu dem Verfahren Fiddelaar gegen die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das verbunden war mit drei nahezu analogen anderen Verfahren, habe ich im April dieses Jahres ausführlich die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Falles erörtert. Ich habe damals dem Gerichtshof vorgeschlagen, der Klage Fiddelaar stattzugeben und die Kündigung der Kommission für unwirksam zu erklären; hilfsweise hatte ich angeregt, eine Beweisaufnahme vorzunehmen, falls der Gerichtshof die im Verfahren zutage getretenen Indizien für das Vorliegen einer mißbräuchlichen Kündigung nicht für genügend überzeugungskräftig halten sollte. Der Gerichtshof hat dieser Anregung Folge geleistet und in Durchführung eines Beweisbeschlusses vom 20. Juni 1960 vor kurzem eine Reihe von Zeugen — Bedienstete der Beklagten — gehört, deren Aussagen uns Aufschluß geben sollten über die Motive, die zur Entlassung des Klägers geführt haben.
Heute ist es nun meine Aufgabe, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme vor Ihnen zusammenzufassen und die Bemerkungen der Parteien zu würdigen, um dann zu abschließenden Anträgen zu kommen. Dabei werde ich vom Boden der rechtlichen Thesen ausgehen, die der Gerichtshof in dem Urteil Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 für ähnlich gelagerte Fälle in Abweichung von meinen damaligen Schlußanträgen entwickelt hat.
Wie sieht das Ergebnis der Beweisaufnahme aus? Hat die Zeugenvernehmung ergeben, daß die Entlassung des Klägers eine verschleierte Disziplinarmaßnahme darstellt für die Veröffentlichung eines Zeitungsartikels? Wäre dem Kläger ohne diese Veröffentlichung die Kündigung erspart geblieben? Bedeutsam für die Beantwortung dieser Fragen ist zunächst die Aussage von Herrn Van Karnebeek, Generaldirektor der Verwaltung bei der Kommission der EWG, der die Entlassungsverfügung unterzeichnet hat. Nach seinen Darlegungen war für die Verwaltung der Kommission die Veröffentlichung des Artikels eine erledigte Angelegenheit, die für die Kündigungsverfügung ohne Einfluß war. Wir haben keinen Anlaß, den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung eines hohen Beamten der Kommission anzuzweifeln. Damit ist freilich der Kündigungsvorgang nicht abschließend gewürdigt, denn es ist bekannt, daß sich die Verwaltung beim Erlaß ihrer Verfügung gestützt hat auf die Vorschläge des Leiters des Übersetzungsdienstes Gummerer. Wie der Kläger in seinem letzten Schriftsatz mit Recht unterstreicht, ist auch von Bedeutung, in welcher Weise diese Vorschläge zustande kamen.
Der Zeuge Gummerer erklärte bei der Vernehmung, er habe dem Kläger nicht versichert, daß ohne die Veröffentlichung des Artikels seine Entlassung nicht angeordnet worden wäre. Er habe dem Kläger nur dargelegt, daß er selbst sich zu der Qualität seiner Arbeiten nicht äußern könne, weil er des Niederländischen nicht mächtig sei; er müsse sich also auf die Beurteilungen durch die niederländischen Revisoren stützen. Uber die Veröffentlichung des Artikels habe er sich mehrere Male mit dem Kläger unterhalten. Er habe dabei seine persönliche Meinung ausgedrückt, sich aber auch in seiner Eigenschaft als Chef des Übersetzungsdienstes, der für die gute Führung seines Dienstes verantwortlich sei, verpflichtet gefühlt, zu diesem Punkt Bemerkungen zu machen und die Veröffentlichung als eine Torheit zu bezeichnen. Die Veröffentlichung habe für ihn offensichtlich eine gewisse Bedeutung gehabt, da er auch den Charakter seiner Mitarbeiter, der Ubersetzer, berücksichtigen müsse. Der Artikel habe aber nicht die Grundlage gebildet für seinen Entlassungsvorschlag, sondern einen zu der negativen Beurteilung der Arbeit des Klägers hinzutretenden Grund. Der Zeuge sprach hier zunächst von „argument supplémentaire“ und später auf Frage des Vertreters des Klägers, der diesen Ausdruck in die Diskussion brachte, von „raison surabondante“, die die Entscheidung nicht beeinflußt habe.
Diese Aussagen sind zu würdigen im Hinblick auf Dokumente der Personalakten und auf die Aussagen anderer Zeugen. In meinen ersten Schlußanträgen hatte ich auf den Umstand hingewiesen, daß der Kläger in den Beurteilungslisten, die vor der Veröffentlichung des Artikels angefertigt wurden, vor einem anderen holländischen Übersetzer eingereiht war, der im Dienst der Kommission verblieben ist. In späteren Noten ist jener andere Übersetzer nicht mehr erwähnt; der Kläger nimmt hier den letzten Platz ein. Diese Tatsache erschien so auffallend, daß sie mit dem Erscheinen des Artikels in Zusammenhang gebracht werden mußte. Der Zeuge Gummerer gab hierzu eine Erklärung, die der Sache einen anderen Aspekt gibt: Jener Übersetzer sei bereits im Besitze einer „lettre d'engagement“ gewesen und hätte aus diesem Grunde in der Beurteilungsliste eigentlich nicht mehr erscheinen dürfen. Er sei überdies auf Grund negativer Beurteilungen nicht mehr mit Übersetzungsarbeiten beschäftigt, sondern mit einer seinen guten aktiven Sprachkenntnissen besser angepaßten Beschäftigung im „bureau de terminologie“ versehen und in der Gehaltsliste tiefer eingestuft worden. Die Behandlung dieses Übersetzers mag also im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben.
Andere Umstände kann der Gerichtshof aber m. E. bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Gummerer nicht übersehen. In der Personalakte des Klägers findet sich eine kleine Notiz des damaligen Leiters des Sprachendienstes Bauer vom 15. Oktober 1958, gerichtet an die Verwaltung oder die Kasse der Kommission, in der es heißt: „Nous avons l'intention de le (d. h. Fiddelaar) garder.“ Weiterhin möchte ich hinweisen auf eine Note des Zeugen Gummerer an Herrn Lankes vom 25. Mai 1959, in der sich nach Ausführungen über die dienstlichen Fähigkeiten des Klägers die beiden folgenden Sätze finden:
„On m'assure d'autre part qu'il n'a pas d'esprit d'équipe. Enfin, en publiant le fameux article contre une Administration qui lui versait, régulièrement et depuis plusieurs mois, 950 F.b. par jour pour un travail modeste, il a fait preuve d'un manque inquiétant de bon sens et de loyauté qui fait craindre d'autres surprises désagréables.“
Der Bericht schließt mit dem Satz:
„Pour toutes ces raisons je ne peux maintenir M. Fiddelaar dans la section néerlandaise qui est déjà la plus faible de notre Service et a besoin d'être renforcée par des traducteurs qualifiés.“
Insbesondere der letzte Absatz dieses Briefes verdient Beachtung. Spricht er nicht gegen die Versicherung des Zeugen Gummerer bei der Beweisaufnahme, die Veröffentlichung des Artikels habe für ihn nur ein „argument surabondant“ dargestellt?
Dieser Bericht wurde ohne Kommentar von Herrn Van Karnebeek zusammen mit einer Note vom 17. August 1959 an das Kabinett des Präsidenten der Kommission Weitergeleitet, woraus sich ergibt, daß die Verwaltung über die einzelnen Motive zu den Vorschlägen des Leiters der Übersetzungsabteilung Gummerer unterrichtet war.
Hinweisen möchte ich auch auf die Beurteilungsnote des Zeugen Gummerer vom 16. Januar 1959. In dieser Note wird die feste Anstellung einer Reihe von Übersetzern vorgeschlagen. Für den Rest der Übersetzer sei eine endgültige Beurteilung noch nicht möglich. Dennoch wird eine Klassierung versucht, bei der der Kläger Fiddelaar innerhalb einer Gruppe von fünf Übersetzern an vorletzter Stelle vor van Alphen steht, mit dem zusammen er gewissermaßen eine Untergruppe bildet. Es heißt in dieser Note aber ausdrücklich:
„D'ailleurs, la distinction entre les deux groupes n'est évidemment pas très marquée.“
In der ersten Untergruppe an erster Stelle ist zu erwähnen ein anderer holländischer Übersetzer, der nach den unstreitigen Behauptungen des Klägers bei einem Concours in Amersfoort schlechter beurteilt wurde als der Kläger und gleichfalls im Dienste der Kommission geblieben ist.
Von Interesse sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen der anderen Zeugen.
Der Zeuge Stempels erklärte, der Revisor van Riemsdijk habe ihm versichert, die Arbeit Fiddelaars sei nicht gut; es seien aber andere Übersetzer da, die auch nicht gut seien. Die Arbeit Fiddelaars verlange jedenfalls nicht seine Entlassung. Der Revisor van Riemsdijk bestätigte diese Aussage bei seiner Vernehmung: Die Arbeit Fiddelaars sei zwar nicht gut gewesen, aber auch nicht so schlecht, daß man mit ihm nicht habe arbeiten können. Nach der Erinnerung des Zeugen Daliinga hat Herr van Riemsdijk gesagt, Fiddelaar sei der schlechteste Übersetzer, aber man könne mit ihm schon zusammenarbeiten.
Diese Zeugenaussagen in Verbindung mit den erwähnten Beweisdokumenten aus der Personalakte lassen es zweifelhaft erscheinen, daß die Entlassungsvorschläge des Leiters des Ubersetzungsdienstes Gummerer lediglich nur auf die Beurteilung der dienstlichen Fähigkeiten des Klägers gestützt haben und daß die Veröffentlichung des Zeitungsartikels nur ein „argument surabondant“ darstelle. Wenn die Revisoren, auf deren Urteil der Leiter des Ubersetzungsdienstes Gummerer sich mangels eigener Kenntnisse in der niederländischen Sprache ausschließlich verlassen hat, erklären, die Qualität der von dem Kläger Fiddelaar gelieferten Übersetzungen habe seine Entlassung nicht erforderlich gemacht, liegt der Schluß nahe, in der Veröffentlichung des Artikels den Grund zu erblicken, der letzten Endes zum Entlassungsvorschlag und damit zur Entlassung des Klägers wesentlich beigetragen hat.
Da sich die Entscheidung der Verwaltung auf den Vorschlag des Leiters des Ubersetzungsdienstes stützte, ist sie objektiv beeinflußt von den Motiven, die für den Vorschlagenden bedeutungsvoll waren.
Kann angesichts dieser Sachlage von einem Ermessensmißbrauch im Sinne eines detournement de pouvoir bei der Kündigung gesprochen werden? Ich zögere, das Ergebnis der Beweisaufnahme in dieser Weise zusammenzufassen. Es ist nicht undenkbar, daß sich der Leiter des Ubersetzungsdienstes vorwiegend auf Grund der nicht gerade vorteilhaften Beurteilung der Arbeiten des Klägers zu seinem Entlassungsvorschlag berechtigt sah, womit nicht gesagt ist, daß der Entlassungsvorschlag selbst gerechtfertigt war. Es herrschen hier Unklarheiten. Ich glaube indes, daß diese Frage offenbleiben kann.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in den Rechtssachen Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 einen Gedanken in den Mittelpunkt der Erörterung gestellt, der auch hier zum Tragen kommen kann, die These nämlich, daß eine Kündigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse nur erfolgen dürfe im Interesse des Dienstes, wenn dienstliche Belange — Abschaffung von Stellen, unzureichende dienstliche Leistungen und anderes — eine Entlassung rechtfertigen können. Diese Idee spielte in den genannten Urteilen nur in formeller Hinsicht eine Rolle, d. h. insofern, als in der Entlassungsentscheidung eine Begründung fehlte, die ein „intérêt de Service“ sichtbar werden lassen konnte.
Diese formelle Rüge trifft — wie ohne weiteres ersichtlich ist — auch im vorliegenden Fall zu.
Darüber hinaus aber ist in diesem Verfahren auch Tatsachenmaterial zur Kenntnis des Gerichtshofes gelangt, das ein Urteil gestattet zur materiellen Rechtfertigung der Entlassung. Wir haben vom Zeugen Van Karnebeek erfahren, daß für ihn, d. h. für den Generaldirektor der Verwaltung, die Veröffentlichung des Artikels eine erledigte Angelegenheit darstellte, die keine Folgen haben sollte, also nicht einmal Anlaß zu einem Disziplinarverfahren geben konnte. Diese Handlung muß demnach völlig außer Betracht bleiben. Wir haben andererseits von den Revisoren erfahren, daß die Qualität der Arbeit des Klägers eine Entlassung nicht notwendig machte. Sie sind zu dieser Beurteilung gelangt anhand von „brouillons“ des Klägers, d. h. nach Littre, Dictionnaire de la Langue Française, auf Grund von „premiers travaux avec corrections“. Die Zulässigkeit eines derartigen Beurteilungverfahrens kann mit Recht in Zweifel gezogen werden. Seine Mängel müssen aber zugunsten des Klägers gewertet werden, denn es ist Sache des Dienstherrn vor allem einer großen öffentlichen Verwaltung nachzuweisen, daß die Entlassung gerechtfertigt ist durch eine in einem bedenkenfreien Verfahren gewonnene Beurteilung.
Schließlich ergibt sich aus den Akten (vgl. Note des Zeugen Gummerer vom 25. Mai 1959), daß die Entlassung nicht im Zusammenhang mit einer Verkleinerung des Ubersetzungsdienstes erfolgte, vielmehr wird festgestellt:
„… la section neerlandaise qui est dejä la plus faible de notre service et a besoin d'être renforcée par des traducteurs qualifies.“
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Gerichtshof?
Da die sachlichen Voraussetzungen für eine zulässige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht erwiesen sind, sollte der Gerichtshof nach meiner Ansicht feststellen, daß die Kündigungsverfügung der Kommission unwirksam ist. Daraus würde folgen, daß der Kläger nach wie vor im Dienst der Kommission der EWG steht mit dem Anspruch darauf, daß sein Anstellungsverhältnis in gleicher Weise geordnet wird wie das der anderen Übersetzer, die im Dienst der Kommission verblieben sind.
Eine zusätzliche Feststellung der Einstufung des Klägers in eine bestimmte Stufe und einen Grad der Gehaltstabelle kann dagegen der Gerichtshof nicht vornehmen. Insoweit verweise ich auf meine Schlußanträge vom 4. April 1960.
Ebensowenig ist Veranlassung gegeben, die Kommission zur Nachzahlung bestimmter Bezüge, deren Höhe abhängt von der Einstufung des Klägers, und zur Zahlung eines Betrages als moralische Entschädigung zu verurteilen. Der letztere Antrag erscheint unbegründet bei einer restitutio in integrum. Die Anträge werden überdies zum ersten Mal gestellt im Schriftsatz des Klägers zur Beweisaufnahme und sind aus diesem Grund verspätet und unzulässig.
In seinem Urteil Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 hat der Gerichtshof aus dem Fehlen einer formellen Begründung der Entlassungsverfügungen allerdings nicht auf deren Unwirksamkeit geschlossen, sondern lediglich Entschädigung in Geld zuerkannt. Offenbar ging der Gerichtshof dabei von der Überlegung aus, daß die besonderen Umstände des Einzelfalls bei Personalstreitigkeiten gestatten können, anstatt die Annullierung der Verfügung auszusprechen, die Gewährung einer Entschädigung anzuordnen.
Es ist nicht meine Aufgabe, diese Rechtsprechung anzuerkennen oder abzulehnen. Ich gebe aber zu bedenken, daß der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die dem Gerichtshof die Annullierung der Entscheidung nahelegen sollten. Ich hebe noch einmal hervor, daß dem Gerichtshof hier Material vorliegt, das nicht nur eine Formrüge rechtfertigt. Ich weise des weiteren auf die besonderen sozialen Verhältnisse hin, in denen der Kläger sich befindet, seinen Familienstand und sein Alter und die Tatsache, daß es ihm nachweisbar noch nicht gelungen ist, eine neue Anstellung zu finden. Andererseits wurden von der Beklagten keine Umstände dargetan, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Kläger weiterzubeschäftigen.
Sollte sich der Gerichtshof dennoch nicht zu der Annullierung der Verfügung entschließen können, dann ist es selbstverständlich, daß alle die genannten Umstände bei der Bemessung einer Entschädigung berücktsichtigt werden müssen. Ohne in meinem Antrag eine genaue Summe zu fixieren, möchte ich darauf hinweisen, daß nach meiner Überzeugung der Kläger eine Entschädigungssumme erhalten müßte, die höher ist als die den Klägern in den Rechtssachen Nr. 43/59, 45/59 und 48/59 zugesprochenen Ersatzsummen für moralischen Schaden. Mit dieser Entschädigung, die der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach freiem Ermessen festsetzen kann, wären alle Ersatzansprüche abgegolten, die der Kläger aus der Unzulässigkeit der Kündigung herleiten kann.
Zusammenfassend stelle ich also folgenden Antrag:
|
1. |
Die Entlassungsverfügung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird für unwirksam erklärt; hilfsweise: Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungssumme zu zahlen, die der Gerichtshof nach freiem Ermessen festsetzen möge. |
|
2. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.