Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, ERZ 2011 416
Entscheidungsdatum
23.09.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 23. September 2011Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 11 416 25. Oktober 2011 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzBrunner Aktuarin ad hoc Bernhard In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Obere Strasse 22 B, 7270 Davos Platz 1, und des lic. iur. Fortunat L. Schmid, Obere Strasse 22 B, 7270 Davos Platz 1, gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 15. August 2011, mitgeteilt am 15. August 2011, in Sachen des Beschwerdeführers X., betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos gewährte X. in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) am 12. August 2011 gestützt auf Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die unentgeltliche Rechtspflege (URP) mit Rechtsanwalt Schmid als unentgeltlichem Rechtsvertreter. Nach der Entlassung von X. aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 15. August 2011 den Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 500.- inkl. Mehrwertsteuer und Bar-auslagen zu. B.Dagegen beschwerten sich X. und Rechtsanwalt Schmid am 19. August 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Punkt 3. Seite 3 Ziff. 3 des Abschreibungsentscheids sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlichen Aufwands gemäss Honorarrechnung vom 23. August 2011, jetzt vom 26. August 2011 im Betrag von Fr. 3'114.70 auszurichten. 2. Unentgeltliche Rechtsführung Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Darin sei auch die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand einzubeziehen.“ Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde damit, dass die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand pauschal erhoben wurde und keine Möglichkeit bestanden habe, sich bezüglich des Aufwands des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu äussern. Durch die pauschale Entschädigung sei der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu tief und somit offensichtlich falsch festgestellt worden. Die Praxis, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand nur zurückhaltend und unzureichend entschädigt werde, habe zur Konsequenz, dass Rechtsanwälte keine Mandate mit unentgeltlichem Rechtsbeistand annehmen würden. Wenn der Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde noch dadurch geschmälert werde, dass der Aufwand nicht voll entgolten werde, so fehle es nicht nur an der Lukrativität, solche Mandate anzunehmen, sondern diese Mandate würden sich zu einem Verlustgeschäft entwickeln. Die durch das Bezirksgericht gesprochene Entschädigung decke lediglich 2.5 Stunden Arbeit ab. In dieser Zeit sei es nicht möglich, nur annähernd seriös

Seite 3 — 10 den Sachverhalt abzuklären. Eine seriöse rechtliche Vertretung sei mit der vorliegenden Pauschale unmöglich. Der Aufwand des Rechtsvertreters Schmid belaufe sich gemäss detaillierter Rechnung vom 23. August 2011 auf 11.5 Stunden, zusammen mit der Beschwerde an das Kantonsgericht auf 14.75 Stunden, was einen Rechnungsbetrag von Fr. 3'114.70 ergebe. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 15. August 2011 mitgeteilt, weshalb für das vorliegende Verfahren das neue Recht und damit die Schweizerische ZPO Anwendung findet. b) Das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den Bestimmungen des Verfahrens in Vormundschaftssachen (vgl. Art. 397b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und ist damit – nach derzeit noch geltendem Recht – grundsätzlich Sache der Kantone, unter dem Vorbehalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken. Gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB kann nun gegen Entscheide des Bezirksgerichts die Berufung gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Durch diesen Verweis betreffend den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde gelangt – so stellte das Kantonsgericht im Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 19 vom 16. Mai 2011 E. 3.a fest – die Schweizerische ZPO als kantonales Recht zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall nur der Kostenentscheid der Vorinstanz angefochten wird und die Schweizerische ZPO in Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO festlegt, dass gegen einen Kostenentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) erhoben werden kann, gilt es, diese Bestimmungen analog auf das vormundschaftliche Verfahren anzuwenden. c) Wie das Kantonsgericht ebenfalls im Urteil ZK1 11 19 E. 3.d festhielt, sprechen die sich aus dem Beschleunigungsgebot (Art. 397f ZGB) ergebenden Anforderungen dafür, dass im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen über die Berufung in Summarsachen zur Anwendung gelangen, weshalb analog auch von

Seite 4 — 10 einer Beschwerde in Summarsachen auszugehen ist. Folglich beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO zehn Tage (Abs. 2) und die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Abs. 1 und 3). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. August 2011, mitgeteilt am selben Tag, datiert vom 19. August 2011 und wurde am 26. August 2011 auf elektronischem Weg, unter Anfügung des vorinstanzlichen Entscheids, an das Kantonsgericht von Graubünden gesendet. Sie wurde somit frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. d) Die Beschwerde wurde von X. einerseits und andererseits von dessen unentgeltlichem Rechtsvertreter Rechtsanwalt F. Schmid in eigenem Namen eingereicht. Da die Beschwerde einzig die Festlegung der Höhe der Entschädigung betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern X. als Beschwerdeführer persönlich durch eine zu niedrige Festsetzung des Honorars für seinen amtlichen Prozessvertreter in seinen Rechten verletzt sein könnte. Das Bundesgericht stellte im Entscheid 5P.463/2005 E. 4 vom 20. März 2006 fest, dass im Streit um die Höhe des ihm zuerkannten Honorars dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Parteistellung zukomme, hingegen nicht dem unentgeltlich Verbeiständeten, wenn das Honorar – wie in der vorliegenden Sache – zu niedrig festgesetzt worden sein sollte. Deshalb ist in vorliegender Sache nur Rechtsanwalt Schmid zur Beschwerde legitimiert, während auf die Beschwerde von X. nicht einzutreten ist. e) Der Streitwert liegt in vorliegender Sache unter Fr. 5'000.-, weshalb am Kantonsgericht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO der Einzelrichter in Zivilsachen zuständig ist. 2.Vorerst ist (auch zuhanden der Vorinstanz) das richtige Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Vormundschaftssachen aufzuzeigen. Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vormundschaftlichen Verfahren findet sich in den Art. 46, 58 und 63 EGzZGB (siehe auch PKG 2002 Nr. 16 S. 136 ff.). Die Bestimmungen im EGzZGB sind lex specialis zur ZPO und gelten für die Verfahren vor allen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB). Die Art. 46 und 63 EGzZGB regeln die amtlichen Kosten im vormundschaftlichen Verfahren und dabei auch den Fall der Bedürftigkeit des Betroffenen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Können die

Seite 5 — 10 amtlichen Verfahrenskosten weder dem Betroffenen noch einem anderen Beteiligten auferlegt werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 EGzZGB), gehen sie zu Lasten des Kreises bzw. des Kantons (Art. 48 Abs. 1 EGzZGB; vgl. auch PKG 2002 Nr. 16 E. 1a S. 137 f.). Dieser Entscheid ist aber von der Gesamtbehörde im Hauptverfahren zu fällen, so dass dafür ein spezielles Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entfällt. Was die unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, stützt sich die Gewährung auf Art. 58 Abs. 2 EGzZGB, wobei hilfsweise die Bestimmungen der ZPO (Art. 117 ff.) beigezogen werden (vgl. auch PKG 2002 Nr. 16 E. 1b S. 138 f.). In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung hat in diesem Fall der Vorsitzende das betreffende Gesuch zu beurteilen. Die Vorinstanz hat grundsätzlich richtig die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Hauptentscheid festgelegt (und nicht wie früher unter der ZPO GR in einer separaten Festsetzungsverfügung). Allerdings gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass sich der eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreter zur Höhe der Entschädigung vorgängig äussern kann. In der Regel geschieht dies durch Einreichung einer detaillierten Honorarnote. Die ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, wann eine Kostennote einzureichen ist. Die Lehre spricht sich dahingehend aus, dass die Kostennote spätestens anlässlich der Hauptverhandlung bzw. vor der Urteilsberatung dem Gericht vorzuliegen hat (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 105 N. 7; Urwyler, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 105 N. 8). Für das Gericht besteht keine Pflicht, die Partei zur Einreichung ihrer Kostennote aufzufordern (Urwyler, a.a.O., Art. 105 N. 7). Wie die Vorinstanz selbst anerkennt und vom Beschwerdeführer auch gerügt wird, hat es der Vorsitzende in der vorliegenden Sache unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äusserung zur Höhe der Entschädigung zu geben, was eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet. Fraglich ist, ob diese Verletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob das Urteil ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm / Chevalier, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen

Seite 6 — 10 Zivilprozessordnung, 2010, Art. 53 N. 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2.; 126 I 68 E. 2). Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügen wie vor der Vorinstanz (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2.; 126 I 68 E. 2; Sutter- Somm / Chevalier, a.a.O., Art. 53 N. 27; siehe auch Gehri, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 53 N. 33 ff.; Göksu, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 53 N. 39 ff.). In vorliegender Sache ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend und der Betroffene verfügt über die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz. Da die Sache gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO überdies als spruchreif erscheint und die Beschwerdeinstanz in diesen Fällen ohne Einschränkung der Kognition entscheiden kann (siehe etwa Gehri / Kramer, Kurzkommentar ZPO, Art. 327 N. 5; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 327 N. 5), kann der Mangel ohne Zurückweisung zur Neuentscheidung an die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3.Unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestünde ein Anspruch auf eine volle Entschädigung, d.h. zum Normalansatz von Fr. 240.- pro Stunde (mittlerer Ansatz zwischen Fr. 210.- und Fr. 270.- gemäss Art. 3 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]), sofern der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hätte. Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Gegenstandlosigkeit abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen wurde. Im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung bei Gegenstandslosigkeit ist gemäss Praxis etwa zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren selber veranlasst hat (vgl. PKG 1998 Nr. 1, PKG 1987 Nr. 25). Von einem vermutlichen Obsiegen des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Gemäss Bericht des einweisenden Arztes Dr. med. Y. vom 3. August 2011 waren zur Zeit der Einweisung die Voraussetzungen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs wohl offensichtlich gegeben. Gleichentags hat X. aber bereits Beschwerde erhoben, welche zum damaligen Zeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach unbegründet war. Eine Woche

Seite 7 — 10 später wurde X. aber bereits wieder aus der Psychiatrischen Klinik entlassen mit der Begründung, dass „keine FFE-Kriterien mehr“ bestünden. Daraus ist zu schliessen, dass X. wegen der Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und nicht etwa wegen der erhobenen Beschwerde aus der Klinik entlassen wurde. Andere Umstände, welche es als gerechtfertigt erscheinen liessen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Normaltarif zuzusprechen, bestehen nicht, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO und dem in Art. 5 HV festgelegten Stundentarif für Mandate der unentgeltlichen Rechtspflege von Fr. 200.- zu entschädigen ist. Davon geht Rechtsanwalt Schmid in seiner Honorarnote vom 23. August 2011 selbst aus. 4.An der Sache vorbei gehen die Ausführungen von Rechtsanwalt Schmid in seiner Beschwerdeschrift (S. 5) zur Höhe des Stundenansatzes für Vertretungen in Fällen unentgeltlicher Rechtspflege. Abgesehen davon, dass das Kantonsgericht von diesem in der entsprechenden regierungsrätlichen Verordnung festgelegten Tarif von Fr. 200.- pro Stunde nicht abweichen dürfte, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage zu verweisen (BGE 132 I 201, insb. E. 8.7, wo das Bundesgericht von Fr. 180.- / h ausgeht, welcher Betrag die Unkosten decke und einen angemessenen Gewinn garantiere). Sodann ist Rechtsanwalt Schmid darauf hinzuweisen, dass es den eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht frei steht, ob sie ein Mandat mit unentgeltlicher Rechtspflege annehmen wollen oder nicht. Gemäss Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) sind diese verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Ausserdem ist Rechtsanwalt Schmid Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes (siehe Briefkopf). Dessen Standesregeln legen bezüglich Pflichtmandate in Art. 17 fest, dass „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dafür sorgen, dass bedürftigen Rechtssuchenden unentgeltlich Rechtsbeistand gewährt wird. (...) Sie behandeln Pflichtmandate mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate.“ 5.Rechtsanwalt Schmid machte in seiner der Vorinstanz eingereichten Honorarnote vom 23. August 2011 eine Honorarnote von insgesamt Fr. 2'558.50 geltend. Davon betraf der Zeitaufwand Fr. 2'300.- (11.5 Stunden à Fr. 200.-). Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand, wie er für einen Anwalt mit einer gewissen Erfahrung und bezogen auf die für den konkreten Fall angebrachten Tätigkeiten anzunehmen ist. Im einzelnen zu prüfen sind dabei die geltend

Seite 8 — 10 gemachten Aufwandspositionen (vgl. dazu BGE 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 und 8C_167/2009 vom 22. Juli 2009). In Rechnung gestellt werden dürfen nur Tätigkeiten für den entsprechenden Verfahrensabschnitt, d.h. vorliegend für das Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos. Aus diesem Grunde entfallen die letzten beiden Positionen von vornherein, da sie bereits das Rechtsmittelverfahren betreffen und allenfalls in diesem Zusammenhang zu entschädigen sind. Sodann ist davon auszugehen, dass X. die Beschwerde an die Vorinstanz selbst erhoben hat und Rechtsanwalt Schmid lediglich am 8. August 2011 eine 5-seitige Beschwerdeergänzung eingereicht hat. Danach entstand für den Rechtsvertreter in diesem Verfahren grundsätzlich kein Aufwand mehr. Für die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einreichung der Rechtsschrift zu Handen der Vorinstanz wird einschliesslich Besprechungen und Studien der Rechtslage ein Zeitaufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht. Insbesondere die 2 x 2 Stunden Studium der Rechtslage und des Sachverhalts sowie 3 Stunden für die Rechtsschrift ohne komplexe Rechtslage und intensivere Abklärungen in Rechtsprechung und Literatur erscheinen überhöht. Eine Reduktion des Gesamtaufwandes für das vorinstanzliche Verfahren auf 6.5 Stunden erscheint unter den gegebenen Umständen angemessen, was einem Betrag von Fr. 1'300.- für den Zeitaufwand entspricht. Dazu kommen 3% Barauslagen (Fr. 39.-) und 8% Mehrwertsteuer (Fr. 107.10), was ein Total von Fr. 1446.10 als Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren ergibt. In diesem Umfang ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 6.Art. 119 Abs. 6 ZPO bestimmt, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. Huber, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 119 N. 27). Allerdings kommt diese Bestimmung nur im Bewilligungsverfahren selbst bzw. im Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 121 ZPO bei Ablehnung oder Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung. Gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist entweder das für die Anfechtung des Hauptentscheids bestehende Rechtsmittel oder – wie im vorliegenden Fall bei alleiniger Anfechtung des Kostenpunkts – die Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO gegeben. Diese ist nicht a priori unentgeltlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.- gehen bei diesem Ausgang je zur Hälfte zulasten des Beschwerdeführers Schmid und des Bezirkgerichts Prättigau/Davos. Letzteres rechtfertigt sich aufgrund des offenkundigen

Seite 9 — 10 Verfahrensfehlers der Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 ZPO; PKG 2004 Nr. 11). 7.Was die aussergerichtliche Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren betrifft, macht Rechtsanwalt Schmid insgesamt 5.25 Stunden geltend (siehe Honorarnote vom 26. August 2011). Dies erscheint für die einfache Frage der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters als überhöht, zumal darin auch zusätzlich offensichtlich unzutreffende und unnötige Ausführungen erfolgten (siehe oben). Ein Gesamtaufwand von 3 Stunden trägt den sich stellenden Fragen hinreichend Rechnung. Da der Beschwerdeführer nur knapp zur Hälfte obsiegt, wäre eine aussergerichtliche Entschädigung für die Hälfte ihres Zeitaufwandes zum Stundentarif von Fr. 240.- zuzüglich 3% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer, d.h. total Fr. 400.45 gerechtfertigt. Davon erhält Rechtsanwalt Schmid 50% als Umtriebsentschädigung, somit Fr. 200.-, da er in eigener Sache prozessiert hat (vgl. PKG 2005 Nr. 11). Aufgrund der festgestellten Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist diese Entschädigung vom Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Schmid auszubezahlen (Art. 108 ZPO; PKG 2004 Nr. 11 S. 69 ff., insb. S. 72 ff. E. 7). 8.Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist nicht einzutreten, da X. zur Beschwerdeführung gar nicht legitimiert ist. Die Beschwerde von X. war somit von vornherein offensichtlich aussichtslos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1.Auf die Beschwerde von X. wird nicht eingetreten. 2.Die Beschwerde von Rechtsanwalt Fortunat Schmid wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Abschreibungsentscheides aufgehoben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos wird auf Fr. 1446.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt, welche Rechtsanwalt Fortunat Schmid aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Prätti-gau/Davos auszubezahlen ist. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.- gehen je zur Hälfte zulasten von Rechtsanwalt Fortunat Schmid und des Bezirksgerichts Prättigau/Davos. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat Rechtsanwalt Fortunat Schmid eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

23

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 113 BGG

EGzZGB

  • Art. 46 EGzZGB
  • Art. 48 EGzZGB
  • Art. 58 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB
  • Art. 64 EGzZGB

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

Einführungsgesetz

  • Art. 7 Einführungsgesetz

HV

  • Art. 5 HV

i.V.m

  • Art. 110 i.V.m

ZGB

  • Art. 397f ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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