Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 6. August 2012Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 11 242 7. August 2012 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst In der Zivilsache der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Cavie- zel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen Y., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Ko- cher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss),
Seite 2 — 12 wird nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten (einschliesslich derjenigen des Hauptverfahrens) sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, bezüglich der Nebenfolgen (nachehelicher Unterhalt, Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung) mittels Berufung beim Kantons- gericht von Graubünden angefochten hat (ZK1 11 16), –dass sie bereits im Rahmen ihrer Berufung den prozessualen Antrag stellen liess, Y._____ zu verpflichten, ihr einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe des vom Kantonsgericht festzusetzenden Vorschusses sowie einen Anwalts- kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30‘000.-- oder nach richterlichem Er- messen für das Berufungsverfahren zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass diese Vorschüsse nicht mit allfälligen Forderungen gegenüber X._____ ver- rechnet werden dürften, –dass sie auf entsprechende Aufforderung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer hin mit Eingabe vom 4. April 2011 ein separates Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen mit gleichlautenden Anträgen einreichte, –dass Y._____ mit Vernehmlassung vom 28. April 2011 die kostenfällige Ab- weisung des Gesuches beantragen liess, –dass das Berufungsverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels auf An- trag der Parteien wegen laufender Vergleichsverhandlungen bis zum 29. Fe- bruar 2012 sistiert wurde, weshalb auch die Behandlung des Gesuchs um Verpflichtung zu einem Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zurückgestellt wurde, –dass die Rechtsvertreterin von X._____ der Vorsitzenden der I. Zivilkammer Ende März 2012 telefonisch mitteilte, dass die Vergleichsbemühungen zu kei- nem Ergebnis geführt hätten und das Berufungsverfahren weiterzuführen sei, –dass X._____ dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 23. Mai 2012 zur Unter- mauerung ihrer in beiden Verfahren gestellten Anträge verschiedene neue Ur- kunden (E-Mail-Korrespondenz aus der Zeit vom 28. April 2011 bis zum 23. Mai 2012) zukommen liess, –dass Y._____ hiezu mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Stellung nehmen konnte, was X._____ am 13. Juni 2012 wiederum zu Gegenäusserungen veranlasste, –dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung
Seite 3 — 12 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) die Zuständig- keit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO während der Dauer eines Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht bei der Kammervorsitzenden liegt, –dass über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 248 lit. d ZPO), –dass im Bereiche der eherechtlichen Summarverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 272 ZPO), was aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auf die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Ge- meinschaft auch für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men gilt (vgl. Annette Dolge, in: DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 14 zu Art. 276; Felix Kobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 41 f. zu Art. 276), –dass die Untersuchungsmaxime nach überwiegender Lehre auch dann zur Anwendung gelangt, wenn im Massnahmeverfahren keine Kinderbelange, sondern ausschliesslich vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten zur Diskussion stehen (vgl. nebst den bereits zitierten Autoren Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 2 zu Art. 272; Beatrice de Graaf, in: Oberhammer, Kurzkom- mentar ZPO, Basel 2010, N. 1 f. zu Art. 272), –dass im letzteren Fall die Untersuchungsmaxime allerdings in abgeschwächter Form - im Sinne der beschränkten oder sozialen Untersuchungsmaxime - zum Tragen kommt und mithin das Gericht den Sachverhalt nicht zu erforschen, sondern lediglich festzustellen und gegebenenfalls durch entsprechende Fra- gen und Aufforderungen auf die Vervollständigung desselben hinzuwirken hat, im Übrigen es aber den Parteien obliegt, das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und - soweit erforderlich - zu belegen (vgl. Roland Fankhauser, Das Scheidungsverfahren nach neuer ZPO, fampra.ch 2010, S. 257 mit Hin- weis; Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 272; Pfänder Baumann, a.a.O., N. 5 zu Art. 272), –dass nach Art. 276 ZPO das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft und solche auch anordnen kann, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfah- ren über die Scheidungsfolgen aber noch andauert,
Seite 4 — 12 –dass die genannte Bestimmung vom materiellen Gehalt her dem bisherigen Art. 137 ZGB entspricht und mithin die dazu entwickelte Lehre und Rechtspre- chung weiterhin massgeblich bleibt, –dass als vorsorgliche Massnahme auch die Pflicht zur Leistung eines Ge- richts- und Anwaltskostenvorschuss verfügt werden kann (vgl. Kobel, a.a.O., N. 21 zu Art. 276; Dolge, a.a.O., N. 12 zu Art. 276; ebenso bereits für das bis- herige Recht Urs Gloor, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 16 zu Art. 137), –dass gemäss Lehre und Rechtsprechung die Pflicht zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses als Ausfluss der familienrechtlichen Beistands- und/oder Unterhaltspflicht (Art. 159 bzw. Art. 163 ZGB) gilt, –dass trotz dieser eherechtlichen Anspruchsgrundlage der Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungspunktes der Vorschusspflicht für ein Rechtsmittelverfah- ren über von der Rechtskraft nicht erfasste Folgen der Scheidung nicht entge- gensteht (vgl. Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, St. Gallen 1995, S. 28 sowie bereits Bühler/Spühler, Berner Kommentar zu Art. 137-158 ZGB, 3. Aufl., Bern 1980, N. 281 zu Art. 145 ZGB; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2000, 5P.245/2000, E. 2.b und Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 5. Oktober 2009, ERZ 09 113, E. 1.b), –dass die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zum einen voraus- setzt, dass dem ansprechenden Ehegatten die Mittel fehlen, um selbst die Anwalts- und allenfalls Gerichtskosten vorzuschiessen, und zum andern der angesprochene Ehegatte leistungsfähig, das heisst in der Lage sein muss, den Vorschuss zu bezahlen, wobei die Beitragsleistung insgesamt als zumut- bar erscheinen muss (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 135 zu Art. 159 ZGB), –dass vorliegend die Verpflichtung zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschus- ses für das Berufungsverfahren, welcher in Berücksichtigung des voraussicht- lichen Aufwandes und des Streitwertes von mindestens Fr. 3‘500‘000.-- vor- läufig auf Fr. 20‘000.-- festzulegen sein wird, wie auch zur Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses in Höhe von Fr. 30‘000.-- beantragt wird und somit eine Leistung von insgesamt Fr. 50‘000.-- zur Diskussion steht, –dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners in diesem Umfang ohne wei- teres als gegeben erachtet werden kann,
Seite 5 — 12 –dass er in seiner Eingabe vom 8. Juni 2012 zwar geltend macht, nicht über ein regelmässiges Einkommen zu verfügen, weswegen es immer wieder zu Liqui- ditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen komme, gestützt auf seine letz- ten Angaben im Hauptverfahren (Eingabe vom 8. November 2010 [Proz.Nr. 110-2006-30 act. VI./1) aber nach wie vor von sehr vermögenden Verhältnis- sen ausgegangen werden kann und die eigene Leistungsfähigkeit im Ergebnis auch gar nicht bestritten wird, –dass sich weitere Beweiserhebungen zu diesem Punkt im vorliegenden Ver- fahren demnach erübrigen, –dass der Gesuchsgegner indessen bestreitet, dass die Gesuchstellerin für die Finanzierung der Kosten des Berufungsverfahrens auf weitere Leistungen sei- nerseits angewiesen sei, zumal er ihr und den drei Kindern gestützt auf die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 27. Oktober 2008 monatlich rund Fr. 30‘000.-- für Unterhalt (inklusive der direkt beglichenen Schul- und Internatsgebühren) bezahle, der Grundbedarf der Gesuchstellerin und der Kinder damit weit mehr als gedeckt sei und bei entsprechender Prioritätensetzung genügend Reserven für die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten verblieben, –dass er des weitern geltend macht, dass die Gesuchstellerin in L.1_____ eine Nanny (Kinderfrau) und eine Haushalthilfe beschäftige, obwohl die Kinder Ta- gesschulen bzw. ein Internat besuchen würden und sich deshalb nur teilweise zu Hause aufhalten würden, so dass die Gesuchstellerin aufgrund dieser privi- legierten Situation in der Lage wäre, erwerbstätig zu sein und auch selber zu ihren Lebenshaltungskosten beizutragen, –dass unter diesen Umständen die Beistandsbedürftigkeit der Gesuchstellerin vertieft zu prüfen ist, –dass dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den tatsächli- chen Verhältnissen auszugehen ist und anders als bei der Festlegung der Un- terhaltsbeiträge die Frage, ob dem Ansprecher eine berufliche Tätigkeit zu- mutbar ist und damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, keine Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.4), –dass der Einwand einer möglichen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin dem- zufolge im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann, –dass die Beistandsbedürftigkeit auch nicht mit Verweis auf hypothetisch mög- liche Ersparnisse in der Vergangenheit verneint werden kann, weshalb der
Seite 6 — 12 Umstand, dass die Gesuchstellerin ihre per anfangs November 2010 ausge- wiesenen Ersparnisse von rund GBP 25‘000.-- für einen mehrmonatigen Auf- enthalt in Marrakesch verbraucht hat, die Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses nicht von vorneherein auszuschliessen vermag, –dass die Gesuchstellerin gemäss der mit ihrem Gesuch eingereichten Kontoü- bersicht (act. 01/2) per 1. April 2011 noch über ein Guthaben von GBP 5‘067.60 verfügte, dem allerdings nebst einer ebenfalls ausgewiesenen Kre- ditschuld von GBP 4‘312.17 noch eine offene Hotelrechnung von GBP 3‘000.-- gegenüber gestanden haben soll, –dass die Gesuchstellerin unter Vorbehalt eines Guthabens von GBP 12‘000.-- auf einem in obgenannter Kontoübersicht nicht mehr enthaltenen, per Novem- ber 2010 aber noch ausgewiesenen weiteren Bankkonto (Proz.Nr. 110-2006- 30 act. VI./3 Beilage 17) demnach als vermögenslos gelten kann, –dass die Frage der Beistandsbedürftigkeit somit ausschliesslich aufgrund ihrer Einkünfte zu beurteilen ist, wobei eine solche in Anlehnung an die im Bereiche der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelte Praxis zu verneinen ist, wenn die konkret zu erwartenden Prozesskosten vom ansprechenden Ehegatten inner- halb von ein bis zwei Jahren aus dem nach Deckung des angemessenen Le- bensunterhaltes verbleibenden Einkommensüberschuss finanziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bundesgerichts 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2), –dass das Einkommen der Gesuchstellerin einzig aus den (vorsorglichen) Un- terhaltsbeiträgen des Gesuchsgegners von monatlich total Fr. 23‘500.-- (Fr. 14‘500.-- für sich persönlich und je Fr. 3‘000.-- für die drei Kinder) bzw. Fr. 282‘000.-- pro Jahr besteht, wobei der Gesuchsgegner darüber hinaus auch für die Schul- und Internatskosten der Kinder in Höhe von rund Fr. 6‘500.-- pro Monat bzw. Fr. 78‘000.-- pro Jahr aufkommt, –dass der Gesuchstellerin und den drei Kindern damit zweifellos ein Mehrfa- ches des zivilprozessualen Grundbedarfs, wie er in der Regel auch für die Be- urteilung der Anspruchsvoraussetzungen im Bereiche der eherechtlichen Pro- zesskostenvorschusspflicht herangezogen wird, zur Verfügung steht, –dass die Gesuchstellerin allerdings einwendet, dass der Begriff der Beistands- bedürftigkeit nicht mit jenem der zivilprozessualen Armut oder des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums gleichgesetzt werden dürfe, sondern eine Bedürftigkeit in Bezug auf das Leisten von Gerichts- und Anwaltskostenvor- schüssen in einem kostspieligen Verfahren auch bei an sich guten finanziellen
Seite 7 — 12 Verhältnissen des Ansprechers gegeben sein könne, was namentlich dann zu- treffe, wenn wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines Massnahmeverfahren zwar ein relativ hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werde, dieser aber er- klärtermassen gerade den laufenden, vom Gericht als standesgemäss ange- nommenen Lebensunterhalt zu decken vermöge und keine Rückstellungen für Anwalts- und Gerichtskosten vorsehe, weswegen im vorinstanzlichen Verfah- rens denn auch laufend zusätzliche Prozesskostenvorschüsse zugesprochen worden seien, –dass einzuräumen ist, dass die Lehre den Begriff der Bedürftigkeit im Zusam- menhang mit der eherechtlichen Prozesskostenvorschusspflicht etwas weiter zu fassen scheint und einen Ehegatten schon dann als auf den Vorschuss an- gewiesen erachtet, wenn er ohne erhebliche Beeinträchtigung seines ange- messenen Lebensunterhaltes nicht über die für die Prozessführung erforderli- chen Mittel verfügen kann (vgl. Czitron, a.a.O., S. 118 mit weiteren Hinwei- sen), –dass auch in der Rechtsprechung der kantonalen Gerichte verschiedentlich festgestellt wurde, dass der Begriff der Beistandsbedürftigkeit im Sinne des Familienrechts nicht mit der Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armen- rechts identisch sei (so etwa ZR 1991 Nr. 82 S. 262) und aufgrund der unter- haltsrechtlichen Natur der Prozesskostenvorschusspflicht auch das Verhältnis der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten von Bedeutung sei, da es dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung widerspräche, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem Existenzminimum begnügen müsste, während der andere in günstigen Verhältnissen leben könne (vgl. in diesem Sinne das Obergericht des Kantons Bern in einem Entscheid vom 11. November 2009, publ. in FamPra.ch 2011, S. 271), –dass demzufolge der Gesuchstellerin samt den drei Kindern durchaus eine grosszügige Lebenshaltung zuzugestehen ist und eine Beschränkung der Ge- suchstellerin auf den zivilprozessualen Grundbedarf nicht anginge, –dass auf der anderen Seite die Führung eines Scheidungsprozesses - zumal wenn wie im vorliegenden Fall um Unterhaltsansprüche in Millionenhöhe ge- stritten wird - regelmässig mit erheblichen Kosten verbunden ist und insofern, als die Prozesskosten zum Unterhalt zählen, auch von beiden Ehegatten ge- wisse Abstriche an der bisherigen Lebenshaltung in Kauf zu nehmen sind, –dass zudem der blosse Umstand, dass der belangte Ehegatte über mehr fi- nanzielle Mittel als sein Prozessgegner verfügt, nicht ohne weiteres zur Beja-
Seite 8 — 12 hung einer Prozesskostenvorschusspflicht des vermögenden Ehegatten führen kann (vgl. Czitron, a.a.O., S. 118 f.), –dass schliesslich ungeachtet davon, ob die Pflicht zur Leistung von Prozess- kostenvorschüssen aus der Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) oder aus der Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) hergeleitet wird, es sich dabei um blosse Bevorschussungen und mithin um vorläufige Leistungen handelt, welche je nach Ausgang des Prozesses und definitiver Kostenregelung im betreffenden Endentscheid zurückzuerstatten sind, soweit keine Verrechnung mit güter- rechtlichen oder zivilprozessualen Ansprüchen möglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3 sowie Czitron, a.a.O., S. 117 und 123 f. und Romeo Da Rugna, Prozesskostenvorschusspflicht in eherechtlichen Verfahren, in: Anwaltspraxis 2011, S. 117 ff.), –dass die Gesuchstellerin einen allfälligen Prozesskostenvorschuss für das Be- rufungsverfahren im Falle eines Unterliegens mit ihren Anträgen demzufolge ebenfalls aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen zurückzuerstatten hätte, wo- bei eine Verrechnung aufgrund von Art. 125 Ziff. 2 OR nur im Rahmen des für ihren Unterhalt unbedingt Erforderlichen, d.h. im Rahmen des familienrechtli- chen Existenzminimums, ausgeschlossen wäre, –dass unter diesen Umständen nicht einzusehen ist, weshalb während der Dauer des Berufungsverfahrens die zur Deckung einer standesgemässen Le- benshaltung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge einen absoluten Schutz ge- niessen sollten und der Gesuchstellerin für die Finanzierung des von ihr ange- hobenen Rechtsmittelverfahrens nicht (auch) eine vorübergehende Ein- schränkung ihrer Lebenshaltung zumutbar sein soll, –dass die Gesuchstellerin nach ihrer eigenen Berechnung im Gesuch vom 4. April 2011 bei einem geltend gemachten Bedarf von monatlich Fr. 22‘528.90 und Unterhaltsbeiträgen von Fr. 23‘500.-- einen Überschuss von monatlich Fr. 971.10 aufweist, –dass der geltend gemachte Bedarf indessen nur zu einem kleinen Teil belegt wird und die Höhe zahlreicher Positionen wenig glaubhaft erscheint, –dass namentlich der in den Wohnkosten von monatlich Fr. 6‘020.25 bzw. Fr. 72‘243.-- pro Jahr (= GBP 4‘041.-- bzw. GBP 48‘492.--) enthaltene Betrag von jährlich GBP 4‘600.-- (act. 01/1) für Unterhalt, Reparaturen und Dekoration des gemieteten Hauses übersetzt erscheint, zumal die Gesuchstellerin hiefür ursprünglich einen Betrag von GBP 1‘000.-- geltend gemacht hat (vgl. Proz. Nr. 130-2006-105 BB 5 Budget),
Seite 9 — 12 –dass sodann für die Heizkosten mit Beträgen von monatlich Fr. 780.95 (GBP 524.16) bzw. jährlich Fr. 9‘371.40 (GBP 6‘290.--) ebenfalls mehr als das Drei- fache des ursprünglich eingesetzten Betrages geltend gemacht wird, –dass ferner die Stromkosten sich entgegen den Ausführungen im Gesuch nicht auf GBP 7‘430.-- belaufen, sondern die Gesuchstellerin selber in ihrem Budget unter diesem Titel lediglich GBP 1‘140.-- eingesetzt hat, womit sich die monatlichen Kosten von Fr. 922.45 auf Fr. 141.50 reduzieren, –dass im weiteren die geltend gemachten Verpflegungskosten von monatlich Fr. 3‘063.15 für den vierköpfigen Haushalt in Anbetracht der Tatsache, dass zwei der drei Kinder eine Tagesschule besuchen und das dritte Kind in einem Internat untergebracht ist, sehr hoch erscheinen und auch der für die Beklei- dung der Gesuchstellerin persönlich (ohne Kinder) eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 1‘115.-- trotz der im Vergleich zum Budget erfolgten Reduktion nach wie vor sehr grosszügig bemessen scheint, –dass schliesslich unter dem Titel „übrige Ausgaben“ ein Betrag von Fr. 4‘060.85 pro Monat bzw. Fr. 48‘730.20 (GBP 32‘708.--) pro Jahr geltend ge- macht wird, in welchem unter anderem Reise- bzw. Transportkosten von jähr- lich GBP 4‘600.--, die zusätzlich zu den separat aufgeführten Autokosten von rund GBP 9‘800.-- pro Jahr anfallen sollen, sowie die Kosten für Gärtner (GBP 7‘800.--) und Haushalthilfe (GBP 8‘320.--) enthalten sind, letztere notabene zusätzlich zu den bei den Auslagen für die Kinder geltend gemachten Kosten für die Anstellung einer Nanny in Höhe von GBP 18‘000.--, –dass auch diese Kosten teilweise erheblich über den ursprünglich eingesetz- ten Beträgen (für Reise- bzw. Transportkosten GBP 1‘800.--, für Gärtner GBP 3‘000.--) liegen und im übrigen in Anbetracht des zwischenzeitlich erreichten Alters und der Beschulungsform der Kinder nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Anstellung sowohl einer Haushalthilfe wie einer Nanny im selben Umfang erforderlich sein sollte wie zu Beginn des Scheidungsverfahrens vor nunmehr sechs Jahren, –dass nach dem Gesagten ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das im vorliegenden Verfahren präsentierte Budget der Gesuchstellerin ein erhebliches Potential für Einsparungen enthält, ohne dass sie und ihre Kinder deswegen in ihrer angemessenen Lebenshaltung erheblich beeinträch- tigt würden, –dass die Möglichkeit zur Bildung von Ersparnissen aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterhaltsbeiträgen von der Gesuchstellerin schliesslich selber zu-
Seite 10 — 12 gestanden wurde, indem sie in ihrem Gesuch (S. 5) ausführen liess, das per November 2008 ausgewiesene Bankguthaben von rund GBP 25‘000.-- im Ver- laufe der letzten Monate angespart zu haben, um den geplanten Marrakesch- Aufenthalt und den für die Kinder benötigten Privatlehrer zu finanzieren, –dass die Gesuchstellerin mit monatlichen Rückstellungen von Fr. 3‘000.-- in- nerhalb von 18 Monaten einen Betrag über Fr. 50‘000.-- ansparen kann, wobei ihr für den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie immer noch über Fr. 20‘000.-- pro Monat verbleiben, –dass ihr unter diesen Umständen zugemutet werden kann, selber für den Ge- richtskostenvorschuss aufzukommen, wofür ihr auf entsprechendes Gesuch hin Ratenzahlungen zu bewilligen sein werden, –dass dasselbe für die im Berufungsverfahren anfallenden Anwaltskosten zu gelten hat, umso mehr als die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren bereits Vorschüsse von insgesamt Fr. 80‘000.-- zugesprochen erhalten hat (Proz. Nr. 130-2006-105 Pli Rechtsschriften act. 9, Proz. Nr. 130-2008-24 Pli Rechtsschriften act. 8, Proz. Nr. 130-2010-133 act. 5), sie die ihr vor erster In- stanz effektiv angefallenen Anwaltskosten nicht nachgewiesen hat und diese, soweit sie die Vorschüsse übersteigen sollten, unter anderem auch auf den (zeitweiligen) Anwaltswechsel und die letztlich erfolglos gebliebene Bestrei- tung der internationalen Zuständigkeit bzw. des Scheidungsanspruches des Gesuchsgegners in der Schweiz zurückzuführen sind, –dass bei der Frage, ob dem Gesuchsgegner die Leistung weiterer Prozess- kostenvorschüsse zuzumuten ist, schliesslich auch zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin ihm aus den von ihr erfolglos angestrengten engli- schen Gerichtsverfahren Parteientschädigungen von gesamthaft über Fr. 250‘000.-- schuldet, auf deren Durchsetzung er bis zum Abschluss des Schei- dungsverfahrens in der Schweiz verzichtet hat (act. 05/4-6), –dass bei einer Gesamtbetrachtung der vom Gesuchsgegner bisher erbrachten Leistungen (Unterhalt, Prozesskostenvorschüsse, Stundung der Parteien- tschädigungen aus den englischen Gerichtsverfahren) eine zusätzliche Ver- pflichtung des Gesuchsgegners zur Bevorschussung der Kosten für das Beru- fungsverfahren nicht angezeigt erscheint und vielmehr von der Gesuchstellerin erwartet werden darf, dass sie diese aus den monatlichen Unterhaltsbeiträgen selber finanziert,
Seite 11 — 12 –dass nach dem Gesagten das Gesuch vollumfänglich abzuweisen ist, womit die Gesuchstellerin nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig wird, –dass sie demzufolge die Gerichtskosten zu tragen und dem Gesuchsgegner die entstandenen Auslagen wie auch die Kosten seiner Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 95 ZPO), –dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO), –dass vorliegend auf der Basis eines ordentlichen Stundenansatzes von Fr. 240.-- (Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) und in Berücksichtigung der mutmasslich notwendigen Bemühungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’200.– (inkl. MwSt. und Barlauslagen) als angemessen er- scheint,
Seite 12 — 12 erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1‘500.-- gehen zulasten von X., die Y. für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1‘200.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: