Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, ERZ 2009 90
Entscheidungsdatum
03.12.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 3. Dezember 2009 /Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 9018. Januar 2010 ERZ 09 95 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen VorsitzVizepräsident Schlenker RedaktionAktuar Blöchlinger In den zivilrechtlichen Rekursen des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, und der Y., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 61 I. Sachverhalt A.X. und Y. heirateten am _. Sie sind die Eltern von vier Kindern, nämlich von A., geboren am _, B., geboren am _, C., geboren am _, und D., geboren am _. B.Auf Gesuch von Y. erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit superprovisorischer Verfügung vom 15. Mai 2007 (Proz. Nr. _) erste eheschutzrichterliche Massnahmen. Unter anderem ermächtigte er die Parteien zum sofortigen Getrenntleben. Nachdem Y. am 14. Mai 2007 ihr Gesuch zurückgezogen hatte, schrieb der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Verfahren ab. C.1.Am 23./24. August 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, in welcher sie wörtlich folgende Feststellungen und Regelungen trafen: I.Feststellungen

  1. Am 17. August 2007 ist die Ehefrau, die sich in der 31. Schwangerschaftswoche befindet, mit den Kindern A., geb. _, B., geb. _, und C., geb. _, aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in E. ausgezogen und hat in F. einen eigenen Haushalt begründet. Am 20. August 2007 stellte deshalb die Ehefrau ein Eheschutz- gesuch beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Der Ehemann bestreitet den Grund der von der Ehefrau im Gesuch angeführten Zerrüttung, ist aber mit den Anträgen der Ehefrau einverstanden. 2.Mit dem Ziel, die Angelegenheit friedlich zu lösen, vereinbaren die Parteien was folgt: Il. Vereinbarung 1.Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 17. August 2007 getrennt leben. Sie werden bis auf Weiteres getrennte Haushalte führen.
  2. Die 5 1/2-Zimmerwohnung an der G. in F. samt Hausrat steht der Ehefrau und den Kindern A., B. und C. zur alleinigen Benutzung zu. Der Ehemann ist berechtigt, seine eigenen persönlichen Effekten abzuholen. 3.Die Wohnung an der H. in E. samt Hausrat steht dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zu. Die Ehefrau und die Kinder sind berechtigt, ihre eigenen persönlichen Effekten abzuholen.
  3. Die Ehegatten beantragen dem Eheschutzrichter übereinstim- mend, die Kinder A., B. und C. der Ehefrau zur alleinigen Pflege und Erziehung zuzuweisen und unter ihre Obhut zu stellen. Der Ehemann sei für berechtigt zu erklären, A., B. und C. auf seine Kosten jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils

Seite 3 — 61 von Freitagabend 19.30 bis Sonntagabend 19.00 Uhr zu sich auf Besuch sowie während fünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Einzelheiten dieser Besuchs- und Ferienrechtsausübung sowie ein allfällig weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien untereinander und im Einverständnis mit den Kindern. Die Parteien fördern den Kontakt zwischen den Kindern und zu den Kindern. 4. Die Ehefrau verfügt weiterhin über den Zugriff mittels EC- (Limite monatlich: CHF 10'000.--) und Kreditkarte (monatlich limitiert auf CHF 10'000.--) auf die Konten des Ehemannes, um den Lebens- unterhalt für sich und die Kinder zu finanzieren. Dies hat im bishe- rigen Rahmen und vernünftig zu erfolgen. Ausserordentliche Bezüge sind zu besprechen. Solange all dies problemlos möglich ist und damit der Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder garantiert ist, erübrigt sich die Anrufung des Eheschutzrichters zur Festsetzung der Geldbeträge, die der Ehemann der Ehefrau schuldet (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Ehemann verpflichtet sich im Gegenzug, alles zu unterlassen, was das eheliche Vermögen und den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau schmälert. In dieser Hinsicht sind sich die Parteien bewusst, dass jederzeit es jeder Partei möglich ist, ergänzende oder neue Eheschutzanträge beim Eheschutzrichter zu stellen. Ebenfalls sind sich die Parteien bewusst, dass in Bezug auf Kinderbelange und Unterhaltsfragen die vorliegende Eheschutz- bestimmung unpräjudizierlich ist im Hinblick auf ein späteres eventuelles Scheidungsverfahren. 5. Die Gerichtskosten für die als Folge dieser Vereinbarung erge- hende Verfügung übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Auf eine ausseramtliche Entschädigung wird gegenseitig verzichtet. 6. Die Parteien beantragen dem Gericht, den vorliegenden Vergleich im Wortlaut in die zu erlassende Eheschutzverfügung aufzuneh- men und die Vereinbarung, was die Kinderbelange betrifft, im Sinne der gemeinsam gestellten Anträge zu genehmigen. 7. Die vorliegende Vereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt, je eine für Frau Y., Herrn X. und den Bezirksgerichts- präsidenten Maloja. Die Vereinbarung ist bis zur beidseitigen Unterzeichnung durch die Parteien unverbindlich und unpräjudizierlich. 2.Die Vereinbarung wurde in der Folge vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja als Eheschutzrichter mit Verfügung vom 27. August 2007 genehmigt (Proz. Nr. _). 3.Am _ gebar Y. die Tochter D.. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von Y. erliess der Bezirksgerichtspräsidenten Maloja am 26. Oktober 2007

Seite 4 — 61 eine weitere Eheschutzverfügung, in welcher er D. ebenfalls unter die alleinige Obhut der Mutter stellte. X. wurde für berechtigt erklärt, die Kinder A., B., C. und D. auf seine Kosten jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats, jeweils von Freitagabend 19.30 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde X. das Recht eingeräumt, mit den vier Kindern jeweils eine Woche Frühlings- und Herbstferien sowie drei Wochen Sommerferien zu verbringen. Von der beantragten Anordnung einer Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts sah der Bezirksgerichtspräsident Maloja ab. D.1.Am 11. Juli 2008 stellte die Ehefrau ein weiteres Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

  1. Es sei dem Gesuchsgegner ein Termin anzusetzen, an welchem die Gesuchstellerin die Liegenschaft an der H. in E. betreten kann, um ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Buffet als Geschenk ihrer Eltern, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten und ihre drei von ihren Eltern geschenkten Teppiche, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer, verschiedene Küchenartikel, Dekoartikel, Gartenmöbel) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abholen kann / darf.
  2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2008 an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 1'200.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.
  3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2008 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und im Voraus zahlbar den Betrag von CHF 14'323.-- zu bezahlen; unter dem Vorbehalt der Rektifikation. 4.Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % zulasten des Gesuchsgeg- ners. Dieser sei zudem zu verpflichten, im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvor- schuss von CHF 5'000.-- inkl. Spesen und Mehrwertsteuer sowie allfällige gerichtliche Kostenvorschüsse und Gerichtskosten zu bezahlen.
  4. X. liess in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2008 folgende Anträge stellen: 1.Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin insgesamt für deren Unterhalt und den Unterhalt der Kinder fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Seite 5 — 61 1a. ab dem 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 insgesamt CHF 6'638.00 und zwar • an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von je CHF 1'500.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen und • an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich und im Voraus CHF 638.00. Einer anderen Verteilung zwischen Gesuchstellerin und Kindern widersetzt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich nicht, sofern der Betrag von CHF 6'638.00 nicht überschritten wird. 1b. ab dem 1. Januar 2009 insgesamt CHF 10'692.00 und zwar • an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von je CHF 1'500.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen und • der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt gesamthaft monatlich und im Voraus CHF 4'692.00. Einer anderen Verteilung zwischen Gesuchstellerin und Kindern widersetzt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich nicht, sofern der Betrag von CHF 10'692.00 nicht überschritten wird. 2. Der Gesuchstellerin sei zu gestatten, auf eigene Kosten folgende persönlichen Gegenstände in E. abzuholen: Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, ihre Inlineskates, Klavier und Stuhl, ihr Fahrrad, Kosmetikkoffer. Im Übrigen sei das Gesuch diesbezüglich abzuweisen. 3a. Es sei der Gesuchstellerin die Obhut über den gemeinsamen Sohn B. zu entziehen und auf den Gesuchsgegner zu übertragen. Ferner sei dem Gesuchsgegner das alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn B. zuzuteilen. Eventualiter sei ein Beistand zu ernennen, der unter Berücksichti- gung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und der persönlichen Neigungen und Fähigkeiten des gemeinsamen Sohnes B. die geeignete Schulwahl in Absprache mit den Eltern und dem jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden trifft. 3b. Es sei der Gesuchstellerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den gemeinsamen Sohn B. nach I. zu bringen, um ihn daselbst in J. die Schule besuchen zu lassen. Eventualantrag: Sollte B. bereits in I. sein, so ist der Gesuchstellerin zu befehlen, B. sofort wieder zurück nach F. zu bringen - und zwar unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. 4. Es sei das Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter D. neu so festzulegen, dass auch sie mit A., B. und C. auf Kosten des Gesuchgegners jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) zum Gesuchsgegner auf Besuch gehen sowie während fünf

Seite 6 — 61 Wochen im Jahr mit ihm in die Ferien fahren kann. Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht anzuhören. 5. Es seien die Besuchstage über die Feiertage zu regeln und zwar dergestalt, dass die Kinder in diesem Jahr 2008 den Samichlaus, das Weihnachtsfest und Silvester und im Jahr 2009 Ostern, Auf- fahrt und Pfingsten beim Gesuchsgegner verbringen können. Ab dem Winter 2009 seien die Feiertage von den Ehegatten alternie- rend wahr zu nehmen. 6.Es sei eine mündliche Verhandlung und Anhörung der Parteien vorzunehmen. 7.Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. 3.In seiner Eingabe vom 18. September 2008 stellte X. folgende ergänzende Anträge: 1.Es sei durch den Eheschutzrichter eine Vermittlung zwischen den Parteien hinsichtlich der Besuchsrechte durchzuführen und die Ehefrau sei zu ermahnen, die Besuchsrechte des Vaters gegen- über seinen Kindern zu respektieren. 2.Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, die gemeinsame Tochter C. dem Gesuchsteller am Wochenende vom 26. - 28. September 2008 zur Ausübung seines Besuchsrechts zu übergeben. Dieser Befehl sei superprovisorisch zu erlassen, damit der Gesuchsteller sein Besuchsrecht wahrnehmen kann. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 4.Am 29. September 2008 hörte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Parteien im Beisein ihrer Rechtsvertreter an. In keinem der umstrittenen Punkte konnte eine Einigung erzielt werden. 5.Mit Schreiben vom 25. September 2008 stellte der Rechtsvertreter von Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja den Antrag, es sei ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik einzuräumen. Diesem Ersuchen gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja statt. 6.In ihrer daraufhin am 13. Oktober 2008 eingereichten Replik liess Y. folgende Anträge stellen: A) Formeller Antrag Es seien die Kinder A. und B. richterlich anzuhören betr. Zuteilung der Obhut und der Elterlichen Gewalt sowie der Besuchsrechte. B) Materielle Anträge

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  1. Es sei eine Beistandschaft anzuordnen zur Überwachung des Besuchsrechts (Übergabe, Ausübung). 2.Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner in Ziff. 1 a und b seiner Anträge vom 10. September 2008 mit Bezug auf die Höhe der Kinderalimente (CHF 1'500.-- pro Kind monatlich) über den diesbezüglichen Antrag 1.B.2 der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2008 hinausgeht (CHF 1'200.-- pro Kind monatlich). Bei diesem Zugeständnis sei der Gesuchsgegner zu behaften und die Kinder- alimente an die Gesuchstellerin pro Kind auf CHF 1'500.-- festzu- setzen; und zwar ab 1. Januar 2008. 3.Ebenso sei Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner in Ziff. 3 seiner Anträge vom 10. September 2008 den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2008 materiell anerkannt hat, wobei weiterhin gerichtlich ein Abholtermin anzusetzen ist gemäss Ziff. I.B.1 der gesuchstellerischen Anträge vom 11. Juli

Im Übrigen seien die Rechtsbegehren des Gesuchgegners vom 10. September 2008 abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen vom 11. Juli 2008 decken. Bei den eigenen Anträgen vom 11. Juli 2008 Ziff. I.B. 3 (vgl. dort Rektifikationsvorbehalt) erfolgt die Rektifikation: im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 monatlich und monatlich im Voraus CHF 12'832.--; im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009: monatlich und monatlich im Voraus CHF 15'626.--; ab 1. Juli 2009: monatlich und monatlich im Voraus CHF 14'989.--. 3. Mit Bezug auf Tochter C. (4) sei das bisherige Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchsgegners dahingehend abzuändern, als dass für die Zeit, in welcher C. ohne A. (14) zum Gesuchsgegner geht, das Ferienrecht aufgehoben wird und das Besuchsrecht auf 2 halbe Tage pro Monat reduziert wird. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche aktuell gültige und künftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K., G., F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche!) unverzüglich der Gesuchstellerin herauszugeben. Es sei ihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Gesuchstellerin zu betreten. 5. Ziff. I.B.4 der gesuchstellerischen Anträge vom 11. Juli 2008 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Vorschuss auf CHF 10'000.-- zuzüglich 7,6 % MwSt. zu erhöhen sei. Mit der Replik wurden verschiedene Urkunden ins Recht gelegt. 7.Nachdem eine Richterin des Bezirksgerichts Maloja am 27. Oktober 2008 zusätzlich die Kinder A. und B. angehört hatte, erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 5. November 2008 eine weitere Ehe- schutzverfügung. Darin wies er die Obhut über die Kinder der Gesuchstellerin

Seite 8 — 61 zu. Er setzte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 1'500.-- im Monat fest. Der Gesuchstellerin sprach er monatlich Fr. 12'125.-- zu. Die Besuchs- rechtsregelung erfolgte für jedes Kind individuell. Er verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.--. Alsdann erklärte er die Gesuchstellerin für berechtigt, ihre Effekten unter Voranmeldung von 15 Tagen in E. abzuholen. Schliesslich verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Schlüssel der F. Wohnung innert 15 Tagen zuzustellen. 8.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 beantragten beide Parteien, die Vormundschaftsbehörde für die Begleitung des Besuchsrechts einzusetzen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja diesem Begehren statt. 9.Am 2. Dezember 2008 erhob Y. beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs gegen die Eheschutzverfügung vom 5. November 2008. Am 4. Dezember 2008 legte auch der Gesuchsgegner Rekurs gegen diese Verfügung ein. Letzterer machte geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Gelegenheit eingeräumt, zu der von Y. eingereichten Replik und den mit ihr eingereichten Urkunden Stellung zu nehmen. 10.Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 hiess das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden den Rekurs von X. gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück Der Rekurs von Y. wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 11.In seiner Stellungnahme vom 16. März 2009 zur Replik von Y. brachte X. folgende Anträge ein:

  1. Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin insgesamt für deren Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsa- men Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab dem 1. Januar 2009 unter Verrechnung der in dieser Periode geleisteten Zahlungen insgesamt CHF 10'733.00 zuzüglich Kin- derzulagen und zwar • an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'500.-- zuzüglich gesetzliche und /oder vertragliche Kinderzulagen und •an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich und im Voraus CHF 4'733.00. Einer anderen Verteilung zwischen der Gesuchstellerin und den Kindern widersetzt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich nicht,

Seite 9 — 61 sofern der Betrag von CHF 10'733.00 zuzüglich gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen nicht überschritten wird. 2. Der Gesuchstellerin sei zu gestatten, auf eigene Kosten und soweit noch nicht bereits abgeholt folgende persönlichen Gegen- stände in E. abzuholen: Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, ihre Inlineskates, Klavier und Stuhl, ihr Fahr- rad, Kosmetikkoffer, soweit die Gesuchstellerin diese Gegen- stände nicht schon eigenmächtig geholt hat. Im Übrigen sei das Gesuch diesbezüglich abzuweisen. 3.1. Es sei das Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder D., C., B. und A. dergestalt festzulegen, dass sie auf Kosten des Gesuchsgegners jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) zum Gesuchsgegner auf Besuch gehen sowie während fünf Wochen im Jahr mit ihm in die Ferien fahren können. Die Besuchs- und Ferienrechte von A. und B. seien vom Willen der Kinder abhängig zu machen. 3.2. Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht durch den kinderpsychologischen Dienst des Kantons Graubünden anzuhören. 4.Es sei dem Gesuchsgegner zu gestatten, seine Kinder zu einem zu vereinbarenden Termin anzurufen und mit ihnen am Telefon zu sprechen. 5. Es seien die Besuchstage über die Feiertage zu regeln und zwar dergestalt, dass die Kinder ab dem Jahre 2009 die Feiertage von den Ehegatten alternierend jeweils beim einen und dann beim anderen Ehegatten verbringen dürfen. 6.Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin. 12. Per Ende des Jahres 2008 demissionierte Dr. iur Hans Joos als Bezirksgerichtspräsident Maloja. Seine Funktion übernahm per 1. Januar 2009 Dr. iur. Franz Degiacomi. E.Mit Verfügung vom 20. März 2009, mitgeteilt am 25. März 2009 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja:

  1. Es wird festgestellt, dass die Parteien getrennt leben und die Kin- der A., geb. _, B., geb. _, C., geb. _, und D., geb. _, unter der elterlichen Obhut der Gesuchstellerin stehen.
  2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A. und B. jeweils am
  3. und 4. Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden erklären.
  4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter C. am 2. und 4. Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am 4. Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch ist.

Seite 10 — 61 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter D. nach einer Vor- anmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. 5.Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell wird angewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht im Sinne der vorste- henden Ziffern 2 - 4 zu organisieren. 6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A., B., C. und D., geb. _, zweimal im Jahr während je einer Woche während den Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern sich zumindest A. oder B. damit einverstanden erklärt und mitgeht. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten von Erziehung und Pflege der Kinder A., B., C., und D. monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.-, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu entrichten, zahlbar ab 11. Juli 2008. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Trennungsdauer monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4'800.- zu entrichten, zahlbar ab 11. Juli 2008. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf ers- tes Verlangen unter Voranmeldung von 15 Tagen ihre Kleider und ihre Wäsche, ihre persönlichen Bücher und ihre Inlineskates, ihr Fahrrad sowie den Kosmetikkoffer, die Nähmaschine und das Kla- vier samt Stuhl herauszugeben, unter Androhung der Ordnungs- busse im Sinne von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Arti- kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.- zu leisten, zahlbar innert 20 Tagen. 11. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 12. Die Kosten dieser Verfügung von CHF 3260.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 14. (Rechtsmittelbelehrung) 15. (Mitteilung). F.1. Gegen diesen Entscheid liess X. am 15. April 2009 Rekurs (ERZ 09 90) beim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1.Die Ziff. 3, 4 und 6 der 3. Eheschutzverfügung des Bezirksge- richtspräsidenten von Maloja vom 20. März 2009 seien aufzuhe- ben und durch folgende Anordnungen zu ersetzen:

Seite 11 — 61 1.1. Der Rekurrent sei zu berechtigen, die Tochter C. am 2. und 4. Wochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.2. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils am 2. Wochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.3. Der Rekurrent sei zu berechtigen die Kinder A., B. und C. jeweils fünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen - A. und B. jedoch nur, wenn sie damit einverstanden sind. 1.4. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils zweimal im Jahr während einer Woche mit sich in die Ferien zu nehmen. 2.Die Parteien seien richterlich anzuhören und zu einem persönli- chen Vortritt vor Schranken zu zitieren. 3. Die Kinder A. und B. - und eventuell auch die Eltern - seien über das Besuchsrecht durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden anzuhören. 4.Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge für beide Instanzen zulasten der Gesuchstellerin. 2.In ihrer Rekursantwort vom 29. Mai 2009 liess Y. folgende Anträge stellen:

  1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Rekurrenten. Dieser sei zu verpflichten, der Rekurs- gegnerin im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht einen Pro- zesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das vom Rekurrenten angestrengte und vorliegend zu beurteilende Rekursverfahren zu bezahlen. Ebenso sei der Rekurrent zu verpflichten, allenfalls der Rekursgegnerin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu entschädigen. B) Formeller Antrag
  3. Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien durchzuführen.
  4. Die beiden Verfahren ERZ 09 90 und 95 seien zu vereinigen. 3.Am 16. April 2009 liess Y. ebenfalls Rekurs (ERZ 09 95) gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: A) Materielle Anträge
  5. Ziff. 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, unter einer 3- tägigen Voranmeldung an die Ehefrau die Tochter D. am 2. und 4.

Seite 12 — 61 Samstag eines jeden Monats zwischen 1400 Uhr und 1600 Uhr in F. in einem begleiteten Besuchsrecht zu besuchen. Ohne rechtzeitige schriftliche Voranmeldung entfällt das Besuchsrecht ersatzlos. 2. Ziff. 6 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern / zu ergänzen: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A., B., C. und D. unter einer 2-monatigen Voranmeldung je zweimal im Jahr während einer Woche während den Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern A. und B. beide sich damit einverstanden erklären und beide mitgehen. 3. Ziff. 5 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt zu ergänzen: Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin / Bergell wird angewiesen, ein begleitetes Besuchs- und Ferienrecht zu organi- sieren. 4. Ziff. 7 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei abändernd wie folgt zu ergänzen: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2008 an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von CHF 1'500.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. 5. Ziff. 8 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 sei wie folgt teilweise aufhebend zu ergänzen bzw. abzuändern: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, während der Zeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehefrau einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, und zwar wie folgt: für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 CHF 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 CHF 15'626.-- und ab 1. August 2009 CHF 14'989.--, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt, ansonsten weiterhin CHF 15'626.-- zu bezahlen sind. 6. Ziff. 9 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 betr. Abholung der persönlichen Gegenstände sei wie folgt abän- dernd zu ergänzen: Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abholen zu können und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die genannten Sachen der Gesuchstellerin und den Kindern herauszugeben, unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB.

Seite 13 — 61 Der Ehemann sei zu verpflichten, sämtliche aktuell gültige und künftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K., G., F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche!) unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. Es sei ihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Rekursgegners. Dieser sei zu verpflichten, im Rah- men seiner ehelichen Beistandspflicht der Rekurrentin für Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das von der Rekurrentin angestrengte Rekursverfahren zu bezahlen. Ebenso sei der Rekursgegner zu verpflichten, allenfalls der Rekurrentin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu entschädigen. B) Formeller Antrag Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien durchzuführen. 4.In seiner Rekursantwort vom 8. Juni 2009 liess X. folgende Anträge zur Rekurseingabe von Y. stellen: 1.Der Rekurs der Rekurrentin sei vollumfänglich abzuweisen. 2.In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegende Rekurs der Ehefrau mit dem separaten Rekurs des Ehemannes (ERZ 09 90) nach Abschluss des Schriftenwechsels zu vereinigen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. 5.Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 1. Juli 2009, Duplik vom 4. August 2009) im Verfahren ERZ 09 95 hielten die Parteien an ihren bereits gestellten Begehren fest. 6.Den in diesem Punkt übereinstimmenden Anträgen entsprechend, wur- den die Parteien am 18. Juni 2009 zu einer Einigungsverhandlung auf den 13. August 2009 vorgeladen. An dieser Verhandlung nahmen beide Parteien und ihre Rechtsvertreter teil. Auf Basis eines gerichtlich ausgearbeiteten Ver- gleichsvorschlags wurde versucht, eine einvernehmliche Lösung in allen anhängig gemachten Streitpunkten zu finden. Nachdem beide Parteien nach wie vor Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs signalisierten und sich Bedenkzeit wünschten, wurde eine zweite Einigungsverhandlung auf den 4. September 2009 angesetzt. An dieser Verhandlung nahmen wiederum beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter teil. Eine Einigung konnte auch anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung nicht erzielt werden.

Seite 14 — 61 7.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter von X. dem Kantonsgericht mit, dass er Kenntnis darüber erhalten habe, dass die Rekursgegnerin, die seit der Trennung in F. gelebt habe, nunmehr mit den Kindern nach U. gezogen sei. Nachdem die stets wechselnden Bedingungen eine Vergleichslösung verunmöglichen würden, ersuche er um den Entscheid in der Sache. 8.An der daraufhin vom Kantonsgericht auf den 30. Oktober 2009 ange- setzten dritten Einigungsverhandlungen wurde die Sachlage nur mit den bei- den Rechtsvertretern erörtert. Dabei bestätigte der Rechtsvertreter von Y., dass seine Mandantin mit den Kindern zwischenzeitlich nach V. in U. gezogen sei. Die Bemühungen, zwischen den Parteien eine Einigung unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse zu finden, blieben wiederum erfolglos. 9.Am 6. November 2009 ersuchte der Rechtsvertreter von Y. um Erlass des Urteils. 10.Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften sowie die vom Richter anlässlich der Einigungsverhandlung gemachten und von Gesetzes wegen zu beachtenden Feststellungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten wer- den. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rekurse, welche verfahrens- mässig vereinigt werden, ist demnach einzutreten. 2.Die Rekursinstanz überprüft im Rahmen von Art. 176 ZGB das Verfah- ren und den Entscheid der ersten Instanz nach Massgabe der Rekursanträge und zwar hinsichtlich der Tatsachen und der Rechtsgründe. Das Vorbringen neuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen sind im Rekursverfahren nach Art. 12 EGzZGB weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Es gelten jedoch sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ZPO), was klarerweise für ein Novenverbot spricht (Art. 233 Abs. 2 ZPO;

Seite 15 — 61 PKG 2000 Nr. 14). Aufgrund des Umstandes, dass der Einzelrichter am Kan- tonsgericht jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, muss es allerdings auch den Parteien gestattet sein, im Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 mit Bezug auf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich jedoch auf bereits behauptete Tatsa- chen beziehen. Art. 138 Abs. 1 ZGB, der im Sinne eines Minimalstandards im Scheidungsverfahren in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel sowie neue Rechtsbegehren für zulässig erklärt, findet im Ehe- schutzverfahren keine Anwendung (BGE 133 III 114 E. 3.2. S. 115 f.). Der vor Durchführung der dritten Einigungsverhandlung bekannt gewordene Umstand, dass Y. von F. nach U. gezogen ist, hat demnach unberücksichtigt zu bleiben. Darüber hinaus wurden gegen die anlässlich der dritten Einigungsverhandlung im Zusammenhang mit der Erörterung des Besuchs- und Ferienrechts gemachte Feststellung des Vorsitzenden, der neue Wohnort befände sich in vergleichbarer Distanz zum Wohnort von X., keine Einwände erhoben. Keine Partei hat im Rahmen der dritten Einigungsverhandlung oder nachträglich in einer schriftlichen Eingabe geltend gemacht, der Wegzug habe eine wesentlich veränderte Sachlage geschaffen, der im Rekursverfahren Rechnung getragen werden müsse. Beide Parteien verlangten vielmehr die Ausfertigung des begründeten Entscheids. 3.a)X. stellt im Rekursverfahren den Antrag, es seien die Kinder A. und B. - und eventuell auch die Eltern - durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden zum Besuchsrecht anzuhören. Die Befragung soll offenbar aufzeigen, dass die Weigerung von B. und A., ihren Vater zu besuchen, auf das sogenannte PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrome) zurückzuführen ist. Der Antrag ist abzuweisen. Unbestritten ist, dass A. und B. derzeit wenig oder gar kein Interesse an regelmässigen Kontakten zu ihrem Vater haben. Die Gründe dafür sind insofern nicht weiter von Belang, als Einigkeit darüber besteht, dass A. und B. nur dann bei ihrem Vater zu Besuch gehen und mit ihm Ferien verbringen sollen, wenn sie selbst dazu bereit sind. Darüber hinaus braucht es vorliegend auch keiner besonderen Kenntnisse, um die Weigerung der Kinder nachvollziehen zu können. Die anhaltenden Streitereien zwischen den Parteien, in welche regelmässig auch die Kinder mit einbezogen wurden, mussten sich zwangsläufig negativ auswirken (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 5). B. und A. haben sich - was ihre Einstellung zu Besuchen bei ihrem Vater betrifft - klar geäussert. Sie haben sich - ob nun ein PAS-Syndrom

Seite 16 — 61 vorliegt oder nicht - offenkundig vom Vater entfremdet. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich. b)Ebenfalls abzuweisen sind auch die Anträge der Rekurrentin auf Befra- gung von L. und M. als Zeuginnen. ba)M. soll offenbar bezeugen, dass das Ehepaar W., welches den Rekurrenten als fürsorglichen Vater bezeichnet hat (Ordner 3 act. 25), Partei ergriffen habe. Das Ehepaar sei nicht unabhängig und könne über die Zeit nach der Trennung keine Auskunft geben, nachdem es seit diesem Zeitpunkt mit der Rekursgegnerin nicht mehr spreche und sie schlecht mache. Mit ihren Einwendungen lässt die Rekurrentin zumindest unbestritten, dass das Ehepaar W. bis zur Trennung Wahrnehmungen machen konnte. Die Rekurrentin selbst bringt - wie an anderer Stelle noch näher darzulegen sein wird - nichts vor, was den Rekurrenten für die Zeit vor der Trennung als Vater in ein schlechtes Licht stellen würde. In dem vom Rekurrenten ins Recht gelegten Schreiben vom 28. September 2008 hält das Ehepaar damit überein- stimmend fest, es habe X. in den 15 Jahren als fürsorglichen Vater erlebt, der immer versucht habe, die Interessen aller drei Kinder miteinander zu vereinbaren. Nachdem die erst nach der Trennung erwähnte D. als viertes Kind keine Erwähnung fand, ist zu schliessen, dass das Ehepaar sich bei seiner Aussage auf die Zeit vor der Trennung bezog. Weder braucht unter diesen Umständen durch eine Zeugin belegt zu werden, dass das Ehepaar W. sich nach der Trennung keinen objektiven Eindruck mehr schaffen konnte, noch besteht Anlass, an der Richtigkeit der Aussage des Ehepaars, der Rekurrent habe sich bis zur Trennung fürsorglich um seine Kinder gekümmert, zu zweifeln. bb)L. wiederum soll als Zeugin bestätigen, dass der Rekurrent die Tochter D. während ihrem ersten Lebensjahr gar nicht habe sehen wollen. Die Rekurrentin habe D. jeden zweiten Sonntagabend für die Ausübung des Besuchsrechts bereit gehalten. Diesbezüglich gilt darauf hinzuweisen, dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Verfügung vom 1. November 2007 dem Rekurrenten das Recht einräumte, seine Tochter D. am zweiten und vierten Wochenende für zwei Stunden zu besuchen. Bei Uneinigkeit der Eltern über die genaue Zeit sollte das Besuchsrecht jeweils am Sonntagabend von 17.00 bis 19.00 Uhr erfolgen. Seitens der Rekurrentin wurde in der Folge in ihren E-Mails (Ordner IV act. 46) wiederholt darauf hingewiesen, dass der Rekurrent von seiner Möglichkeit, die Tochter am Sonntagabend zu besuchen,

Seite 17 — 61 keinen Gebrauch gemacht habe. Mit Schreiben vom 28. September 2008 (Ordner IV act. 67) wies ihr Rechtsvertreter den gegnerischen Anwalt darauf hin, dass dessen Mandant bis zum besagten Zeitpunkt nur einmal sein Besuchsrecht wahrnahm. Der Rekurrent selbst hat schliesslich nie behauptet, er habe sich vergeblich um die Ausübung des Besuchsrechts am Sonntag- abend bemüht. Geltend gemacht wurde von ihm lediglich, dass die richterlich angeordneten Besuchszeiten für ihn unzweckmässig seien. Die Behauptung der Rekurrentin, ihr Ehemann habe von seinem Besuchsrecht gegenüber D. nicht bzw. nur unzureichend Gebrauch gemacht, erscheint damit glaubhaft und braucht nicht zusätzlich belegt zu werden. 4.Ein erster wesentlicher Streitpunkt bildet das Besuchs- und Ferienrecht von X. gegenüber den Kindern. a)Der Bezirksgerichtspräsident Maloja räumte X. das Recht ein, die beiden Kinder A. und B. jeweils am zweiten und vierten Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden erklären. Alsdann berechtigte er ihn, die Tochter C. am zweiten und vierten Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am vierten Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch ist. Schliesslich gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja X. das Recht, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. b)Das Besuchsrecht gegenüber A. und B. liess der Rekurrent unbestritten. Bei seinen zwei älteren Kindern verlangt er lediglich ein weiter gehendes Ferienrecht. In Bezug auf C. möchte X. hingegen das Recht, sie jeweils am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Für D. verlangt er ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr. Zur Begründung bringt sein Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, die Parteien hätten der ursprünglich mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 27. August 2007 geschlossenen Besuchsrechtsvereinbarung bis zum Sommer 2008 grundsätzlich problemlos nachgelebt. Es sei lediglich zu untergeordneten Klagen über das Nichteinhalten der Besuchszeiten gekommen. Inhaltlich habe es nie Beanstandungen gegeben. Erst im Sommer 2008, nachdem die Rekurrentin ausserordentlich hohe Alimente eingeklagte habe und der Rekurrent sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, hätten sich Probleme eingestellt. Nunmehr

Seite 18 — 61 habe Y. dem Rekurrenten die Kinder vorenthalten. Das monetäre Motiv der Rekursbeklagten sei nur zu durchsichtig. So habe die Rekurrentin in ihrem Gesuch, mit welchem sie horrende Unterhaltszahlungen verlangt habe, auch keine Anträge bezüglich der Besuchsrechte gestellt. Erst die Weigerung, des Ehemannes, die hohen Alimentenforderungen tale quale anzuerkennen, hätten die Situation eskalieren lassen. Dabei seien auch die beiden Kinder B. und A. zwischen die Fronten geraten. Von daher sei es zwar richtig, dass der Bezirksgerichtspräsident den Kindern A. und B. das Recht eingeräumt habe, selber über die Ausübung des Besuchsrechts zu entscheiden. Als falsch erscheine es indessen, das Besuchsrecht für C. auf einen Samstag zu beschränken und das zweite Besuchsrecht im Monat vom Willen von A. ab- hängig zu machen. Die Dauer des Besuchsrechts stehe in einem klaren Missverhältnis zur Dauer der Anreise. Ein Ganztagesprogramm ohne die Möglichkeit eines kleinen Rückzugsorts könne darüber hinaus von C. als erschöpfend und auch zwanghaft empfunden werden. Ein Besuchsrecht, das letztlich von der Zustimmung von A. abhänge, sei völlig unangemessen. Zum einen gebe es keinerlei Grund dafür, C. nur mit A. zum Vater zu lassen. Zum anderen setze das Vetorecht A. zusätzlich unter Druck. Auch das angeordnete Besuchsrecht für D. sei zwar gut gemeint, trage aber der räumlichen Distanz zwischen E. und T. nicht genügend Rechnung. So könne der Rekurrent D. zwar vor dem Besuchsrechtsbeginn für die Tochter C. sehen. Nach dem Willen des Bezirksgerichtpräsidenten solle C. aber nur einmal im Monat alleine und einmal mit A. zum Vater kommen. Damit könnten mindestens zwei Termine im Monat nur dann wahrgenommen werden, wenn der Rekurrent eigens hierfür nach F. fahre. Der Rekurrent habe alle Kinder während vieler Monate weder gehört noch gesprochen. Auch zaghafte Kontaktaufnahmen seinerseits seien unbeantwortet geblieben. Gewöhnliche Begegnungen mit den Kindern in F. würden zur vollkommenen Stresssituation, da die Mutter hysterisch und panisch reagiere. Würden sich Vater und Kinder zufällig begegnen, sei ein normales Gespräch nicht mehr möglich. Der bereits eingesetzte Entfremdungsprozess zwischen Vater und Kindern sei nicht hinnehmbar und es dürfe nicht sein, dass aus rein monetären Interessen Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seinen Kinder unterbunden würden. 5.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden stellt - wie im Übrigen auch in einer Vielzahl anderer Kantone - ein Besuchrecht an zwei Wochenen-

Seite 19 — 61 den pro Monat den Regelfall dar. Die Regel gilt indessen nicht absolut. Bei einem schlechten Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind ist eine Kürzung unter dieses praxisgemässe Besuchsrecht möglich; bei guten Beziehungen kann jedoch auch eine Erweiterung in Betracht fallen (BGE 130 III 585 E. 2 S. 587; Guy Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Kind und Scheidung, 2006, S. 93). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. a)Dass zwischen den Parteien massive Spannungen bestanden, die sich auch auf das Besuchsrecht bezogen und sich in diesem Bereich negativ aus- gewirkt haben, ist offenkundig. Alsdann trifft es zu, dass die Rekurrentin ihrem Ehemann am 11. September 2008 mitteilte, B. und A. wollten von sich aus keinen Kontakt mehr zu ihm. Desgleichen wies sie den Rekurrenten darauf hin, dass sie C. nur noch im Rahmen eines "professionell begleiteten richterlich verfügten" Besuchsrechts zu ihm lasse. Dies obwohl zu jenem Zeitpunkt nicht einmal ein Gesuch mit einem entsprechenden Antrag gestellt worden war. B. wiederum äusserte anlässlich seiner Befragung vom 27. Oktober 2008 die Befürchtung, er könnte von seinem Vater entführt werden (Ordner 1 act. 25). Eine solche Äusserung deutet schon auf eine massive Beeinflussung des Kindes hin. Alsdann hat sich nachgerade in den drei durch- geführten Einigungsverhandlungen auch gezeigt, dass seitens der Rekurrentin wenig Bereitschaft bestand, die Frage des Unterhalts und die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts auseinander zu halten. Schliesslich trifft es auch zu, dass die Rekurrentin bis in den Sommer 2008 mit regelmässigen Besu- chen von A., B. und C. bei ihrem Vater einverstanden war. Deshalb wurde den Parteien denn auch vorgeschlagen, das Besuchs- und Ferienrecht auf Basis ihrer ursprünglich getroffenen Vereinbarung gütlich zu regeln. Die Ausübung des ursprünglich vereinbarten Besuchs- und Ferienrechts hätte allerdings den Wiederaufbau des gegenseitigen Vertrauens vorausgesetzt. Dann wäre auch zu erwarten gewesen, dass die beiden älteren Kinder und über sie auch C. und D. sehr rasch wieder den Zugang zum Vater gefunden hätten. Dazu sind die Parteien jedoch - wie sich anlässlich der Einigungsverhandlungen gezeigt hat - derzeit noch nicht in der Lage. b)Die Konflikte und die Probleme bei der Ausübung des Besuchsrecht nahmen jedoch nicht erst - wie der Rekurrent behauptet - im Sommer 2008, als die Rekurrentin beim Eheschutzrichter hohe Unterhaltsbeiträge von

Seite 20 — 61 19'000.-- für sich und die Kinder beantragte, ein das Kindswohl gefährdendes Mass an. Der Rekurrent war - wie die ins Recht gelegte Korrespondenz wohl deutlich genug aufzeigt - von Anfang an und über einen langen Zeitraum nicht in der Lage, in sachlich bleibender Art auf eine Lösung der mit der Trennung verbundenen Probleme hinzuarbeiten. Eine gewisse Beruhigung stellte sich - wie ebenfalls aus dem Verlauf der Korrespondenz der Parteien zu schliessen ist - letztlich erst ein, nachdem es im Sommer 2008 zum Zerwürfnis mit A. kam und auch B. nicht mehr bereit war, seinen Vater zu besuchen. Umgekehrt sah sich die Rekurrentin aufgrund der Geschehnisse offenbar ausserstande, ihren Ehemann umgehend über die Geburt der gemeinsamen Tochter D. zu informieren (vgl. 2. Eheschutzverfügung vom 26. Oktober 2007 S. 3). Zumin- dest in einer Anfangsphase wurde ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt, D. zu sehen. In der Folge war die Rekurrentin jedoch bestrebt, auf eine Lösung der Probleme hinzuarbeiten. Dessen ungeachtet kam es immer wieder zu teils heftigen Auseinandersetzungen. Diesbezüglich kann etwa auch auf die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2008 (Ordner 3 act. 17) verwiesen werden. Die Kinder wur- den letztlich permanent in diesen Ehekonflikt mit einbezogen (Ordner 3 act. 59, Ordner 2 act. 27). Die Rekurrentin verweist darauf, dass ihr Ehemann die Kinder wiederholt verspätet zurückbrachte, der Rekurrent wiederum behaup- tet, seine Ehefrau habe ihm die Kinder mehrfach grundlos zu spät übergeben. Aufgrund dieser Vorkommnisse war deshalb namentlich das Verhältnis von A. und B. zum Vater schon im Sommer 2008 massiv gestört. Nur so lässt sich überhaupt erst erklären, dass A. auf den vom Rekurrenten geschilderten Streit über eine Teilnahme an einem Reitturnier dermassen heftig reagierte und unter Hinweis darauf, dass ihr Vater getroffene Abmachungen regelmässig nicht einhalte, keinen Kontakt mehr zu ihm wünschte. Tatsache ist schliesslich, dass der Rekurrent nunmehr während vielen Mona- ten seine Kinder nicht mehr gesehen oder gesprochen hat. Dass - wie der Rekurrent befürchtet - eine Entfremdung zwischen ihm und den Kindern ein- getreten ist, erscheint nicht nur aufgrund des fehlenden Kontakts, sondern auch aufgrund der verschiedenen Vorfälle naheliegend. B. sprach denn auch schon anlässlich seiner Anhörung Ende Oktober 2008 davon, dass sich sein Vater seit der Trennung sehr verändert habe. Davon, dass das Besuchs- und Ferienrecht bis 2008 ohne grössere Beanstandungen zum Wohl der Kinder ausgeübt wurde und rein monetäre Interessen der Rekurrentin die Situation

Seite 21 — 61 wesentlich verschlechtert haben, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. c)Ebensowenig zu folgen ist jedoch auch der in der Rekursantwort aufge- stellten Behauptung der Rekurrentin (act. 08 S. S. 11), der Rekurrent habe sich während der Besuchs- und Ferienrechtsausübung gar nicht um C. gekümmert und habe das Mädchen - so wörtlich - ihrem Schicksal überlassen. ca)Der Bezirksgerichtspräsident hat - dies unter Berücksichtung der bereits mit Verfügung vom 5. November 2008 und vom 4. Dezember 2008 erlassenen Anordnungen - die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin / Bergell angewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren. Diese Anordnung blieb von beiden Parteien unangefochten. In den diesbezüglichen Ausführun- gen hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, die Parteien seien offenbar nach wie vor nicht in der Lage, sich über eine ordnungsgemässe Besuch- rechtsausübung zu einigen. Zumindest für die Vereinbarung von Terminen sowie die rechtzeitige Über- und Rückgabe der Kinder benötigten sie die Hilfe Dritter, weshalb die bestehende Anordnung beizubehalten sei. Wie aus diesen Ausführungen folgt, geht es bei dem angeordneten begleiteten Besuchsrecht um die von beiden Parteien benötigte Hilfestellung bei der Vereinbarung von Terminen und die Kontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder. In diesen Bereichen kam es denn auch wiederholt zu Konflikten. Nicht angeordnet wurde jedoch - wie der Bezirksgerichtspräsident Maloja im Übrigen auch auf telefonische Rückfrage vom 18. Januar 2010 hin bestätigt hat - ein Besuchs- recht, bei welchem ständig eine Drittperson begleitend oder überwachend zugegen sein muss. Davon ist weder in den Erwägungen die Rede, noch ergibt sich dies aus den konkreten Anordnungen des Besuchsrechts. So wurde dem Rekurrenten namentlich auch das Recht eingeräumt, seine Kinder mit sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen Ferien zu verbringen. Alsdann sind bei gleichzeitiger Anwesenheit von A. auch Besuche von C. übers Wochenende vorgesehen. All das wäre - müsste die Ausübung durch eine von der Vormundschaftsbehörde bestellte Drittperson begleitet werden - gar nicht machbar. cb)Für eine solch weitgehende Beschränkung des persönlichen Verkehrs besteht im Übrigen auch kein Grund. So gilt in Bezug auf die von der Rekur- rentin geäusserten Bedenken klarzustellen, dass lediglich A. anlässlich ihrer Befragung (Ordner 1 act. 25) ausführte, sie hätte bei Besuchen beim Vater die ganze Zeit auf C. aufpassen und sie behüten müssen. Er selbst könne zu

Seite 22 — 61 wenig aufpassen. Es mag durchaus sein, dass A. während den Tagen beim Vater auch auf C. aufpassen musste. Dass ein Elternteil die älteren Kinder in die Beaufsichtigung der kleineren Kinder mit einbezieht, ist jedoch nichts Ungewöhnliches. Namentlich bedeutet es - dies auch im vorliegenden Fall - vorweg nicht, dass der betreffende Elternteil nicht selbst zur Beaufsichtigung in der Lage ist. Freilich unterstellt A. genau das ihrem Vater. Bei der Würdigung ihrer Äusserung ist aber schon grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung angebracht, nachdem sie sich ganz offenkundig vom Vater vernachlässigt fühlte und sie sich in der fraglos sehr belastenden Situation gänzlich von ihm abwenden wollte. So gab A. in der gleichen Befragung in gewissem Widerspruch beispielsweise auch an, sie selbst hätte nie etwas machen können, was ihr wichtig gewesen sei. Der Vater habe nur das gemacht, was C. gewollt habe. Stellt man auf diese Angaben von A. ab, kann dem Rekurrenten gerade nicht vorgeworfen werden, es sei ihm bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht um C. gegangen. Vielmehr verhielt es sich so, dass er ihren Interessen - dies nach Auffassung von A. zu ihren Lasten - übermässig Rechnung trug. cc)Insbesondere aber hat die Rekurrentin in den verschiedenen Eingaben der Eheschutzverfahren vor Herbst 2008 selbst nie behauptet, sie habe wäh- rend intakter Ehe persönlich feststellen müssen, dass ihr Mann nicht in der Lage gewesen sei, auf C. bzw. B. und A. (als diese noch Kleinkinder waren) genügend aufzupassen. Ebensowenig stellte sie bis in den Sommer 2008 je den Antrag, es sei das Besuchsrecht von C. von jenem der beiden älteren Kinder abhängig zu machen. Gewisse Befürchtungen äusserte sie lediglich gegenüber ihrem Anwalt (vgl. ERZ 09 90; Beilage act. 8/3 zur Rekursantwort), wobei sie offenkundig aber nicht eigene Wahrnehmungen schilderte. Teilweise wirken die Einwände denn auch gesucht. So beklagt sich die Rekurrentin etwa darüber, dass der Rekurrent C. (die zudem etwas erkältet gewesen sein soll) in Begleitung einer "entfernten Bekannten" zum Schwimmen liess. Andernorts wirft sie dem Rekurrenten vor, er sei nicht einmal in der Lage, für die Zeit, in welcher er nicht persönlich für C. schauen könne, einen Babysitter zu organisieren. In diesem Sinn kann es der Rekurrent gar nicht recht machen. Sorgt er für die Betreuung durch eine Drittperson, ist es nicht recht, weil die Rekurrentin die Babysitterin nicht oder nur entfernt kennt und die Verantwortung dann für diese Person bei Tätigkeiten mit einem gewissen Risiko vorweg zu gross sein muss. Sorgt er nicht für eine Drittbetreuung, wiegt das aber ebenfalls schwer. Geht es aber in Ordnung, wenn nicht eine

Seite 23 — 61 Drittperson, sondern der Rekurrent mit C. schwimmen geht, kann ihm ja wohl schwerlich gleichzeitig vorgehalten werden, er sei gar nicht in der Lage, auf sie aufzupassen. Schliesslich kam es auch immer wieder vor, dass der Rekurrent C. ohne A. zu Besuch hatte oder Letztere die Zeit bei ihrem Vater mit einer Freundin verbrachte (Ordner 3 act. 62). cd)Die von A. und ihrer Mutter geäusserten Bedenken lassen deshalb wohl darauf schliessen, dass die Betreuung von C. und das Bestreben, den Interessen aller Rechnung zu tragen, zu Problemen führte. Das legt auch der E-Mailverkehr nahe, zu dem es nach dem Vorwurf der Tochter, der Rekurrent vernachlässige sie, gekommen ist (Ordner 2 act. 59). So führt der Rekurrent in seinem Mail vom 12. September 2008 aus, es sei schwierig, auf alle einzugehen, dies vor allem auch, weil man auch auf C. aufpassen müsse. Der Rekurrent ist sich demnach nachgerade bewusst, dass C. aufgrund ihres Alters noch besondere Beaufsichtigung braucht, wollte aber den Interessen aller gerecht werden, was aber nur beschränkt gelang. Nicht belegt und auch nicht anzunehmen ist jedoch, dass es zu Situationen kam, in denen das Kindswohl durch mangelhafte Betreuung tatsächlich gefährdet wurde. Es besteht beim Rekurrenten, der vor der Trennung drei Kinder mit aufzog, kein Grund zur Annahme, er sei nunmehr nicht mehr in der Lage, den Bedürfnissen der beiden kleineren Kinder die erforderliche besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass Vorkommnisse, wie sie vorstehend namentlich unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden erwähnt wurden, ernstliche Zweifel an einem im Kindswohl stehenden Besuchsrecht aufkommen lassen. Durch eine Hilfestellung bei der Vereinbarung von Terminen und die Kontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder wird die Wahrscheinlichkeit von solchen nachteiligen Ereignissen redu- ziert. Es ist jedoch von den Parteien zu erwarten, dass es gar nicht erst zu weiteren vergleichbaren Situationen mehr kommt, nachdem sich ja wohl deut- lich genug gezeigt hat, welche negativen Folgen sie auf das Verhältnis der Kinder zum besuchsberechtigten Vater hatten. Unter diesen Umständen ist die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Anordnung eines begleiteten Besuchs- rechts, das der Kontrolle der Übergabe der Kinder dient, aber auch die Ermahnung der Parteien, alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich ist, wohl angezeigt. Es geht jedoch weder an, aus der von A. gemachten Äusserung zu schliessen, der Vater sei gar nicht zu einer ausreichenden Betreuung fähig, noch besteht Grund, die Ausübung des Besuchs- und Ferien-

Seite 24 — 61 rechts von der (permanenten) Begleitung oder Überwachung durch eine Dritt- person abhängig zu machen. d)Ausgehend von diesen grundlegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ist nachfolgend auf die einzelnen Besuchs- und Ferienrechte einzugehen. 6.Wie dargelegt wurde, blieb das dem Rekurrenten gegenüber B. und A. eingeräumte Besuchsrecht unbestritten. Zur Wehr setzt sich der Rekurrent jedoch gegen das für B. und A. eingeräumte Ferienrecht. Statt den vom Bezirksgerichtspräsidenten eingeräumten zwei Wochen verlangt er die Berechtigung, mit A. und B. - sofern diese damit einverstanden sind - fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. a)Bei schulpflichtigen Kindern ist in der Regel ein Ferienrecht von drei bis vier Wochen angezeigt (vgl. dazu BGE 130 III 585). Rein umfangmässig hat die Vorinstanz demnach das Recht um eine Woche beschnitten. Begründet wird dies mit dem angespannten Verhältnis. b)In der Tat haben - wie bereits dargelegt wurde - sowohl A. wie auch B. deutlich zu verstehen gegeben, dass sie vorderhand keinen Kontakt zum Vater wünschen. Gerade bei älteren Kindern ist deren Wille zur Ausübung des Ferien- und Besuchsrechts von zentraler Bedeutung. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Kontakt ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen (Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Der Rekurrent ist nun aber durchaus bereit, diesen Willen zu respektieren. So soll das beantragte Ferienrecht ja letztlich nur dann aus- geübt werden, wenn A. und B. dies wünschen. Der Antrag des Rekurrenten versteht sich insofern nur als Ausdruck seiner Bereitschaft, gemeinsam mit den Kindern nach deren Willen mehrere Ferienwochen zu verbringen. B. und A. waren bereits in der Vergangenheit in der Lage, ihre Wünsche in Bezug auf die Kontakte zum Vater klar zu äussern. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass sie auch zukünftig ihren Willen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Ferien mit dem Vater verbringen wollen, äussern werden. Unter diesen Umständen ist auch nicht einzusehen, weshalb das Ferienrecht unter das praxisübliche Minimum von drei Wochen begrenzt werden soll. So sah der Bezirksgerichtspräsident ja letztlich auch davon ab, aufgrund der abwehrenden Haltung der Kinder das Besuchsrecht einzuschränken. Auch dort wurde ein Recht im üblichen Rahmen eingeräumt, wobei es den Kindern

Seite 25 — 61 frei gestellt wurde, den Vater im angeordneten Umfang zu besuchen. Sofern die Kinder dazu bereit sind, sollen sie selbstverständlich auch das Recht haben, mit ihrem Vater im üblichen Mass Ferien zu verbringen. Eine Regelung, welche mehr als drei Wochen Ferien vorsieht, ist jedoch nicht angezeigt. Mit einem Umfang von drei Wochen wird einerseits die Bedeutung des Ferienrechts für eine gute Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil ausreichend gewichtet. Alsdann kommt damit auch zum Ausdruck, dass aufgrund der Vorbehalte von B. und A. vorweg keine Verpflichtung zur Ausübung eines erweiterten Ferienrechts besteht. Zum anderen wird mit einem solchen Ferienrecht aber auch dem Alter von B. und A. Rechnung getragen. Denn mit einem Ferienrecht von drei Wochen wird ihnen vermehrt Zeit belassen, in den Ferien - ohne dass dies zu Lasten allein eines Elternteils ginge - den sich zusätzlich entwickelnden eigenen Interessen (Ferien- oder Sportlager, Sprachkurse im Ausland) nachzugehen. Wie wichtig der Wunsch, über die Freizeit selbst zu bestimmen, für ein Kind bzw. Jugendlichen mit zunehmenden Alter wird, hat sich nachgerade bei A. im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Streit über die Teilnahme an einem Reitturnier gezeigt. Alsdann wird mit einem Ferienrecht von drei Wochen auch - wie noch darzulegen sein wird - eine für sämtliche Kinder eher nachvollziehbare Ferienregelung getroffen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass A. und B. - sollte ein entsprechender Wunsch bestehen - von sich aus bereit sind, das vom Vater angebotene grosszügigere Ferienrecht zu nutzen. 7.Der Bezirksgerichtspräsident Maloja berechtigte den Rekurrenten, die Tochter C. am zweiten und vierten Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am vierten Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch ist. Der Rekurrent verlangt das Recht, C. jeweils am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr - dies unabhängig von A. - zu sich auf Besuch zu nehmen. a)Soweit der Rekurrent sich gegen eine Verknüpfung des Besuchsrechts von C. mit der Anwesenheit von A. wehrt, ist ihm im Ergebnis beizupflichten. Das Besuchsrecht steht dem Rekurrenten und C. um ihrer Persönlichkeit willen zu und kann insofern - soweit die Ausübung zum Wohl des Kindes erfolgt - auch nicht von der Einstellung von A. abhängig gemacht werden. Sodann hat sich A. klar dahingehend geäussert, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Diese Einstellung kann sich zwar ändern. Schon das Wissen um ihre Bedeutung für das Ausmass des Besuchsrechts ihres Vaters

Seite 26 — 61 gegenüber C. (und D.) dürfte für A. jedoch belastend sein. Sie wird sehr wohl wissen, welch gegensätzliche Meinungen ihre Eltern in diesem Punkt haben. Hinzu kommt, dass die Parteien bis anhin kaum bestrebt waren, ihre Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten. Es sind deshalb auch Versuche zu erwarten, A. in dieser Frage zu beeinflussen. Andererseits ist aber auch nicht davon auszugehen, dass A. durch eine solche Verknüpfung schneller wieder bereit sein wird, regelmässigen Kontakt mit ihrem Vater zu halten. Im Gegenteil. Besteht das Besuchsrecht gegenüber den kleineren Geschwistern unabhängig von A., kann bei Letzterer gar nicht erst das Gefühl entstehen, sie würden mit ihrem Entscheid über ihre Besuche für die eine oder andere Seite Partei ergreifen. Das trägt eher zu einer Entkrampfung der Situation und damit zum Abbau ihrer Vorbehalte gegenüber dem Vater bei. Darüber hinaus ist eine solche Verknüpfung auch gar nicht notwendig. Der Rekurrent ist durchaus in der Lage, die Betreuung von C. und D. auch ohne die Hilfe seiner ältesten Tochter zu gewährleisten. Hat sich der Rekurrent nur um seine kleineren Kinder zu kümmern, nehmen mithin die älteren Kinder nicht teil, kommt es auch in geringerem Mass zu Problemen, wie sie offenbar bei Ausübung des Besuchsrecht aus den gegensätzlichen Interessen der Kinder resultierten. Alsdann ist auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich A. dereinst wieder aus freien Stücken zur Begleitung ihrer Schwester bereit erklärt. Von der 15 jährigen A. aber einen Beitrag dafür zu erwarten, dass ein Besuchsrecht stattfinden kann und sie - ohne dass dafür ein Grund besteht - im Glauben zu lassen, sie trage in gewissem Mass auch die Verantwortung für das Wohl ihrer jüngeren Geschwister, lässt sich nicht rechtfertigen. Dasselbe würde im Übrigen auch bei B. gelten. b)Nur bedingt zu hören ist der Rekurrent hingegen in Bezug auf seine Ein- wände gegen die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Besuchsrechts. ba)Vorweg unbeachtlich ist der Einwand des Rekurrenten, die Dauer seiner Anreise stehe in einem Missverhältnis zu dem vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgesehenen tageweise auszuübenden Besuchsrecht. Freilich hat der Rekur- rent längere Fahrten zu machen. Daran wird sich auch mit dem Wegzug der Kinder nach U. nichts ändern. Der diesbezügliche Aufwand bleibt - wie bereits dargelegt wurde - im bisherigen Rahmen. Alsdann versteht sich von selbst, dass unnötiger oder für das Kind oder den besuchsberechtigten Elternteil schädlicher Aufwand für die Ausübung des Besuchsrechts zu vermeiden ist. Dass ihn die Fahrten zum Wohnort von C. gesundheitlich oder finanziell übermässig belasten, behauptet der Rekurrent indes nicht. So hat er bis anhin

Seite 27 — 61 regelmässige Fahrten nach F. am Wochenende, wo sich die Familie schon vor der Trennung häufig aufhielt, in Kauf genommen. Gleiches darf von ihm auch bei der veränderten Sachlage zugemutet werden. bb)Schliesslich trifft es wohl zu, dass ein Besuchsrecht, welches ein gan- zes Wochenende umfasst, mehr Möglichkeiten zulässt und tageweisen Besu- chen an sich vorzuziehen ist. So hat der Rekurrent bei dem von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrecht offenkundig nicht die Möglichkeit, C. mit sich nach Hause zu nehmen. Damit ist aber nicht gesagt, dass ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden im Monat dem Kindswohl vorweg besser Rechnung trägt. Denn zum einen gilt darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent seine Kinder und damit auch C. schon viele Monate nicht mehr gesehen hat. Selbst nach Einschätzung des Rekurrenten hat dieser Umstand zu einer fortschreitenden Entfremdung geführt. Diese dürfte sich zwischenzeitlich noch vergrössert haben. Bemühungen, das Besuchsrecht nach Massgabe des vorinstanzlichen Entscheids durchzuführen, gab es - wie sich anlässlich der Einigungs- verhandlungen feststellen liess - nicht. Dies obwohl keine der Parteien um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. Zum andern steht auch ausser Frage, dass Vorkommnisse, wie sie vorstehend dargelegt wurden, C. ebenfalls verunsichert haben müssen. Von einem intakten Verhältnis zwischen Vater und Tochter kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass C. die Zeit beim Vater - anders als in der Vergangenheit - vorderhand nicht mehr in Begleitung ihrer älteren Geschwister verbringen dürfte. An diesen Umstand muss sich C. zusätzlich gewöhnen. Diesfalls ist dafür zu sorgen, dass sich Vater und Tochter schrittweise wieder annähern können. Diesem Ziel wird in einer ersten Phase mit den von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechtstagen am zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats Rechnung getragen. Fällt dem Rekurrenten die Hin- und Rückreise am selben Tag schwer, kann er am Wohnort des Kindes in einem Hotel nächtigen. Die dafür notwendigen Mittel sind vorhanden. Damit steht auch der vom Rekurrenten erforderlich erachtete Rückzugsraum zur Verfügung. Präzisierend anzumerken gilt, dass sich der Besuch jeweils auf den Zeitraum von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr erstreckt. bc)Nach dieser ersten Phase der Annäherung ist in einem zweiten Schritt jedoch ein Ausbau des Besuchrechts angezeigt. Denn nur damit wird letztlich dem Umstand, dass für die Entwicklung von C. die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist, aber auch der wesentlichen Bedeutung, welche der zeitliche Faktor auf die Qualität einer Beziehung hat,

Seite 28 — 61 ausreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus ist auch im Eheschutzver- fahren, in welchem eine Abänderung der getroffenen Massnahmen jederzeit möglich ist, nach einer dauerhaften Lösung zu suchen, wobei Spannungen zwischen den Eltern für sich allein keinen Grund darstellen, ein Besuchsrecht dauerhaft einzuschränken (BGE 130 III 585). In diesem Sinn lässt es sich rechtfertigen, dem Rekurrenten nach einer Übergangsphase von zwei Mona- ten erstmals die Möglichkeit einzuräumen, seine Tochter über ein ganzes Wochenende - von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr - zu sich auf Besuch zu nehmen. Damit eine Überforderung des Kindes ausgeschlossen werden kann und eine sinnvolle Koordination mit dem Besuchsrecht von D. möglich bleibt, erscheint es angezeigt, dieses Recht auf das zweite Wochen- ende im Monat zu beschränken und es am vierten Wochenende vorerst bei einem tageweisen Besuch am Samstag zu belassen. bd)Nach einer weiteren Angewöhnungszeit von vier Monaten ist dem Rekurrenten dann das beantragte und auch in der Praxis übliche Recht einzu- räumen, seine Tochter am zweiten und vierten Wochenende jeweils von Frei- tag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. c)Die ähnlichen Überlegungen sind auch bei dem vom Rekurrenten gefor- derten Ferienrecht für C. zu beachten. ca)Freilich wäre es bis zu einem Grad wünschbar, dass alle Kinder zumin- dest einen Teil ihrer Ferien gemeinsam mit ihrem Vater verbringen. Gleich wie beim Besuchsrecht setzt jedoch auch ein Ferienrecht, das die Begleitung der beiden älteren Geschwister von C. bedingt, A. und B. nur unnötigerweise unter Druck. Dabei lässt sich - wie letztlich die Vergangenheit gezeigt hat - auch nicht behaupten, dass es dann, wenn die älteren Kinder gemeinsam mit C. die Ferien bei ihrem Vater verbringen, zu einem qualitativ besseren Ferienrecht kommt. Andererseits steht ausser Frage, dass ein Ferienrecht die Beziehung von C. zu ihrem Vater fördert und damit im Interesse des Mädchens steht. Ein Ferienrecht fällt aber erst dann in Betracht, wenn durch regelmässige Besuche wieder das erforderliche Mass an Vertrautheit zwischen Vater und Tochter geschaffen wurde. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn C. über die regelmässigen Besuche beim Vater über das Wochenende auf Aufenthalte von noch längerer Dauer vorbereitet ist. Das ist ab September 2010 der Fall. cb)Dem Alter und den Umständen ist schliesslich auch bei der Bemessung des Ferienrechts von C. Rechnung zu tragen. Bei Kindern im Vorschulalter

Seite 29 — 61 erscheint in der Regel ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen angezeigt (Urteil 5C.221/2006 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 E.2.2.; BGE 130 III 585; Beschluss ZF 07 54 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Grau- bünden vom 10. Juli 2007 E. 2.a). Insofern bewegt sich das vom Bezirksge- richtspräsidenten angeordnete Recht im gewohnten Rahmen. Ein Ferienrecht von fünf Wochen, wie es der Rekurrent beantragt, setzt hingegen eine beson- ders gute bzw. intakte Vater/Kind-Beziehung voraus. Ein solches Verhältnis ist vorliegend nicht gegeben. Alsdann gilt zu bemerken, dass die beiden älteren Geschwister derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Ob und gege- benenfalls inwieweit sie von dem ihnen eingeräumten freiwilligen Ferienrecht von drei Wochen in absehbarer Zukunft wieder Gebrauch machen werden, lässt sich derzeit nicht sagen. Bei der erst etwas mehr als zwei Jahre alten D. wiederum fällt ein fünfwöchiges Ferienrecht vorweg ausser Betracht. Es dürfte nun schon grundsätzlich nicht einfach sein, C. die Unterschiede, welche sich für sie und die Geschwister im Umgang mit dem Vater ergeben, kindesgerecht zu erklären. Schwierig dürfte dies namentlich dann werden, wenn B. und A. weiterhin überhaupt keinen Kontakt zum Vater wünschen. Umso weniger erscheint es angezeigt, C., die bis anhin gewohnt war, ihren Vater in Begleitung ihrer Geschwister zu besuchen, über ein grosszügiges, nicht der Praxis entsprechendes Ferienrecht deutlich abzuheben. Wird das Ferienrecht auf die vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgesehenen zwei Wochen beschränkt und aufs Jahr verteilt, wird diesen Bedenken, dem Alter von C. und der Qualität ihrer Beziehung zum Vater deutlich besser Rechnung getragen. Nachdem ein Ferienrecht erst ab September in Betracht fällt, ist im Jahre 2010 noch 1 Woche zu gewähren. d) Zu betonen gilt schliesslich, dass die jeweiligen Ausweitungen des Besuchsrechts selbstverständlich die in den Vormonaten vorgesehene Annä- herung voraussetzen. Wird vom Besuchsrecht nicht ausreichend Gebrauch gemacht, kann der Rekurrent auch nicht verlangen, dass ihm C. (wie im Übrigen auch D.) in der Folge für die Ausübung der schrittweise ausgebauten Besuchsrechte oder gar eines Ferienrechts (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen) überlassen wird. 8.Der Bezirksgerichtspräsident erklärte den Rekurrenten für berechtigt, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. Der Rekurrent verlangt das Recht, seine Tochter D. jeweils am

Seite 30 — 61 zweiten Wochenende jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr zweimal im Jahr eine Woche Ferien zu verbringen. a) Einleitend gilt darauf hinzuweisen, dass D. nicht einmal 2 1/2 Jahre alt ist. Als Kleinkind hat sie ein ganz anderes Zeitgefühl. Diesem muss in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werden. Einerseits sind zu lange Trennungen von der Rekurrentin als Hauptbezugsperson zu vermeiden. Damit sich eine Beziehung zum Rekurrenten entwickeln kann, darf andererseits der Abstand zwischen den Besuchen nicht allzu gross sein (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N. 14 zu Art. 273; Roland Fankhauser / Joachim Schreiner, Reformbe- darf und Neuerungen hinsichtlich der Kinderbelange, in: Scheidungsrecht, Aktuelle Probleme und Reformbedarf, 2008, S. 54). Bei D. sind demnach nur stundenweise, dafür aber häufigere Kontakte angezeigt. Dass der Bezirks- gerichtspräsident dem Rekurrenten regelmässige, dafür aber nur kurze Besuchsmöglichkeiten einräumte, lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden. Ein weitergehendes Recht fällt umso weniger in Betracht, als zwischen D. und dem Rekurrenten faktisch noch gar keine gelebte Vater/Kind- Beziehung besteht. Aufgrund der wenigen Besuche in unregelmässigen und zeitlich grossen Abständen in der Vergangenheit ist das schlicht nicht möglich. Wie bereits dargelegt wurde, erscheint die Behauptung der Rekurrentin, ihr Ehemann habe von dem ihm stundenweise eingeräumten Besuchsrecht praktisch keinen Gebrauch gemacht, durchaus glaubhaft. In diesem Zusammenhang muss sich der Rekurrent denn auch vorhalten lassen, dass er sich in der Vergangenheit wenig darum bemüht hat, die Tochter zu sehen. Einen steten Kontakt zu halten, ist jedoch nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Schliesslich wurde vom Rekurrenten mit dem erwähnten Fahraufwand und seiner zeitlichen Belastung in der Vergangenheit auch nicht etwas Unzumutbares verlangt. Das wird auch für die Zukunft nicht der Fall sein. b)Die Rekurrentin macht geltend, die vorinstanzliche Regelung lasse es zu, dass der Rekurrent D. jeden Tag besuchen könne. Der Einwand erscheint gesucht. Hat der Rekurrent das Recht, D. mindestens viermal zu sehen, bedeutet dies auch, dass die Rekurrentin ihm mindestens viermal diese Möglichkeit einräumen muss. Ein Mehr ist möglich, hängt aber nachgerade auch von der Einwilligung der Mutter ab. Kann der Rekurrent D. viermal pro Monat sehen, wird dabei seinem Recht bereits genügend Rechnung getragen. Dabei dürfte es dem Rekurrenten zukünftig auch wesentlich einfacher fallen, das Besuchsrecht von D. auszuüben, da er über mehrere Monate auch C. -

Seite 31 — 61 dies zweimal im Monat - tageweise besucht. Die beiden Besuchsrechte lassen sich demnach durchaus vereinbaren. Darüber hinaus stellt C. ein wichtiger Teil des vertrauten Umfelds von D. dar, was die Wiederaufnahme der Beziehung erheblich erleichtern dürfte. Damit erscheint es auch angebracht, in teilweiser Gutheissung eines entsprechenden Antrags von Y. das Besuchsrecht gegenüber D. dahingehend zu präzisieren, dass mindestens zwei stundenweise Kontakte auf jene Tage zu fallen haben, an denen auch ein Besuchsrecht gegenüber C. besteht. Eine weitergehende zeitliche Fixierung würde die Ausübung des Besuchsrechts nur unnötig erschweren. Zudem muss von den Parteien erwartet werden, dass sie sich zukünftig wieder vermehrt im Wohl der Kinder absprechen. Denn auf Dauer kann es nicht angehen, dass eine Drittperson dafür Hilfestellung leistet. Ein Aufbau dieser Fähigkeit setzt indessen auch einen entsprechenden Freiraum voraus. c)Ist davon auszugehen, dass die Bedingungen für eine Annäherung von D. und ihrem Vater über das Besuchsrecht von C. recht gut sind, lässt es sich schliesslich auch rechtfertigen, dem Rekurrenten das Recht einzuräumen, D. nach drei Monaten am vierten Samstag ganztägig - von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr

  • zu besuchen. Zusätzlich ist dem Rekurrenten die Möglichkeit zu geben, seine Tochter noch mindestens einmal kurzzeitig - etwa im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht von C. am zweiten Wochenende - zu besuchen. Nach drei weiteren Monaten - D. ist dann fast dreijährig - ist ihm zu gestatten, die Tochter erstmals an jedem zweiten Wochenende des Monats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Recht, D. am vierten Wochenende an ihrem Wohnort kurzzeitig zu besuchen, bleibt bestehen. Diese Ausweitung des Besuchsrecht verläuft damit parallel zu jenem Besuchsrecht, das für C. angeordnet wurde. Dadurch wird nicht nur dem Wohl der Kinder, sondern auch dem vom Rekurrenten geltend gemachten Aufwand für die Ausübung des Besuchsrechts zusätzlich Rechnung getragen. d)Dass es nicht gerechtfertigt ist, ein Ferienrecht der jüngeren Kinder von der Teilnahme der beiden älteren abhängig zu machen, wurde bereits darge- legt. Anderseits ist auch im Falle von D. davon auszugehen, dass ein Ferienrecht zur Vertiefung ihrer Beziehung zum Vater beiträgt. Insofern steht dem von der Vorinstanz angeordneten Ferienrecht nichts entgegen. Freilich wäre es dabei für D. weit einfacher und entsprechend mit ihrem Wohl schneller vereinbar, längere Zeit beim Vater zu weilen, wenn ihre älteren Geschwister sie begleiten würden. Nachdem dies nicht der Fall ist, muss - bevor ein

Seite 32 — 61 Ferienrecht in Betracht fällt - umso mehr zwischen D. und ihrem Vater erst einmal über stundenweise Besuche eine tragfähige Beziehung aufgebaut werden. Davon kann - wie bei C. - erst dann ausgegangen werden, wenn D. durch regelmässige Besuche beim Vater über das Wochenende auf Aufenthalte von noch längerer Dauer vorbereitet ist. Das ist - wird der Regelung nachgelebt - Ende 2010 der Fall. Wiederum erscheint ein Ferien- recht von zwei Wochen dem Alter von D. und den Umständen angemessen (Urteil 5C.221/2006 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 E.2.2.; BGE 130 III 585; Beschluss ZF 07 54 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Grau- bünden vom 10. Juli 2007 E. 2.a). 9.Die Rekurrentin verlangt, es sei die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin / Bergell in Ergänzung von Ziffer 5 der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009 anzuweisen, sowohl ein begleitetes Besuchs- als auch ein begleitetes Ferienrecht zu organisieren. a)Wie bereits dargelegt wurde, geht es bei dem vom Bezirksgerichtspräsi- denten angeordneten begleiteten Besuchsrecht um die von beiden Parteien benötigte Hilfestellung bei der Vereinbarung von Terminen und die Kontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder. Nicht angeordnet wurde ein Besuchs- recht, bei welchem ständig eine Drittperson begleitend zugegen sein muss. Solches lässt sich denn auch nicht rechtfertigen. Mit der nämlichen Begrün- dung ist auch die Notwendigkeit einer weitergehenden Begleitung im Bereich des Ferienrechts zu verneinen. b)Soweit die Rekurrentin für das Ferienrecht eine Begleitung in dem auch für das Besuchsrecht vorgesehenen Rahmen verlangt, gilt darauf hinzuweisen, dass der Bezirksgerichtspräsident in seinen Erwägungen in allgemeiner Form - mithin ohne die Problematik auf das Besuchsrecht zu beschränken - die Not- wendigkeit einer Unterstützung bei der Vereinbarung von Terminen und einer Kontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder bejaht. Insofern ist denn auch davon auszugehen, dass er die Massnahme gar nicht auf das Besuchsrecht beschränken wollte. Ausser Frage steht denn auch, dass sich die gleichen Probleme, wie sie im Bereich des Besuchsrechts erkannt wurden, auch bei Ausübung des Ferienrechts stellen können. Im Sinne einer Klarstellung gilt demnach festzustellen, dass die in Ziffer 5. der angefochtenen Verfügung angeordnete Massnahme sich auch auf die Ausübung der Ferienrechte bezieht.

Seite 33 — 61 10.Der Bezirkgerichtspräsident stellte im angefochten Entscheid fest, dass sich die Parteien auf Unterhaltszahlungen an die Kinder von monatlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen geeinigt hätten. Diese Beiträge erachtete er als angemessen, weshalb er in der Folge den Kindern auch Unterhaltsbeiträge in der besagten Höhe zusprach. In der Folge erklärte er für die Bemessung des Ehegattenunterhalts den zuletzt gelebten Standard als Obergrenze für massgebend. Alsdann machte er eine Bedarfsberechnung, in welcher er einerseits Elemente der Existenzminimumsberechnung einbezog, andererseits aber auch weitere Auslagen berücksichtigte, wobei er weitgehend auf die Ein- gabe von Y. abstellte. So berücksichtigte er für Y. einen Grundbetrag von Fr. 1'250.-- und für die Kinder insgesamt Fr. 1'500.--. Weiter veranschlagte er Mietkosten von Fr. 2'100.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 880.--, weitere Versicherungs- und Telekomkosten von Fr. 425.-- und Fr. 68.-- sowie zusätzliche Auslagen für die Kinder von Fr. 4'000.--. Die Steuern veranschlagte er auf approximativ Fr. 1'135.--. Schliesslich wies der Bezirksgerichtspräsident darauf hin, dass nach der Rechtsprechung kein Zuschlag von 20 % mehr gerechtfertigt sei. Gleichwohl sei ein solcher Zuschlag "als Notlösung" zu gewähren. Gestützt darauf erhöhte er den Bedarf um Fr. 550.-- und errechnete so einen Gesamtbedarf von Y. und den Kindern von gesamthaft Fr. 10'773.- im Monat. Zur Untermauerung der Richtigkeit der Berechnung wies der Bezirksgerichtspräsident alsdann darauf hin, dass Y. gegenüber den Strafbehörden Angaben über ihre tatsächlichen Ausgaben gemacht habe. Demgemäss hätten sich diese im Durchschnitt auf Fr. 6'430.- im Monat belaufen. Unter Berücksichtigung der von X. getragenen Miet- und Krankenkassenkosten von Fr. 2'100.--und Fr. 880.-- ergebe sich ein monatlicher Bedarf von Fr. 9'410.--. Sowohl der errechnete wie auch der auf Grund der tatsächlichen Ausgaben eruierte Bedarf sei als weit überdurchschnittlich zu qualifizieren. Dieser Standard bilde die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Die zu leistenden monatlichen Unterhaltszahlungen seien demnach gerundet auf Fr. 10'800.-- festzusetzen. Der auf die Kinder entfallende Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen übersteige die Kosten zur Deckung des angemessenen Lebensstandards deutlich. Der verbleibende Betrag von monatlich Fr. 4'800.-- gewährleiste auch der Gesuchstellerin die Aufrechterhaltung der gewohnten Lebensführung. Die Rekurrentin lässt die Höhe der den Kindern zugesprochenen Unterhalts- beiträge (monatlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen) unbestritten und

Seite 34 — 61 verlangt lediglich, der Rekurrent sei zu verpflichten, diese Beiträge bereits ab

  1. Januar 2008 und nicht - wie vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnet - ab 11. Juli 2008 - zu bezahlen. Zur Wehr setzt sie sich hingegen gegen den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.--. Sie verlangt, es seien ihr monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Fr. 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und ab 1. August 2009 Fr. 14'989.--, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt, ansonsten weiterhin Fr. 15'626.-- zu bezahlen. Zur Begründung wird - grob zusammengefasst - geltend gemacht, der Vorderrichter habe - nachdem sie eigentlich Anspruch auf 3/4 des Überschusses habe - zu Unrecht davon abge- sehen, ihr wenigstens den von ihr beantragten hälftigen Überschuss zuzu- sprechen, habe sachwidrig die Auffassung vertreten, sie könne mit einem um 20% erhöhten Überschuss den bisher gelebten Lebensstandard weiterführen, habe aktenwidrig aus ihren Eingaben an die Strafbehörde auf einen Bedarf von monatlich Fr. 6'430.-- geschlossen, habe ihren tatsächlichen Lebensstan- dard völlig ausser acht gelassen, habe sich nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes befasst und habe deshalb zu Unrecht davon abgesehen, ihr die geltend gemachten, bei einem Einkommen von monatlich Fr. 24'517.-- (im Jahr 2008) bzw. Fr. 28'314.-- (im Jahr 2009) gerechtfertigten Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Auf die Begründung wird nachstehend noch detaillierter eingegangen. 11.Das mit der Regelung des Getrenntlebens befasste Eheschutzgericht hat auch die Geldbeiträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Ermessens- spielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von der bisherigen aus- drücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und die Geldleistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Unter- haltspflicht wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Einerseits darf die Unterhalts- pflicht nicht zu einem ungerechtfertigen Eingriff in das Existenzminimum füh- ren. Zum anderen besteht maximal Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Forstsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erfor- derlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, sondern - soweit überhaupt möglich - das gleich gute Leben wie bis anhin füh- ren können (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 28 zu Art. 176 ZGB mit Hinweisen; Ivo Schwander, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 176 ZGB). Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Eigenversorgungs-

Seite 35 — 61 kapazität bzw. die Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Auf diesen Punkt ist demnach als erstes einzugehen. 12. Unbestritten blieb, dass die Rekurrentin über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt. Desgleichen steht ausser Frage, dass sie als Mutter von vier Kindern nicht in der Lage ist, zusätzlich noch einem Erwerb nachzugehen. 13.In Bezug auf X. hält die Rekurrentin dem vorinstanzlichen Eheschutzrichter vor, er habe sich nicht mit den Einkommens- und Vermö- gensverhältnissen befasst oder wohl eher nicht befassen wollen. Prozessual sei es angebracht, die Sache wiederum an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, es sei von einem entscheidrelevanten Lebensstandard vor der Trennung der Ehefrau und Kinder von monatlich weit über CHF 20'000.-- auszugehen, es sei das Einkommen des Ehemannes festzulegen und hernach grundsätzlich in Beachtung der Überschussverteilung der Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Diese Rückweisung hätte jedoch leidigerweise zur Folge, dass Ende 2009 die Ehefrau noch über keinen rechtskräftigen Entscheid und damit über keinen Rechtsöffnungstitel betreffend ihren Unterhalt verfügen könnte. Allerdings gehe ihr dann auch die Rechtsmittelinstanz nicht verlustig. Diese Nach- und Vorteile abwägend, stehe es im Ermessen der Rekursin- stanz, ob sie die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweise oder ob sie selbst entscheide, damit endlich die Frau und die Kinder den ihnen zustehen- den Standard wieder leben könnten. a)Unzutreffend ist, dass der Bezirksgerichtspräsident das Einkommen und das Vermögen des Ehemanns nicht würdigte. Wie sich aus der Begründung ergibt, stellte er auf das in der Steuerveranlagung 2007 ausgewiesene Ein- kommen und Vermögen ab. Nicht auseinandergesetzt hat er sich lediglich mit den Einwänden der Rekurrentin zur Höhe des Einkommens. Dies offensichtlich deshalb, weil er bereits gestützt auf das steuerrechtlich veranlagte Einkommen und Vermögen von einer Leistungsfähigkeit ausging, welche die Begleichung der von ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträge erlaubte. Das erweist sich - wie nachstehend dargelegt wird - als zutreffend. So steht auch ausser Frage, dass der Rekurrent mit seinem Einkommen und Vermögen in der Lage ist, die zur Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung erforderlichen Unterhaltsbei- träge zu leisten und selbst noch den bisherigen eigenen Lebensstandard wei- terzuführen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Ein- kommens, die formell nicht einmal beantragt wurde, rechtfertigt sich nicht. Ebensowenig hat eine Rückweisung zur Bemessung des Unterhalts noch dazu

Seite 36 — 61 mit Weisungen in Bezug auf den entscheidrelevanten Lebensstandard vor der Trennung und der Anordnung einer Überschussverteilung zu erfolgen. Der Bezirksgerichtspräsident hat den Unterhalt festgelegt. Zu prüfen bleibt ledig- lich, ob er ihn in der Höhe korrekt bemessen hat. Eine Bemessung des Unter- halts durch eine Überschussverteilung fällt dabei - wie ebenfalls noch darzule- gen sein wird - nachgerade ausser Betracht. b) Der Rekurrent ist Architekt. Er arbeitet zu einem geringen Teil in unselb- ständiger Erwerbstätigkeit. Den Hauptteil des Einkommens erzielt er durch den Kauf von Liegenschaften, die er umbaut und alsdann vermietet. Für das Jahr 2007 wies er gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr. 488'650.-- und - unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge - ein Reineinkommen von Fr. 206'470.-- aus. Rechnet man die für die Bemessung des tatsächlichen Einkommens nicht beachtlichen steuerlichen Abzüge auf, ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 261'500.--. Zieht man den Eigenmiet- wert der gänzlich selbstbewohnten Liegenschaft in E. vom Einkommen ab, verbleibt ein Jahreseinkommen von Fr. 228'000.--. Das sind monatlich rund Fr. 19'000.--. Die Rekurrentin macht jedoch geltend, das tatsächliche Einkommen sei deutlich höher und verlangt eine andere Bewertung der in der Steuer- erklärung deklarierten Faktoren. Alsdann führt sie aus, die Familie habe nie das ganze Haus in E. selbst bewohnt. Ihr Ehemann habe zugestanden, dass die N. AG einen Teil der Räume gemietet habe, nachdem das zuvor eingegangene Mietverhältnis mit der N. AG per 31. März 2007 gekündigt worden sei (Ordner 1 act. 10 S. S. 5). Die Behauptung, ihr Ehemann habe die Weitervermietung zugestanden, ist aktenwidrig und die geltend gemachte Weitervermietung ist weder glaubhaft noch ist sie belegt. Die Kündigung des Mieteverhältnisses mit der N. AG erfolgte - was unbestritten ist - noch während intakter Ehe. Dass in der Folge die N. AG die Räumlichkeiten übernommen hat, ist hingegen nicht belegt. Die N. AG hat ihren Sitz nicht erst - wie die Rekurrentin behauptet - seit April 2007 in E.. Wie dem von der Rekurrentin ins Recht gelegten Handelsregisterauszug (act. 17 der Rekurrentin) entnommen werden kann, war die Firma schon im Jahre 2000 dort ansässig. Alsdann erzielt er über diese Firma nur einen geringen Teil seiner Einkünfte. Insofern ist durchaus davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten - wie der Rekurrent behauptet - selbst genutzt und nicht weiter vermietet werden sollten. Das erscheint umso naheliegender, als man Familienzuwachs erwartete. Insofern liesse sich höchstens feststellen, dass der Rekurrent die Wohnung wieder vermieten könnte, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert ist.

Seite 37 — 61 Schliesslich mag es auch durchaus sein, dass der Rekurrent bei einer anderen Bewertungs- und Abzugspraxis im Zusammenhang mit seinem Liegenschafts- aufwand und einer weniger grossen Amortisation von Hypotheken steuerlich ein höheres Einkommen auszuweisen vermöchte. Nachgerade die von der Rekurrentin bei Treuhändern eingeholten Analysen (Ordner 3 act. 3 und act. 4) zeigen jedoch, dass diese Praxis nicht neu ist und insofern auch nicht von einer bewussten Reduzierung des Einkommens gesprochen werden kann. So wies etwa die O. darauf hin, dass die Parteien geringe AHV-Beiträge leisteten und auch die Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge nur ungenügend ausschöpften. Die eigentliche Altersvorsorge der Parteien seien die Liegenschaften. Es ist nun weder sinnvoll noch erforderlich, in diese Lebensplanung einzugreifen und dem Rekurrenten ein Einkommen aufzurechnen, das er allenfalls erzielen könnte, tatsächlich aber nur zu Lasten der Vorsorge geht, welcher erst im Rahmen eines allfälligen Scheidungs- verfahrens die gehörige Beachtung zu schenken wäre. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich dabei umso weniger, als die Rekurrentin betont, keine der beiden Parteien beabsichtige derzeit die Scheidung. Schliesslich zeigt sich anhand der Steuererklärung 2005, dass auch in früheren Jahren ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahre 2007 ausgewiesen wurde. Ein Einkommen im Bereich von rund Fr. 19'000.-- bis Fr. 20'000.-- reichte in beiden Jahren aus, um den Bedarf der Familie zu decken und insofern ist gegen die betreffende Praxis auch nichts einzuwenden. Allerdings gibt es - wie das Jahr 2006 zeigt - aber durchaus Jahre, in denen der Rekurrent höhere Einkünfte erzielt. In jenem Jahr wies der Rekurrent gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr. 529'874.-- und - unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge - ein Reineinkommen von Fr. 324'558 aus. Lässt man die bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht relevanten steuerlichen Abzüge ausser acht und berücksichtigt man, dass in jenem Jahr die Liegen- schaft in E. noch teilweise vermietet war, verbleibt ein Einkommen von rund Fr. 315'000.--. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von circa Fr. 26'000.--. Im Schnitt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3.a mit Hinweisen) dürfte sich das Einkommen des Rekurrenten demnach im Bereich von Fr. 22'000.-- bis Fr. 23'000 bewegen. 14.Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der Unterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414/415). In den Kantonen bestehen denn auch teilweise relativ stark divergierende Methoden zur Unterhaltsbestimmung. Eine verbreitete Methode für die Unter-

Seite 38 — 61 haltsfestsetzung ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. In BGE 134 III 145 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese Methode für den nachehelichen Unterhalt bei durchschnittlichen Verhältnissen wenig sachgerecht ist. Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung in der Folge für die Bemessung in guten Verhältnissen. Denn in guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen lebt das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf dem Existenzminimum, sondern hat am - den verfügbaren Mitteln entspre- chenden - höheren Lebensstandard teil (Urteil 5A_288/2008 des Bundesge- richts vom 27. August 2008 E. 5.4.). Auch im Eheschutzverfahren ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Exi- stenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschuss- verteilung zumindest bei guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen regelmässig nicht sachgerecht. So erfährt der gebührende Unterhalt auch im Eheschutzverfahren eine Begrenzung. Er ist auf jene Mittel zu beschränken, die zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung tatsächlich notwendig sind. Hinzu kommt, dass der eheliche Unterhalt teilweise nach anderen Kriterien zu bemessen ist. So ist etwa der nachehelich zu gewichtende Vorsorgeaufbau nicht zu berücksichtigen. Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung nicht beabsichtigt ist. In der Regel zu genügen vermag der Berechnungsmo- dus der hälftigen Überschussteilung deshalb noch bei durchschnittlichen Ein- kommensverhältnissen. Denn diesfalls kann aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten davon ausgegangen werden, dass die Mittel bestenfalls für die Beibehaltung des bisherigen Standards der Familie ausreichen. Allerdings können sich selbst in solchen Fällen Korrekturen - dies durch eine an die Lebenshaltung angepasste Überschussverteilung - aufdrängen (Verfügung PZ 07 41 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 21. März 2007 E. 2.c; PZ 00 45 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Mai 2000 E. 4.b). Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie auch vorliegend gege- ben sind, führt die Existenzminimumsberechnung jedoch regelmässig zu sehr hohen Überschüssen. Wird dieser Überschuss hälftig (bei einer kinderlosen Ehe) oder auch nach einem anderen Bruchteil (unter Einbezug von Kindern; BGE 126 III 8 ff.) aufgeteilt, wird damit in einer schon grundsätzlich schemati- sierten Methode in erster Linie auf die Höhe der vorhandenen Mittel und gar nicht auf die massgebliche Lebenshaltung abgestellt. Dabei sagt das Vorhan- densein von Mitteln über die Lebenshaltung aber auch über die Höhe der tren- nungsbedingten Mehrkosten an sich gar nichts aus. So müssen die mit der

Seite 39 — 61 Trennung verbundenen Kosten auch nicht zwingend bedeutend höher sein. Standen - wie es nachgerade vorliegend der Fall ist - schon während der Ehe zwei voll eingerichtete Wohnungen zur Verfügung und leben die Parteien nach der Trennung je in einem dieser Haushalte, vergrössern sich die Auslagen fürs Wohnen nicht. Bei den Aufwendungen für den täglichen Bedarf, den Kosten der Ferien und der Hobbys halten sich die Veränderungen in Grenzen. Je grösser der Überschuss bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, desto mehr beruht letztlich die Feststellung, es würden im Rahmen einer Berech- nung nach Existenzminima und Überschussverteilung nur Mittel für die Bestreitung der bisherigen Lebenshaltung zugesprochen, lediglich noch auf einer Vermutung bzw. - aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person - auf einer reinen Behauptung. In einem solchen Fall kann sich die unterhaltsberechtigte Person folglich auch nicht darauf beschränken, bei der unterhaltsverpflichteten Gegenpartei einfach Mittel einzufordern, die sich unter Berücksichtigung der Existenzminima und Verteilung des Überschusses nach Bruchteilen errech- nen. Vielmehr muss sie auch aufzeigen, dass der geltend gemachte Betrag tatsächlich benötigt wird, um die Kosten der bisherigen Lebensweise zu decken. Eine Praxis, nach welcher unbesehen des tatsächlichen Bedarfs ein- fach Mittel im Umfang des Existenzminimums zuzüglich einer Beteiligung am Überschuss nach Massgabe der im Haushalt lebenden Personen zugespro- chen werden, gab es und gibt es nicht. In guten bis sehr guten Verhältnissen, bei welchen die Kosten zweier Haushalte ohne weiteres gedeckt werden kön- nen, sind deshalb auch im Eheschutzverfahren von der Person, welche Unter- halt verlangt, regelmässig die tatsächlichen Kosten für die Beibehaltung der bisherigen Lebensweise zu substantiieren und glaubhaft zu machen (Urteil 5A_732/2007 des Bundesgerichts vom 4. April 2008 E. 2.2. mit Hinweisen). a)Die Rekurrentin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident Maloja habe gestützt auf ihre Angaben eine Existenzminimumsberechnung gemacht und alsdann einen Zuschlag von 20% aufgerechnet. Alsdann sei er sachwidrig zur Auffassung gelangt, sie und ihre Kinder könnten mit Unterhaltsbeiträgen, die 20% über dem Existenzminimum lägen, die Kosten der bisherigen Lebens- haltung decken. Das trifft schon allein deshalb nicht zu, weil der Bezirksge- richtspräsident - wie bereits dargelegt wurde - keine reine Existenzminimums- berechnung machte, sondern weitere Positionen berücksichtigte. Darüber hin- aus überprüfte er seine Berechnung anhand der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten der Lebenshaltung und kam zum Schluss, dass der von ihm im Rah- men des erweiterten Existenzminimums errechnete Betrag über dem konkret

Seite 40 — 61 ermittelten Bedarf lag. Schliesslich war sich der Bezirksgerichtspräsident - wie aus seinen Ausführungen folgt - auch durchaus bewusst, dass ein Zuschlag von 20% in der Praxis nicht mehr gemacht wird. Die Aufrechnung bezeichnete er in der Folge ausdrücklich als "Notlösung". Dies offenbar deshalb, weil auch ihm klar war, dass der Lebensstandard der Rekurrentin zwar deutlich über dem Existenzminimum liegen musste. Dass sie für die Beibehaltung der bishe- rigen Lebensweise für sich selbst Unterhaltsbeiträge zwischen Fr. 12'832.-- und Fr. 15'626.-- bedarf, wurde von der Rekurrentin - wie noch darzulegen sein wird - jedoch weder substantiiert dargelegt noch ausreichend belegt. b)Zutreffend ist schliesslich, dass der Rekurrentin in der ersten Eheschutzverfügung, welche vom Kantonsgericht Graubünden aufgehoben wurden, noch deutlich höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Soweit die Rekurrentin geltend macht, der vorinstanzliche Eheschutzrichter hätte sie vor Erlass der zweiten Verfügung nach Treu und Glauben darauf hinweisen müssen, dass er ihr nicht mehr im gleichen Umfang Mittel zuzu- sprechen gedenke, ist ihr nicht zu folgen. In der ersten Verfügung, welche im Übrigen nicht von demselben Richter erlassen wurde, wurde festgehalten, die Parteien hätten nach der Trennung eine Vereinbarung geschlossen, welche es Y. erlaubt habe, über eine EC-Karte und eine Kreditkarte je Fr. 10'000.-- monatlich zu beziehen. Der Ehefrau seien demnach monatlich rund Fr. 20'000.-- zur Verfügung gestanden und der gelebte Lebensstandard müsse sich folglich auch vor der Trennung in diesem Rahmen bewegt haben. Die betreffende Verfügung musste aufgehoben werden, weil sie in Missachtung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten erging. Der Rekurrent erhielt in der Folge die Gelegenheit, sich nochmals zur Sache zu äussern. Dabei machte er geltend, es sei nie die Meinung gewesen, dass die Ehefrau über die beiden Karten Fr. 20'000.-- pro Monat beziehen solle. Ein solcher Betrag habe weder vor noch nach der Trennung der Lebenshaltung entsprochen. Alsdann verlangte er, dass auf den tatsächlichen, von seiner Ehefrau im Strafverfahren geltend gemachten Bedarf abgestellt werde. Das hat der Bezirksgerichtspräsi- dent in der zweiten Verfügung denn auch getan. Dabei war sich die rechtskun- dig vertretene Rekurrentin schon im vorinstanzlichen Verfahren bewusst, dass ihr nicht mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden können, als sie für ihre bis- herige Lebenshaltung benötigt (Ordner 1 act. 7 S. 5). Folglich musste sie auch damit rechnen, dass ihr in der zweiten Verfügung geringere Mittel zugespro- chen werden, falls den Einwänden des Rekurrenten Folge geleistet werden

Seite 41 — 61 sollte. Es wäre demnach klarerweise an ihr gelegen, den eingeforderten, offensichtlich sehr hohen Unterhalt glaubhaft darzulegen und zu belegen. 15. Die Rekurrentin hält dem vorinstanzlichen Eheschutzrichter vor, er habe bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten der bisherigen Lebenshaltung aktenwidrig und willkürlich auf die von ihr im Strafverfahren eingelegten Kar- tenbezüge abgestellt. Die Rekurrentin habe keinen Zugang zu Belegen über ihre Kartenbezüge gehabt. Die EC-Bezüge der Rekurrentin seien vom Konto _ erfolgt. Dieses Konto aber laute auf den Rekursgegner. Die Rekurrentin habe keine Vollmacht zu diesem Konto gehabt. Alle Belege hierzu befänden sich im Haus in E.. Bei der Trennung habe sie keine Belege mitnehmen können. Die Auflistung, welche die Rekurrentin der Strafbehörde übergeben habe, beinhalte keine Bankbelege. Die Kontrollliste über die Bezüge habe die Rekurrentin einmal für sich selbst erstellt und seien zufällig noch in ihrem Besitz gewesen. Mit der von ihr vor Jahren erstellten Liste habe die Rekurrentin den Strafbehörden nur beweisen wollen, dass die Sperrung der Karten bzw. die spätere Limitierung auf CHF 4000.-- mehr als nur ver- tragswidrig gewesen sei. So habe der Rekurrent vor dem Untersuchungsrich- ter geltend gemacht, er habe die Karten sperren bzw. limitieren müssen, weil die Ehefrau unrechtmässig viel Geld bezogen habe. Deshalb habe die Rekur- rentin dem Untersuchungsrichter die alte Liste gegeben. Damit habe die Rekurrentin den Untersuchungsrichter unterstützen und ihm aufzeigen wollen, dass sie auch in den Jahren zuvor so viel bezogen habe und es sich bei der Sperrung der Karten um eine reine Schikane gehandelt habe. a)Vorweg klarzustellen gilt, dass bei Abschluss der Vereinbarung der Par- teien im August 2007 nie die Auffassung bestehen konnte, die Ehefrau habe nach Massgabe der bisherigen Lebenshaltung Anspruch darauf, mit ihren Karten das Limit von Fr. 20'000.-- auszuschöpfen. Dagegen spricht nur schon allein die Tatsache, dass der Rekurrent - worauf noch einzugehen sein wird - für etwelche Bedarfspositionen separat aufkam und im Übrigen auch über diese Karten Bezüge machte. Wie schliesslich die von der Rekurrentin für die Monate August bis Dezember 2008 aufgelisteten Kartenbezüge aufzeigen, wurde in der Folge auch in der Zeit, als sie völlig frei Beträge über die Karten beziehen konnte, nur ein Bruchteil des Limits ausgeschöpft. Dass die Rekur- rentin für ihre bisherige Lebenshaltung niemals Mittel im Umfang der geltend gemachten Beträge braucht, ist denn auch klar belegt. So hat die Rekurrentin zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass die Familie vor der Trennung einen hohen Lebensstandard pflegte. Betragsmässig behauptet wurden jedoch in

Seite 42 — 61 den Rechtsschriften einige wenige Positionen, die dann auch Eingang in die Berechnung des Bezirksgerichtspräsidenten fanden. Einen umfassenden Ein- blick in die tatsächlichen Kosten gibt letztlich nicht einmal das eingereichte Dossier "Gelebter Lebensstandard der Familie X. und Y. der letzten Jahre". In diesem Dossier wird zwar aufgezeigt, wie die Familie wohnte, welche Fahrzeuge sie besass, welche Hobbys man in den vergangenen Jahren pflegte und welche Reisen man unternahm. Daraus ergeben sich zwar - wie noch darzulegen ist - durchaus gewisse Rückschlüsse auf den Bedarf der Rekurrentin. Konkrete Kosten wurden jedoch nur zu einem geringen Teil genannt. Desgleichen blieben die behaupteten Aufwendungen unbelegt oder es wurden Rechnungen - etwa für Flugstunden oder Hotelbesuche - eingelegt, die in den Jahren 1992 bis 1997 ausgestellt wurden und somit schwerlich als Beleg für die massgebliche Lebenshaltung vor der Trennung im Jahre 2007 dienen können. Auf eine nachvollziehbare Zusammenstellung aller relevanten Kosten in den Rechtsschriften wurde letztlich verzichtet und einzig unter Hin- weis auf ein hohes Einkommen und einen hohen Lebensstandard ein nicht weiter belegter eigener Unterhaltsbeitrag in nicht nachvollziehbarer Höhe gefordert. Selbst im Rekursverfahren, wo sich die Rekurrentin ja wohl auch mit der vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommenen konkreten Berechnung der Unterhaltsbeiträge auseinanderzusetzen hatte, wurde nicht versucht, die geltend gemachten hohen Zahlen mit konkreten Darlegungen zum Bedarf zu plausibilisieren. Statt dessen wurden Ausführungen zum behaupteten Ein- kommen gemacht und die geltend gemachten Unterhaltszahlungen in erster Linie mit der selbst als maximal möglich erachteten Leistungsfähigkeit begrün- det. b)Entgegen der Behauptung der Rekurrentin sehr wohl Auskunft über die tatsächlichen Kosten der Lebenshaltung zu geben vermögen indessen die von ihr bei den Strafbehörden eingelegten Zusammenstellungen. Die Behauptung, irgendwelche alte und deshalb irrelevante Zusammenstellungen der Rekurren- tin hätten zu einer falschen Feststellung des Bedarfs geführt, erweist sich als unzutreffend. So hat die Rekurrentin den Strafbehörden unter anderem auch eine Zusammenstellung über die Bezüge in den ersten vier Monaten nach der Trennung eingereicht. In diesen Monaten hatte sie unbeschränkt Zugriff auf die beiden Karten und die Rekurrentin behauptet selbst, sie sei davon ausge- gangen, sie dürfe das Limit von Fr. 20'000.-- ausschöpfen. Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin sich und ihre Kinder im Vergleich zu ihrer Lebenshaltung während intakter Ehe einschränkte. Die in

Seite 43 — 61 diesen Monaten für die allgemeine Lebenshaltung angefallenen Kosten ent- sprechen mit anderen Worten jenen, die auch während intakter Ehe für die Ehefrau und Kinder anfielen. Es mag nun durchaus sein, dass die Rekurrentin

  • wie der Rekurrent behauptet - während intakter Ehe geringere Bezüge machte. Das war ja offenbar dann auch der Grund, weshalb der Rekurrent die Karten sperrte. Während intakter Ehe machte der Rekurrent jedoch seinerseits auch Bezüge, mit denen er nicht nur eigene Auslagen deckte, sondern auch an den Familienunterhalt beisteuerte. Das war nach der Trennung - was den Haushalt der Rekurrentin betrifft - aber nicht mehr der Fall. Insofern besteht auch kein Grund zur Annahme, der tatsächliche Bedarf sei tiefer, als er mit der Zusammenstellung für die Monate August bis Dezember 2007 belegt wurde. Ebensowenig besteht jedoch noch ein Grund, zu den dort belegten Bezügen noch irgendwelche Kartenbezüge, welche der Rekurrent während intakter Ehe machte, aufzurechnen. Schliesslich enthält die Liste auch keine Auslagen, welche sich bei einem fraglos guten Lebensstandard nicht erklären lassen. Die Rekurrentin lebte mit ihren Kindern getrennt von ihrem Ehemann und bezog das, was sie bei ihrer gewohnten Lebenshaltung benötigte. Die von der Rekur- rentin erstmals im Rekursverfahren (vgl. Replik S. 9) vorgebrachte Behaup- tung, sie sei in jenen Monaten gar nicht in der Lage gewesen, ihr eigenes Leben wie bis anhin fortzuführen, ist neu und insofern unbeachtlich. Darüber hinaus ist sie auch nicht glaubhaft. Es erscheint klar, dass die Rekurrentin auf- grund ihrer Schwangerschaft im besagten Zeitraum nicht mehr - wie in der Rekurseingabe ausgeführt wird - in die Ferien ging und sie auch nicht mehr ihren sportlichen Hobbys nachgehen konnte. Solche Auslagen scheinen denn auch nicht in der Zusammenstellung auf. Es ist jedoch unbestritten, dass gewisse Aufwendungen, wozu auch die Kosten für Hobbys der Rekurrentin gehören, von ihrem Ehemann zumindest teilweise separat abgegolten wurden. Desgleichen erscheint klar, dass auch Ferien zur gewohnten Lebenshaltung gehörten und dafür der Ehemann aufkam und auch weiterhin aufzukommen hat. Dass sie in den besagten Monaten alles allein erledigte, trifft jedoch nicht zu. In den belegten Ausgaben finden sich auch solche für die Putzfrau und den Babysitter. Und wenn die Rekurrentin schon glaubte, sie und ihr Mann seien in einer Vereinbarung übereinkommen, dass sie Fr. 20'000.-- über die Karten beziehen dürfe, konnte sie ja wohl schwerlich Angst vor einem finanziellen Engpass haben. Dass im Oktober weniger ausgegeben wurde, hängt vor allem damit zusammen, dass sich die Kinder - wie sich aus der damaligen Ferien- rechtsregelung ableiten lässt - eine Woche beim Rekurrenten in den Ferien aufgehalten haben. Auch in Zukunft wird es Monate geben, wo für den tägli-

Seite 44 — 61 chen Bedarf daheim weniger Bezüge gemacht werden, weil die Familie etwa in die Ferien (welche zusätzlich abgegolten werden) geht oder einige Tage bei den Grosseltern verbringt. Dass man sich nicht einschränkte, ergibt sich dar- über hinaus nur schon allein aus dem Detailgrad der Zusammenstellungen. Die Liste bezieht sich auf die Einkäufe von Lebensmitteln, Kleider, Schuhen, die Kosten für auswärtiges Essen, den Coiffeur, Zeitung, Nachhilfestunden, die Musikschule, die Reitschule, die Spielgruppe, den Babysitter, die Putzfrau, den Optiker, anderweitige Hobbys der Kinder, Apothekeneinkäufe, Einkäufe in Möbelgeschäften und im Bereich der Unterhaltungselektronik, Handwerker, Geschenke sowie die Auslagen für Benzin und den öffentlichen Verkehr. Gemäss diesen Unterlagen hatte die Rekurrentin im September 2007 zusam- men mit den Kindern Auslagen von Fr. 5'745.85. Für den Oktober 2007 wur- den Fr. 4'491.85 und für den November Fr. 6'676.30 ausgewiesen. Im Dezem- ber beliefen sich die Auslagen schliesslich auf Fr. 7'843.10. Im Schnitt benö- tigte die Rekurrentin für sich und ihre Kinder rund Fr. 6'190.--. Es mag nun durchaus sein, dass die eine oder andere Auslage, die in einem Haushalt wie dem der Rekurrentin nur von Zeit zu Zeit anfällt, in diesen vier Monaten gerade nicht anfiel. Insofern erscheint es gerechtfertigt, den Bedarf auf Fr. 6'400.-- und damit in den Bereich des vom Bezirksgerichtspräsidenten berücksichtigten Betrags zu erhöhen. Es besteht darüber hinaus aber kein Grund, davon ab- weichend auf einen noch höheren Bedarf in der täglichen Lebenshaltung zu schliessen, soweit nicht belegt ist, dass er vorweg nicht Gegenstand von Kar- tenbezügen bildete. Solche Kosten fielen und fallen denn auch unbestrittener- massen an. So hat der Rekurrent unter anderem eine Zusammenstellung ins Recht gelegt, in welcher er etwelche zusätzlich übernommene Kosten belegt (vgl. dazu die Stellungnahme Ordner 1 act. 8 S. 13 mit Dossier Ordner 3 act. 8). Ebensowenig besteht Veranlassung, für die Kinder weitere besondere Auslagen anzurechnen, soweit nicht belegt ist, dass sie im täglichen Bedarf - obwohl sie zum Standard gehörten - unberücksichtigt blieben. So zeigt sich etwa, dass in den Monaten September für zusätzlich besuchte Schulen, För- derungsmassnahmen und Hobbys Fr. 1'527.--, im Oktober Fr. 393.--, im November Fr. 2'843.80 und im Dezember 1'580.90 ausgegeben wurden. Der durchschnittliche monatliche Betrag beläuft sich demnach auf rund Fr. 1'586.-- und bewegt sich damit im Rahmen dessen, was namentlich unter Berücksich- tigung, dass zwei der vier Kinder noch sehr klein sind, mehr als angemessen erscheint.

Seite 45 — 61 c)Ein zusätzlicher Kostenpunkt bilden die bereits vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja berücksichtigten Auslagen für die Kranken- kasse. Diese wurden vom Ehemann im Zeitraum von September bis Dezem- ber 2007 wie auch danach immer separat übernommen. Gemäss eigenen Angaben der Rekurrentin belaufen sich die diesbezüglichen Kosten auf Fr. 880.--. d)Ausgewiesen und im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls bereits berücksichtigt wurden die zusätzlich vom Rekurrenten übernommenen Wohn- kosten von Fr. 2'100.--. e)Vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der konkreten Bedarfsbemessung ausser acht gelassen wurde und von der Rekurrentin zu Recht geltend gemacht wird jedoch, dass der bisherige Standard weitere Auslagen beinhal- tet, die der Rekurrent eigener Behauptung zufolge auch nach der Trennung beglichen haben will. ea)Der Rekurrent hat im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass er der Rekurrentin über die Kartenbezüge hinaus ihre Steuern bezahlt. Der Bezirksgerichtspräsident ging diesbezüglich bei der Existenzminimumsbe- rechnung von einer monatlichen Steuerlast Fr. von 1'135.-- aus. Bei der kon- kreten Bedarfsberechnung berücksichtigte er sie indes nicht. Die Rekurrentin verlangt die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 5'330.--. Eine solch hohe Steuerlast besteht offenkundig nicht. Andererseits erweist sich aber auch der vom Bezirksgerichtspräsidenten berücksichtigte Betrag - selbst bei dem von ihm ermittelten Unterhalt - als zu tief. Wie eine approximative Steuerbe- rechnung mit dem SoftTax-Programm der Kantonalen Steuerverwaltung ergibt, muss die Rekurrentin bei ihren im Rekursverfahren zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits rechtskräf- tig festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen mit einer jährlichen Gesamtsteuer- last (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) von rund Fr. 21'450.-- rechnen. Das sind monatlich gerundet Fr. 1'790.--. eb)Ausgewiesen ist schliesslich auch, dass der Rekurrent die der Rekurrentin in Rechnung gestellten Kosten der Telekommunikation und weite- rer Versicherungen wie die Hausrat-, Haftpflicht- und Lebensversicherung - beglich. Die Behauptung des Rekurrenten, diese Kosten seien vom Bezirksge- richtspräsidenten bei der konkreten Berechnung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden, trifft offenkundig nicht zu. Ebensowenig scheinen sie in

Seite 46 — 61 der vorerwähnten Zusammenstellung der Lebenshaltungskosten auf. Die Rekurrentin verlangt in ihrer eigenen Bedarfsberechnung Fr. 233.-- für die Telekommunikation und Mobiliarversicherung sowie Fr. 68.-- für die Lebens- versicherung. Die Beträge erscheinen in der Höhe glaubhaft. Berücksichtigt man zusätzlich noch die regelmässig anfallenden Radio- und Fernsehgebüh- ren von Fr. 28.-- sind ihr demnach Fr. 329.-- an den Bedarf anzurechnen. ec)Der Rekurrent kam eingestandenermassen zusätzlich auch für die Schulkosten seiner Tochter A. auf. Diese belaufen sich gemäss Beleg auf Fr. 2'152.-- oder monatlich Fr. 180.--. Alsdann behauptet er, er habe ihr teilweise auch Schulbücher bezahlt. Gerechtfertigt erscheint somit ein Schulbeitrag von monatlich Fr. 220.--. Seinem Sohn hat er die Mitgliedschaft im Skiclub von Fr. 450 (monatlich Fr. 38.--) und die Jahresmitgliedschaft im Golfclub von Fr. 215.-

  • (monatlich Fr. 18.--) beglichen. Auch diese Beiträge sind anzurechnen. ed)Ausgewiesen ist auch, dass der Rekurrent jene Gesundheitskosten bezahlte, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt wurden. Wie hoch die betreffenden Auslagen durchschnittlich sind, wurde weder dargelegt noch belegt. Namentlich kann aus den Arztrechnungen, welche in der Zusammen- stellung der Rekurrentin für die Monate September bis Dezember 2007 erwähnt sind, nicht auf entsprechende Selbstbehalte geschlossen werden. Nach Ermessen sind monatlich Fr. 300.-- zuzusprechen. f)In ihrer Rekurseingabe behauptet die Rekurrentin, es seien weitere Auf- wendungen durch ihren Ehemann beglichen worden. Soweit weitere Auslagen für die Kinder geltend gemacht werdem, gilt darauf hinzuweisen, dass die in der Zusammenstellung erwähnten Kosten für die Musikschule, Nachhilfe, die Spielgruppe und das MuKi-Turnen, das Reiten, Vereine und Skifahren bereits in der Aufstellung jener Auslagen figurieren, welche über Kartenbezüge gedeckt wurden. Etwelche der behaupteten Zahlungen betreffen jedoch auch Auslagepositio- nen, welche auch den Unterhalt der Ehefrau betreffen und von der Vorinstanz zu Unrecht ausser acht gelassen wurden. So beschränkte sich der Bezirksge- richtspräsident letztlich bei seiner konkreten Bedarfsberechnung ausschliess- lich auf die Würdigung der Kartenbezüge der Ehefrau und die vom Rekurren- ten zusätzlich übernommenen Kosten der Wohnung und der Krankenkasse. Damit setzte sich der Bezirksgerichtspräsidenten nur ungenügend mit dem behaupteten Lebensstandard auseinander. Dazu bestand umso weniger

Seite 47 — 61 Rechtfertigung, als der vorinstanzliche Richter auch den Kinderunterhalt fest- zulegen hatte. Hat die Rekurrentin Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen Lebenshaltung, sind demnach zusätzlich jene Auslagen, welche von der Vor- instanz zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, an den Bedarf anzurechnen. fa)Für sich selbst macht die Rekurrentin in der Rekurseingabe Ausgaben für _, _ und _ von rund Fr. 2'700.-- geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren verwies die Rekurrentin - wie bereits dargelegt wurde - als Beleg für die Lebenshaltung auf ein Dossier. Darin wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass sie verschiedenen Sportarten nachgehe und es wurde ein ähnlich hoher Betrag wie im Rekursverfahren behauptet. Die Ausgaben wur- den zwar nicht umfassend belegt. Es erscheint nun aber ohne weiteres glaub- haft, dass sich die jährlichen Kosten der Rekurrentin für ihre sportlichen Akti- vitäten auf rund Fr. 2'700.-- belaufen. Allein die ausgewiesenen Kosten fürs Golfen, welche der Rekurrent ja unbestrittenermassen zusätzlich beglich, belaufen sich auf Fr. 1'779.--. Die diesbezüglichen Aufwendungen von monat- lich Fr. 225.-- wurden - obwohl sie rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurden und nicht in den Kartenbezügen der Rekurrentin enthalten sind - nicht angerechnet. fb)Des Weiteren behauptet die Rekurrentin in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Familie habe durchschnittlich Fr. 13'000.-- für Ferien ausgegeben. Dass die Familie regelmässig in die Ferien ging, erscheint ohne weiteres glaubhaft. Dabei mag es durchaus sein, dass - wie der Rekurrent ausführt - häufig Ferien in Ferienhäusern von Bekannten am P. und auf Q. verbracht wurden. Das aber sicher nicht ausnahmslos. Abgesehen davon fallen selbstverständlich auch bei den vom Rekurrenten besonders erwähnten Ferien Kosten an. Dass Ferien zum Standard gehören, merkte die Rekurrentin bereits im vorinstanzlich eingelegten Dossier an. Darüber hinaus sind in den Zusammenstellungen der Monate September bis Dezember 2007 keine Auslagen für Ferien enthalten. Entsprechend ist dafür zusätzlich ein angemessener Betrag an den Unterhalt geschuldet. Gerechtfertigt erscheinen - nachdem die Rekurrentin ihrerseits überhaupt keine weitergehenden Ausführungen zum Ferienbedarf macht - Fr. 8'400.-- oder monatlich Fr. 700.--. fc)In ihrer Rekurseingabe behauptet die Rekurrentin, es seien jährliche Kosten von Fr. 21'000.-- für Raumpflegerinnen und Au-pair-Hilfen angefallen. Auch im besagten Dossier wurden solche Auslagen - wenn auch in geringe- rem Umfang - behauptet. Die geltend gemachten Kosten sind jedoch nicht im

Seite 48 — 61 Ansatz belegt. Arbeitsverträge, aus denen sich konkrete Lohnzahlungen erge- ben, wurden nicht ins Recht gelegt. Ebensowenig wurden dermassen hohe Zahlungen sonstwie glaubhaft gemacht. So folgt zwar aus der Liste der Kar- tenbezüge, dass die Hilfe einer Raumpflegerin und eines Babysitters in An- spruch genommen wurde. Die Auslagen dafür sind aber deutlich geringer und sie sind schon allein deshalb nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie bereits über Kartenbezüge als Positionen des täglichen Bedarfs abgegolten wurden. fd)Weiter macht die Rekurrentin geltend, für die Fahrzeuge (Autos, den Oldtimer, Motorrad, Boot) seien jährlich rund Fr. 20'000.-- angefallen. Im Dos- sier "Gelebter Lebensstandard der Familie X. und Y. der letzten Jahre" wurde zumindest darauf hingewiesen, dass zum Standard der Familie auch die betreffenden Fahrzeuge gehörten. Fraglos braucht nun die Rekurrentin nicht für die von ihrem Mann benützten Fahrzeuge, wozu auch der Oldtimer und das Boot gehören, aufzukommen. Ausser Frage steht jedoch, dass der Rekurrentin bis anhin ein Fahrzeug zur Verfügung stand. So ist über die Kartenbezüge bzw. die dort ausgewiesenen Benzinkosten auch belegt, dass die Rekurrentin ein solches Fahrzeug tatsächlich benützt hat. Entsprechend sind auch die dafür anfallenden Kosten abzugelten. Wie hoch ihre Fahrzeugkosten sind, wurde von der Rekurrentin jedoch nicht dargelegt. Bereit im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für das Benzin. Berücksichtigt man ferner, dass das Fahrzeug nicht geschäftlich gebraucht wird, rechtfertigt es sich, der Rekurren- tin noch monatlich Fr. 400.-- für den Unterhalt und die Versicherung eines Fahrzeugs zuzusprechen. g)Soweit im Rekursverfahren weitere Posten geltend gemacht werden, sind diese unbesehen der Frage, ob sie überhaupt rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurden, nicht belegt oder bereits über den Grundbedarf und die berücksichtigten Auslagen abgegolten. Schliesslich ist es auch nicht Sache des Gerichts, bei einem unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten Unterhalt die umfangreiche Aktenlage zu durchforsten und irgendwelche Annahmen in Bezug auf weitere denkbare Auslagen zu treffen. 16. In der Rekurseingabe der Rekurrentin wurde ausgeführt, B. besuche für ein Jahr eine Privatschule in I.. Hierfür fielen Kosten von Fr. 48'000.-- an. Der Rekurrent sei ohne weiteres in der Lage, diese Kosten zu tragen. Gestützt darauf verlangt sie in ihrem Rechtsbegehren abgestufte Unterhaltsbeiträge. Demzufolge soll der Rekurrent unter Berücksichtigung der Schulkosten des

Seite 49 — 61 Sohns verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Fr. 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und ab 1. August 2009 Fr. 14'989.-- zu bezahlen, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt. a)Vorweg nicht angehen kann, dass die Rekurrentin den Schulbesuch von B. während 1 1/2 Jahren berücksichtigt haben will, wenn dieser tatsächlich nur ein Jahr Dauer hat. Alsdann hat sich anlässlich der Einigungsverhandlung gezeigt, dass der Schulbesuch von B. nicht über die ursprünglich vorgesehene Dauer verlängert wurde. b)Der Rekurrent setzt sich gegen die Berücksichtigung der Schulkosten zur Wehr. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rekurrentin habe den Ent- scheid, B. in ein Elite-Internat nach I. zu schicken, alleine gefällt. Er sei nicht in die Entscheidfindung involviert worden, obschon das Sorgerecht beiden Ehegatten zugestanden sei. Er habe folglich nur für jene Kosten aufzu- kommen, welche bei einem normalen Schulbesuch in der Schweiz angefallen wären. ba)Die Behauptung des Rekurrenten, seine Frau habe eigenmächtig gehandelt, trifft nur bedingt zu. Wie sich aus der diesbezüglichen Korrespon- denz (ERZ 09 90 act. 08/ der Rekurrentin) ergibt, wandte sich die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an ihren Ehemann und erläuterte ihm, zu wel- chem Ergebnis sie in Bezug auf den weiteren Schulbesuch von B. gekommen sei. Sie wies darauf hin, dass die schulpsychologischen Abklärungen ergeben hätten, dass B., der an sich für die Realschule eingeteilt worden sei, bei entsprechendem Einsatz in der Lage wäre, eine Mittelschule zu absolvieren. B. selbst sei daran interessiert. In Betracht falle ein Schulbesuch in I., wo B. die Möglichkeit habe, mit Abstand zu den Problemen daheim konzentriert zur lernen. Möglich sei auch der Besuch der sechsten Klasse an der _-Schule, mit welcher die Mittelschule S. eng zusammenarbeite. Nach einem erfolgreichen Abschluss sei ein direkter Wechsel nach S. möglich. In diesem Fall sei es zwar möglich, B. mehr zu sehen. Allerdings müsse er auch dort viele Wochenenden in der Schule verbringen. In der Folge forderte die Rekurrentin den Rekurrenten auf, ihr allfällige eigene Ideen mitzuteilen und allenfalls mit B. zu besprechen. Unter Hinweis, dass die Annmeldefrist für die Schule in I. bald ablaufe, ersuchte sie den Rekurrenten, ihr seine Meinung bis 31. Juli 2008 mitzuteilen. Bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Rekurrent dem Rechtsvertreter der Rekurrentin mit, dass sich die schulischen Probleme von

Seite 50 — 61 B. als Folge des Verhaltens der Mutter verstünden (Ordner 2 act. 65). Die Frage seiner Frau bezüglich der Schulwahl erübrige sich. Anträge seien ohne Kenntnis der Kosten nicht bearbeitbar. Der Sachverhalt sei von ihm über Monate angesprochen worden; eine Antwort seiner Frau sei ausgeblieben. Wie nun aber der von der Rekurrentin als Beleg für die Schulkosten ins Recht gelegten Rechnung (Ordner 2 act. 30) zu entnehmen ist, forderte die l.-Schule den ersten Quartalsbeitrag ebenfalls mit Datum vom 24. Juli 2008 ein. Insofern erscheint auch wenig glaubhaft, dass die Rekurrentin überhaupt die Antwort ihres Gatten abgewartet hat. Der Schulbesuch von B. in I. war mit anderen Worten - unabhängig von der Antwort des Rekurrenten - beschlossene Sache. Dass die Antwort des Rekurrenten die Rekurrentin in ihrem Entscheid wesent- lich beeinflussen hätte müssen, lässt sich allerdings schwerlich behaupten. In seinem Antwortschreiben äusserte der Rekurrent weder eigene Vorschläge, noch setzte er sich vernünftig mit dem Ersuchen seiner Frau auseinander. Nicht belegt ist alsdann, dass der Rekurrent jemals versucht hat, vorgängig mit der Rekurrentin das weitere Vorgehen zu erörtern. Wenn er sich eigene Überlegungen gemacht hätte, so wäre es ihm selbst zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen, diese darzulegen. Vermochte er das nicht, kann er sich grundsätzlich auch nicht darüber beschweren, dass die Rekurrentin ohne ihn über den Schulbesuch bestimmte. bb)Freilich war der Besuch dieser Schule schliesslich mit sehr hohen Kos- ten verbunden. Der Entscheid der Rekurrentin, den Sohn nach I. zu schicken, ohne dem Rekurrenten je konkrete Zahlen zu nennen, zeugt insofern denn auch von einer gewissen Sorglosigkeit im Umgang mit den Mitteln. Sollte B. besonders gefördert werden und nicht die Realschule besuchen, wären aber auch dann - allerdings wohl deutlich geringere - Zusatzkosten angefallen, wenn er etwa eine private Sekundarschule in der Schweiz, namentlich im Engadin (R., S.), besucht hätte. So lässt sich durchaus fragen, ob es naheliegend war, den Sohn, welcher trotz Fortschritten bei seinen Lese- und Schreibschwächen (vgl. KB 44) für die Realschule eingeteilt wurde, mit einem Besuch der Schule in I. gleich mittelschulreif zu machen. Eine abschliessende Aussage über die Eignung dieser Schule rechtfertigt sich jedoch bereits deshalb nicht, weil nicht feststeht, wie sich der Aufenthalt in I. auf die Leistung und Entwicklung von B. tatsächlich ausgewirkt hat. B. selbst gefiel die Schule. Darüber hinaus hatte diese Wahl mit Bestimmtheit auch den Vorteil, dass B. nicht weiter in die Auseinandersetzungen mit einbezogen werden konnte. Er steht denn auch seinem Vater im Vergleich zu seiner Schwester deutlich

Seite 51 — 61 weniger ablehnend gegenüber. Zusammenfassend erscheint es demnach gerechtfertigt, die Schulkosten zu berücksichtigen. Allerdings können sie nicht im vollem Umfang zusätzlich zum geschuldeten Unterhalt geschlagen werden. So gilt darauf hinzuweisen, dass die monatli- chen Kosten des Schulbesuchs nur teilweise belegt wurden. Verwiesen wird auf eine Rechnung, welche sich auf eine Quartalsperiode - den Herbst 2008 - bezieht (KB act. 30). In den £ 7'887.50, die in Rechnung gestellt wurden, ist insbesondere auch eine Kaution in Höhe von £ 700.00 enthalten. Es ist nun nicht anzunehmen, dass in den folgenden Quartalsrechnungen weitere solche Kautionen anfielen, noch ist davon auszugehen, dass bei einem ordentlichen Schulbesuch die Kaution verfiel. Auszugehen ist demnach von reinen Schul- und Internatskosten von £ 7'187.50. Bei einem mittleren historischen Umrech- nungskurs von 1.90 entspricht diese Summe Fr. 13'656.25 oder monatlich gerundet Fr. 3'414.--. Sodann gilt zu beachten, dass B. im besagten Zeitraum im Schnitt monatlich rund Fr. 1'710.-- bereits über den ordentlichen Unterhalt zur Verfügung standen. Verbrachte er die Zeit nicht daheim, rechtfertigt es sich auch nicht, ihm dort für diese Zeit die Kosten für die Ernährung und sämtliche weiteren Auslagen, namentlich jene seiner Hobbys und seiner Nachhilfestunden, anzurechnen. Der Schulbesuch in einer Privatschule in I. mit einer dermassen hohen Kostenfolge stellt schliesslich auch eine deutliche Weiterung des bisher gelebten Standards dar. So verlangt die Rekurrentin gestützt auf den Schulbesuch des Sohnes zusätzlich Mittel im Umfang von annähernd einem Drittel des bis dahin gelebten Standards. Es liegt deshalb nicht nur am Rekurrenten, dieser grossen Zusatzbelastung Rechnung zu tragen, sondern es darf auch von der Rekurrentin erwartet werden, dass sie befristet und in geringfügigem Mass durch Einsparungen in ihrem eigenen Haushalt einen Beitrag leistet. Verlängert wurde der Schulaufenthalt nicht und beantragt wurde eine Berücksichtigung der Schule bis Juli 2009. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, den monatlichen Bedarf im Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 um einen Betrag von Fr. 2'000.-- zu erhöhen. 17. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass sich der monatliche Gesamtbedarf der Rekurrentin und der gemeinsamen Kinder nach Massgabe der bisherigen Lebenshaltung grundsätzlich auf Fr. 13'400.-- beläuft (allge- meine Lebenshaltungskosten Fr. 6'400.--, Wohnkosten Fr. 2'100.--, Kranken- kasse Fr. 880.--, weitere Gesundheitskosten Fr. 300.--, Steuern Fr. 1'790.--, Telekommunikation / TV / Versicherungen Fr. 329.--, zusätzlich übernommene Kinderkosten Fr. 276.--, Hobbys Ehefrau Fr. 225.--, Ferien Fr. 700.--, Auto Fr.

Seite 52 — 61 400.--). In der Zeit zwischen August 2008 und Juli 2009 ist er unter Einbezug von B.s Schulkosten auf Fr. 15'400.-- zu veranschlagen. Anzumerken gilt, dass rein rechtlich jene Fr. 2'000.--, die für den Schulbesuch in I. berücksichtigt wurden, dem Kinderunterhalt zuzuschlagen wären. Nachdem die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer verlangt wurde, wäre das grundsätzlich auch möglich. Nachdem aber die Rekurrentin für die Schulkosten selbst aufgekommen ist, rechtfertigt es sich, ihrem Antrag entsprechend den Betrag bei ihrem Unterhalt zu berücksichtigen. 18.Gemäss vorinstanzlicher Verfügung haben die Kinder Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulage. Letztere bezieht der Rekurrent im Kanton T. (Ordner 1, act. 10 Replik S. 10). In diesem Kanton beliefen sich die Kinderzulagen im Jahre 2008 bis zum 12. Altersjahr auf Fr. 170.-- und ab diesem Alter auf Fr. 195.--. Ab dem Jahr 2009 betragen sie für ein Kind bis zum 12. Altersjahr Fr. 200.--, danach Fr. 250.--. Für den Kinderunterhalt standen bzw. stehen demnach im Jahre 2008 gerundet Fr. 6'725.-- und ab 2009 Fr. 6'900.-- zur Verfügung. Die Kinderzulagen sind zwar zusätzlich zum Kinderunterhalt zu bezahlen (Art. 275 ZGB). Sie sind aber - wie letztlich auch der Rekurrent geltend macht - ebenfalls Mittel, welche der Deckung des Bedarfs dienen. Wird dem unterhaltberechtigten Ehegatten ein Familienunterhalt zugesprochen, der dem währen der Ehe gelebten Standard entspricht und werden die Kinderzulagen zusätzlich ausgerichtet, sind Letztere folglich von den Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Anderenfalls würde Bundesrecht verletzt (Urteil 5A_207/2009 des Bundesgericht vom 21. Oktober 2009 E. 3). Werden die Beiträge vom Gesamtbedarf abgezogen, errechnet sich für die Rekurrentin für das Jahr 2008 bis zum Schuleintritt von B. - somit bis und mit Juli 2008 - ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'675.--. Für die Zeit des Aufenthalts des Sohns in I. beläuft sich der Unterhaltsbeitrag der Rekurrentin bis Ende 2008 auf Fr. 8'675.-- und ab Anfang 2009 bis und mit Juli 2009 auf Fr. 8'500.--. Danach sind ihr für die die weitere Dauer des Getrennt- lebens schliesslich Fr. 6'500.-- zuzusprechen. 19.Der Bezirksgerichtspräsident hat der Rekurrentin und den Kindern die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2008 - dem Monat der Gesuchseinreichung - zuge- sprochen. Die Rekurrentin verlangt in Bestätigung des ursprünglich gestellten Antrags, die Verpflichtung zur Leistung der Unterhaltsbeiträge habe per Januar 2008 zu erfolgen. Der Rekurrent wehrt sich dagegen mit der Begründung, er habe im fraglichen Zeitraum den geschuldeten Unterhalt erbracht. Letzteres ist offenkundig nicht der Fall. So hat er der Rekurrentin den Zugang zu den Kar-

Seite 53 — 61 ten gesperrt und ihr nur noch Fr. 4'000.-- überwiesen. Wohl hat er - wie dar- gelegt wurde - gewisse weitere Auslagen übernommen. Damit ist er der Unter- haltspflicht, wie sie vorstehend festgelegt wurde, jedoch nicht vollumfänglich nachgekommen. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert wer- den. Mit der Rückwirkung will das Gesetz - wie die Rekurrentin zu Recht aus- führen lässt - der Berechtigten ermöglichen, statt sofort den Richter anzurufen, vorerst auf gütlichem Weg eine Einigung zu erzielen (BGE 115 II 201 E. 4.a) S. 204). Die Rekurrentin hat sich gegen die Sperrung der Karten umgehend zur Wehr gesetzt und vorerst versucht, ohne Einschaltung des Richters wieder Zugang zu ausreichenden Mitteln zu erhalten. Als dies nicht gelang, hat sie innert angemessener Frist ein Eheschutzgesuch eingereicht. Dem Antrag auf rückwirkende Verpflichtung ist demnach zu entsprechen. Diesfalls muss der Rekurrent aber gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, bereits geleistete Unter- haltsleistung an die Verpflichtung anrechnen zu können (Hasenböhler / Opel, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 173 ZGB). Entsprechend wird der Rekurrent ermächtigt, bereits erbrachte Unterhaltsleistungen - soweit sie belegmässig nachgewiesen sind - mit dem geschuldeten Unterhalt zu verrechnen. 20.In Bestätigung eines bereits im vorinstanzlichen Verfahrens gestellten Antrags verlangt die Rekurrentin die Berechtigung, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosme- tikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abholen zu können. Gleichzeitig sei der Rekurrent zu verpflichten, die genannten Sachen der Rekurrentin und den Kindern herauszugeben, unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB. Der Rekurrent führt hierzu in seiner Rekursantwort aus, er habe der Ehefrau die von ihr einverlangten Gegenstände bereits zugestellt. Das Rechtsbegehren sei gegenstandslos geworden. Die Rekurrentin bestreitet dies (vgl. Replik S. 17). Ergänzend führt sie aus, am 25. Juni 2009 seien über eine Transportfirma das Klavier mit Hocker, das Buffet, der Kindertisch mit drei Stühlen und der Trip Trap Kinderstuhl geliefert worden. Etwas vorher seien die Fahrräder, der Kinderwagen und die Inlinskates zugestellt worden. Dieses Verhalten habe mit Bezug auf diese Gegenstände als Rekursanerkennung zu gelten, was Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolge habe.

Seite 54 — 61 Der Richter hat gemäss Art. 176 ZGB über die Zuteilung des Hausrats zu befinden. Gemeint sind damit in erster Linie Einrichtungs- und Gebrauchsge- genstände der ehelichen Wohnung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Rekurrentin erwähnten und nach ihrer Behauptung vom Rekurrenten noch nicht ausgehändigten Gegenstände zum Hausrat im Sinne des Gesetzes gehören. Gestützt auf die Anerkennung des Begehrens durch den Rekurren- ten ist die Ehefrau - soweit sie die nachstehenden Gegenstände nicht bereits erhalten hat - für berechtigt zu erklären, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosme- tikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abzuholen. Gleichzeitig wird der Rekurrent unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB verpflichtet, die genannten Sachen - soweit das nicht bereits erfolgt ist - der Rekurrentin und den Kindern herauszugeben. 21.Schliesslich verlangt die Rekurrentin, es sei ihr Ehemann zu verpflich- ten, sämtliche aktuell gültige und künftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zim- merwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche!) unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. Es sei ihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. Der Rekurrent macht in seiner Rekursantwort geltend, seine Ehefrau verschweige, dass sie alle Schlösser der Wohnung ausgewechselt habe. Er verfüge nur noch über einen Schlüssel zum separat zugänglichen Skiraum. Dies wurde von der Rekurrentin in der Replik bestritten. a)Es steht fest, dass es wegen oder im Zusammenhang mit der Frage der Zutrittsberechtigung des Rekurrenten zu den Räumlichkeiten der ehelichen Liegenschaft in F. zu erheblichen Auseinandersetzungen kam. Der Rekurrent braucht keinen Zugang zur ehelichen Wohnung und anderen Räumlichkeiten der Liegenschaft in F.. Seine Sportartikel kann er auch anderweitig gegen eine geringe Gebühr unterbringen. Noch weniger braucht der Rekurrent irgend welche Schlüssel zu Schlössern, welche die Rekurrentin offensichtlich auf eigene Kosten ausgewechselt hat. Der Rekurrent wird demnach verpflichtet, sämtliche Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive

Seite 55 — 61 Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche), welche noch in seinem Besitz sind, unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. b)Die Rekurrentin verlangt zusätzlich, es sei dem Rekurrenten zu verbie- ten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz) ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. Der Antrag nimmt zwar Bezug auf die Wohnung in F.. Nach Sinn und Zweck kann es aber durchaus als Begehren verstanden werden, das sich auf die aktuell bewohnte Liegenschaft bezieht. In dieser Hinsicht gilt einmal anzumerken, dass dem Rekurrenten ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde. Die Ausübung des angeordneten Besuchs- und Ferienrechts hängt nun nicht allein vom Willen der Rekurrentin ab und setzt zwangsläufig voraus, dass der Rekurrent sich zumindest bis zur Wohnung der Rekurrentin begibt. Auf Dauer können die Kinder schliesslich auch nicht irgendwo, namentlich auch nicht auf der Strasse vor der Wohnung der Rekurrentin, übergeben werden. Denn genau in solchen Begleitumständen zeigt sich den Kindern im besonderen Mass die Konfliktsituation ihrer Eltern auch in Bezug auf das Umgangsrecht. Vorfälle, wie sie in der Vergangenheit offenbar wiederholt vorkamen, sind ernst zu nehmen. Alsdann steht ausser Frage, dass der Rekurrent letztlich kein Recht hat, die Wohnung seiner Frau zu betreten, wenn sie das nicht will. Aktenkundig sind allerdings nur zwei Vorfälle, in denen es um die Frage ging, ob der Rekurrent gegen den Willen der Rekurrentin deren Wohnung betreten hat. In beiden Fällen bestritt der Rekurrent den Sachverhalt und in beiden Fällen wurde das Verfahren schliesslich eingestellt. Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle beziehen sich dabei auf den August 2007 und Januar 2008, liegen also zwei Jahre zurück. Dass es seither wieder zu unzulässigen Versuchen des Rekurrenten gekom- men ist, ihre Wohnung zu betreten, behauptet die Rekurrentin nicht. Alsdann kann festgestellt werden, dass sich der Rekurrent spätestens seit es zum Zerwürfnis mit seiner ältesten Tochter und dem Sohn kam, deutlich mehr zurückhält. An den Einigungsverhandlungen zeigte sich wohl ein sehr ange- spanntes Verhältnis des Rekurrenten zum Rechtsvertreter der Rekurrentin. Im direkten Umgang von Rekurrentin und Rekurrent waren jedoch keine derart massiven Spannungen, wie sie früher bestanden, erkennbar. Unter diesen Umständen kann auf die Aussprechung eines förmlichen Hausverbots unter Hinweis auf die bereits erfolgte Ermahnung, auch im direkten Umgang im Wohle der Kinder alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich ist, abgesehen werden.

Seite 56 — 61 22.Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien voll- ständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie wer- den dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verur- sacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 114 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bildet die ausgangsge- mässe Verteilung der Kosten wohl den Normalfall. Mit der Wendung "in der Regel" bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass keine starre Regel besteht. Ausnahmen vom Grundsatz sind zulässig und es bleibt insofern dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Die amtlichen wie auch die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens blieben unangefochten. Darauf ist demnach nicht weiter ein- zugehen. b)Im Rekursverfahren strittig war - dies gleichfalls als einer von zwei Hauptpunkten - das Besuchs- und Ferienrecht der Kinder. Eine Beurteilung nach Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt sich schon allein deshalb nicht, weil die Regelung dieser Punkte in beidseitigem Interesse lag. In diesem Punkt sind die Kosten regelmässig wettzuschlagen. Im zweiten, aufwandmäs- sig etwa gleich zu gewichtenden Hauptpunkt - der Unterhaltspflicht - sind die Kosten hingegen nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. Der Rekurrent wollte es bei der vorinstanzlich festgelegten Zahlung von Fr. 4'800.-- belassen. Die Rekurrentin forderte für sich abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'832.-

  • für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, Fr. 15'626.-- für die Zeit ab
  1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 und Fr. 14'989.-- ab 1. August 2009, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehren sollte. Sowohl die minimal wie auch die maximal geforderten Zahlungen betrafen befristete Zeiträume. Desgleichen resultierte aus ihrer Beurteilung kein erheblicher zusätzlicher Aufwand. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung des Masses von Obsiegen und Unterliegen ist deshalb vom dauerhaft verlangten Unterhalt von Fr. 14'989.-- auszugehen. Im Streit lagen somit Fr. 10'189.--. Zugesprochen wurden der Rekurrenten letztlich dauerhaft Fr. 6'500.--. Im Bereich des Unterhalts hat der Rekurrent demnach sehr deutlich obsiegt. Nachdem die Kosten im Bereich des

Seite 57 — 61 Umgangsrechts wettzuschlagen sind, wirkt sich dies allerdings nur beschränkt auf die Gesamtverlegung aus. Berücksichtigt man zusätzlich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in den aufwandmässig untergeordnet ins Gewicht fallenden Nebenpunkten, erscheint es demnach gerechtfertigt, die Kosten der Rekursverfahren zu 2/5 dem Rekurrenten und zu 3/5 der Rekur- rentin aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Kostenhöhe ist von Art. 5 lit. a KTZ auszugehen. Demgemäss beträgt die Rechtsmittelgebühr im Rechtsmittelverfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht zwischen Fr. 100.-- und Fr. 2'500.--. Nach Art. 6 Abs. 2 KTZ kann bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonde- rer Schwierigkeit die Gerichtsgebühr um die Hälfte des Höchstansatzes erhöht werden. In Anbetracht des selten grossen Aufwands, welcher mit der Prüfung der beiden Rekurse verbunden war, wird eine Gebühr von Fr. 3'600.-- zuzüg- lich der Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1. lit. a und b KTZ) erhoben. c)Nach den nämlichen Bruchteilen sind auch die ausseramtlichen Kosten zu verlegen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht diesbezüglich gel- tend, der Gegenanwalt habe mit seiner 57-seitigen Rekursschrift unnötigen Aufwand betrieben. Namentlich sei unbegreiflich, weshalb er sich auf den Seiten 29 bis 50 zu einer Stellungnahme des Rekurrenten vom 10. September 2008 äussere, die ein Verfahren betreffe, das vom Kantonsgericht aufgehoben worden sei. Der rekurrentische Vertreter übersieht, dass das Kantonsgericht mit dem besagten Entscheid die Streitsache nur zur neuen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückwies. Die Stellungnahme war sehr wohl von Bedeutung und entsprechend stand es der Rekurrentin auch frei, sich dazu zu äussern. Lang erscheint die Rekurseingabe vor allem durch die an sich irrelevanten Ausführungen zur Frage, welches Einkommen der Rekur- rent tatsächlich ausweisen könnte, wenn er nur wollte. Diesbezüglich beschränkte sich die Rekurrentin aber im Wesentlichen auf die Wiederholung einer bereits vor der Vorinstanz dargelegten Argumentation. Für diesen bereits abgerechneten Aufwand ist vorweg keine Entschädigung geschuldet. Fraglos war der Aufwand des Rechtsvertreters von X. für das Studium der umfangreichen Eingaben der Rekurrentin grösser. Anderseits fielen auf Seiten der Rekurrentin mit der Anreise aus dem Engadin erheblich mehr Aufwand im Zusammenhang mit den Einigungsverhandlungen an. Solcher Aufwand ist ebenfalls - zum reduzierten Ansatz - entschädigungspflichtig (Urteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 3.1. und E. 4.3.). Aus- gehend davon erscheint es gerechtfertigt, beiden Parteien ein Aufwand von Fr.

Seite 58 — 61 12'000.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer anzurechnen. Nach Massgabe der oben erwähnten Bruchteile hat die Rekurrentin den Rekurren- ten demnach reduziert ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen. d) Die Rekurrentin hat in ihrem eigenen Rekursverfahren um Zusprechung eines von ihrem Ehemann zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.-- ersucht. Im Rekursverfahren von X. verlangte sie einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Der Rekurrent bestreitet den Anspruch nicht. Einwände erhebt er nur in Bezug auf die Höhe des eingeforderten Betrags. Er vertritt - wie bereits dargelegt wurde - die Auf- fassung, die Gegenpartei habe unnötigen Aufwand betrieben. Dass zum Zeit- punkt der Einreichung der Stellungnahme noch kein Anspruch im Umfang des geltend gemachten Betrags bestand, trifft wohl zu. In der Folge entstand der Gegenpartei jedoch im Zusammenhang mit dem weiteren Schriftenwechsel und den Einigungsverhandlung offenkundig noch zusätzlicher erheblicher Aufwand. Gestützt darauf rechtfertigt es sich demnach, der Rekurrentin den Prozesskostenvorschuss auch in der beantragten Höhe zuzusprechen.

Seite 59 — 61 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 werden aufgehoben. In allen anderen Ziffern des Dispositivs bleibt die vorerwähnte Verfügung unverändert. 2.X. wird zusätzlich zu dem bereits in Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 eingeräumten Besuchsrecht das Recht eingeräumt, A. und B. mit deren Einverständnis jährlich drei Wochen in die Ferien zu nehmen. 3.X. wird gegenüber der Tochter C. folgendes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt: a) In den Monaten März und April 2010 hat X. das Recht, C. jeweils am zweiten und am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen. b) In den Monaten Mai bis und mit August 2010 hat X. das Recht, C. jeweils am zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und sie am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen. c) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, C. jeweils am zweiten und vierten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. d) X. hat das Recht, C. ab September 2010 bis Ende 2010 für eine Woche mit sich in die Ferien zu nehmen. Beginnend mit dem Jahr 2011 hat er für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, mit C. zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 4.X. wird gegenüber der Tochter D. folgendes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt: a) In den Monaten März, April und Mai 2010 hat X. das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. Mindestens zwei Besuche haben auf jene Tage zu fallen, an denen auch ein Besuchsrecht gegenüber C. besteht.

Seite 60 — 61 b) In den Monaten Juni, Juli und August 2010 hat X. das Recht, D. jeweils am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer Vor- anmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. c) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, D. jeweils am zweiten Wochenende des Monats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. d) X. hat das Recht, D. ab Januar 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für zwei Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen. 5.In Präzisierung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsiden- ten Maloja vom 20. März 2009 wird festgehalten, dass sich die vor- instanzlich angeordnete Massnahme auch auf das Ferienrecht von X. gegenüber den Kindern bezieht. 6.X. wird verpflichtet, Y. beginnend mit dem Monat Januar 2008 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus für die Kinder A., B., C. und D. Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 7.X. wird verpflichtet, Y. an deren Unterhalt folgende, monatliche, im Voraus zu entrichtende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Beginnend mit Januar 2008 bis und mit Juli 2008 Fr. 6'675.--, b) August 2008 bis und mit Dezember 2008 Fr. 8'675.--, c) Januar 2009 bis und mit Juli 2009 Fr. 8'500.--, d) beginnend mit September 2009 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens Fr. 6'500.--. 8.X. ist berechtigt, belegte Unterhaltsleistungen die er ab dem 1. Januar 2008 erbracht hat, von der Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 6 und 7 hiervor in Abzug zu bringen.

Seite 61 — 61 9.Y. wird für berechtigt erklärt, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl Trip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme einer Zügelfirma abzuholen, soweit ihr die Gegenstände nicht bereits übergeben wurden. Gleichzeitig wird der Rekurrent unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB verpflichtet, die genannten Sachen - soweit das nicht bereits erfolgt ist - der Rekurrentin und den Kindern herauszugeben. 10. X. wird verpflichtet, sämtliche Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche), welche noch in seinem Besitz sind, unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. 11. X. wird verpflichtet, Y. für die beiden Rekursverfahren einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten. 12. Die Kosten der Rekursverfahren von Fr. 3'600.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 1'200.--, total somit Fr. 4'800.--, gehen zu 2/5 zu Lasten von X. und zu 3/5 zu Lasten von Y., die überdies verpflichtet wird, X. für das Rekursverfahren reduziert mit Fr. 2’400.-- ausseramtlich zu entschädigen. 13. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref- fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bun- desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 14. Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZGB

  • Art. 12 EGzZGB

KTZ

  • Art. 5 KTZ
  • Art. 6 KTZ
  • Art. 8 KTZ

StGB

  • Art. 292 StGB

ZGB

  • Art. 138 ZGB
  • Art. 163 ZGB
  • Art. 173 ZGB
  • Art. 176 ZGB
  • Art. 273 ZGB
  • Art. 275 ZGB

ZPO

  • Art. 114 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 152 ZPO
  • Art. 232 ZPO
  • Art. 233 ZPO

Gerichtsentscheide

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