Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 15. Mai 2009Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 63 Verfügung I. Zivilkammer VorsitzKantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuarin Thöny In der Zivilsache der Y., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen X., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtanwalt Dr. iur. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, 8027 Zürich, betreffend Schuldneranweisung hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 19. März 2007 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden im Verfahren betreffend Abänderung eheschutzrichterlicher Massnahmen zwischen Y. und X. wie folgt: „1. X. wird verpflichtet, Y. und dem gemeinsamen Kind A. folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten: ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Fr. 117.-- ab 1. März 2007 bis auf weiteres Fr. 163.--. Die Kinderzulage für den Sohn A. verbleibt inskünftig beim Ehemann und ist somit nicht zusätzlich zu entrichten. 2.Die superprovisorische Verfügung vom 12. Dezember 2006 wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Rechtskraft vorliegender Verfügung wirksam. 3.Soweit X. in dem in Ziff. 1 genannten Zeitraum über seine Leistungspflicht hinausgehende Unterhaltsbeiträge entrichtet hat, steht ihm das Recht zur Verrechnung zu. 4.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten (derzeit Fr. 2177.60 inklusive Parkplatz) für die Liegenschaft von Y. und den Sohn A. an der B.-Strasse in C. und für den Büroraum von Y. an der D.- Strasse in C. weiterhin direkt von X. bezahlt werden. 5.(Verfahrenskosten). 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung).“ B.Nachdem X. am 10. März 2008 beim Vermittleramt des Kreises Rhäzüns die Scheidungsklage eingereicht hatte, stellte der Kreispräsident nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 5. Mai 2008 den Leitschein aus, welchen X. mit Prozesseingabe vom 19. Mai 2008 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erliess das Bezirksgericht Imboden am 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009, das Scheidungsurteil. Gegen dieses Urteil liess X. am 23. Februar 2009 Berufung und Y. am 5. März 2009 Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. C.Am 24. Februar 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Erlass einer Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 und Art. 291 ZGB stellen. Dieses Gesuch wurde jedoch mit Verfügung vom 18. März 2009 abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte.
Seite 3 — 16 D.Mit Gesuch vom 23. März 2009 liess Y. beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einreichen, worin sie die folgenden Anträge stellte: „1. Die Arbeitgeberin des X. (E.-AG) sei anzuweisen, für die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C. den aktuellen Mietzins von CHF 2'177.60 direkt vom Gehalt des Ehemannes in Abzug zu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro Monat direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses sei die Arbeitgeberin anzuweisen, den Gesamtbetrag von CHF 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. 2.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Zur Begründung der Anträge wurde vorgebracht, X. habe verschiedentlich kundgetan, dass er mit dem direkten Abzug der Mietzinse für die von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnten Räumlichkeiten nicht mehr einverstanden sei und habe zumindest gegenüber der Arbeitgeberin dagegen reklamiert. Aufgrund der nicht ganz eindeutigen Regelung in der Eheschutzverfügung sei es nicht auszuschliessen, dass der Unterhaltsverpflichtete damit durchdringen könnte, womit die Gesuchstellerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde. Das dadurch an X. direkt Ausbezahlte würde nicht wieder einbringlich, wie dies seine ausstehenden Schulden der Familie gegenüber belegen würden. Dies zeige sich auch darin, dass trotz entsprechenden Aufforderungen und sogar der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens der monatlich geschuldete Restbetrag von Fr. 163.-- nicht der Ehefrau überwiesen wurde. D.Mit Vernehmlassung vom 17. April 2009 liess X. folgende Anträge stellen: „1. Das prozessgegnerische Gesuch (um Anordnung vorsorglicher Massnahmen) vom 23. März 2009 um Schuldneranweisung sei abzuweisen (soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann). 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin und Beklagten.“ Zur Sache liess der Gesuchsgegner ausführen, dass es entgegen der Auffassung der Gegenpartei nicht einem „nicht wiedergutzumachenden Nachteil“ gleichkäme, wenn und falls die bestehende Regelung aufgehoben werden würde; wohlgemerkt eine Regelung, welche bis zum heutigen Tage noch immer Bestand habe, und es damit wohl am Rechtsschutzinteresse und auch der Beschwer des gegnerischen Ersuchens gebreche, mithin auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten sein sollte. Hinzu komme, dass die eheschutzrichterliche Verfügung aus dem Jahre
Seite 4 — 16 2007 heute keine Geltung mehr für sich beanspruchen dürfe, da mit dem Ehescheidungsurteil die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers reduziert worden sei. Mit seiner Berufung gegen das Scheidungsurteil solle darüber hinaus erreicht werden, dass die Unterhaltszahlung zu Gunsten der Gesuchstellerin gänzlich entfalle und ihm damit sein erweiterter Notbedarf belassen werde. II. Erwägungen 1.X. hat das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 2. Dezember 2008 mit Berufung, Y. mit Anschlussberufung, angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht sowie in der Zeit, während der die bundesrechtliche Berufungsfrist und ein allfälliges bundesgerichtliches Rechtsmittelverfahren laufen, ist das Kantonsgerichtspräsidium beziehungsweise die Kammervorsitzende zum Erlass beziehungsweise zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB zuständig (vgl. PKG 1995 Nr. 50). Bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils bleiben vorsorgliche Massnahmen in jenen Bereichen möglich, die noch Gegenstand des Weiterzugsverfahrens sind. Ist der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, ist von Gesetztes wegen auch die Rechtskraft des Kindesunterhalts aufgeschoben (Art. 148 Abs. 1 ZGB). Zu den möglichen vorsorglichen Massnahmen gehört unter anderem die Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB. Dies ergibt sich zum einen aus dem in Art. 137 Abs. 2 ZGB enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen. Zum anderen ändert die Tatsache, dass es sich bei der Schuldneranweisung um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handelt, nichts daran, dass eine auf Art. 177 ZGB basierende Anweisung gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren ist (vgl. BGE 134 III 667). Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von Y. ist somit einzutreten. 2.Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann der Richter gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Durch die Anweisung an die Schuldner (zumeist Arbeitgeber, aber auch andere Personen, die dem Unterhaltsschuldner Geldleistungen schulden wie zum Beispiel Vertragspartner aller Art) des Unterhaltsschuldners werden diese angewiesen, den vom Gericht festgesetzten Betrag nicht dem Unterhaltsschuldner, sondern direkt dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten zu bezahlen. Eine derartige Anordnung setzt
Seite 5 — 16 voraus, dass die Unterhaltspflicht durch die verpflichtete Partei nicht erfüllt wurde. Die Nichterfüllung braucht nicht auf Verschulden zu beruhen, sie muss indessen ernsthafter Natur sein. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Schuldneranweisung dort als unverhältnismässig anzusehen ist, wo nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert. Der Zweck der Anweisung an den Schuldner liegt in der Sicherstellung künftiger regelmässiger Unterhaltsbeiträge. Da die richterliche Massnahme tief in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und sein Ansehen bei Dritten eingreift, hat der Richter nach seinem Ermessen in Abwägung der konkreten Umstände zu entscheiden. Da eine Zahlungsanweisung die Persönlichkeit der betroffenen Ehepartei stark beeinträchtigt, darf sie praxisgemäss nur dann angeordnet werden, wenn die Unterhaltsbeiträge tatsächlich ganz oder teilweise ausbleiben beziehungsweise wenn der Anspruchsberechtigte eine ernsthafte aktuelle Gefährdung seiner Interessen glaubhaft macht. Eine Verzögerung einer Unterhaltsbeitragszahlung oder das nur ausnahmsweise Ausbleiben einer solchen reichen für eine Schuldneranweisung noch nicht. Vorzubehalten ist der Fall, dass das einmalige Versäumnis auch ein Indiz für künftige Wiederholung ist. Zur Unterhaltspflicht, für welche Anweisungen nach Art. 177 ZGB erfolgen können, gehören auch die vom Eheschutzrichter nach Art.173 und Art. 176 Abs.1 Ziff. 1 und Abs. 3 festgesetzten Geldbeträge an den Familienunterhalt. Eine Anweisung muss sich an einen oder mehrere namentlich bestimmte Schuldner des pflichtvergessenen Ehegatten richten und diesem beziehungsweise diesen unter genauer Angabe der Höhe des Anweisungsbetrages, der Dauer der Anweisung und der Zahlungsmodalitäten mitgeteilt werden (vgl. zum Ganzen Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1/2, Bern 1999, N. 6 ff. zu Art. 177 ZGB; Schwander in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basler 2006, N. 9 ff. zu Art. 177). a)Die Gesuchstellerin beantragt die Anweisung der Arbeitgeberin von X., den monatlich geschuldeten Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von monatlich Fr. 163.-- direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Die Schuldneranweisung setzt in erster Linie einen gültigen Rechtstitel über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht von X. überhaupt im geltend gemachten Umfang besteht. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrichter legte in seiner Verfügung vom 19. März 2007 die Unterhaltsbeiträge für Y. und den Sohn A. auf
Seite 6 — 16 Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive auf Fr. 163.-- (ab
Seite 7 — 16 Unterhaltsbeitrags handelt und demzufolge auch für die Zukunft keine Besserung zu erwarten ist, erscheint eine Schuldneranweisung als gerechtfertigt. Die Voraussetzung der Nichterfüllung ist diesbezüglich erfüllt. bb)Was die Mietkosten für die Liegenschaft sowie den Büroraum von Y. betrifft, ist festzuhalten, dass diese bis anhin durch die Arbeitgeberin von X. direkt von dessen Monatsgehalt abgezogen wurden. Somit kann der Nachweis, dass der Gesuchsgegner seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, nicht erbracht werden. Unter diesen Umständen lässt sich eine Schuldneranweisung nur dann rechtfertigen, wenn der Anspruchsberechtigte eine ernsthafte aktuelle Gefährdung seiner Interessen glaubhaft macht. Zwar trifft es zu, dass der Gesuchsgegner mit dem direkten Abzug des monatlichen Mietzinses von seinem Einkommen nicht einverstanden ist und sich auch bereits dagegen zur Wehr gesetzt hat. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis zwischen X. und dessen Arbeitgeberin, der E.-AG, besteht. Aus dem Mietvertrag (act. III.10 der Proz. Nr. 110-2008-18) geht ausdrücklich hervor, dass die Wohnung zwar als Familienwohnung benützt wird, die Ehefrau Y. jedoch nicht als Solidarschuldnerin auftritt. Die Gefahr, dass die E.-AG ohne weiteres auf den direkten Abzug des Mietzinses für die von ihr vermietete Liegenschaft verzichtet, dürfte unter diesen Umständen sehr gering sein. Anders verhält es sich jedoch, wenn der besagte Mietvertrag aufgelöst wird, was aufgrund der Unterhaltsregelung im Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008 in naher Zukunft eintreten dürfte. Das Bezirksgericht Imboden hat darin festgehalten, dass bereits der Kantonsgerichtsvizepräsident in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2006 den bis anhin angerechneten Mietzins für die Wohnung von Fr. 1'759.-- als hoch bezeichnet habe. Es sei Y. zumutbar, per 1. April 2007 in eine günstigere Wohnung zu wechseln. Im Unterlassungsfall sei ihr ein hypothetischer Mietzins anzurechnen. Entgegenkommenderweise habe der Bezirksgerichtspräsident in der Eheschutzverfügung vom 19. März 2007 gleichwohl auf eine Anrechnung eines tieferen Mietzinses verzichtet. Dafür bestehe jedoch im Scheidungsverfahren kein Anlass mehr, zumal sich auch mit dem Verweis auf nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme auf Dauer nicht rechtfertigen lasse, weshalb die Ehefrau für sich und den Sohn A. nahezu doppelt so hohe Wohnkosten wie der Ehemann beanspruchen können solle. Eine fortdauernde Anrechnung des bisherigen Mietzinses wird seitens von Y. auch nicht geltend gemacht, wie sich aus ihrer Anschlussberufung ergibt. Auch im vorliegend zu beurteilenden Gesuch führte sie aus, dass die Auflösung des Mietverhältnisses für September 2009 vorgesehen sei, wobei allenfalls eine frühere Übergabe an einen Nachmieter erfolgen könne (abgesprochen auf Ende Juni 2009). Im Nachgang zu ihrem Gesuch reichte sie
Seite 8 — 16 sodann ein Schreiben der Vermieterin vom 3. März 2009 (act. 07/1) zu den Akten, worin diese die Gültigkeit der Kündigung der Wohnung per 30. Juni 2009 bestätigte. Der Mietvertrag für das Büro wird gemäss Schreiben der E.-AG vom 25. Februar 2009 (act. 07/2) per 1. Juli 2009 auf Y. als alleinige Mieterin umgeschrieben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass X. bis anhin seiner Unterhaltspflicht gegenüber Y. (davon ausgenommen der direkte Abzug des Mietzinses) nicht nachgekommen ist und aufgrund der Tatsache, dass er mittels des anhängig gemachten Berufungsverfahrens anstrebt, die Unterhaltszahlung zu deren Gunsten gänzlich entfallen zu lassen, muss insbesondere nach Auflösung des Mietvertrags mit der E.-AG von einer ernsthaften aktuellen Gefährdung der Interessen der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Die entsprechende Voraussetzung für eine Schuldneranweisung ist damit auch bezüglich dieses Punktes erfüllt. c)Der Gesuchsgegner begründet die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht mit dem Einwand, diese bringe ihn an den „Rand des Ruins“. Er sei nicht mehr in der Lage, sich selbst sowie seine Verlobte und das gemeinsame Kind zu ernähren. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei dem zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Schuldner das Existenzminimum zuzüglich der Steuerbelastung zu belassen. ca)Eine Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB setzt - wie bereits ausgeführt wurde - eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Urteil des Bundesgerichts 5P.85/2006 vom 5. April 2006). Will mit anderen Worten der Ehegatte einwenden, seine finanzielle Situation habe sich auf Dauer verschlechtert, so kann er jederzeit eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht beantragen. Diese ist im gleichen Verfahren zu prüfen (Vetterli, FamKomm, a.a.O., N. 5 zu Art. 177). Somit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber den vom Eheschutzrichter beurteilten derart verändert haben, dass dem Gesuchsgegner bei
Seite 9 — 16 der Vollstreckung der bestehenden Unterhaltspflicht in dessen Existenzminimum eingegriffen würde. cb)In einer ersten Eheschutzverfügung vom 13. Juni 2005 wurde davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten für die Familienwohnung sowie jene für die Geschäftsräumlichkeit von Y. von total Fr. 2'097.60 direkt von X. bezahlt würden und er daneben seiner Familie keinen weiteren Unterhalt schulde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 wurde diese Regelung dahingehend abgeändert, als X. verpflichtet wurde, ab 1. Mai 2006 für die effektive Dauer der Trennung seiner Familie monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'583.95 (Fr. 800.-- für den Sohn A. und Fr. 783.95 für Y.) zu entrichten. Die monatlichen Kosten für Wohnung und Geschäft gingen auch weiterhin (zusätzlich) zu Lasten von X.. Ein dagegen eingereichter Rekurs von X. wurde vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten am 6. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen und der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'407.-- (1. Mai 2006-31. Juli 2006) respektive Fr. 2'459.-- (ab 1. August 2006) festgelegt, wobei die von X. direkt zu leistenden Mietkosten damit in Verrechnung gebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits damals bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit für die Tochter F. Fr. 316.-- (Grundbetrag Fr. 250.--, Krankenkassenprämien Fr. 66.--) angerechnet wurden. Im Rahmen eines weiteren Abänderungsverfahrens erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden am 19. März 2007 die nach wie vor gültige Verfügung, in welcher X. verpflichtet wurde, weiterhin für die Mietkosten von Y. aufzukommen und darüber hinaus monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive von Fr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres) zu leisten. Dabei ging der Bezirksgerichtspräsident Imboden in Anlehnung an den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Oktober 2006 von einem Minimalbedarf von X. von Fr. 2'896.-- aus. Dabei berücksichtigte er neben dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- Wohnkosten von Fr. 909.--, Krankenkassebeiträge von Fr. 266.--, eine Haftpflichtversicherung von Fr. 15.--, Steuern von Fr. 200.--, den Unterhalt für ein voreheliches Kind von Fr. 90.--, den Grundbetrag für F. von Fr. 250.-- sowie die Krankenkassenprämie für F. von Fr. 66.--. X. macht dagegen geltend, er könne mit diesem Betrag seinen erweiterten Notbedarf offensichtlich nicht decken. Vielmehr müsse ein Grundbetrag von Fr. 1'550.-- (Grundbetrag im Konkubinat), ein Grundbetrag für das gemeinsame Kind von Fr. 720.--, Wohnkosten von Fr. 1'004.--, Krankenkassenprämien von Fr. 530.-- , Telefon und andere Kleinstpositionen von Fr. 250.--, ein Unterhaltsbeitrag für A. von Fr. 1'000.-- sowie Steuern von Fr. 500.-- berücksichtigt werden, was einen Minimalbedarf von Fr. 5'554.-- ergebe. Mit seinem ihm verbleibenden
Seite 10 — 16 Nettoverdienst von ca. Fr. 3'000.-- sei er nicht in der Lage, sich sowie seine Verlobte und das gemeinsame Kind zu ernähren. cc)Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen. Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einer neuen Partnerin zusammen, so sind Leistungen an diese nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Dies bedeutet, dass eine durch eine Lebensgemeinschaft bewirkte Zusatzbelastung des Unterhaltsschuldners, soweit sie nicht den Lebensunterhalt von in dieser Beziehung geborenen Kindern betrifft, anders als bei Wiederverheiratung unter keinen Umständen als Herabsetzungsgrund gelten kann. Hingegen sind Einsparungen, die der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsverpflichteten mit einer neuen Partnerin mit sich bringt, auf seiner Seite bedarfssenkend zu berücksichtigen. Dabei ist nicht zulässig, dass der Unterhaltspflichtige einen grösseren Teil der Lebenskosten übernimmt und damit bei seinem Existenzminimum faktische Unterhaltsbeiträge an seine Lebenspartnerin berücksichtigt würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 08.103). Demzufolge ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kosten des Konkubinatshaushalts wie Grundbetrag und Miete auf die Konkubinatspartner aufzuteilen sind, wobei das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall von einer hälftigen Teilung ausgegangen ist, um eine unzulässige Begünstigung der Konkubinatspartnerin zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 mit Hinweis auf 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 und BGE 128 III 159 E. b). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall ebenfalls eine hälftige Teilung als sachgerecht erscheint, steht aufgrund der zitierten Praxis fest, dass X. somit - entgegen seinem Antrag - nicht die gesamten Haushaltskosten angerechnet werden können, da dies einer unzulässigen faktischen Unterhaltszahlung an seine Lebenspartnerin zu Lasten der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn gleichkommen würde. Indem in der geltenden Eheschutzverfügung das Konkubinat mit seiner neuen Partnerin unberücksichtigt geblieben ist und ihm der Grundbetrag für eine alleinstehende Person sowie die vollen Mietkosten angerechnet wurden, ist die Bedarfsberechnung jedenfalls bereits zu seinen Gunsten ausgefallen. Hinzu kommt, dass auch weitere vom Gesuchsgegner in seiner Bedarfsberechnung aufgeführte Positionen nicht ausgewiesen sind und daher auch nicht im geforderten Umfang berücksichtigt werden können. Dies betrifft zunächst die Telefonkosten von monatlich Fr. 250.--, für welche keinerlei Beweismittel eingereicht wurde. Auch die von ihm geltend gemachte Erhöhung der Steuerbelastung von Fr. 200.-- auf Fr.
Seite 11 — 16 500.-- ist nicht anzurechnen. Vielmehr darf aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsgegner mit einem von ihm zur Hauptsache unterhaltenen Kind zusammenlebt und damit von der Steuerentlastung gemäss Art. 39 Abs. 2 des bündnerischen Steuergesetzes (in Kraft seit 1.1.2008) profitieren kann, davon ausgegangen werden, dass die Steuerbelastung inskünftig fast vollständig entfallen wird. Des Weiteren fällt gegenüber der Bedarfsberechnung in der Eheschutzverfügung die Unterhaltspflicht gegenüber dem vorehelichen Kind offensichtlich dahin, zumal der Gesuchsgegner selbst eine solche in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2009 nicht mehr geltend macht. Auch was den Unterhalt der Tochter F. betrifft, kann der Gesuchsgegner nicht ohne weiteres auf den im Unterhaltsvertrag vom 21. Juli 2008 (act. III.8) vereinbarten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 720.-- abstellen, zumal unter Ziff. 6 des Vertrages festgehalten wird, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge getilgt werden, wenn die Eltern einvernehmlich gemeinsam mit dem Kind zusammenleben und der verpflichtete Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Es bleibt daher dabei, dass für F. lediglich der Grundbetrag und die Krankenkassenprämien berücksichtigt werden können. Nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners einzurechnen ist sodann der im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag für den Sohn A., der – wie eingangs ausgeführt – noch nicht rechtskräftig ist und jedenfalls nicht zusätzlich zu den in der Eheschutzverfügung für Frau und Kind gemeinsam festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu leisten ist. Letztlich gilt es noch anzufügen, dass sich das Einkommen von X. sowie die ihm ausbezahlten Kinderzulagen im Vergleich zu den in der Eheschutzverfügung berücksichtigten Beträgen leicht erhöht haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände steht fest, dass ein Eingriff ins Existenzminimum von X. auszuschliessen ist, so dass unter diesem Aspekt kein Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge im Anweisungsverfahren besteht. cd)Auch darüber hinaus besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die Eheschutzverfügung vom 19. März 2007 abzuändern. Zwar ist der unterhaltspflichtige Ehegatte nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes grundsätzlich berechtigt, ein Gesuch um Abänderung bestehender vorsorglicher oder eheschutzrichterlicher Massnahmen zu stellen, da der vorsorgliche Unterhalt nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB erfolgt, sondern bereits auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 ZGB beruht und sich dementsprechend nach anderen Kriterien beurteilt. Aussicht auf Erfolg hat ein derartiges Begehren in der Regel jedoch nur, wenn die Vorinstanz einen nachehelichen Unterhaltsanspruch verneint oder wesentlich tiefere Beträge
Seite 12 — 16 zugesprochen hat und gleichzeitig angenommen werden darf, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhalten wird (vgl. zum Ganzen PKG 1995 Nr. 50). Im vorliegenden Fall wurde X. vom Bezirksgericht Imboden verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes A. monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen (aktuell Fr. 220.— pro Monat) zu entrichten. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für Y. wurden auf Fr. 961.-- festgelegt. Im Vergleich zur Eheschutzverfügung vom 19. März 2007 sind die Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Scheidungsurteil somit nicht wesentlich tiefer ausgefallen. Ebenso wenig ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand zu erwarten, dass diese im Berufungsverfahren eine erhebliche Reduktion erfahren werden, zumal mit dem der Gesuchstellerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag lediglich ihr Bedarf (notabene unter Anrechnung eines bereits reduzierten Betrags für die Wohnkosten) gedeckt wird und bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien durchaus auch eine Beteiligung der Gesuchstellerin an einem allfälligen Überschuss – wie sie dies mit der Anschlussberufung fordert – zur Diskussion stehen kann. Beim Bedarf des Gesuchsgegners ist im Scheidungsurteil – genau gleich wie in der Eheschutzverfügung – das Konkubinat zu seinen Gunsten unberücksichtigt geblieben, während die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter F. im Umfang des Grundbetrages und der Krankenkassenprämien eingerechnet wurde. Eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts käme unter diesen Umständen nur insoweit in Betracht, als die in der Berufungserklärung vorgebrachten neuen Tatsachen (geplante Heirat, Geburt eines weiteren Kindes) zu berücksichtigen wären. Da die genannten Umstände jedoch zumindest bis heute nicht eingetreten sind und der Gesuchsgegner dazu im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben gemacht hat, besteht zur Zeit auch noch kein Anlass für eine sofortige Reduktion der Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Massnahmeverfahren. d)Sind die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung erfüllt und wird weder ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen noch ein anderer Grund für die Herabsetzung der eheschutzrichterlich verfügten Unterhaltsbeiträge rechtsgenüglich nachgewiesen, erweist sich eine Anweisung im Sinne von Art. 177 ZGB grundsätzlich als geboten. Es kann der unterhaltsberechtigten Gesuchstellerin nicht zugemutet werden, in regelmässigen Abständen eine neue Betreibung einzuleiten. Von der genannten Massnahme abgesehen werden müsste freilich dann, wenn sie als unangemessen harter Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners angesehen werden müsste.
Seite 13 — 16 Dem wäre allenfalls so, wenn durch die Anweisung lediglich vergleichsweise harmlosen Ausständen und Verzögerungen begegnet werden soll (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 177). Hiervon kann in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nach den bisherigen Erfahrungen jedoch nicht die Rede sein. Zudem ist im konkreten Fall der anzuweisende Schuldner, die Arbeitgeberin von X., bereits über die Eheschutzverfügung informiert, weshalb auch keine Schädigung von Ruf oder Kreditfähigkeit von X. droht. Somit steht fest, dass die E.-AG als Arbeitgeberin angewiesen werden kann, für die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C. den aktuellen Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt von X. in Abzug zu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro Monat direkt an Y. zu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses, somit per 1. Juli 2009, wird die Arbeitgeberin angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Dem Gesuch von Y. ist damit stattzugeben. 3.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchsgegners, welcher ausserdem die obsiegende Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 122 ZPO für deren notwendigen Umtriebe zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 600.— (inkl. MWSt) als angemessen. b)Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung der Einzelrichterin in Zivilsachen vom 15. Mai 2009 (ERZ 09 107) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Verfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Mai 2009 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. c)Die der Gesuchstellerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung ist vom Gesuchsgegner zu begleichen. Im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die
Seite 14 — 16 Gesuchstellerin die ihr mit Verfügung vom 26. März 2009 (ERZ 09 50) gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen (Art. 47 Abs. 2 ZPO).
Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt 1.Das Gesuch von Y. um Schuldneranweisung wird gutgeheissen. 2.Die Arbeitgeberin des X., die E.-AG, wird angewiesen, für die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C., somit bis 30. Juni 2009, den aktuellen Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt von X. in Abzug zu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro Monat direkt an die Gesuchstellerin Y. zu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses, somit ab 1. Juli 2009, wird die Arbeitgeberin angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. 3.a)Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, total somit Fr. 1'056.-- gehen zu Lasten von X., der überdies Y. ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat. b)Die X. auferlegten amtlichen Kosten dieses Verfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde C. in Rechnung gestellt. c)Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Gemeinde bleibt vorbehalten. d)Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4.Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 26. März 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde C. in Anspruch nehmen kann. 5.Gegen diese Vefügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die
Seite 16 — 16 Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. 6.Mitteilung an: