Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin 1
B____ GmbH
[...]
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch C____
[...]
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2022.3
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022
Massgebendes Erwerbseinkommen für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen. Rückforderung der zu viel ausbezahlten Entschädigungen.
Tatsachen
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin 1 ist Gesellschafterin und einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin der B____ GmbH (Beschwerdeführerin 2) mit Sitz in Basel (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Die Gesellschaft erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Wellness, Schönheit, Kosmetika sowie Handel mit den entsprechenden, dazugehörenden Produkten und ist bei der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 meldete sie dieser die von ihr im Jahr 2019 ausgerichteten Löhne. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 ein Bruttolohn von insgesamt Fr. 20'800.00 ausgerichtet worden ist (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 6).
Am 12. Januar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Weitere Anmeldungen für Erwerbsausfallentschädigungen folgten durch die Beschwerdeführerin 2 monatlich, letztmals am 3. März 2022 (vgl. AB 3). Mit Abrechnungen vom 12. Januar 2021, 23. März 2021, 6. April 2021, 17. Mai 2021, 7. Juni 2021, 12. Juli 2021, 2. August 2021, 6. September 2021, 1. Oktober 2021,
Im Februar 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Lohnmeldung für das Jahr 2021 ein und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 2 keine AHV-pflichtigen Löhne deklariert hatte, obwohl sie Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für die Beschwerdeführerin 1 bezogen hatte (vgl. AB 5). Zudem stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 20'800.00 gemeldet hatte (AB 6).
Mit zwei separaten Verfügungen vom 1. April 2022 (Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin 2 die Rückerstattung von Fr. 40'631.10 für zu viel bezogene Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für die Dauer vom 17. September 2020 bis und mit Dezember 2021. Von der Beschwerdeführerin 1 forderte sie Fr. 2'530.20 für den Monat Januar 2022 zurück.
Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Rückforderungsverfügungen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 ab.
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 haben die beiden Beschwerdeführerinnen am 28. November 2022 Beschwerde erhoben. Es wird die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2022 sowie der Rückforderungsverfügungen vom 1. April 2022 beantragt. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 9. Februar 2023 die Rückforderungsverfügung vom 1. April 2022 an die Beschwerdeführerin 2 in Wiedererwägung gezogen und die Höhe der Rückforderung neu auf Fr. 37'847.70 festgesetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. April 2023 stimmen die Beschwerdeführerinnen der Reduktion der Rückforderung an die Beschwerdeführerin 2 zu, darüber hinaus halten sie an ihren Anträgen fest.
III.
Am 10. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der vorliegend analog zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.), entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (vgl. nunmehr Art. 10a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020; SR 830.31). Das angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich zuständig.
1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG.
1.2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind die Adressatinnen der Rückerstattungsverfügungen vom
April 2022 bzw. vom 9. Februar 2023. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid, der die verfügten Rückerstattungen schützt, berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. zum Beschwerderecht der Arbeitgeberin das Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.4). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden vorab in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht in rechtsgenüglicher Weise mit dem vorgebrachten Einwand auseinandergesetzt habe, wonach sie gestützt auf ausstehende Honoraransprüche für Leistungen im Jahr 2019 einen geschätzten Lohn für das Jahr 2019 angegeben hätten. Ausserdem seien sie in guten Treuen davon ausgegangen, dass der deklarierte Lohn angepasst werden könne (Beschwerde Rz. 12 f.).
2.2. Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433, 436 E. 4.3.2; 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).
2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. So war es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid möglich, sich über die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, aufgrund derer diese die Lohnsumme für das Jahr 2019 feststellte, ein Bild zu machen. Eine sachgerechte Anfechtung war den Beschwerdeführerinnen zweifellos möglich, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde, würde diese jedenfalls nicht besonders schwer wiegen. Rechtsprechungsgemäss wäre von der Heilung auszugehen, kann das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen doch frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.1. Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderungen im Wesentlichen, sie habe den Beschwerdeführerinnen von September 2020 bis und mit Januar 2022 Entschädigungen gestützt auf ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 von Fr. 60'000.00 (12 Monate à Fr. 5'000.00) zugesprochen. Die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung werde anhand des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Jahr 2019 festgelegt. Dieses habe gemäss Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 nicht Fr. 60'000.00, sondern Fr. 20'800.00 betragen. Basierend auf der effektiven Lohnsumme seien die korrekten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen berechnet und die zu Unrecht zu viel ausbezahlten Entschädigungen zurückgefordert worden (Beschwerdeantwort Rz. 16 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im Zeitpunkt der Antragstellung seien sie in guten Treuen für das Jahr 2019 von einem monatlichen Lohn in Höhe von Fr. 5'000.00 ausgegangen. Das angegebene Erwerbseinkommen habe auf der Annahme basiert, sie könnten noch ausstehende Forderungen aus dem Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 38'600.00 (vgl. BB 14) im Jahr 2020 einfordern und der Beschwerdeführerin 1 rückwirkend einen höheren Lohn für das Jahr 2019 ausbezahlen. Bei der AHV-Lohnmeldung im Februar 2020 seien sie nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine definitive Meldung gehandelt habe. So hätten sie auch in den Vorjahren den gemeldeten Lohn nachträglich korrigieren können (Beschwerde Rz. 8 ff.).
3.3. Streitig und zu prüfen ist, welches AHV-pflichtige Erwerbseinkommens der Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Grunde zu legen ist.
4.1. 4.1.1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
4.1.2. Vorliegend bestätigte die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 die Rückforderungsverfügungen vom 1. April 2022. Mit dieser hatte die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführerinnen die für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2022 zu viel ausbezahlten Corona-Entschädigungen zurückgefordert. Anwendbar sind die einschlägigen Normen, soweit deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2022 fällt.
4.2. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Der Bundesrat kann insbesondere Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Entschädigung und über das Verfahren erlassen (Art. 15 Abs. 3 lit. d und e Covid-19-Gesetz).
4.3. Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) kommt hier in der rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzten und bis zum 16. Februar 2022 geltenden Fassung (AS 2020 4571; 2022 97) zur Anwendung. Danach haben Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nach AHVG obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Dabei ist vorausgesetzt, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben.
5.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Anspruchserhebung als Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG galt und im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat. Die Bemessung der Entschädigung von Selbstständigerwerbenden richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen des Jahres 2019. Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Das gilt jedenfalls, wenn – wie hier – die fragliche Erwerbstätigkeit während des ganzen Jahres 2019 ausgeübt wurde. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 für das Jahr 2019 von einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 20'800.00 aus. Dagegen möchten die Beschwerdeführerinnen, dass ausstehende Honorarforderungen für Arbeiten, die im Jahr 2019 fällig geworden sind, in der Höhe von Fr. 38'600.00 dazugerechnet werden (vgl. dazu die Einsprache vom 13. September 2022 [BB 5] Rz. 10 ff.).
5.2. 5.2.1. Gemäss Rz. 1078 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) ist ein Einkommensbestandteil erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen kann, sei es, dass sie dieses Einkommen in bar realisiert, sei es, dass sie einen rechtlich vollstreckbaren Anspruch darauf erwirbt.
5.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2).
5.3. Laut Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Einsprache vom 13. September 2022 (BB 5) steht die gerichtliche Geltendmachung der geschuldeten Honorare noch aus. In den vorliegenden Akten findet sich keine andere Grundlage für die Ermittlung der Höhe des AHV-pflichtigen Einkommens im Jahr 2019 als die Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 (AB 6). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 20'800.00 festgelegt und neu berechnet. Diese betragen für die Monate September 2020 bis und mit Dezember 2021 (korrigiert) Fr. 21’079.75 und für den Monat Januar 2022 Fr. 1’346.35.
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, sie habe zu hohe Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Umfang von (korrigiert) Fr. 37'847.70 für die Dauer vom 17. September 2020 bis und mit Dezember 2021 an die Beschwerdeführerin 2 sowie von Fr. 2'530.20 für den Monat Januar 2022 an die Beschwerdeführerin 1 ausgerichtet.
6.2. Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigungen können zurückgefordert werden (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324, 327 E. 3.1).
6.3. 6.3.1. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen wurden im formlosen Verfahren ausgerichtet. Als die Rückforderungsverfügungen vom 1. April 2022 erlassen wurden, war für den gesamten Leistungszeitraum die Rechtsmittelfrist abgelaufen. Die Rückforderung setzt demnach voraus, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt sind. Die Wiedererwägung muss nicht in einem separaten Schritt erfolgen, sondern ist gleichzeitig mit der Rückforderung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Dies muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch (wie hier) sinngemäss stattfinden.
6.3.2. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8, 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405, 414 E. 5.2).
6.3.3. Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt (BGE 107 V 180, 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_18/ 2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2).
6.4. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
6.5. Den obigen Ausführungen zufolge waren die Abrechnungen vom 12. Januar 2021, 23. März 2021, 6. April 2021, 17. Mai 2021, 7. Juni 2021, 12. Juli 2021, 2. August 2021, 6. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 4. Januar 2022 und 2. Februar 2022 (AB 4) im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig. Bei unbestrittenen Rückforderungsbeträgen von Fr. 37'847.70 (Beschwerdeführerin 2) sowie von Fr. 2'530.20 (Beschwerdeführerin 1) ist die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb auf diese Abrechnungen wiedererwägungsweise zurückkommen.
7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Abrechnungen zurückkommen und eine Rückforderung vornehmen durfte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerinnen – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
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