Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 30. Juni 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A.__ (Antragstellerin) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
2/11 de la Suisse en matière de droit humanitaire et de protection des droits fondamentaux, des exportations précitées. " 2. Am 10. April 2024 machte das SECO den Zugangsgesuchsteller darauf aufmerksam, dass die verlangten Dokumente Personendaten bzw. Daten juristischer Personen enthielten und dass es die Anhörung der betroffenen Unternehmen durchführen werde. Da dies eine gewisse Zeit in An- spruch nehme, verlängere das SECO die Frist für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs nach Art. 12 Abs. 2 und 3 BGÖ. 3. Am 22. April 2024 stellte das SECO dem Zugangsgesuchsteller Informationen zur Verfügung, die im Zusammenhang mit seinem Zugangsgesuch stehen. Die Behörde teilte ihm Folgendes mit:
1 Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 946.202). 2 Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkon- trollgesetz, GKG; SR 946.202). 3 Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontroll- verordnung, GKV; SR 946.202.1). 4 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 30.06.2025).
3/11 diesem Grund ziehe die Behörde die Gewährung des Zugangs der verlangten Ausfuhrbewilligun- gen weiterhin in Betracht. 8. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 teilte das betroffene Unternehmen dem SECO mit, dass es dem Zugang weiterhin widerspreche, da die ersuchten Dokumente vertrauliche Informationen enthiel- ten, "zu deren Geheimhaltung wir vertraglich verpflichtet sind." Das Unternehmen haben "nicht die Erlaubnis, solche Informationen auf diese Weise offen zu legen." Eine Offenlegung könnte sowohl ihm als auch seinem Kunden "irreparablen Schaden" zufügen. Das betroffene Unternehmen sei zwar der Meinung, dass "die Lizenz selbst nicht veröffentlicht werden sollte, aber wenn sie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unbedingt veröffentlicht werden muss, dann müssen alle Angaben zu unserem Kunden sorgfältig geschwärzt werden." 9. Am 28. Juni 2024 wies das SECO das betroffene Unternehmen erneut darauf hin, dass es "im Fall des Nichteinverständnisses für die Offenlegung" einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten stellen könne. 10. Am 2. Juli 2024 reichte das betroffene Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein, in dem es im Wesentlichen an seinen Ausführungen vom 27. Juni 2024 festhielt (Ziff. 8). 11. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Ein- gang des Schlichtungsantrages und forderte eine Woche später das SECO dazu auf, die betroffe- nen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 12. Am 12. Juli 2024 stellte das SECO dem Beauftragten die betroffenen Dokumente sowie eine er- gänzende Stellungnahme zu. Darin hielt es fest, dass es bereits seit 2015 "quartalsweise detail- lierte Statistiken über die erteilten Einzelbewilligungen und abgelehnte Gesuche nach Güterkon- trollgesetz [...] auf seiner Webseite veröffentlicht". Zusätzlich informiere der Bundesrat im Rahmen seiner Berichterstattung über die Anwendung des Güterkontrollgesetzes. Eine "Veröffentlichung der ausländischen Geschäftsparteien sowie der Details der auf der Ausfuhrbewilligung aufgeführ- ten Warenbeschreibung, Stückzahl zusammen mit dem Warenwert wäre aber ein Novum". Zudem wies das SECO darauf hin, dass es auf die Anhörung ausländischer Geschäftsparteien und allfäl- liger Spediteure unter "Berücksichtigung der Rechtsprechung" verzichtet habe. Die vom Zugangs- gesuch betroffenen 21 Empfänger und Empfängerinnen einer Ausfuhrbewilligung wurden hinge- gen angehört. 13. Mit Schreiben vom selben Tag orientierte das SECO den Zugangsgesuchsteller über das Ergeb- nis der Anhörung: Demnach hätten sich vier von 21 Unternehmen der Zugangsgewährung wider- setzt und einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten eingereicht. Die Bekanntgabe der insge- samt fünf Ausfuhrbewilligungen dieser vier Unternehmen sei demnach Gegenstand von mehreren Schlichtungsverfahren und damit aufzuschieben. Darüber hinaus gewährte das SECO dem Zu- gangsgesuchsteller vollständigen Zugang zu den übrigen 36 Ausfuhrbewilligungen von den 17 Unternehmen, die innert der Frist keinen Schlichtungsantrag beim Beauftragten eingereicht ha- ben. 14. Am 5. September 2024 orientierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass das Schlich- tungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Antragstellerin machte von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch. 15. Mit E-Mail vom 10. September 2024 teilte der Beauftragte dem SECO mit, dass das Schlichtungs- verfahren schriftlich durchgeführt wird, und lud es zur Einreichung einer ergänzenden Stellung- nahme ein. 16. In seiner E-Mail vom 11. September 2024 verwies das SECO auf seine bisherigen Ausführungen (Ziff. 12). Zudem hielt es fest, dass 17 Unternehmen "auf ein Schlichtungsverfahren verzichtet und sich einer Veröffentlichung nicht widersetzt" haben. 17. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
4/11 II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 18. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungs- antrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfa- che Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Be- hörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 5
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 20. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 7
Das Zugangsgesuch (Ziff. 1) betrifft die von der Schweiz erteilten Ausfuhrbewilligungen nach Is- rael von in Anhang 2 GKV aufgeführten zivil und militärisch verwendbaren Gütern (sog. "Dual Use Güter") sowie von in Anhang 3 GKV aufgeführten besonderen militärischen Gütern, die im Zeit- raum vom 7. Oktober 2023 bis zum Eingang des Zugangsgesuchs erteilt wurden. Die Antragstel- lerin sprach sich gegen die Bekanntgabe von den beiden sie betreffenden Ausfuhrbewilligungen von Dual Use Gütern aus. Der Zugang zu diesen Ausfuhrbewilligungen ist demnach Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens.
Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe- stand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen- ten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebe- stimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 8
Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ fol- gende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Eine Interessenabwägung ist nicht mehr vorzunehmen, da diese der Gesetzgeber mit der Verankerung der Schadensprüfung bereits vorweggenommen hat. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interes- sen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Ver-
5 Wird der Schlichtungsantrag (fristgerecht) bei einer unzuständigen Behörde eingereicht (s. Ziff. 8), gilt die Frist dennoch als eingehalten; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 6 BBl 2003 2024. 7 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 8 Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.
5/11 letzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten be- stehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. 9 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsge- setz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtli- chen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. 10 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede ge- ringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 11 Liegt ein Ausnah- metatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert wer- den, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 12
Die Antragstellerin macht geltend (Ziff. 8), dass sie sich vertraglich zur Geheimhaltung der ersuch- ten Informationen verpflichtet habe. Somit sei sie nicht befugt, diese Informationen offen zu legen; eine solche Offenlegung würde ihr und ihren Kunden zudem einen irreparablen Schaden zufügen. Damit macht die Antragstellerin sinngemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geltend.
Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie- hung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis- herr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 13
Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge- schäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins- besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal- kulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preis- kalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid. 14
Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kön- nen, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefähr- dungsrisiko genügt nicht. 15 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zu- gänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Doku- ment wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die dro- hende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko). 16 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 17
9 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. 10 BBl 2003 2006. 11 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4. 12 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 13 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 14 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. 15 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 16 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 17 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff.
6/11 28. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zustän- dige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 18 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 19 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 20 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschrän- kung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 21
18 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 19 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 20 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 21 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 22 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 30.06.2025). 23 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 24 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.
7/11 Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ handelt. Zwar kann der Kundenkreis grundsätzlich ein Geschäftsgeheim- nis darstellen. 25 Allerdings lässt die vorliegende Ausfuhrbewilligung, die auch die Information über einen Kunden enthält, keinen systematischen Rückschluss auf den Kundenkreis zu. Der Beauf- tragte vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme des Kunden durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin dadurch drohen würde. Das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wurde nach Ansicht des Beauftragten nicht rechtsgenüglich dargetan. 33. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglich- machung den beiden Ausfuhrbewilligungen ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahme- tatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ keine Anwendung. 34. Die Antragstellerin verlangt vom SECO die Schwärzung "alle[r] Angaben zu unserem Kunden", sollte die "Lizenz" in "Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unbedingt veröffentlicht werden" müssen. Zudem könne bestehe das Risiko eines "irreparablen Schadens" für sie und ihrer Kunden. Die Antragstellerin bezieht sich damit sinngemäss auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ. 35. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. 26 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 27 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchstel- ler explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) oder Art. 57s RVOG zu beurteilen. 28
25 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3. 26 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 27 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f. 28 S. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.3 m.w.N. 29 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in; Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 69; s. dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz («Bot- schaft DSG 2017»), BBl 2017 6941, hier: 7012; D RECHSLER, in: Blechta/Vasella (Hsrg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz / Öffentlichkeits- gesetz, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. BSK DSG), Art. 2, Rz. 5; D RECHSLER, Plädoyer für die Abschaffung des Datenschutzes für juristischer Perso- nen, in AJP 1/2016, S. 80 ff.; H USI-STÄMPFLI, in: Steiner/Morand/Hürlimann (Hrsg.), Onlinekommentar zum Datenschutzgesetz («OK DSG»), Art. 2 N 12 (Version vom 15.08.2023).
8/11 private Interesse am Schutz eines Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses grundsätz- lich nicht (erneut) in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. 30
Da vorliegend ausschliesslich Daten juristischer Personen in dem ersuchten Dokument enthalten sind, ist Art. 57s Abs. 4 RVOG relevant. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informati- onstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten juristischer Per- sonen bekannt geben, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffent- licher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amt- lichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. 31 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Inte- ressenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Daten juristischer Personen). 32
Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehen- den Daten, der Funktion bzw. der Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequen- zen der Bekanntgabe zu erfolgen. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten bzw. Daten juristischer Personen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wieder- gutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat. 33 Rechtserhebliche Interessen kön- nen in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 34 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten oder Daten juristi- scher Personen stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss un- angenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist. 35 Bei juristischen Personen kann naturgemäss weniger stark in die Pri- vatsphäre eingegriffen werden, als dies bei natürlichen Personen möglich ist. Dem Interesse am Schutz von Daten juristischer Personen kommt entsprechend weniger Gewicht zu, welches umso mehr abnimmt, je staatsnäher die Tätigkeit ist. 36
Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichti- gen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können wei- tere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 37 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichma- chung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbeson- dere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).
Die Antragstellerin bringt vor (Ziff. 8), dass ihr ein "irreparabler Schaden" bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen entstehen könne. Damit macht die Antragstellerin sinngemäss den Pri- vatsphärenschutz geltend. Mit Blick auf die Rechtsprechung erfüllen nach Ansicht des Beauftrag- ten diese Ausführungen die strengen Anforderungen, die an den Beweis eines Reputationsrisikos zu stellen sind, nicht. 38 Ein Bekanntwerden der verlangten Informationen könnte für die Antrag- stellerin zwar kurzfristig unangenehme Folgen haben, etwa in Form einer vorübergehend höheren
30 HEHEMANN/WINKLER, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz, in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Zürich, 2024, 39–71. 31 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 32 Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar: Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 33 Vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1; A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2. 34 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 35 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 36 BGE 144 II 77 E. 5.6. 37 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 38 Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 219 E. 5, insb. 5.3.2.
9/11 Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Gemäss Rechtsprechung reicht dies aber nicht aus, um den Zugang zu den Daten der Antragstellerin zu verweigern. 39 Aus- serdem liegt der (unter Bewilligungsvorbehalt zulässigen) Ausfuhr von Dual Use Gütern ein freier und bewusster unternehmerischer Entscheid der Antragstellerin zugrunde. 40
Es liegt somit im Interesse der Öffentlichkeit und auch der Verwaltung, dass so transparent wie möglich über die erteilen Bewilligungen informiert wird, dies auch um allfälligen Verdachtsmomen- ten oder Spekulationen entgegenzuwirken. 45 Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Zu- gang zu den Daten der Antragstellerin ihr privates Interesse an deren Geheimhaltung. 43. Betreffend den Zugang zu weiteren in den zwei Ausfuhrbewilligungen enthaltenen Daten anderer juristischer Personen (z.B. Importeure, Händler, Endempfänger) bemerkt der Beauftragte zu- nächst, dass das SECO ihm gegenüber (Ziff. 12) mit dem Verweis, wonach auf "eine Anhörung der ausländischen Geschäftsparteien und allfälliger Spediteure [, die in den vom Zugangsgesuch betroffenen Ausfuhrbewilligungen enthalten sind,] unter Berücksichtigung der Rechtsprechung verzichtet [wurde] (siehe Ziff.4.6. BGE 142 II 340 [ ] )", feststellt, dass eine vorläufige Interessenab- wägung so klar zugunsten der Veröffentlichung ausfällt, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. 46
Die Behörde hat denn in diesem Sinne die Ausfuhrbewilligungen von 17 Unternehmen bereits vollumfänglich zugänglich gemacht hat (Ziff. 13) – inkl. der Informationen zu Importeuren, Händ- lern, Endempfängern etc. Des Weiteren scheint das SECO davon auszugehen, dass eine Anhö- rung aller vom Zugangsgesuch betroffenen Importeure, Händler, Endempfänger etc. im Ausland in dieser speziellen Konstellation unverhältnismässig sei. 47 Die Antragstellerin selbst hat bis anhin keine Argumente vorgebracht, die dieser Einschätzung des SECO widersprechen würden. 44. Der Beauftragte gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im stark regulierten Markt von Dual Use Gütern den einzelnen Geschäftsbeziehungen (insb. zu den Endempfängern) und den beteiligten Akteuren eine besondere Bedeutung zukommt: So hat die exportierende Person mit- hilfe einer "Endverbleibserklärung" (Art. 8 Bst. d GKV) sicherzustellen, dass die exportierten Dual Use Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger nicht zu unzulässigen Zwecken ver- wendet werden. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen betreffend die Ausfuhr von Dual Use Gütern sowie die entsprechenden Kontrollen der Verwendung dieser Güter liegen – wie in Ziffer 42 bereits erwähnt – im besonderem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches sich
39 BGE 144 II 91 E. 4.8; Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 8.5.5 m.w.N. 40 Vgl. Urteil des BVGer 6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. 41 "Des entreprises romandes utilisées par Israël pour sa guerre à Gaza", RTS vom 22. August 2024; "Schweiz exportiert militärisch nutzbare Güter nach Israel", SRF vom 22. August 2024; "Schweiz unter Beschuss wegen Lieferungen an Israel", Blick vom 28. Oktober 2024; "Heikler Transfer von Know-How?", WOZ 45/2023; "Exporte in die Ukraine von Kryptotechnik, Lasen und Minengeräten schnellen hoch", Sonntagszei- tung 20.05.2023; "Helvetias Beitrag zum Krieg: wie Schweizer Maschinen trotz Exportkontrollen in russische Rüstungsgebiete gelangten", NZZ vom 12.09.2022. 42 Motion Fivaz 24.3350 ("Gaza. Aussetzung der militärischen Zusammenarbeit mit den am Konflikt beteiligten Staaten"); Interpellation Weichelt 23.3310 ("Dual-Use-Güter aus der Schweiz gegen die Ukraine"). 43 Vgl. Urteil des BVGer 6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4. 44 AMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.76. 45 AMMANN/LANG, Anwaltspraxis Datenschutzrecht, Rz 25.96 46 Vgl. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.6.4. 47 Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.6.4; BGE 142 II 340 E. 4.6.
10/11 somit auch auf die Bekanntgabe von Daten der übrigen in der Ausfuhrbewilligung erwähnten ju- ristischen Personen erstreckt. Demzufolge schliesst sich der Beauftragte im vorliegenden Fall der vom SECO vorgenommenen vorläufigen Interessenabwägung an, wonach nach dessen Einschät- zung das dem Transparenzgebot entsprechende öffentliche Interesse an der Zugangsgewäh- rung – welches gerade die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit, namentlich die Exportkontrolle, be- zweckt – die erkennbaren privaten Interessen der weiteren betroffenen juristischen Personen überwiegt. 45. Zwischenergebnis: Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner vorläufi- gen Interessenabwägung festhalten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den in den vorliegenden Ausfuhrbewilligungen enthaltenen Daten juristischer Personen gegenüber den er- kennbaren privaten Interessen an deren Geheimhaltung überwiegt. Letztlich liegt es im Ermessen des SECO, welches als Fachbehörde für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig ist, ne- ben der Antragstellerin weitere allfällig vom Zugangsgesuch betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören. 46. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis:
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11/11 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 48. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kann an seiner Einschätzung festhalten und gewährt den Zu- gang zu den beiden Ausfuhrbewilligungen der Antragstellerin. 49. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssek- retariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 50. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 51. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 52. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie des Zugangsgesuchstellers anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 53. Die Empfehlung wird eröffnet: Einschreiben mit Rückschein (R) A.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert) Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Holzikofenweg 36 3003 Bern 54. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: Einschreiben mit Rückschein (R) Y.__ (Gesuchsteller) (teilweise anonymisiert)
Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip