Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 2. Dezember 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen B.__ (Antragstellerin und angehörte Dritte) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).
2/9 "36 documents datés du 7 octobre 2023 au 6 mai 2024" an. Schliesslich forderte es die Gesuch- stellerin angesichts der durchzuführenden Anhörungen dazu auf, zu bestätigen, dass sie weiterhin an ihrem Zugangsgesuch festhalte. 3. Mit E-Mail vom 28. März 2025 orientierte die Gesuchstellerin das SECO darüber, dass sie an ihrem Zugangsgesuch (Ziff. 1) festhalte. Darüber hinaus nahm sie das Angebot um Übermittlung der "36 documents mentionés" an. 4. Am 1. April 2025 teilte das SECO der Gesuchstellerin mit, dass in Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben wer- den. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zu- gangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist , sobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten. Da zur Bearbeitung des vor- liegenden Zugangsgesuchs insgesamt 66 betroffene Unternehmen angehört werden müssten, denen 292 Ausfuhrbewilligungen erteilt wurden, kündigte das SECO angesichts des "surcroît de travail" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs eine Gebühr von 1'500 CHF an. Gleichzeitig infor- mierte es die Gesuchstellerin, dass diese ihr Zugangsgesuch einschränken könne. 5. Mit Schreiben vom 10. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem sie aus- führte, dass die angekündigten Kosten von 1'500 CHF "me semble disproportionné et provoquant un effet dissuasif équivalent à un refus matériel." 6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag nicht ein, da die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismäs- sig hoch und nicht so übermässig ist , dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt. 7. Am 2. Juni 2025 teilte die Gesuchstellerin dem SECO mit, dass sie an ihrem Zugangsgesuch festhält. 8. Das SECO informierte die Gesuchstellerin am 6. Juni 2025 über den weiteren Verlauf des Verfah- rens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unterneh- men angehört werden müssen. 9. Am selben Tag hörte das SECO das vorliegend betroffene Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. Die Behörde informierte es darüber, dass das Zugangsgesuch "die zwischen dem 1. Septem- ber 2019 und dem 19. März 2025 erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie abgelehnten Gesu- che im Zusammenhang mit besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkon- trollverordnung (GKV; SR 946.202.1) und Dual-Use-Gütern gemäss Anhang 2 GKV mit Bestimmungsland Israel [Hervorhebungen im Original]" umfasst. Das Gesuch beziehe sich so- mit auf die "Ausfuhrbewilligungen [...] sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC- Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adres- sen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontroll- nummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." In ihrem Schreiben teilte die Behörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu gewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. 10. Am 16. Juni 2025 informierte das angehörte Unternehmen das SECO darüber, dass es "aufgrund von Geheimhaltungsvereinbarungen mit unseren Kunden" nicht befugt sei, "Auskünfte über Wa- renlieferungen zu geben." Darüber hinaus stehe Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ einer Bekanntgabe ent- gegen. 11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. Sep- tember 2019 bis zum 1. November 2023 ein. 12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche Anhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das Zugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt.
3/9 13. Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass "die von Ihnen aufge- führten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [...] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. 14. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 reichte das betroffene Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag ein. Seiner Ansicht nach liege "eine Ausnahme vom Offenlegungsprinzip nach Art. 7 BGÖ vor." 15. Am 31. Juli 2025 reichte die Antragstellerin eine "zusätzliche Stellungnahme betreffend die An- frage zur Offenlegung der beantragten Ausfuhrgenehmigung der [Antragstellerin]" beim Beauf- tragten ein. Darin führte sie aus, dass "bereits der sachliche Anwendungsbereich des BGÖ [...] nicht gegeben [ist]." Die ersuchten Informationen beträfen "keine behördlichen Entscheidungs- grundlage im engeren Sinne, sondern hochsensible betriebswirtschaftliche und vertragliche Infor- mationen". Eine Bekanntgabe käme "einer unzulässigen Offenlegung unternehmensinterner Ab- läufe gleich". Darüber hinaus seien "mehrere Ausnahmetatbestände im Sinne von Artikel 7 Absatz 1" anwendbar. Einleitend verwies die Antragstellerin auf den Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen. Die ersuchten "Ausfuhrgenehmigungen enthalten unter anderem De- tails zu Produktcharakteristika, Kundenbeziehungen, projektspezifische Anforderungen, Preis- und Vertragskonditionen sowie zu operativen und strategischen Entscheidungen". Diese Informa- tionen seien "durch unternehmensinterne Schutzsysteme" sowie durch vertraglich vereinbarte Ge- heimhaltungsvereinbarungen "besonders geschützt." Eine Offenlegung gefährde einerseits die Marktstellung. Andererseits gefährde sie bestehende Vertragsbeziehungen. Ergänzend wies die Antragstellerin darauf hin, dass die ersuchten Dokumente "nicht nur klassische Geschäftsgeheim- nisse im engeren Sinne, sondern auch besonders sensible Daten aus unserem operativen Um- feld, deren Offenlegung schutzwürdige Interessen im weiteren Sinn verletzt." Exemplarisch listete die Antragstellerin Risikoanalysen, Investitionsentscheide, System- und Supportstrukturen sowie Entscheidungen zu Lieferketten auf, welche einem "besonders hohen Schutzbedürfnis" unterlä- gen, da an ihnen "strategische Schwächen, Prioritäten und Geschäftsentscheidungen" erkennbar seien. Die Veröffentlichung könnte "zur Störung und Beeinträchtigung von Kundenbeziehungen, Projekten oder Marktpositionen genutzt werden." Des Weiteren sei Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Ge- fährdung der äusseren und inneren Sicherheit) anwendbar, da die "potentielle militärische Ver- wendbarkeit [von Dual-Use-Gütern] in sicherheitspolitisch sensiblen Regionen [...] von erheblicher Bedeutung sein können." Eine Offenlegung würde "Rückschlüsse auf Technologien und Export- mechanismen zulassen, die aus Sicht der Exportkontrolle und internationalen Verpflichtungen der Schweiz [...] als sicherheitsrelevant einzustufen sind." Abschliessend betonte die Antragstellerin, dass die "Offenlegung derart sensibler Informationen [...] mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unseres Unternehmens nicht vereinbar [ist]." Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei nicht ersichtlich und auch in keinem "angemessenen Verhältnis" zu den "verbundenen Risiken für [die Antragstellerin]" und für die "sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz", die mit einer Bekanntgabe einhergingen. 16. Mit E-Mail vom selben Tag informierte die Antragstellerin das SECO über die ergänzende Stel- lungnahme. 17. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und informierte sie darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt. 2 In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellung- nahme einzureichen. Die Antragstellerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 18. Am 18. August 2025 orientierte der Beauftragte das SECO über den Eingang des Schlichtungs- antrags und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
2 Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorge- hen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffent- lichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.
4/9 19. Am 22. August 2025 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin wies es darauf hin, dass "einzelne Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integ- rität und Sicherheit besorgt sind." Es hielt gleichzeitig an der beabsichtigten Zugangsgewährung fest. 20. Am 29. August 2025 übermittelte das SECO die Ausfuhrbewilligung der Antragstellerin an den Beauftragten. 21. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 22. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungs- antrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfa- che Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Be- hörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3
Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 24. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemes- senheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Das Öffentlichkeitsgesetz gilt umfassend für alle amtlichen Dokumente. 6 Deshalb
3 BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 5 BÜHLER, in: Blechta/Vasella (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2024 (zit. BSK BGÖ), Art. 5 BGÖ, Rz. 10. 6 BVGE 2011/52 E. 3.
5/9 spielt der Dokumentenbegriff beim Recht auf Zugang zu Informationen nach dem Öffentlichkeits- gesetz eine zentrale Rolle. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den ersuchten Dokumenten um amtliche Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt. 28. Das Güterkontrollgesetz bezweckt die Kontrolle des Handels mit u.a. Dual Use Gütern (Art. 1 GKG). Der Bundesrat kann zur Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Vermittlung von Gütern Bewilli- gungs- und Meldepflichte vorsehen (Art. 4 Bst. a GKG; Art. 5 Bst. a GKG). Von dieser Ermächti- gung machte er u.a. in der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) Gebrauch: Gemäss Art. 3 GKV untersteht die Ausfuhr bestimmter Güter, u.a. Dual Use Güter, dem Bewilligungsvorbehalt. Die Ausfuhrbewilligung ist das Resultat eines Verwaltungsver- fahrens, in dem die die Ausfuhr ersuchende Person der Behörde diverse Unterlagen einreicht, die das SECO prüft, um im Anschluss eine Ausfuhrbewilligung (nicht) zu erteilen. Die vorliegend inte- ressierenden Dokumente wurden vom SECO erstellt bzw. diesem zur Prüfung eingereicht. Dar- über hinaus dienen die vorliegenden Dokumente der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, na- mentlich die (Nicht-)Erteilung von Bewilligungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Dual Use Gütern. Im Übrigen ist für den Beauftragen nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Entscheid, der Verwaltungshandeln abschliesst, bzw. Angaben, die die Grundlagen für diesen Entscheid darstel- len, keine Bewandtnis für die "behördliche Entscheidungsgrundlage" haben soll. 29. Zwischenfazit: Es handelt sich bei den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten um amtlichen Dokumente nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der Zugang ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu beurteilen. 30. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetz- liche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Be- hörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbe- stand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumen- ten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebe- stimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 8
7 NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz 5. 8 Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 9 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. 10 BBl 2003 2006. 11 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4.
6/9 Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 12
Die Antragstellerin führt gegenüber dem Beauftragten aus (Ziff. 15), dass die "beantragte Offen- legung [...] aus rechtlicher wie tatsächlicher Sicht abzulehnen [ist]." Es seien "mehrere Ausnah- metatbestände im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 BGÖ" anwendbar. Zunächst seien "die Anforde- rungen von Buchstabe d (Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen) [sic] klar erfüllt." Sie verweist insbesondere auf "Details zu Produktcharakteristika, Kundenbeziehungen, projekt- spezifischen Anforderungen, Preis- und Vertragskonditionen sowie zu operativen und strategi- schen Entscheidungen". Ergänzend weist die Antragstellerin darauf hin, "dass auch der Ausnah- metatbestand gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstage g BGÖ erfüllt ist." Die ersuchten Dokumente enthielten "nicht nur klassische Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, sondern auch beson- ders sensible Daten aus unserem operativen Umfeld, deren Offenlegung schutzwürdige Interes- sen im weiteren Sinne verletzt."
Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ bezieht sich auf den Schutz der aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz. Angesichts der Ausführungen der Antragstellerin geht der Beauftragte davon aus, dass diese in beiden Fällen auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ Bezug nimmt. Diesen gilt es nachfolgend zu prüfen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Bezie- hung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offen- kundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnis- herr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 13
Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Ge- schäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können ins- besondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskal- kulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preis- kalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid. 14
Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kön- nen, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefähr- dungsrisiko genügt nicht. 15 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zu- gänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Doku- ment wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die dro- hende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko). 16 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 17
12 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 13 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 14 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. 15 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 16 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 17 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff.
7/9 37. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zustän- dige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 18 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 19 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewäh- ren. 20 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschrän- kung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 21
Einleitend ist zu bemerken, dass das SECO quartalsweise die Nummern der Ausfuhrbewilligun- gen, das Bestimmungsland, die Exportkontrollnummern (EKN) sowie den Wert der jeweiligen Aus- fuhren publiziert. 22 Zudem hat das SECO der Gesuchstellerin 36 Ausfuhrbewilligungen zugänglich gemacht (vgl. Ziff. 3), 23 aus denen sich der grundsätzliche Aufbau von Ausfuhrbewilligungen von Dual Use Gütern nach dem Güterkontrollgesetz ableiten lässt: Demnach besteht eine Ausfuhrbe- willigung jeweils aus zwei Seiten, wobei die zweite Seite stets "ANMERKUNGEN für temporäre Sendungen mit Carnet ATA, Freipass oder Vormerkschein" ausweist; sie rezitiert mithin die recht- lichen Grundlagen der Ausfuhrbewilligungen. Die erste Seite einer solchen Bewilligungen enthält jeweils die Nummer der Ausfuhrbewilligung, Ausstellungs- und Verfalldatum, betroffene Firmen (z.B. Im- und Exporteur, Endempfänger, Warenführer), Produktbezeichnung, Exportkontrollnum- mer, Zolltarif, Menge und Wert sowie allfällige Bemerkungen. Die in einer Ausfuhrbewilligung ent- haltenen Informationen sind in einem zuvor gestellten Antrag ebenfalls enthalten; in einem sol- chen Antrag werden zusätzlich Angaben zur Endverwendung gemacht (Art. 8 Bst. d GKV).
Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ gegenüber dem Beauftragten vor (Ziff. 15), dass die Ausfuhrbewilligun- gen "Details zu Produktcharakteristika, Kundenbeziehungen, projektspezifischen Anforderungen, Preis- und Vertragskonditionen sowie zu operativen und strategischen Entscheidungen der [An- tragstellerin]" enthielten. "Diese Informationen seien durch unternehmensinterne Schutzsysteme sowie vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarungen [...] besonders geschützt." Zum Vorliegen von "vertraglich vereinbarten Geheimhaltungsvereinbarungen" ist festzuhalten, dass eine solche Vereinbarung vor allem den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin zum Ausdruck bringt, welcher vorliegend unbestritten ist. Allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern lassen sich jedenfalls keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. 24 Das lediglich pau- schale Vorbringen, dass eine Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen die Antragstellerin wiederum nicht nachgewiesen hat, "zu einer erheblichen Beeinträchtigung beste- hender Vertragsbeziehungen führen" könnte, genügt nicht, um aus einer solchen Vereinbarung Geschäftsgeheimnisse abzuleiten. 25 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Ge- heimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr müssen ein konkretes objektives Geheimhaltungsinte- resse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen neben dem subjektiven Ge- heimhaltungswillen hinreichend klar dargelegt werden. 26
In Bezug auf die "unternehmensinterne[n] Schutzsysteme", die die oben genannten Information besonders schützten, führt die Antragstellerin nicht näher aus, um was für Systeme es sich dabei handelt und wie diese ein objektives Geschäftsgeheimnis begründen sollen. Auch bleibt offen, inwiefern die Offenlegung von Ausfuhrbewilligungen, die überdies bereits ihr "Verfalldatum" deut- lich überschritten haben, die Marktstellung der Antragstellerin gefährden könnte. Schliesslich ist
18 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 19 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 20 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 21 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 22 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025). 23 Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter. 24 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 25 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 26 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.
8/9 anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen nicht um einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäftsbeziehung handelt. 41. Soweit die Antragstellerin das Schutzbedürfnis ihrer Kundenbeziehungen vorbringt, ist festzuhal- ten, dass der Kundenkreis zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann. 27 Aller- dings lassen die vorliegend interessierenden Dokumente, die auch die Information über einen Kunden enthalten, keinen systematischen Rückschluss auf den Kundenkreis zu. Der Beauftragte vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme des Kunden durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin dadurch drohen würde. Abgesehen davon, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob der ge- nannte Kunde überhaupt noch zum Kundenkreis der Antragstellerin gehört. 42. Die Antragstellerin führt sodann aus, dass die "angeforderten Informationen nicht nur klassische Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, sondern auch besonders sensible Daten aus unserem operativen Umfeld" enthielten, "deren Offenlegung schutzwürdige Interessen im weiteren Sinn verletzt." Sie benennt "interne Risikoanalysen, Investitionsentscheidungen, kundenbezogene System- und Supportstrukturen sowie unternehmensspezifische Lieferkettenentscheidungen." Diese Aspekte unterlägen einem "besonders hohen Schutzbedürfnis". Die Antragstellerin hat bis anhin nicht dargetan und dies ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben überhaupt in den ersuchten Dokumenten enthalten sein sollen. 43. Abschliessend hebt der Beauftragte hinsichtlich der Anmerkung der Antragstellerin, wonach ein "überwiegendes öffentliches Interesse an der konkreten Herausgabe nicht ersichtlich" sei und in "keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken für unser Unternehmen" stehe, hervor, dass bei der Anwendung der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ eine eigentliche Interessenabwägung nicht mehr vorzunehmen ist, da diese der Ge- setzgeber bereits vorweggenommen hat, indem er eine Schadensprüfung im Gesetz verankert hat (Ziff. 31). 44. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglich- machung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetat- bestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ somit keine Anwendung. 45. Die Antragstellerin macht in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 15) geltend, dass "die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f [recte c] (Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit) erfüllt [sind]", da sich das Zugangsgesuch auf "sogenannte Dual-Use- Produkte richtet, deren potenzielle militärische Verwendbarkeit in sicherheitspolitisch sensiblen Regionen [...] von erheblicher Bedeutung sein könnte". Abgesehen davon, dass die Antragstelle- rin selbst einräumt, dass es "sich tatsächlich unserem Wissen [entzieht]", inwiefern den Informa- tionen eine sicherheitspolitische Bedeutung zukommt, ist festzuhalten, dass sie sich nicht auf Aus- nahmebestimmungen berufen kann, die auf den Schutz öffentlicher Interessen abzielen und keine privaten Interessen schützen. Darüber hinaus ist bekannt, dass Exporte von Dual Use Gütern nach Israel getätigt werden (können), und dass solche Exporte gemäss Güterkontrollgesetz zu- lässig sind. 46. Zwischenfazit: Das SECO macht Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ nicht geltend. Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf diese Ausnahmebestimmung zu berufen. 47. Fazit: Zusammengefasst kommt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis:
27 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.
9/9 48. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass es der Antragstellerin im Rahmen eines allfäl- ligen auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens freisteht, die Anwendbarkeit der Aus- nahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ oder anderer Ausnahmen mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte zu belegen. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragte: 49. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kann an seiner Einschätzung festhalten und gewährt den Zu- gang zu den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten. 50. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssek- retariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 51. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 52. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 53. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsver- fahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der Zugangsgesuchstellerin anonymi- siert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 54. Die Empfehlung wird eröffnet:
Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip