EMARK - JICRA - GICRA 2004 15/96
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Februar 2004 i.S. M. F., Jemen Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 3 AsylG: Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem Vers�umnis.
Art. 24 al. 1 PA, art. 8 al. 3 LAsi : restitution pour inobservation non fautive du d�lai de recours.
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Art. 24 cpv. 1 PA, art. 8 cpv. 3 LAsi: restituzione per inosservanza del termine ricorsuale.
Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Verf�gung vom 31. Oktober 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab. Diese Verf�gung wurde dem Gesuchsteller am 4. November 2003 an dessen Wohnadresse (Zentrum f�r Asylsuchende X.) mit eingeschriebenem Brief und R�ckschein zugesandt, indessen von der schweizerischen Post am 12. November 2003 mit dem Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" zur�ckgeschickt. Mit Datum vom 15. Dezember 2003 erging in der Folge eine Mitteilung des BFF an die zust�ndigen Beh�rden des Kantons St. Gallen, der Entscheid vom 31. Oktober 2003 sei am 9. Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 teilte das Amt f�r Soziales des Kantons St. Gallen (Zentrum f�r Asylsuchende X.) dem BFF mit, der Gesuchsteller habe den Entscheid vom 31. Oktober 2003 aufgrund eines Fehlers des Durchgangszentrums nicht pers�nlich entgegennehmen k�nnen und habe somit unverschuldet keine Kenntnis von der Verf�gung erlangt. Eine Abwesenheit des Gesuchstellers sei irrt�mlicherweise als unentschuldigt interpretiert worden, w�hrend sich dieser tats�chlich erlaubterweise mit einem Urlaubsschein ausserhalb des Zentrums aufgehalten habe. Das BFF werde daher darum ersucht, dem Gesuchsteller den Entscheid nochmals zuzustellen und die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 teilte das BFF dem Amt f�r Soziales des Kantons St. Gallen (Zentrum f�r Asylsuchende X.) mit, aus Gr�nden der Gleichbehandlung bestehe keine M�glichkeit, dem Ersuchen zu entsprechen.
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Zur Begr�ndung wurde weiter ausgef�hrt, gem�ss Art. 8 AsylG m�ssten sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhielten, w�hrend des Verfahrens den Beh�rden von Bund und Kantonen zur Verf�gung halten. Demnach sei der Gesuchsteller verpflichtet gewesen, f�r die Dauer seiner Abwesenheit eine ihm geeignet erscheinende Person f�r die allf�llige Entgegennahme von Postsachen zu bevollm�chtigen. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 focht der Gesuchsteller die Verf�gung des BFF vom 31. Oktober 2003 an. Dabei ersuchte er in prozessualer Hinsicht unter anderem darum, in Anwendung von Art. 24 VwVG sei zun�chst die Frist zur Beschwerde gegen die Verf�gung des BFF vom 31. Oktober 2003 wiederherzustellen.
Die ARK heisst das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gut. Aus den Erw�gungen:
b) Gem�ss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Wiederherstellung einer Frist erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begr�ndetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die vers�umte Rechtshandlung nachholt. c) Mithin statuiert Art. 24 Abs. 1 VwVG im Hinblick auf die allf�llige Wiederherstellung einer verpassten Frist einerseits formelle Voraussetzungen (Einreichung eines entsprechenden, begr�ndeten Begehrens innert einer selbst�ndigen Frist; Nachholung der vers�umten Rechtshandlung binnen eben dieser Frist). Andererseits erfordert die Wiederherstellung der verpassten Frist die Pr�fung einer materiellen Frage, n�mlich des Verschuldens beziehungsweise Nichtverschuldens in Bezug auf das Verpassen einer im Rahmen einer bestimmten Frist zu erfolgenden Handlung. 2. Vorliegend ist somit zun�chst im Sinne einer Eintretensfrage zu pr�fen, ob die durch Art. 24 Abs. 1 VwVG statuierte formelle Voraussetzung erf�llt sei, wonach binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begr�ndetes Begeh-
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ren um Wiederherstellung eingereicht werden muss, unter gleichzeitiger Nachholung der vers�umten Rechtshandlung. Diesbez�glich ist festzustellen, dass als Hindernis bez�glich der fristgerechten Aus�bung des Beschwerderechts die bis zum 15. Dezember 2003 w�hrende Unkenntnis des Gesuchstellers vom negativen Asylentscheid des BFF zu betrachten ist. Indem dem Gesuchsteller der Entscheid der Vorinstanz bis zum 15. Dezember 2003, dem Datum der Rechtskraftmitteilung durch das BFF, nicht pers�nlich er�ffnet worden war und auch sonst kein Anlass zur Annahme besteht, er habe in der Zwischenzeit anderweitig davon erfahren, l�sst sich davon ausgehen, dass diese Unkenntnis � wie vom Gesuchsteller geltend gemacht � bis zu jenem Zeitpunkt auch tats�chlich bestand. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Gesuchsteller, nachdem er im Anschluss an die Rechtskraftmitteilung gleichentags durch einen Zentrumsmitarbeiter von der festgesetzten Ausreisefrist und mithin vom negativen Asylentscheid erfahren hatte, mittels der Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2003 innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen sowohl ein begr�ndetes Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte als auch die vers�umte Rechtshandlung (Einreichen einer rechtsgen�glichen Beschwerde) nachholte. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit einzutreten. 3. a) In materieller Hinsicht ist sodann die Frage zu beurteilen, ob der Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der fraglichen Frist zu handeln, das heisst binnen der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 VwVG) bei der ARK Beschwerde gegen den Asylentscheid des BFF zu erheben. b) Ein Vers�umnis im erw�hnten Sinn ist unverschuldet, �wenn daf�r objektive Gr�nde vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachl�ssigkeit vorgeworfen werden kann� (A. K�lz/I. H�ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Z�rich 1998, S. 124). Als ausreichende objektive Gr�nde gelten dabei praxisgem�ss etwa schwerwiegende Krankheit (BGE 108 V 109, 110, Erw. 2c; vgl. in Bezug auf den inhaltlich gleichlautenden Art. 35 OG auch BGE 112 V 255 f.), nicht aber blosse Ferienabwesenheit (vgl. VPB 1987 Nr. 1). Zu erw�hnen ist ausserdem, dass gem�ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 24 VwVG eine versuchte Postzustellung als erfolgt gelten lassen muss, wer �sich w�hrend eines h�ngigen Verfahrens f�r l�ngere Zeit von dem den Beh�rden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne f�r die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Beh�rde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, n�tigenfalls w�hrend seiner Abwesenheit f�r ihn zu handeln�; dies unter der weiteren Voraussetzung, dass �die Zustellung eines beh�rdlichen Aktes w�hrend der Abwesenheit mit ei-
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ner gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist� (BGE 107 V 187, 189, Erw. 2; vgl. auch BGE 107 V 190, 191). c) Vorweg ist festzuhalten, dass als geltend gemachter Grund f�r das Vers�umen einer fristgerechten Rechtsmitteleingabe nicht die Tatsache der Urlaubsabwesenheit an sich zu betrachten ist: Dies, indem der Gesuchsteller nicht geltend macht, es sei ihm gerade aufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit unm�glich gewesen, die vers�umte Rechtshandlung vorzunehmen. Sondern im Vordergrund stehend und somit zu beurteilen ist die Frage, ob unter den � wenn auch mittelbar durch eine urlaubsbedingte Abwesenheit von der Wohnadresse verursachten � besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles den Gesuchsteller ein Verschulden daran trifft, dass er die Beschwerdefrist nicht einzuhalten vermochte, indem er erst nach deren Ablauf �berhaupt vom Asylentscheid des BFF vom 31. Oktober 2003 Kenntnis erhielt. Insofern ist festzustellen, dass die erw�hnte Praxis betreffend blosse Ferienabwesenheit vorliegend nicht von Belang ist. d) In Bezug auf die zu untersuchende Fragestellung ist zun�chst allgemein davon auszugehen, dass w�hrend eines laufenden Asylverfahrens objektiv jederzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Zugang einer (auch abschliessenden) Verf�gung besteht. Des Weiteren ist festzustellen, dass die fragliche Verf�gung des BFF vom 31. Oktober 2003 dem Adressaten in rechtsg�ltiger Weise er�ffnet worden ist (vgl. zum Folgenden EMARK 2001 Nr. 9). Eine Verf�gung gilt in dem Moment als er�ffnet, da sie dem Adressaten tats�chlich �bergeben wurde. Wird eine Verf�gung mit eingeschriebener Post versandt, so wird auf den Moment der Zustellung durch die Post oder auf den Moment der Abholung auf der Poststelle abgestellt. Art. 12 Abs. 1 AsylG bestimmt dabei, dass eine Verf�gung nach Ablauf der siebent�gigen Abholfrist als rechtsg�ltig er�ffnet gilt, auch wenn der Adressat aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst zu einem sp�teren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten hat oder wenn die Verf�gung als unzustellbar zur�ckkommt. Art. 12 Abs. 1 AsylG kodifiziert dabei f�r das Asylverfahren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion (vgl. BGE 115 Ia 12 f.). Indem die Verf�gung des BFF vom 31. Oktober 2003 von der schweizerischen Post am 12. November 2003 nach Ablauf der siebent�gigen Abholfrist als unzustellbar zur�ckgesandt wurde, nachdem sie korrekt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AsylG adressiert worden war, sind die genannten Kriterien f�r eine rechtsg�ltige Er�ffnung erf�llt. e) Auf der Grundlage der zuvor (Erw. 3b) erw�hnten bundesgerichtlichen Praxis erscheint allerdings im vorliegenden Fall der Schluss unzul�ssig, aus der Tatsa-
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che der rechtsg�ltigen Er�ffnung der fraglichen Verf�gung folge auch ein Verschulden des Gesuchstellers in Bezug auf das Verpassen der Beschwerdefrist. aa) Dabei ist zun�chst auf den Umstand hinzuweisen, dass die urlaubsbedingte Abwesenheit � wie aus der mit dem Schreiben des Zentrums f�r Asylsuchende X. vom 15. Dezember 2003 an das BFF �bermittelten Kopie des Urlaubsscheins hervorgeht � mit Kenntnis sowie Erlaubnis der kantonalen Beh�rden (n�mlich des Amts f�r Soziales des Kantons St. Gallen, repr�sentiert durch das Zentrum f�r Asylsuchende X.) erfolgte. Des Weiteren war den Beh�rden der w�hrend der Zustellung des Asylentscheids aktuelle Aufenthaltsort des Verf�gungsadressaten tats�chlich bekannt, ist doch aus der genannten Kopie ausserdem ersichtlich, bei welcher Person und unter welcher Adresse sich der Gesuchsteller w�hrend der bewilligten Urlaubszeit aufzuhalten hatte; des Weiteren ist eine Mobiltelefonnummer angef�hrt. Mithin w�re es den Verantwortlichen des Zentrums f�r Asylsuchende X. m�glich gewesen, den Gesuchsteller auch w�hrend seiner Abwesenheit zu erreichen. bb) Im gegebenen Kontext kann zudem auch die besondere Wohnsituation des Gesuchstellers nicht ausser Betracht gelassen werden. Gem�ss Art. 2 der kantonalen Verordnung �ber die Aufnahme von Asylsuchenden (sGS 381.12, gest�tzt auf Art. 28 AsylG) erfolgt die Betreuung von Asylsuchenden im vorliegend zust�ndigen Kanton St. Gallen bis zur Zuweisung an die politischen Gemeinden durch den Kanton, der zu diesem Zweck Kollektivunterk�nfte f�hrt. Beim Zentrum f�r Asylsuchende X., in welchem der Asylsuchende untergebracht ist, handelt es sich um eine solche kantonale Kollektivunterkunft. Die in diesem Zentrum wohnhaften Asylsuchenden sind einer bestimmten Hausordnung unterworfen, die unter anderem in Bezug auf Urlaube spezifische Regeln vorsieht. So ergibt sich aus der dem Schreiben vom 15. Dezember 2003 beiliegenden Kopie des Urlaubsscheins, dass Abwesenheiten im Rahmen eines Urlaubs zeitlich und �rtlich klar beschr�nkt sind; die Urlaubsberechtigten m�ssen sich zudem laut dem aufgedruckten Text �gem�ss den Bestimmungen der kantonalen Fremdenpolizei und unserer Hausordnung (�) mindestens 1 x pro Woche w�hrend der B�rozeiten telefonisch melden�. Zudem muss der Schein am Urlaubsende zur Kontrolle der Zentrumsleitung abgegeben werden. Dabei ist auch davon auszugehen, dass derartige Regeln mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden k�nnen, sei es etwa durch Verweigerung eines k�nftigen weiteren Urlaubsrechts oder anderweitig. Ein solches spezifisches Urlaubsregime wie auch weitere f�r den geregelten Betrieb in einem Durchgangszentrum notwendige Verhaltensnormen implizieren gewisse besondere Pflichten und Einschr�nkungen der pers�nlichen Freiheit, womit sich die Bewohnerinnen und Bewohner des Zentrums f�r Asylsuchende in einem rechtlichen Status befinden, der einem besonderen Rechtsverh�ltnis bzw. Sonderstatusverh�ltnis gleichkommt (vgl. diesbez�glich,
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wenn auch prim�r auf das Regime in einer Empfangsstelle Bezug nehmend, BGE 128 II 156, 163, Erw. 3 b, unter Hinweis auf A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 368; vgl. zu diesem Entscheid auch den Kommentar von J. Schertenleib in Asyl 2002, Nr. 2, S. 21 ff.; allgemein zum Begriff und zu den Wirkungen des Sonderstatusverh�ltnisses s. nur etwa U. H�felin/G. M�ller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Z�rich/Basel/Genf 2002, S. 101 f., 249). Mit dem Sonderstatusverh�ltnis zwischen einer asylsuchenden Person und den ein Durchgangszentrum (oder, wie in BGE 128 II 156, eine Empfangsstelle) betreibenden Beh�rden ist � wie auch bei Beispielen in anderen Lebensbereichen (etwa Bildungs- oder Pflegeanstalten, vgl. die diversen Beispiele aus der Rechtsprechung bei H�felin/M�ller, a.a.O., S. 101 f.) � ein besonderes, sich aus einem konkreten Zweck ergebendes Betreuungsverh�ltnis verbunden. Diese Feststellung ist im vorliegenden Zusammenhang insofern relevant, als f�r die Bewohnerinnen und Bewohner einer Kollektivunterkunft f�r Asylsuchende klar ersichtlich ist, dass die Heimleitung bestimmte Aufsichtsfunktionen wahrnimmt, was sich im konkreten Fall des Gesuchstellers gerade darin ge�ussert hat, dass diesem unter bestimmten Auflagen eine Urlaubsbewilligung erteilt wurde. cc) Indem sich der Gesuchsteller mit Erlaubnis der Heimleitung und zudem unter genauer Angabe der w�hrend seiner Abwesenheit bestehenden Erreichbarkeit in Urlaub befand, w�ren die Verantwortlichen des Zentrums f�r Asylsuchende X. verpflichtet gewesen, zugunsten des Gesuchstellers bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Dabei mag zwar das bestehende Sonderstatusverh�ltnis nicht derart weit gehen, dass die Heimleitung h�tte tun m�ssen, was sie h�tte tun k�nnen, n�mlich in Funktion einer eigentlichen Vertretung die eingeschriebene Postsendung anstelle des Verf�gungsadressaten entgegenzunehmen. Indessen h�tte die Heimleitung den Gesuchsteller (angesichts der gegebenen Erreichbarkeit) auch w�hrend der noch laufenden Abholfrist �ber das Vorliegen einer eingeschriebenen Sendung orientieren k�nnen, was jenem die Wahl des weiteren Vorgehens erm�glicht h�tte. Im Sinne einer weiteren nahe liegenden Option h�tte die Heimleitung den Gesuchsteller schliesslich noch nach dessen R�ckkehr aus dem Urlaub �ber � nach zwischenzeitlichem Ablauf der siebent�gigen Abholfrist � die versuchte Zustellung eines eingeschriebenen Briefs informieren k�nnen, mit dem Hinweis, sich beim BFF �ber den Inhalt zu erkundigen. Ausschlaggebend ist dabei einzig und alleine, ob der Gesuchsteller damit realistischerweise in die M�glichkeit versetzt worden w�re, trotz Verf�gungser�ffnung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AsylG und somit laufender Beschwerdefrist sein Beschwerderecht fristgerecht wahrzunehmen.
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dd) Zu erw�hnen ist schliesslich (auch wenn dies angesichts des Gesagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann), dass sich die Heimleitung ihrer Verpflichtung, bei gegebener Urlaubsberechtigung in bestimmter Weise zugunsten eines abwesenden Bewohners t�tig werden zu m�ssen, offenbar durchaus bewusst war. Dies geht implizit aus dem an das BFF gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2003 hervor, indem dabei zum einen der Irrtum betreffend die Erlaubnis zur Abwesenheit eingestanden wurde, aufgrund dessen offenbar entsprechende Massnahmen unterlassen worden waren, zum anderen das BFF um nochmalige Zustellung des Entscheids an den Gesuchsteller und Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wurde. f) Nach den angestellten Er�rterungen l�sst sich somit zusammenfassend festhalten, dass dem Gesuchsteller keine Nachl�ssigkeit im Sinne des Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. K�lz/H�ner, a.a.O., S. 124; s. auch zuvor, Erw. 3b) vorzuwerfen ist. Vielmehr h�tten die Verantwortlichen des Zentrums f�r Asylsuchende X. geeignete Massnahmen ergreifen m�ssen, um den Gesuchsteller �ber den erfolgten Zustellungsversuch in Kenntnis zu setzen und ihm somit die M�glichkeit zu fristgerechter Aus�bung des Beschwerderechts zu er�ffnen. 4. Erg�nzend ist schliesslich festzustellen, dass auch der vom BFF im Schreiben vom 16. Dezember 2003 an das Zentrum f�r Asylsuchende X. angerufene Art. 8 Abs. 3 AsylG an der dargestellten Rechtslage nichts zu �ndern vermag. Aus dieser Norm geht einzig hervor, dass Asylsuchende verpflichtet sind, sich w�hrend des Asylverfahrens den Beh�rden von Bund und Kantonen zur Verf�gung zu halten, wobei sie ihre Adresse und jede �nderung derselben der nach kantonalem Recht zust�ndigen Beh�rde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen m�ssen. Indem sich der Gesuchsteller mit Erlaubnis des Zentrums f�r Asylsuchende X. bzw. des Amts f�r Soziales des Kantons St. Gallen, mithin der zust�ndigen kantonalen Beh�rde, im Urlaub befand, hat er in keiner Weise gegen die spezifische Mitwirkungspflicht gem�ss Art. 8 Abs. 3 AsylG verstossen. Indem den kantonalen Beh�rden die Aufenthaltsadresse w�hrend des bewilligten Urlaubs wie auch eine Mobiltelefonnummer bekannt waren, w�re der Gesuchsteller jederzeit zu erreichen gewesen. Mit der Inanspruchnahme des bewilligten Urlaubsrechts unter diesen Bedingungen und im Rahmen der vorhandenen Erlaubnis hielt sich der Gesuchsteller somit auch w�hrend der Abwesenheit von seinem eigentlichen Wohnort den Beh�rden im Sinne von Art. 8 Abs. 3 AsylG zur Verf�gung. Demgegen�ber ist dieser Bestimmung entgegen der im Schreiben vom 16. Dezember 2003 ge�usserten Ansicht des BFF keine Verpflichtung des Gesuchstellers zu entnehmen, f�r die Dauer einer mit Kenntnis sowie Erlaubnis der kantonalen Beh�rden erfolgenden Abwesenheit eine andere Person mit der Entgegennahme allf�lliger Postsendungen zu betrauen. Vielmehr ist diesbez�glich auf die zuvor (Erw. 3) gemachten �berlegungen zu verweisen.
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