EMARK - JICRA - GICRA 2003 7/41

EMARK - JICRA - GICRA 2003 / 7

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Auszug aus dem Urteil vom 20. Februar 2003 i.S. P. B. und J. sowie deren Kinder, Serbien und Montenegro Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG: Wiedererw�gungsgesuch: Anspruch auf Behandlung, Substanziierung, Zul�ssigkeit der Beschwerde an die ARK.

  1. Verneint das BFF im Einzelfall einen verfassungsm�ssigen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererw�gungsgesuchs, stellt diese Feststellung eine mit Beschwerde an die ARK anfechtbare Verf�gung dar.
  2. Das BFF ist nicht gehalten, auf ein nicht gen�gend substanziiertes Wiedererw�gungsgesuch einzutreten.

Art. 29 al. 1 et 2 Const., art. 44 PA en relation avec l'art. 5 al. 1 let. b PA : demande de r�examen ; droit au traitement, motivation, recevabilit� du recours par la CRA.

  1. Le fait que l'ODR conteste dans un cas particulier l'existence d'un droit constitutionnel au traitement d'une demande de r�examen constitue une d�cision susceptible de recours devant la CRA.
  2. L'ODR n'est pas tenu d'entrer en mati�re sur une demande de r�examen insuffisamment motiv�e.

Art. 29 cpv. 1 e 2 Cost., art. 44 PA in relazione con l'art. 5 cpv. 1 lett. b PA: domanda di riesame: diritto alla trattazione, motivazione, ricevibilit� del ricorso inoltrato alla CRA.

  1. Se l'UFR nega la sussistenza di un diritto costituzionale alla trattazione di una domanda di riesame, la determinazione dell'UFR in merito costituisce una decisione suscettibile di ricorso alla CRA.
  2. L'UFR non � tenuto ad entrare nel merito di una domanda di riesame insufficientemente sostanziata.

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Zusammenfassung des Sachverhalts: Das BFF lehnte mit Verf�gung vom 12. September 2001 das Asylgesuch der Beschwerdef�hrer vom 5. Mai 2000 ab, verf�gte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verf�gung am 8. Oktober 2001 erhobene Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 3. September 2002 abgewiesen. Mit einer als Wiedererw�gungsgesuch bezeichneten Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2002 ersuchten die Beschwerdef�hrer erneut um Gew�hrung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorl�ufigen Aufnahme. Das BFF hielt mit Schreiben vom 8. Januar 2003 fest, die Beschwerdef�hrer br�chten in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2002 keine qualifizierten Gr�nde vor, die zu einer wiedererw�gungsweisen �berpr�fung der rechtskr�ftigen Verf�gung vom 12. September 2001 Anlass geben w�rden. Mit an die ARK gerichteter, als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Februar 2003 beantragten die Beschwerdef�hrer, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine ordnungsgem�sse anfechtbare Verf�gung zu erlassen. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erw�gungen:

  1. Die Wiedererw�gung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Grunds�tzlich stellt ein Wiedererw�gungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verf�gende Beh�rde kein Anspruch besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 21, Erw. 1b, S. 202 f.). Unter bestimmten Voraussetzungen wurde aber vom Bundesgericht aus Art. 4 Abs. 1 aBV in st�ndiger Rechtsprechung - diese beh�lt unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV weiterhin ihre G�ltigkeit (vgl. dazu BGE 127 I 137 Erw. 6) - ein verfassungsm�ssiger Anspruch auf Wiedererw�gung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererw�gungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im fr�heren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die Umst�nde seit dem ersten Entscheid wesentlich ge�ndert haben. In der ersten

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Alternative wird die anf�ngliche tats�chliche Unrichtigkeit einer Verf�gung oder eines Entscheids geltend gemacht; dagegen geht es im zweiten Fall um eine nachtr�gliche Fehlerhaftigkeit aufgrund einer nach dem Entscheidzeitpunkt eingetretenen �nderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichts BGE 124 II 6 Erw. 3a; 120 Ib 46 Erw. 2b; 113 Ia 150 ff. Erw. 3a; 109 Ib 251 f. Erw. 4a; Urteil 1P.563/2002 vom 18. Dezember 2002, Erw. 2; vgl. auch EMARK 1995 Nr. 21, Erw. 1b, S. 203 f.; J. P. M�ller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 496; U. H�felin/G. M�ller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Z�rich 2002, Rz. 1042 f. und 1833; A. K�lz/I. H�ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Z�rich 1998, Rz. 429 und 438; G. M�ller, in Kommentar BV, Art. 4 [1995], Rz. 89, Fn. 223; U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Z�rich 1985, S. 178). Ein Wiedererw�gungsgesuch in diesem Sinne stellt sich nicht bloss als Rechtsbehelf, sondern als eigentliches ausserordentliches Rechtsmittel dar (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; EMARK 1995 Nr. 21, Erw. 1b, S. 203). 2. a) aa) Gem�ss Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c AsylG entscheidet die ARK endg�ltig �ber Beschwerden gegen Entscheide des BFF �ber Verweigerung von Asyl und Wegweisung. Zwar geht aus dieser Bestimmung die Zust�ndigkeit der ARK f�r Beschwerden gegen die Abweisung von Wiedererw�gungsgesuchen nicht ausdr�cklich hervor, sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererw�gungsentscheide grunds�tzlich wie die urspr�ngliche Verf�gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden k�nnen (vgl. BGE 113 Ia 153 f.; VPB 1985 Nr. 24; Gygi, a.a.O., S. 220; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 174 f.). Gem�ss Lehre und Praxis kann aber auch das Nichteintreten auf ein Wiedererw�gungsgesuch oder dessen formlose Nichtanhandnahme an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, dies allerdings allein mit der Begr�ndung, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Anspruchs auf Wiedererw�gung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererw�gungsgesuch einzutreten (vgl. BGE 113 Ia 153 f. Erw. 3c; 109 Ib 251 Erw. 4a; K�lz/H�ner, a.a.O., Rz. 449; H�felin/M�ller, a.a.O., Rz. 1834; B. Knapp, Pr�cis de droit administratif, 4. Aufl., Basel 1991, Rz. 1784; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 175). bb) Beschwerde- bzw. Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist die Verf�gung (vgl. Art. 44 VwVG). Zwar kleidete das BFF seinen Bescheid, sich mit dem Wiedererw�gungsgesuch der Beschwerdef�hrer nicht zu befassen, lediglich in Briefform, indem es im Schreiben vom 8. Januar 2003, das weder Dispositiv noch Rechtsmittelbelehrung enthielt, ausf�hrte, die Beschwerdef�hrer br�chten keine qualifizierten Gr�nde vor, die zu einer wiedererw�gungsweisen

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�berpr�fung der rechtskr�ftigen Verf�gung vom 12. September 2001 Anlass geben w�rden, und das Wiedererw�gungsgesuch als blossen Rechtsbehelf bezeichnete. Damit aber verneinte das BFF implizit einen verfassungsm�ssigen Anspruch der Beschwerdef�hrer auf Behandlung ihres Wiedererw�gungsgesuchs, worin bereits eine mit Beschwerde an die ARK anfechtbare Verf�gung zu erblicken ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG; Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2001 vom 22. Mai 2001, Erw. 1a und c; vgl. auch EMARK 1996 Nr. 37, Erw. 2, S. 333 f.). [...] b) Die Beschwerdef�hrer sind als Adressaten der Verf�gung des BFF vom 8. Januar 2003 legitimiert. c) Auf die im �brigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und Art. 50 ff. VwVG). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedoch nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Wiedererw�gungsgesuch zu Recht nicht anhand genommen hat, nicht jedoch die Aufhebung oder �nderung ihrer urspr�nglichen Verf�gung.

[...]

4.a) Die Beh�rde hat auf ein Wiedererw�gungsgesuch hin zun�chst zu pr�fen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererw�gungsgesuch verpflichtet w�re, erf�llt sind. Dabei gen�gt es zwar f�r die Zul�ssigkeit des Wiedererw�gungsgesuchs, dass Umst�nde, die einen verfassungsm�ssigen Anspruch auf Wiedererw�gung begr�nden w�rden, substanziiert behauptet werden (vgl. BGE 100 Ib 372 Erw. 3b; EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6b, S. 11). Das Wiedererw�gungsgesuch in seiner Auspr�gung als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend begr�ndet, wenn aus der Rechtsschrift die tats�chlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererw�gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Sind dem Gesuch nicht gen�gend substanziierte Wiedererw�gungsgr�nde zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbeh�rde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es �berhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.). b) Die Begr�ndung des Wiedererw�gungsgesuchs vom 19. Dezember 2002 vermochte den soeben umschriebenen Anforderungen in keiner Weise zu gen�gen. So wurde zwar geltend gemacht, dass sich die Situation der Roma in Serbien und Montenegro in der Zwischenzeit "drastisch verschlimmert" habe bzw. dass der Beschwerdef�hrer neu an einer "massiv verschlimmerten akuten schweren psychiatrischen Erkrankung" leide und "allerh�chste Suizidgefahr" bestehe. Diese Vorbringen, mit welchen sich die Beschwerdef�hrer zwar auf eine angeb-

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lich ver�nderte Sachlage und damit sinngem�ss auf einen Anspruch auf Wiedererw�gung beriefen, blieben indessen g�nzlich unsubstanziiert. Vorliegend waren aber erh�hte Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen zu stellen, wurde doch das Wiedererw�gungsgesuch nur kurze Zeit nach dem Urteil der ARK vom 3. September 2002 eingereicht, in dem sowohl die Situation der Roma in Serbien und Montenegro als auch die bereits damals vom Beschwerdef�hrer geltend gemachten psychischen Probleme abschliessend gew�rdigt worden waren. Unter diesen Umst�nden aber muss sich der Eindruck geradezu aufdr�ngen, das Wiedererw�gungsgesuch stelle bloss den Versuch dar, eine neue W�rdigung im bisherigen Asylverfahren bereits bekannter Tatsachen herbeizuf�hren, worauf aber auch im Rahmen einer Wiedererw�gung von vornherein kein Anspruch besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.). Es ist damit unter dem Gesichtspunkt der aus Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten, nunmehr unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV zu beachtenden Grunds�tze in keiner Weise zu beanstanden, wenn das BFF das Wiedererw�gungsgesuch vom 19. Dezember 2002 als blossen Rechtsbehelf ohne Behandlungsanspruch erachtet und lediglich mit formlosem Schreiben vom 8. Januar 2003 beantwortet hat.

� 30.05.03

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