EMARK - JICRA - GICRA 2003 26/165
EMARK - JICRA - GICRA 2003 / 26
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 17. September 2003 i.S. I.S., T�rkei Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 10 VwVG, Art. 22 f. OG, Art. 26 VOARK: Ausstand; Frage der Vorbefassung durch einen Entscheid �ber die unentgeltliche Rechtspflege.
Art. 30 al. 1 Cst., art. 10 PA, art. 22s. OJ, art. 26 OCRA : r�cusation ; question de la pr�vention d�un juge ayant refus� l�assistance judiciaire.
Probl�matique de la pr�vention du juge. Question de la compatibilit� de la participation d�un juge � un stade ant�rieur de la proc�dure avec les garanties constitutionnelles d�ind�pendance et d�impartialit� judiciaire (consid. 2 et 3). Le refus du juge d�instruction d�accorder l�assistance judiciaire au motif que le recours appara�t d�nu� de chances de succ�s n�est pas, en soi, suffisant pour conclure � une pr�vention de sa part. En effet, cette d�cision incidente est bas�e sur l��tat de fait du moment et l�appr�ciation du juge peut se modifier jusqu�au prononc� de la d�cision finale (consid. 4).
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Art. 30 cpv. 1 Cost., art. 10 PA, art. 22 seg. OG, art. 26 OCRA: ricusazione; questione della prevenzione del giudice che ha respinto una domanda d'assistenza giudiziaria.
Problematica della prevenzione del giudice. Compatibilit� della partecipazione di un giudice ad uno stadio anteriore della procedura con la garanzia costituzionale dell'indipendenza e dell'imparzialit� del tribunale (consid. 2 e 3). Il respingimento di una domanda d'assistenza giudiziaria da parte del giudice istruttore, che ha considerato il gravame a priori sprovvisto di probabilit� d'esito favorevole, non � sufficiente per ritenere che esso sia prevenuto. In effetti, la menzionata valutazione, effettuata in una decisione incidentale, � fondata sullo stato degli atti al momento della statuizione e pu� modificarsi sino al momento della pronuncia della decisione finale (consid. 4).
Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Verf�gung vom 18. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdef�hrers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 beantragte der Beschwerdef�hrer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verf�gung, die Gew�hrung des Asyls in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzul�ssigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gew�hrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Zwischenverf�gung vom 6. August 2003 lehnte der zust�ndige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gew�hrung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, indem er aufgrund einer Pr�fung der vorhandenen Akten zur Einsch�tzung gelangte, die Beschwerde sei als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 7. August 2003 stellte der Beschwerdef�hrer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag, der betreffende Instruktionsrichter habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Der zust�ndige Instruktionsrichter habe sich in der Begr�ndung, mit der er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte, bereits ausf�hrlich mit den Vorbringen des Beschwerdef�hrers auseinandergesetzt und bringe somit deutlich zum Ausdruck, dass er die
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Beschwerde abweisen werde. Die Ausf�hrungen des Instruktionsrichters liessen bei objektiver Betrachtung den Schluss zu, dass er seine Meinung bereits gemacht habe. Unter diesen Umst�nden k�nne nicht erwartet werden, dass er seine Entscheidung in der Hauptsache mit der notwendigen Objektivit�t treffen werde. Der betreffende Richter d�rfe somit bei der Entscheidf�llung nicht mitwirken. Die ARK weist das Ausstandsbegehren ab. Aus den Erw�gungen:
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unentgeltlichen Rechtspflege zust�ndig ist. Die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage, ob der Entscheid des zust�ndigen Instruktionsrichters eine Befangenheit desselben bei der sp�teren Entscheidung in der Hauptsache zu bewirken vermag, ber�hrt somit den regelm�ssigen Verfahrensgang vor der ARK. c) Soweit sich die ARK mit Ausstandsbegehren zu befassen hatte (vgl. EMARK 1993 Nr. 32 und 2001 Nr. 6, wobei sich dort allerdings andere Problemstellungen als vorliegend ergaben), stellte sich die spezifische Frage, ob die Befassung mit der Gew�hrung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einer Befangenheit des betreffenden Instruktionsrichters f�hren k�nne, bislang selten. Hatte sich die Kommission mit dieser besonderen Problematik auseinanderzusetzen, so w�hlte sie jeweils ein pragmatisches Vorgehen, wie beispielsweise das unver�ffentlichte Urteil in Sachen A. M. vom 5. Mai 2003 zeigt. Im betreffenden Entscheid argumentierte die ARK im Ergebnis, das durch Art. 24 ff. VOARK statuierte System der Zust�ndigkeitsverteilung innerhalb der Kommission basiere an sich schon auf der (als korrekt zu erachtenden) Pr�sumtion, dass eine Befangenheit alleine aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht m�glich sei. Eine Befangenheit des Instruktionsrichters aus besagten Gr�nden sei dabei systembedingt auch darum auszuschliessen, weil sonst letztlich gar keine f�r den Gesuchsteller negativen Zwischenverf�gungen getroffen werden k�nnten. Der R�ckblick auf die Praxis l�sst sich dadurch erg�nzen, dass auch das Bundesgericht, wie in einem unver�ffentlichten Urteil j�ngeren Datums festgehalten wurde (Urteil der I. �ffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Februar 2003, 1P.554/2002, X. gegen Amtsgericht Luzern-Stadt, Ziff. 3.1.2), sich mit der Frage der Befangenheit aufgrund einer Entscheidung �ber die Gew�hrung der unentgeltlichen Rechtspflege noch kaum zu befassen hatte. Im erw�hnten Urteil selbst wurde die Frage letztlich offen gelassen; in einem �lteren Entscheid schliesslich (BGE 114 Ia 50, 57) wurde lediglich ohne n�here Begr�ndung und im Sinne eines obiter dictum ausgef�hrt, die Behandlung von Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege sei "als zul�ssig oder wenig problematisch" zu erachten (vgl. zu diesem Entscheid auch I. H�ner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Z�rich 2000, S. 222, Fn. 1132). d) Hervorzuheben ist, wie zuvor (Erw. 2b) bereits anget�nt wurde und wie auch der im erw�hnten unver�ffentlichten Urteil der ARK gew�hlten Argumentation zugrundeliegt, dass die vorliegende Fragestellung das System der Zust�ndigkeit und somit das gesamte Verfahren vor der Kommission ber�hrt. Obwohl die Kommission bisher nur �usserst selten zur Frage Stellung zu beziehen hatte, erweist sich die Problematik somit f�r die Praxis der ARK als von erheblicher
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potenzieller Tragweite. Angesichts dieser weitreichenden Bedeutung soll daher nachfolgend die durch den vorliegenden Fall gegebene Gelegenheit ergriffen werden, die aufgeworfene Frage eingehender zu pr�fen, wobei auch die Vereinbarkeit mit dem �bergeordneten Verfassungsrecht zu ber�cksichtigen sein wird. 3. a) Unter den diversen m�glichen Ausstandsgr�nden kommt vorliegend einzig die Befangenheit "aus anderen Gr�nden" (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG) beziehungsweise die aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmende Befangenheit in Bezug auf den zu beurteilenden Fall (Art. 23 Bst. c OG) in Frage. Dabei ist zu beachten, dass die Ausstandsgr�nde in Bezug auf Gerichtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von Art. 30 Abs. 1 BV bilden, welche (hinsichtlich zivilrechtlicher Streitigkeiten und strafrechtlicher Klagen in Erg�nzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) einen verfassungsm�ssigen Anspruch auf unabh�ngige und unparteiische Richterinnen und Richter vermitteln (vgl. hierzu etwa J. P. M�ller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 569 ff.). b) Worum es sich bei den anderen Gr�nden zufolge Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG beziehungsweise bei den Tatsachen im Sinne von Art. 23 Bst. c OG zu handeln vermag, bleibt nach dem Gesetzeswortlaut offen und ist insofern jeweils unter den konkreten Umst�nden des Einzelfalles zu bestimmen. Indessen besteht in Bezug auf die spezifischen Bedeutungsgehalte der �bergeordneten Verfassungsnorm von Art. 30 Abs. 1 BV eine reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche somit bei der Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden kann (w�hrend demgegen�ber, wie zuvor schon erw�hnt, zur spezifischen Konstellation der Vereinbarkeit von Entscheiden �ber die unentgeltliche Rechtspflege mit Art. 30 Abs. 1 BV auch das Bundesgericht noch keine Praxis vorzuweisen hat). c) Die vorliegend sich ergebenden Fragestellungen werden vom Bundesgericht allgemein unter dem Begriff der sogenannten Vorbefassung behandelt. Dabei geht es um das Problem, dass bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis und damit ein Misstrauen in das Gericht entstehen k�nnen, wenn sich der Eindruck einstellt, einzelne Richterinnen oder Richter seien voreingenommen, weil sie bereits zu einem fr�heren Zeitpunkt mit der gleichen Angelegenheit befasst waren und sich folglich schon vor dem daf�r vorgesehenen Verfahrensabschnitt eine Meinung �ber den Verfahrensausgang gebildet haben (BGE 114 Ia 50, 57; vgl. im Anschluss daran R. Kiener, Richterliche Unabh�ngigkeit. Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 135 ff.). Ankn�pfend an die Praxis der Europ�ischen Menschenrechtskommission (nunmehr des Europ�ischen Gerichtshofs f�r Menschenrechte) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat das Bundesgericht eine Reihe von Kriterien zur Beantwortung der Frage entwickelt, wann eine derartige Vorbefassung mit der Verfassungsga�
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rantie der richterlichen Unabh�ngigkeit und Unparteilichkeit von Art. 30 Abs. 1 BV (beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 aBV) unvereinbar sei und insofern zum Schluss der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin f�hre (s. hierzu aus der Literatur B. Bovay, Proc�dure administrative, Bern 2000, S. 102 ff.; Kiener, a.a.O., S. 138 ff.; M�ller, a.a.O., S. 579 f.; R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, �ffentliches Prozessrecht und Grundz�ge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 66 ff.). d) In Bezug auf die hier zu beantwortenden Fragen ist zun�chst von Belang, unter welchen verfahrensorganisatorischen Voraussetzungen �berhaupt von einer Vorbefassung durch einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Richterin zu sprechen ist. Von einer solchen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, wenn das betreffende Mitglied eines Gerichts sich (kraft seiner amtlichen Funktion) in unterschiedlichen Verfahrensstadien mit der konkreten Streitsache befasst (vgl. u.a. BGE 114 Ia 50, 57; 116 Ia 32, 34 f.; 116 Ia 387, 391; 120 Ia 82, 85 ff., mit �berblick �ber die bundesgerichtliche Rechtsprechung in verschiedenen Fallkonstellationen). Fraglich kann dabei im konkreten Fall insbesondere sein, ob - wie f�r den Tatbestand der Vorbefassung verlangt - in der gleichen Sache tats�chlich funktionell und verfahrensorganisatorisch getrennte Justizaufgaben wahrgenommen werden. So vermag die blosse Meinungsbildung im Rahmen der Verfahrensinstruktion die richterliche Unabh�ngigkeit noch nicht in Frage zu stellen. e) Allerdings ist auch von der Annahme einer Vorbefassung durch das Mitglied eines gerichtlichen Organs noch keineswegs zwingend auf eine Verletzung der Garantie der richterlichen Unabh�ngigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV zu schliessen. Vielmehr untersucht das Bundesgericht in einem zus�tzlichen Schritt, ob eine in verfahrensorganisatorischer Hinsicht festgestellte Vorbefassung zudem unter dem Gesichtspunkt weiterer Kriterien mit dem Verfassungsanspruch auf eine unvoreingenommene richterliche Beurteilung unvereinbar ist. Es k�nne n�mlich nicht gesagt werden, "verfassungsrechtlich sei eine Vorbefassung generell zul�ssig oder generell unzul�ssig; eine allgemeine Aussage, in welchen einzelnen F�llen ein Richter, der sich in einem fr�heren Zeitpunkt bereits mit der Angelegenheit besch�ftigt hat und demnach Vorkenntnisse besitzt, den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gen�gt, ist nicht m�glich" (BGE 114 Ia 50, 59). Somit ist nach st�ndiger bundesgerichtlicher Praxis (vgl. die Hinweise bei Kiener, a.a.O., S. 139) jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und in Bezug auf die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen zu untersuchen, ob eine Unvereinbarkeit mit Art. 30 Abs. 1 BV (beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 aBV) vorliegt oder nicht. Dabei stellt das Bundesgericht - auch wenn daraus wie erw�hnt keine verallgemeinerungsf�higen Schl�sse hinsichtlich jeder m�glichen Fallkonstellation
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gezogen werden - auf das zentrale Kriterium der Offenheit des Verfahrensausgangs ab. Danach ist entscheidend, ob trotz der Vorbefassung eines Richters oder einer Richterin das Verfahren bez�glich des konkreten Sachverhalts und der konkreten Rechtsfragen als nach wie vor offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 114 Ia 50, 59). Bei der Beurteilung dieser Frage k�nnen sich dann wiederum verschiedene Aspekte als relevant erweisen; genannt werden dabei nebst anderen Elementen der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahrensabschnitten stellenden Rechtsfragen sowie die Bedeutung der Entscheidungen auf den Fortgang des Verfahrens. Demgegen�ber wird f�r die verfassungsrechtliche Qualifikation der Vorbefassung als unbeachtlich bezeichnet, ob die abgelehnte Gerichtsperson alleine richtet oder in einem Richterkollegium mitwirkt (BGE 114 Ia 50, 59 f.). f) Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Vorbefassung weder die tats�chliche Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin noch die subjektive Einsch�tzung einer Partei ausschlaggebend sind. Massgeblich ist einzig die Frage, ob die Bef�rchtung einer richterlichen Befangenheit objektiv begr�ndet ist oder nicht (vgl. bspw. BGE 116 Ia 32, 34, mit weiteren Hinweisen). 4. a) Auf der Grundlage des vom Bundesgericht entwickelten Massstabs ist nunmehr der Frage nachzugehen, wie der durch den zust�ndigen Instruktionsrichter der ARK gef�llte Entscheid �ber die Gew�hrung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Blickpunkt des Art. 30 Abs. 1 BV zu beurteilen ist. b) Mit der Zwischenverf�gung vom 6. August 2003 hat der zust�ndige Instruktionsrichter der ARK (in diesem Falle negativ) �ber die Frage entschieden, ob dem Beschwerdef�hrer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gew�hren sei. Dabei liegt dieser Anordnung massgeblich die Einsch�tzung zugrunde, die betreffende Beschwerde sei aussichtslos. Insofern sich die Offenheit des Verfahrensausgangs als entscheidendes Kriterium des bundesgerichtlichen Beurteilungsmassstabs zu Art. 30 Abs. 1 BV erwiesen hat, ist somit die Tatsache in Betracht zu ziehen, dass sich der betreffende Richter bei seiner Beurteilung bereits in materieller Hinsicht mit den Prozesschancen des Beschwerdef�hrers auseinandersetzen musste. Da diese Beurteilung aufgrund einer lediglich summarischen Pr�fung erfolgte, musste die Sachlage konsequenterweise eine gewisse Eindeutigkeit aufweisen, was auch in der Wendung "von vornherein aussichtslos" zum Ausdruck kommt. Angesichts der drohenden Auswirkung, dass ein mittelloser Beschwerdef�hrer nach festgestellter Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde und entsprechender Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses
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durch Nichteintreten vom Verfahren ausgeschlossen wird, ist auch klar, dass eine derartige Einsch�tzung nicht vorschnell getroffen werden darf. c) Es fragt sich nun, ob die richterliche Beurteilung der Prozesschancen und der auf die Folgerung der Aussichtslosigkeit gest�tzte Entscheid eine derart weit gehende richterliche Festlegung implizieren, dass die erforderliche Offenheit des Verfahrensausgangs in der Hauptsache nicht mehr gegeben ist. Hierauf liesse sich jedenfalls dann schliessen, wenn die Beweisf�hrung im Verfahrensstadium des Entscheides �ber die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt bereits abgeschlossen w�re und somit auch in Bezug auf den Entscheid in der Hauptsache keine neuen Elemente hinzutreten k�nnten (vgl. f�r ein entsprechendes Beispiel im Bereich des Zivilprozesses den Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, in ZBJV 1995, S. 611 ff., insb. 613). Diesfalls w�re wohl davon auszugehen, dass bereits vor dem instanzabschliessenden Entscheid eine Anordnung getroffen worden ist, die einem f�rmlichen Abschluss des Verfahrens gleichkommt (vgl. Kiener, a.a.O., S. 143) und insofern eine m�glicherweise die verfassungsm�ssige Unabh�ngigkeitsgarantie tangierende Vorbefassung bildet. d) In Bezug auf das Verfahren vor der ARK ist zun�chst allgemein festzustellen, dass es sich beim Zwischenentscheid �ber die Gew�hrung der unentgeltlichen Rechtspflege um eine prozessleitende Massnahme handelt, die jederzeit aufhebbar beziehungsweise ab�nderbar ist. Mit anderen Worten hat das in diesem Verfahrensstadium mit dem Fall betraute Mitglied der Kommission die M�glichkeit und auch die Pflicht, auf seinen Entscheid zur�ckzukommen, soweit eine Ver�nderung der tats�chlichen oder beweism�ssigen Lage dies angezeigt erscheinen l�sst. Indem der betreffende Entscheid unter Vorbehalt des Eintritts ver�nderter sachlicher Umst�nde oder neuer Beweismittel erfolgt, l�sst sich hierin denn auch keine abschliessende Festlegung erkennen, die den Ausgang des Hauptverfahrens vorwegn�hme. e) Bez�glich des vorliegenden Falles ist �berdies festzustellen, dass der betreffende Richter der ARK in seiner Zwischenverf�gung �ber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdr�cklich "nach summarischer Pr�fung der vorhandenen Unterlagen" entschieden hat. Dies impliziert auch in materieller Hinsicht eine weiterhin bestehende Offenheit in Bezug auf den sp�teren Verfahrensausgang in der Sache selbst. Denn der Hinweis auf die "vorhandenen Unterlagen" macht deutlich, dass die Einsch�tzung der Verfahrenschancen vorbeh�ltlich des Hinzukommens neuer Vorbringen und Beweismittel erfolgt, welche auch bei versp�teter Einreichung ber�cksichtigt werden k�nnen beziehungsweise m�ssen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Somit wird in hinreichender Deutlichkeit klar, dass die in der betreffenden Zwischenverf�gung getroffene Einsch�tzung aufgrund der zum gegebenen Zeitpunkt bestehenden Sachlage erfolgt ist. Ob�
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jektiv l�sst sich auch insofern nicht auf eine endg�ltige Festlegung im Hinblick auf den Verfahrensausgang schliessen. Diese Feststellung ist auch keineswegs nur eine theoretische: Die nachtr�gliche Ab�nderung einer negativen Zwischenverf�gung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (nach Hinzukommen neuer Sachverhaltselemente oder schlicht aufgrund besserer Erkenntnis) ist in der Praxis der ARK durchaus kein seltener Fall. Nicht gefolgt werden kann in Bezug auf das Verfahren vor der ARK somit der Ansicht, aus der (widerlegbaren) Annahme einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde lasse sich eine objektiv bestehende Voreingenommenheit ableiten (in dieser Richtung Kiener, a.a.O., S. 166 f.; im Ergebnis wohl der vorliegend entwickelten Argumentation entsprechend demgegen�ber Th. Merkli/A. Aeschlimann/R. Herzog, Kommentar zum Gesetz �ber die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 98 f.). f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Zwischenverf�gung des zust�ndigen Instruktionsrichters der ARK get�tigten Aussagen �ber die Prozesschancen beziehungsweise �ber die Aussichtslosigkeit der Beschwerde durchaus widerlegbar sind, womit auch der Verfahrensausgang weiterhin offen bleibt. Eine richterliche Vorbefassung, die im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als Verletzung der Garantie der richterlichen Unabh�ngigkeit und Unparteilichkeit nach Art. 30 Abs. 1 BV zu qualifizieren w�re, ist daher zu verneinen.
� 11.12.03