EMARK - JICRA - GICRA 2001 9/54
EMARK - JICRA - GICRA 2001 / 9
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. Februar 2001 i.S. M.D., Mali Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AsylG: Berechnung der Beschwerdefrist bei fiktiver Er�ffnung des BFF-Entscheides.
Eine Verf�gung gilt grunds�tzlich auch dann mit dem Ablauf der siebent�gigen Abholfrist als er�ffnet, wenn sich die abzuholende Sendung nach Ablauf der Abholfrist noch auf der Poststelle befindet und dort dem Adressaten ausgeh�ndigt wird.
Art. 50 PA en relation avec l'art. 12 al. 1 LAsi : calcul du d�lai de recours en cas de notification fictive de la d�cision de l'ODR.
En principe, une d�cision est consid�r�e comme valablement notifi�e � l'�ch�ance du d�lai de garde de sept jours, m�me si le pli reste au bureau de poste et est d�livr� � son destinataire apr�s l'�coulement de ce d�lai.
Art. 50 PA in relazione con l'art. 12 cpv. 1 LAsi: computo del termine ricorsuale in caso di notificazione fittizia della decisione dell'UFR.
Di regola, una decisione va considerata siccome notificata alla scadenza del termine ordinario di ritiro di sette giorni, pure allorquando, dopo la scadenza del termine medesimo, l'invio da notificare si trova ancora presso l'ufficio postale e viene consegnato al destinatario solo ulteriormente.
Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Verf�gung vom 17. November 2000 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdef�hrers vom 16. Oktober 2000 ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2000 (Poststempel vom 3. Januar 2001) erhob der Beschwerdef�hrer gegen den Entscheid des BFF Beschwerde.
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Am 4. Januar 2000 holte die ARK bei der Poststelle am Wohnort des Beschwerdef�hrers Auskunft �ber die Modalit�ten der Zustellung der angefochtenen Verf�gung ein. Mit Zwischenverf�gung vom 15. Januar 2001 wurde dem Beschwerdef�hrer Gelegenheit geboten, innert Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdef�hrer reichte daraufhin am 23. Januar 2001 eine Stellungnahme ein. Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erw�gungen: 2. Gem�ss Art. 50 VwVG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Er�ffnung der Verf�gung einzureichen. Eine Verf�gung gilt in dem Moment als er�ffnet, in welchem sie dem Adressaten tats�chlich �bergeben wurde. Wird eine Verf�gung per eingeschriebene Post versandt, so wird auf den Moment der Zustellung durch die Post oder auf den Moment der Abholung auf der Poststelle abgestellt. Art. 12 Abs. 1 AsylG bestimmt dabei, dass eine Verf�gung nach Ablauf der siebent�gigen Abholfrist als rechtsg�ltig er�ffnet gilt, auch wenn der Adressat aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst zu einem sp�teren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten hat oder wenn die Verf�gung als unzustellbar zur�ckkommt. Art. 12 Abs. 1 AsylG kodifiziert damit f�r das Asylverfahren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion und schreibt gleichzeitig auf Gesetzesstufe die fr�her in der Postgesetzgebung auf Verordnungsstufe verankerte siebent�gige Abholfrist fest. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion lautet dahingehend, dass eine eingeschriebene Postsendung dann, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten hat, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage betr�gt, so gilt die Sendung am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, wenn der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 115 Ia 12, S. 13). Zwar wurde die Fiktion der Zustellung in erster Linie f�r den Fall entwickelt, dass eine eingeschriebene Postsendung gar nicht abgeholt wurde. Sie kommt dar�ber hinaus aber auch dann zur Anwendung, wenn eine eingeschriebene Postsendung zwar abgeholt wurde, jedoch erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der siebent�gigen Abholfrist (vgl. BGE 123 III 492, S. 493). Dies gilt, �ber den Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 AsylG (entspricht Art. 12e aAsylG, vgl. hierzu Botschaft zum Bundesbeschluss �ber das Asylverfahren
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[AVB], BBl 1990 II 622 f.) hinaus, unbesehen davon, ob die Postsendung nun aufgrund eines formellen Zur�ckbehaltungsauftrages oder aus anderen Gr�nden - beispielsweise aufgrund einer anderen individuellen Absprache oder aufgrund allgemeiner Kundenfreundlichkeit - erst nach Ablauf der Abholfrist ausgeh�ndigt wurde. Anzumerken ist im �brigen, dass das Bundesgericht auch weiterhin auf die siebent�gige Abholfrist abstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 30. August 2000 [Urteil 1P.264/2000, Erw. 2a mit Verweis], publiziert in Pra 2001 Nr. 21), auch wenn diese Frist heute nur mehr als Grundsatz (von dem abweichende Abmachungen zul�ssig sind) in den Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Post vorgesehen und nicht mehr in einer Verordnung festgeschrieben ist. 3. In seiner Eingabe f�hrt der Beschwerdef�hrer unter anderem aus, aus den Akten gehe nicht hervor, wann er die angefochtene Verf�gung entgegen genommen habe. Im Weiteren macht er geltend, er habe die angefochtene Verf�gung um den 10. Dezember 2000 herum erhalten, und er schliesst daraus, mit seiner Eingabe sei die 30-t�gige Beschwerdefrist gewahrt. Aufgrund der Ausf�hrungen des Beschwerdef�hrers betreffend die Modalit�ten der Zustellung der angefochtenen Verf�gung sah sich die ARK - noch vor Eingang der Akten der Vorinstanz - zu einer Nachfrage bei der Poststelle am Wohnort des Beschwerdef�hrers veranlasst. Die Poststelle liess der ARK in der Folge eine Kopie aus dem Zustellbuch zukommen. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verf�gung am 20. November 2000 von der Poststelle zwecks Zustellung ins Zustellbuch aufgenommen wurde, und insbesondere, dass der Beschwerdef�hrer die angefochtene Verf�gung erst am 30. November 2000 - also erst 10 Tage nach Bereitstellung - entgegen genommen hat. Nach Eingang der Akten der Vorinstanz wurde der Beschwerdef�hrer mit Zwischenverf�gung vom 15. Januar 2001 �ber die erfolgte Anfrage beziehungsweise �ber die Antwort der Poststelle in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerde aufgefordert. Dabei wurde der Beschwerdef�hrer unter anderem darauf hingewiesen, dass auch aus dem bei den Akten liegenden R�ckschein hervorgeht, dass er die Verf�gung vom 17. November 2000 erst am 30. November 2000 - also erst 13 Tage nach deren Versand - entgegen genommen hat. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2001 h�lt der Beschwerdef�hrer an der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe fest. Sein Rechtsvertreter f�hrt dabei aus, das Empfangsdatum ergebe sich nicht aus dem R�ckschein, und macht dazu geltend, in F�llen wie dem vorliegenden m�sse sich ein Rechtsvertreter auf die Angaben seines Mandanten verlassen k�nnen, denn von einem Rechtsvertreter
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k�nne nicht verlangt werden, jedesmal bei unsicherer Fristangabe bei der Poststelle eine Kopie des Zustellbuches zu beschaffen. 4. a) Dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdefrist berechnet wird, kommt im vorliegenden Verfahren ausschlaggebende Bedeutung zu: W�rde bei der Berechnung die Zustellfiktion gem�ss Art. 12 Abs. 1 AsylG ausser Acht gelassen und statt dessen alleine auf den Zeitpunkt der Entgegennahme der angefochtenen Verf�gung abgestellt, so h�tte die Beschwerdefrist erst am 3. Januar 2001 geendet, womit die vorliegende Eingabe rechtzeitig w�re. Nachdem jedoch Art. 12 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass f�r die Berechnung die siebent�gige Abholfrist massgeblich ist, endet die Beschwerdefrist bereits am 27. Dezember 2000, weshalb auf die vorliegende Eingabe wegen Versp�tung nicht einzutreten ist (vgl. Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 20 und 21 VwVG sowie Art. 12 Abs. 1 und 17 Abs. 1 AsylG). b) Betreffend die Anwendung der Zustellfiktion gem�ss Art. 12 Abs. 1 AsylG ist Folgendes festzuhalten: Erscheint wie vorliegend (die Entgegennahme der angefochtenen Verf�gung erfolgte 13 Tage nach Postaufgabe) aufgrund der Akten als offen, ob bei der Berechnung der Beschwerdefrist statt auf den Zeitpunkt der Entgegennahme der angefochtenen Verf�gung gem�ss R�ckschein auf das Ende der siebent�gigen Abholfrist abzustellen ist, sind die Angaben aus dem Zustellbuch (oder dem Zustellbogen, falls die Post die eingeschriebene Sendungen auf elektronischem Weg erfasst hat) heranzuziehen. Aus dem Eintrag im Zustellbuch geht mit Bestimmtheit der Zeitpunkt hervor, an welchem eine eingeschriebene Postsendung bei der zust�ndigen Poststelle zur Abholung bereit gestellt wurde. Dass beim Adressaten Kenntnis �ber diesen Zeitpunkt besteht beziehungsweise dass er sich ohne weiteres Kenntnis dar�ber verschaffen kann, darf vorausgesetzt werden, da er bereits anl�sslich der Entgegennahme der eingeschriebenen Postsendung (anl�sslich der Quittierung der Entgegennahme durch seine Unterschrift) Einsicht ins Zustellbuch erh�lt. Im �brigen steht es ihm frei, auch sp�ter noch Einsicht in den ihn betreffenden Eintrag im Zustellbuch zu nehmen. c) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Sendung erst nach Ablauf der von der Post gesetzten Frist abgeholt wurde. Weder wurde geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Post eine l�ngere Frist als die ordentlichen 7 Tage setzte (der Beschwerdef�hrer h�tte dies allenfalls mit dem Abholschein oder dem Zustellkuvert belegen m�ssen; diese hat er nicht eingereicht). Es ist somit davon auszugehen, dass die gesetzte Abholfrist
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entsprechend dem Eintrag im Zustellbuch 7 Tage nach dem Zustellversuch, somit der 27. November 2000 war. Dem Beschwerdef�hrer war also bekannt, dass er die Sendung in einem Zeitpunkt abholte, als die Abholfrist an sich bereits abgelaufen war. Ob es sich anders verhielte, wenn f�r den Beschwerdef�hrer - etwa weil der Postbeamte die Abholfrist falsch berechnete oder aus "Entgegenkommen" eine l�ngere Frist einsetzte - der bereits erfolgte Ablauf der ordentlichen Frist nicht erkennbar gewesen w�re, d.h. ob in einem solchen Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf das effektive Datum der Aush�ndigung abzustellen w�re, kann vorliegend offenbleiben. Immerhin sei hierzu auf Erw. 3b.bb) des oben erw�hnten Bundesgerichtsentscheides vom 30. August 2000 (Pra 2001 Nr. 21) verwiesen, wonach der Vertrauensschutz allenfalls zum Zuge k�me, wenn das Auseinanderklaffen zwischen den Daten der Zustellfiktion und der Abholfrist nicht erkennbar ist. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein; im beurteilten Fall hat das Bundesgericht das Auseinanderklaffen bereits dann bejaht, wenn auf der Abholungseinladung der Beginn der Abholfrist ersichtlich war. d) Auch nicht ansatzweise zu �berzeugen verm�gen die Ausf�hrungen des Rechtsvertreters des Beschwerdef�hrers, wonach der Zeitpunkt der Entgegennahme nicht aus dem R�ckschein hervorgehe und er als Rechtsvertreter in einem solchen Fall - sinngem�ss dann, wenn Unsicherheiten betreffend die Modalit�ten der Zustellung einer Postsendung bestehen - berechtigt sei, alleine auf die Angaben seines Mandanten abzustellen, da es ihm nicht zuzumuten sei, sich bei der zust�ndigen Poststelle um Auskunft zu bem�hen. Aus oben stehenden Erw�gungen folgt, dass beim Adressaten Kenntnis �ber die Modalit�ten der Zustellung vorausgesetzt werden kann, zumal er anl�sslich der Entgegennahme der angefochtenen Verf�gung auch Einsicht ins Zustellbuch erhalten hat. Diese Kenntnis muss er sich zurechnen lassen, unbesehen davon, ob er sich nach Erhalt der Verf�gung vertreten l�sst oder nicht. Ob ein Rechtsvertreter gewillt ist, im Falle von Unklarheiten einen mindesten Aufwand auf sich zu nehmen und sich bei der zust�ndigen Poststelle betreffend die Modalit�ten der Zustellung zu erkundigen, ist alleine eine Sache des Innenverh�ltnisses zwischen dem Rechtsvertreter und seinem Mandanten. An dieser Stelle kann im �brigen angemerkt werden, dass sich - entgegen den anders lautenden Ausf�hrungen des Rechtsvertreters - auch dem R�ckschein ohne weiteres entnehmen l�sst, dass zwischen Versand der angefochtenen Verf�gung und der Entgegennahme volle 13 Tage liegen. Auf dem R�ckschein ist neben dem Zeitpunkt der Aufgabe (vgl. Vorderseite) auch der Zeitpunkt der
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Entgegennahme festgehalten (vgl. R�ckseite); dieses Datum ergibt sich ohne weiteres aus der gleich neben der Unterschrift des Beschwerdef�hrers stehenden Gegenquittung der zust�ndigen Poststelle (Poststempel und Unterschrift). Alleine daraus, dass sich sein Rechtsvertreter trotz der zeitlichen Diskrepanz zwischen Versand der angefochtenen Verf�gung und der Entgegennahme und offenbar zus�tzlich bestehender Unsicherheiten nicht veranlasst sah, sich betreffend die Modalit�ten der Zustellung n�her zu erkundigen, kann der Beschwerdef�hrer nichts f�r sich ableiten. e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Eingabe vom 31. Dezember 2000 wegen Versp�tung nicht einzutreten ist.
� 04.06.02