EMARK - JICRA - GICRA 2000 29/244
EMARK - JICRA - GICRA 2000 / 29
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Oktober 2000 i.S. Y.K., T�rkei (Revision)
[English Summary] Art. 66 Abs. 2 VwVG; Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP: Revisionsgesuch gegen die in einem Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenregelung.
Art. 66 al. 2 PA ; art. 40 OJ en relation avec l'art. 72 PCF : demande de r�vision d'une d�cision sur les frais contenue dans une d�cision de classement.
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Art. 66 cpv. 2 PA; art. 40 OG in relazione con l'art. 72 PC: domanda di revisione della statuizione relativa alle spese contenuta in un'ordinanza di stralcio.
Zusammenfassung des Sachverhalts: Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 1989 wurde vom BFF am 26. November 1993 abgewiesen. Mit Verf�gung vom 8. August 1996 trat das BFF auf ein Wiedererw�gungsgesuch nicht ein und erkl�rte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz f�r vollstreckbar. Mit Eingabe vom 9. September 1996 liess der Gesuchsteller bei der Asylrekurskommission Beschwerde gegen die Verf�gung des BFF erheben und beantragte, das Wiedererw�gungsgesuch sei gutzuheissen und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorl�ufige Aufnahme zu gew�hren. Im Rahmen der "Humanit�ren Aktion 2000" kam das BFF mit Verf�gung vom 28. August 2000 auf seine Verf�gung vom 26. November 1993 teilweise zur�ck und gew�hrte dem Gesuchsteller wiedererw�gungsweise die vorl�ufige Aufnahme. In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde des Gesuchstellers mit Beschluss vom 31. August 2000 als gegenstandslos geworden ab. Ausserdem hielt sie fest, dass keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientsch�digung ausgerichtet w�rden.
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Mit Eingabe vom 4. September 2000 beantragt der Gesuchsteller die Revision dieses Abschreibungsbeschlusses in Bezug auf die Ausrichtung der Parteientsch�digung. Die ARK weist das Revisionsgesuch ab. Aus den Erw�gungen: 2. Gem�ss Praxis der ARK kann ein Abschreibungsbeschluss grunds�tzlich weder in Revision noch in Wiedererw�gung gezogen werden (EMARK 1993 Nr. 33, S. 232 Erw. 1a). Das Revisionsgesuch vom 4. September 2000 richtet sich indessen einzig gegen die Entsch�digungsregelung, nicht aber gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens an sich. Die Kostenformel bildet jedoch bei s�mtlichen Arten der Verfahrenserledigung vor der ARK einen eigenst�ndigen Urteilsspruch (vgl. dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326 und 328 f.). Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entsch�digungsregelung richtet, ist daher zul�ssig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entsch�digungsfestsetzung bezieht (vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Z�rich 1985, S. 78 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. (...) 5. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vor, dass sein verfassungsm�ssiger Anspruch auf das rechtliche Geh�r verletzt worden sei, indem ihm vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht Gelegenheit geboten worden sei, zur Frage der Parteientsch�digung Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Geh�r, wie ihn die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus Art. 4 aBV (Art. 29 Abs. 2 nBV) ableitet und wie er sich f�r das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, beinhaltet eine Vielzahl von Teilaspekten, welche insgesamt im Dienste eines fairen Verfahrens stehen. Zun�chst - und f�r eine Prozesspartei regelm�ssig im Vordergrund stehend - geh�rt dazu das Recht auf vorg�ngige �usserung und Anh�rung, welches der Partei einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes gew�hrt. Im Falle der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdebegehrens wird die Parteientsch�digung gem�ss den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit verlegt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 40 OG
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i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. auch F. Gygi, a.a.O., S. 326). Die zust�ndige Instanz hat somit bez�glich der Frage der Ausrichtung einer Parteientsch�digung von Amtes wegen die Erfolgsaussichten der vom Gesuchsteller eingereichten Beschwerde zu beurteilen. Dabei handelt es sich indessen um eine Frage der rechtlichen W�rdigung des Sachverhalts, bez�glich welcher sich die betroffene Partei grunds�tzlich nicht vorg�ngig �ussern k�nnen muss (vgl. J.-P. M�ller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521). [Erw�gungen zur Begr�ndung des Entsch�digungspunktes im Abschreibungsbeschluss] Die rechtliche W�rdigung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeinstanz kann indessen ungeachtet ihrer Richtigkeit im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht ger�gt werden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 133 f.). Bei dieser Sachlage er�brigen sich weitere Ausf�hrungen zu den entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh�r vor. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ist demnach zu verneinen.
� 27.06.02