Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
substituiert durch MLaw C____,
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2023.5
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023
Mietzinsaufteilung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976, bezieht seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Nachdem er im Fragebogen betreffend die periodische Überprüfung der EL (eingegangen beim Amt für Sozialbeiträge [ASB] am 22. Mai 2023) angegeben hatte, sein Sohn (D____, geboren [...] März 2023) wohne im gleichen Haushalt wie er, leitete das ASB weitere Abklärungen in die Wege (vgl. das Schreiben vom 23. Mai 2023; in den Antwortbeilagen [AB]). Zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah sich das ASB schliesslich, als es vom Amt für Migration (mit E-Mail vom 2. Juni 2023; in den AB) darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Beschwerdeführer beabsichtige zu heiraten und sich auch die künftige Ehefrau (E____, geboren 1998) bereits in der Schweiz aufhalte. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (eingegangen am 19. Juni 2023) nahm das ASB rückwirkend ab Januar 2023 eine Neuberechnung der EL vor. Namentlich wurde ab Januar 2023 auf der Einnahmenseite ein Sparguthaben von Fr. 2'860.-- (anstatt Fr. 250.--) angerechnet. Darüber hinaus wurde (wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit E____ seit dem 4. Januar 2023) ab Februar 2023 auf der Ausgabenseite eine Mietzinsaufteilung vorgenommen, mithin Fr. 9'000.-- (anstatt wie bisher Fr. 18'000.--), als Mietkosten abgezogen. Aufgrund der Neuberechnung ergab sich ab Februar 2023 noch ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 2'532.-- (anstatt wie bisher von Fr. 3'247.--) (vgl. die Berechnungsblätter; AB 1).
b) Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 forderte das ASB vom Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 3'575.-- zurück (durch Verrechnung ab dem 1. Oktober 2023 mit den monatlichen BH). Zudem wurde der monatliche Beitrag von Fr. 3'247.-- per Februar 2023 auf neu Fr. 2'532.-- herabgesetzt (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 Einsprache (vgl. AB 2), welche er am 23. August 2023 näher begründete. Namentlich machte er geltend, eine Mietzinsaufteilung sei nicht rechtens, da E____ sich nicht an den Mietkosten beteiligen könne, zumal sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus (Duldung ohne Arbeitsbewilligung) nicht arbeiten dürfe. Was die Zeit vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes angehe, so habe ihr eine Arbeitstätigkeit auch gar nicht zugemutet werden können; bis Juni 2023 müsse ihr Mutterschutz zugestanden werden (vgl. AB 3). Am 12. September 2023 erliess das ASB eine Revisionsverfügung, in welcher die in der Verfügung vom 27. Juni 2023 zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren übernommen wurden (vgl. AB). Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 wies das ASB die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2023 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. AB 4).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend seien ihm die verrechneten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten und die Höhe der monatlichen EL rückwirkend per Februar 2023 wieder auf Fr. 3'247.-- festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.
b) Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar 2024 an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig beantragt er die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 8. Februar 2024 findet eine mündliche Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Vertreter MLaw C____ teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheinen MLaw F____ und Frau Leibundgut.
c) Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe im Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 korrekterweise eine Mietzinsaufteilung vorgenommen, da die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers fortan mit ihm zusammengewohnt habe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Richtigkeit dieser Ansicht wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Er wendet zur Hauptsache ein, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hätte sich nicht an den Mietkosten beteiligen können, da sie wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht dazu in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Im Übrigen habe sie aus rechtlichen Gründen (Aufenthaltsstatus) auch gar nicht arbeiten dürfen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin – wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin – im Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 eine Mietzinsaufteilung vorgenommen und aufgrund dieser Neuberechnung mit Verfügung vom 27. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023, zu Recht vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.-- zurückgefordert und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.-- festgelegt hat.
3.1. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG.
3.2. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Der Anspruch auf kantonale BH richtet sich nach § 14 EG/ELG.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt sind u.a. die mit den EL-Berechtigten im Konkubinat lebenden Personen (Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Randziffer [Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2).
3.3.2. In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.).
3.4. 3.4.1. Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).
3.4.2. So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch – wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann – bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der Parteiverhandlung vom 8. Februar 2024 abgegeben) erst seit dem 31. Januar 2024 mit E____ verheiratet. Ergänzend ist im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 zu verweisen. In diesem hatte das Bundesgericht klargestellt, die Tatsache des (gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; SR 0.101) erhaltenen Aufenthaltsrechts begründe in rechtlicher Hinsicht keinen Sachverhalt, der ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV rechtfertige (E. 2.2. des Urteils).
3.4.3. Als weiterer Ausnahmetatbestand gilt es, wenn der grösste Teil der Wohnung durch die andere Person genutzt wird (vgl. BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.1.; siehe auch u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2. und 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1.; siehe auch WEL Rz 3231.04). Davon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden.
3.4.4. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwähnt wird schliesslich auch, dass das gemeinsame Wohnen auf einer moralischen Pflicht beruhen kann (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 268 E. 5.3 und BGE 105 V 271, 273 E. 2). Eine sittliche, mithin moralisch begründete, Pflicht wurde jedoch bislang nur äusserst selten angenommen. Vom Grundsatz gleichmässiger Aufteilung des Mietzinses auf alle Mitbewohner abgewichen wurde in einem Fall, in welchem ein pensionierter ausgebildeter Psychiatriepfleger in derselben Wohnung wie eine psychisch und körperlich beeinträchtigte betagte Bezügerin von Ergänzungsleistungen, die ständig betreuungsbedürftig war, wohnte. Der Pfleger erbrachte kostenlos zahlreiche Hilfeleistungen, ohne welche die Leistungsbezügerin in ein Pflegeheim hätte ziehen müssen. Dafür bezahlte er keinen Beitrag an die Miete. Unter solchen Umständen rechtfertigte es sich ausnahmsweise, im Sinne eines Ausgleichs den anrechenbaren Mietzins nicht zu reduzieren (BGE 105 V 271). Anders wurde hingegen bei der Beurteilung eines Falles entschieden, in dem die EL-Bezüger ihre pflege- und betreuungsbedürftige Tochter samt Familie während der mit starken Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und während der ersten Zeit nach der Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom 13. März 2002). Das Eidgenössische Versicherungsgericht war dabei zum Ergebnis gelangt, dass weder eine rechtliche noch – angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen – eine moralische Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter kostenfrei bei sich aufzunehmen. Insofern unterscheide sich die Situation von jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergeben habe (E. 3a/cc). Verneint worden war eine Ausnahmekonstellation schliesslich auch – insbesondere vor dem Hintergrund der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (vgl. dazu BGE 142 V 299, 309 E. 5.2.3) – im Fall einer Enkelin, die ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte. Offen gelassen wurde dabei, ob im BGE 105 V 271 zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen Gründen erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins auszugehen sei oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der EL-Bezügerin für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen gehandelt habe. Eine korrekte EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls, so das Gericht, einerseits einen reduzierten Mietzins und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen ausweisen müssen, denn die Pflegeleistungen seien im Wert der von der betreuenden Person verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden. Es erscheine daher zumindest zweifelhaft, ob BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine Praxis herangezogen werden könne, die es zulasse, aus sittlichen oder moralischen Gründen auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten (BGE 142 V 299, 306 ff. E. 4 und 5).
3.4.5. Im bereits erwähnten Urteil 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2. (betr. Beherbergung des Konkubinatspartners) hat das Bundesgericht am Rande noch bemerkt, die Versicherte habe (auch) keine moralische oder sittliche Unterstützungspflicht im EL-rechtlichen Sinne getroffen (vgl. E. 2.2.). Schliesslich wurde vom Bundesgericht im ebenfalls bereits angeführten Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 (vgl. Erwägung 3.4.2. und 3.4.3. hiervor) speziell betont, es gelte dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel nachzuleben, zu verhindern, dass die EL auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Die Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen habe, die betreffende Person über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu beherbergen, spiele dabei, auch wenn sie uneigennützig gewesen sei ("... helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine entscheidwesentliche Rolle (vgl. E. 5.2. des Urteils). Gemessen an dieser sehr restriktiven Bundesgerichtspraxis ist daher auch im vorliegenden Fall nicht von einer moralischen Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV erscheint folglich nicht angezeigt.
3.4.6. Schliesslich geht auch die Rüge der Verletzung des Rechtes auf Familie (vgl. S. 5 der Beschwerde) fehl. Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) noch Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verleihen einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Leistungen zu Gunsten von Familien. Garantiert wird ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern (BGE 138 I 225, 231 E. 3.8.1.). Dass sich durch die in Art. 16c ELV vorgesehene Mietzinsaufteilung die finanzielle Situation der Familie verschlechtert, stellt jedoch keinen Eingriff in das durch die Verfassung und EMRK geschützte Grundrecht auf Achtung der Familie dar (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.1). Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten (BGE 142 V 457, 463 E. 3.4.2).
3.5. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in korrekter Art und Weise die EL des Beschwerdeführers neu berechnet und gestützt darauf – fristgerecht (vgl. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG) – mit Verfügung vom 27. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023, vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.-- zurückgefordert und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.-- festgelegt hat.
4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 zu bestätigen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos.
4.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist aufgrund der Durchführung einer Parteiverhandlung von einem etwas überdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand auszugehen, so dass sich ein Zuschlag von Fr. 600.-- rechtfertigen lässt. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2023 und zu einem Drittel im 2024 angefallen sind, ist daher auf Fr. 2'400.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 1'200.-- von 8.1 % zuzusprechen. Dr. B____ ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'400.-- und von 8.1 % auf Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dr. B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'400.-- und von 8.1 % auf Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: