Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, EL.2022.4, SVG.2022.230
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2022.4

Einspracheentscheid vom 29. März 2022

Rückforderung

Tatsachen

I.

a) A____ (geboren [...] 1956), verheiratet mit der B____, bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen (BH). Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit diverse (rückwirkende) Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen führte. Namentlich forderte das ASB mit Verfügung vom 20. August 2019 von A____ und B____ [...] zu Unrecht bezogene EL von Fr. 26'520.-- zurück (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Der Rückforderungsbetrag wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 auf Fr. 25'636.-- reduziert. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Mai 2020 (Verfahren EL 2019 11) teilweise gutgeheissen und der Rückforderungsbetrag zufolge teilweiser Verwirkung der Rückerstattungsforderung um Fr. 21'216.-- reduziert, woraus sich noch eine Restforderung von Fr. 4'420.-- ergab (vgl. AB 6).

b) In einer weiteren Verfügung vom 23. Februar 2021 forderte das ASB von den A____ und B____ [...] zu Unrecht bezogene EL in der Höhe von Fr. 1'511.-- zurück, wobei die Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit der monatlichen BH (Fr. 125.-- pro Monat) angeordnet wurde (vgl. AB 7). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurden zu Unrecht bezogene EL von Fr. 5'257.-- zurückverlangt (vgl. AB 11). Schliesslich forderte das ASB mit Verfügung vom 13. Juli 2021 Fr. 25.-- zu Unrecht bezogene EL zurück, wobei wiederum eine Verrechnung mit der BH angeordnet wurde (vgl. AB 14). Eine weitere Rückerstattungsverfügung über einen Betrag von Fr. 1'800.-- (zu tilgen durch Verrechnung mit der monatlichen BH) wurde am 16. November 2021 erlassen (vgl. AB 16). Mit Schreiben vom 25. November 2021 erläuterte das ASB A____ und B____ [...] die Zusammensetzung des per 24. November 2021 noch offenen Rückerstattungsbetrages von Fr. 11'513.-- (Fr. 9'713.-- + Fr. 1'800.--; vgl. die Verfahrensakten). Am 8. Dezember 2021 fand – in Anwesenheit eines Dolmetschers – zwecks Erläuterung der Rückforderungssumme eine Besprechung zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter und den Ehegatten A____ und B____ [...] statt (vgl. das Einladungsschreiben vom 2. Dezember 2021 mit den schriftlichen Erklärungen [bei den Verfahrensakten]; siehe implizit auch die Einsprache [AB 3]).

c) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 berechnete das ASB die EL ab 1. Oktober 2021 neu, was zu einer Nachzahlung von Fr. 600.-- führte. Es wurde die direkte Verrechnung dieses Guthabens mit den noch offenen Schulden angeordnet. Gleichzeitig wurde bestätigt, man werde die Restschuld weiterhin mit der BH von Fr. 125.-- verrechnen. Darüber hinaus wurde um Unterbreitung eines Abzahlungsvorschlages in Bezug auf die noch bestehenden Schulden gebeten (vgl. AB 1). Mit separatem Schreiben vom 16. Dezember 2021 ("Beiblatt zur Verfügung vom 13. Dezember 2021") wurde den Ehegatten A____ und B____ [...] erläutert, wie sich die aktuelle Rückforderungssumme (Fr. 10'788.--) berechnet (Fr. 2'795.-- [Rest aus ursprünglicher Rückforderung von Fr. 4'420.-- gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts] + Fr. 1'511.-- [gemäss Verfügung vom 23. Februar 2021] + Fr. 25.-- [gemäss Verfügung vom 13. Juli 2021] + Fr. 5'257.-- [gemäss Verfügung vom 6. Juli 2021] + Fr. 1'200.-- [Restforderung aus Verfügung vom 16. November 2021, nach Abzug Fr. 600.-- Guthaben]; vgl. die Verfahrensakten). Am 21. Dezember 2021 erhoben die A____ und B____ [...] Einsprache. Im Wesentlichen wurde insbesondere eine "Befreiung von den Schulden" beantragt. Es wurde geltend gemacht, man habe alles korrekt gemacht (vgl. AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 wies das ASB die Einsprache ab (vgl. AB 4).

II.

a) Hiergegen hat A____ (Beschwerdeführer) am 25. April 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe jeweils alle benötigten Dokumente eingereicht. Es könne ihm kein Vorwurf gemacht werden.

b) Das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

III.

Am 29. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Klarzustellen ist, dass die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügungen vom 20. August 2019 (AB 5), vom 23. Februar 2021 (AB 7), vom 6. Juli 2021 (AB 11) vom 13. Juli 2021 (AB 14) und vom 16. November 2021 (AB 16) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist. Denn diese Verfügungen sind entweder unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen (Verfügungen vom 23. Februar 2021, vom 6. Juli 2021, vom 13. Juli 2021 und vom 16. November 2021) oder es wurde darüber mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2000 (AB 6) rechtskräftig entschieden (Verfügung vom 20. August 2019 [AB 5]).

2.2. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 (AB 4) ein mit Einsprache vom 21. Dezember 2021 (AB 3) gestelltes Erlassgesuch der Ehegatten A____ und B____ [...] abgelehnt hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob sich der Einspracheentscheid auch insoweit als korrekt erweist, als damit die mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (AB 1) veranlasste Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung von Fr. 600.-- und die angeordnete (weitere) Verrechnung mit der monatlichen BH von Fr. 125.-- bestätigt wurden.

3.1. Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

3.2. 3.2.1. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz 4652.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht aber nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Der gute Glaube ist regelmässig auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1.).

3.2.2. Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5 ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind (BGE 122 V 221, 228 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).

4.1. Gemäss dem sich in den Verfahrensakten befindenden separaten Schreiben vom 16. Dezember 2021 ("Beiblatt zur Verfügung vom 13. Dezember 2021") belief sich der Ausstand im Verfügungszeitpunkt (13. Dezember 2021) auf Fr. 10'788.--. Er setzte sich wie folgt zusammen: Fr. 2'795.-- [Rest aus ursprünglicher Rückforderung von Fr. 4'420.-- gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts] + Fr. 1'511.-- [gemäss Verfügung vom 23. Februar 2021] + Fr. 25.-- [gemäss Verfügung vom 13. Juli 2021] + Fr. 5'257.-- [gemäss Verfügung vom 6. Juli 2021] + Fr. 1'200.-- [Restforderung aus Verfügung vom 16. November 2021, nach Abzug Fr. 600.-- Guthaben]). Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. März 2022) betrug der Ausstand noch Fr. 10'413.-- (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; siehe auch die Beschwerdeantwort). Im Vergleich zur Verfügung vom 16. Dezember 2021 hatte sich die Rückforderung, so wie sie vom Sozialversicherungsgericht festgestellt worden war, nochmals reduziert, und zwar auf nunmehr Fr. 2'420.--. Von diesem Rückerstattungsbetrag gemäss Einspracheentscheid ist auszugehen.

4.2. 4.2.1. In Bezug auf die einzelnen infrage stehenden Positionen ist Folgendes zu bemerken: Der Rückforderungsbetrag von Fr. 2'420.--, entsprechend dem Rest der Rückforderung von Fr. 4'420.-- (gemäss der Verfügung vom August 2019 [AB 5] resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2020 [AB 6]), resultiert aus der nicht gemeldeten Pensionskassenrente (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass mit der Unterschrift bei der EL-Anmeldung die Verpflichtung eingegangen wird, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden. Auf die Meldepflicht und die Folgen ihrer Verletzung wird im Übrigen auch auf der Rückseite jeder EL-Verfügung und dem jeweils Ende Jahr erfolgten Informationsschreiben mit beigelegtem Merkblatt hingewiesen. Das Nichtmelden des Rentenbezuges, mithin die Verletzung der Meldepflicht, steht nunmehr der Annahme des guten Glaubens klarerweise entgegen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor).

4.2.2. Die Rückforderung von Fr. 1'511.--, die mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (AB 7) geltend gemacht wurde, resultiert aufgrund der (erst) am 14. Januar 2021 eingereichten Lohnabrechnungen von B____ von September 2020 bis Dezember 2020. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird (vgl. die Beschwerdeantwort), ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Anfang September 2020 bekannt sein musste, dass die Leistungen (wegen des effektiv höheren Lohnes als angerechnet) zu hoch ausfallen werden. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die EL weiterhin im Betrag, der gestützt auf die "provisorischen" Lohnangaben ermittelt wurde, entgegengenommen hat, hat er nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen. Somit ist das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen. Es kann auch hier ergänzend auf die stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden.

4.2.3. Mit Revisionsverfügung vom 6. Juli 2021 (AB 11) wurden Fr. 5'257.-- zurückgefordert. Anlass der Rückforderung war zunächst, dass aufgrund der am 26. Juni 2021 vom Arbeitgeber von B____ per E-Mail eingereichten Lohnunterlagen für Januar 2021 bis Juni 2021 das Erwerbseinkommen rückwirkend angepasst wurde (Anrechnung des effektiven Erwerbseinkommens). Auch diesbezüglich ist zu konstatieren, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass die Leistungen (wegen des in der fraglichen Zeit angerechneten tieferen Lohnes) zu hoch ausfallen. Es kann hier ergänzend auch auf die unter Erwägung 3.4.2. hiervor gemachten Überlegungen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden. Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls korrekt ausgeführt wird (vgl. die Beschwerdeantwort), ergibt sich aus der E-Mail des (ehemaligen) Arbeitgebers vom 26. Juni 2021, dass im Juni 2021 Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.-- rückwirkend ab September 2020 ausgerichtet wurden, weswegen dieser Betrag rückwirkend ab September 2020 angerechnet wurde. Diesbezüglich mangelt es – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wird (vgl. die Beschwerdeantwort) – zwar nicht am guten Glauben, aber an der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte.

4.2.4. Die Rückforderung in Höhe von Fr. 25.--, die mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 14) geltend gemacht wurde, entstand aufgrund einer erst im Rahmen einer periodischen Überprüfung mit Revisionsbogen vom 21. Juni 2021 gemeldeten Erhöhung der Pensionskassenrente von B____ ab Mai 2021. Angesichts der Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube somit zu verneinen.

4.2.5. Die Rückforderung von Fr. 1'200.-- (Restforderung aus Verfügung vom 16. November 2021 [AB 16], nach Abzug Fr. 600.-- Guthaben) resultierte, weil erst am 27. Oktober 2021 eine Lohnblattübersicht eingereicht wurde, aus der ersichtlich war, dass B____ trotz anderslautender Information des Arbeitgebers vom 9. Juni 2021, ab Juli 2021 weiterhin erwerbstätig war. Auch diesbezüglich ist eine Verletzung der Meldepflicht zu konstatieren und damit der gute Glaube zu verneinen.

4.3. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 10'413.-- (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) verneint.

5.1. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH findet sich in § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700).

5.2. Die Verrechnung ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Allerdings wird die Verrechnung als erlaubt angesehen, soweit der Rückerstattungsschuld ein Nachzahlungsanspruch gegenübersteht; denn in einem solchen Fall ist der laufende Notbedarf der versicherten Person weiterhin gewährleistet (SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Das Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das gemeinsame Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).

5.3. Vorliegend handelt es sich bei den Fr. 600.-- um eine Nachzahlung, die mit der Rückerstattungsforderung zur Verrechnung gebracht wird (vgl. die Verfügung vom 13. Dezember 2021; AB 1). Insofern bleibt das Existenzminimum gewahrt. Auch die (weitere) Verrechnung der Rückerstattung mit der monatlichen BH von Fr. 125.-- ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Berechnung des Existenzminimums ab 1. Dezember 2021; AB 1).

5.4. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 das Erlassgesuch (betr. die noch offene Rückforderung von Fr. 10'413.--) abgewiesen hat. Der Einspracheentscheid erweist sich auch insoweit als korrekt, als darin die mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 veranlasste Verrechnung der Rückforderung mit der Nachzahlung von Fr. 600.-- und die angeordnete (weitere) Verrechnung mit der monatlichen BH von Fr. 125.-- bestätigt wurden.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 zu bestätigen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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ATSG

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  • Art. 25 ATSG
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der

  • Art. 4 der

ELG

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