Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, EL.2021.4, SVG.2021.251
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.4

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021

Rückforderung; Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG

Tatsachen

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. November 2016 Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Diese wurde ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2019 rückwirkend zugesprochen (vom

  1. November 2016 bis zum 30. Juni 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente; vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Am
  2. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (AB 5). Das Amt für Sozialbeiträge (ASB) sprach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Verfügung vom
  3. November 2019 ab Juli 2019 monatliche Ergänzungsleistungen sowie kantonale Beihilfen zu (AB 8).

b) Nachdem das ASB die Information erhalten hatte, dass die Pensionskasse dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Invalidenleistungen sowie Invaliden-Kinderrenten ausrichtete (undatiertes Schreiben der Pensionskasse des Beschwerdeführers, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020, in den Vorakten), berechnete sie seinen Anspruch für die Monate Juni bis August 2020 rückwirkend neu (Verfügung vom 25. August 2020, in den Vorakten).

c) Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (AB 1) verfügte das ASB die Rückforderung von Fr. 28'669.00 zwischen Juli 2019 und Dezember 2020 bezogener Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 (AB 2 sowie in den Vorakten) teilte die Beschwerdegegnerin den Krankenversicherungen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seinen Töchtern mit, dass die Höhe der monatlichen Prämienverbilligung ab Juli 2019 neu berechnet werde. Für die Zeitperiode vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019 forderte sie deshalb für den Beschwerdeführer Fr. 143.00, für seine Ehefrau Fr. 217.00 und für seine Kinder je Fr. 13.00 zurück. Am 22. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 Einsprache erheben (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 hielt das ASB an seinen Verfügungen vom 15. und 16. Dezember 2020 fest (AB 4).

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, (1) es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderungsanspruch verwirkt sei. (2) Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des geltend gemachten Rückforderungsbetrags für Ergänzungsleistungen, Beihilfe und Prämienverbilligungen von gesamthaft Fr. 28'669.00 nicht rückerstattungspflichtig sei. (3) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2021, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Rückforderung der Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 28'669.00 um Fr. 22'957.00 auf Fr. 5'712.00 zu reduzieren sowie die Rückforderung der Prämienverbilligung von Fr. 399.00 aufzuheben.

c) Mit Replik vom 28. Mai 2021 und Duplik vom 30. Juni 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. August 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Das ASB forderte ursprünglich Fr. 28'669.00 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zurück. Die Forderung betraf Leistungen, die zwischen Juli 2019 und Dezember 2020 ausgerichtet wurden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reduziert sie diese Forderung auf Fr. 5'712.00. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Eintreten der einjährigen Verwirkungsfrist am 15. November 2020. Die Rückforderung der zwischen Januar 2020 und Dezember 2020 ausgerichteten Leistungen erachtet es als noch nicht verwirkt.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der gesamte vom ASB ursprünglich geltend gemachte Rückforderungsbetrag, also auch die im Rahmen des Gerichtsverfahrens noch geforderten Fr. 5'712.00 verwirkt.

2.3. Streitig ist nunmehr, ob das ASB zu Recht an der Rückforderung von Fr. 5'712.00 für im Jahr 2020 erbrachte Leistungen festhält.

3.1. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag.

3.2. 3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlosch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Längere strafrechtliche Fristen waren und sind weiterhin vorbehalten. Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben empfangen, muss sie diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Seit dem 1. Januar 2021 beträgt die relative Frist drei Jahre statt nur einem Jahr (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Auf ein Verschulden der versicherten Person kommt es bei der Rückerstattungspflicht nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6, 7 E. 2.), die vom Gericht von Amtes wegen zu beachten sind. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", der Zeitpunkt zu verstehen ist, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, bzw. in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217, 219 E. 2.1, BGE 140 V 521, 525 E. 2.1 und BGE 139 V 6, 8 E. 4.1 je mit Hinweisen).

Die ein- bzw. dreijährige relative Verwirkungsfrist wird rechtsprechungsgemäss nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise aufgrund eines zusätzlichen Indizes oder einer Kontrolle – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (vgl. z.B. BGE 146 V 217, 220 E. 2.2 mit Hinweisen, BGE 139 V 570, 572 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2018 vom 14. Mai 2018 E. 3.2. mit Hinweisen, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 25 N 85).

3.2.2 Die relative Verwirkungsfrist wurde per 1. Januar 2021 von einem auf drei Jahre erhöht. Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021, ist die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter "altem Recht" entstandene und fällige Forderungen zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht eingetreten ist. Ist die Verwirkung bereits eingetreten, ändert sich durch das neue Recht nichts.

3.3. Will der Versicherungsträger zu Unrecht bezogene Leistungen zurückfordern, müssen nach der Rechtsprechung die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sein (vgl. z.B. BGE 142 V 259, 260 E. 3.2 mit Hinweisen sowie Ueli Kieser, Art. 25 N 10 ff.).

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung kann jederzeit, also ohne zeitliche Befristung, erfolgen. Sie kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli Kieser, Art. 53 N 80; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8, 17 E 2c). Der Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei und unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli Kieser, Art. 53 N 69 f. mit Hinweisen).

Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der einzig denkbare Schluss ist, der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 140 V 77, 79 E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.1. und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2).

4.1. Die Verwirkung der Rückforderung der im Jahr 2019 erbrachten Leistungen ist unumstritten. Was die Rückforderung in Bezug auf die zwischen Januar und Dezember 2020 erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 5'712.00 betrifft, so ist diese weiterhin strittig (vgl. E. 2.3.). Nicht strittig ist indessen, dass der Beschwerdeführer die zurückgeforderten Leistungen zu Unrecht erhalten bzw., dass er mehr Ergänzungsleistungen bezogen hat, als ihm im fraglichen Zeitraum zustanden und ihm zu Unrecht kantonale Beihilfen ausbezahlt wurden.

4.2. Der Beschwerdeführer hatte bereits bei der Anmeldung am 19. August 2019 angegeben, dass er nebst der Rente der IV auch ein Unfalltaggeld erhalte (AB 5, S. 5). Dies berücksichtigte das ASB jedoch nicht, als sie den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers (und seiner Familie) berechnete (vgl. Berechnungsblätter zur Verfügung vom 12. November 2019, AB 8). Auch bei der Neuberechnung im August 2020 berücksichtigte sie die bis zum 31. Mai 2020 erhaltenen Unfalltaggelder nicht – wenngleich die neu, ab dem 1. Juni 2020 ausgerichteten Invalidenrenten der Pensionskasse berücksichtigt wurden (vgl. Verfügung vom 25. August 2020 sowie das dazugehörige Berechnungsblatt, in den Vorakten). Erst nachdem es den Fehler festgestellt hatte berücksichtigte das ASB die Unfalltaggelder als Einkommen und erliess dann die Rückforderungsverfügungen vom 15. und 16. Dezember 2020 (AB 1 und 2). Die entsprechenden Berechnungen werden nicht in Frage gestellt und das Gericht hat auch ansonsten keine Veranlassung, diese zu kritisieren. Es steht somit unbestrittenermassen fest, dass die Verfügung vom 12. November 2019 und auch die Verfügung vom 25. August 2020 bzw. die ihnen zugrundeliegenden Berechnungen zweifellos unrichtig waren. Damit besteht ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3.3.). Das ASB durfte somit auf seine vorangegangenen Verfügungen, namentlich jene vom 12. November 2019 und jene vom 25. August 2020, zurückkommen und demzufolge grundsätzlich auch zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordern – sofern nicht bereits mindestens eine der Verwirkungsfristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3.2.) verstrichen war.

4.3. Die Parteien sind sich sodann zu Recht darüber einig, dass die relative Verwirkungsfrist nicht bereits mit dem Erlass der Verfügung vom 12. November 2019 zu laufen begann, da das erstmalige unrichtige Handeln nicht fristauslösend sein kann (vgl. E. 3.2.1). Nur drei Tage nach dem Erlass dieser Verfügung, am 15. November 2019 (auch dieses Datum ist unumstritten; vgl. Beschwerde N 23 und Beschwerdeantwort, Ziff. 2b), ging jedoch ein auf den 13. November 2019 datiertes Schreiben der Pensionskasse des Beschwerdeführers beim ASB ein (vgl. AB 9). In diesem wies die Pensionskasse darauf hin, dass der Beschwerdeführer ab dem

  1. Oktober 2016 auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse habe. Aufgrund gleichzeitig bezogener Unfalltaggelder bestehe derzeit und bis auf weiteres eine komplette Überversicherung. Aus diesem Grund würden die Leistungen der Pensionskasse aktuell sistiert. Spätestens mit dem Erhalt dieses Schreibens der Pensionskasse hätte das ASB seinen Fehler (die Nicht-Berücksichtigung der Unfalltaggelder) bemerken müssen, weshalb die relative Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen begann. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die einjährige Verwirkungsfrist, welche am 15. November 2020 ablief, also vor dem Inkrafttreten der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist am 1. Januar 2021. Damit bleibt es bei der einjährigen und vorliegend abgelaufenen Verwirkungsfrist (vgl. dazu E. 3.2.2).

4.4. Von keiner Partei wird bestritten, dass die Leistungen, welche mehr als ein Jahr vor der Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2020 ausbezahlt wurden, vom ASB aufgrund der Verwirkung nicht mehr zurückgefordert werden können. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies auch bezüglich der im Jahr 2020 zu viel ausbezahlten Leistungen der Fall sei. Das ASB verweist dagegen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche besagt, dass der Rückforderungsanspruch der innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichteten Leistungen solange nicht verwirken kann, als die monatlichen Leistungen noch gar nicht ausbezahlt waren (vgl. z.B. BGE 146 V 217, 223 E. 3.4, BGE 139 V 6, 11 E. 5.2 mit Hinweisen, in BGE 139 V 429 nicht publizierte E. 5.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 25 N 89). Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung auf Rentenzahlungen und nicht konkret auf Ergänzungsleistungen bezieht, so muss doch in beiden Fällen dasselbe gelten, da das ATSG in beiden Fällen gleichermassen Anwendung findet. Es gibt keine Veranlassung Rentenzahlungen und Ergänzungsleistungen hinsichtlich der Verwirkung einer Rückforderung unterschiedlich zu beurteilen. Somit war die Rückforderung von Leistungen, welche das ASB innert eines Jahres vor der Rückforderungsverfügung (also vor dem 15. Dezember 2020) ausgerichtet hat, noch nicht verwirkt, da diese monatlich ausgerichtet wurden. Das ASB durfte somit die in dieser Zeit zu viel ausbezahlten Leistungen mit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 zurückfordern.

Aufgrund der klaren Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht, gebietet es sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Privatversicherungsrecht abzustellen.

4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem ASB in der Zeit von Januar 2020 bis Dezember 2020 dem Beschwerdeführer zu viel ausbezahlten Leistungen zurückerstatten muss. Die Rückerstattung der vor Januar 2020 zu viel erbrachten Leistungen ist verwirkt. Der vom ASB in der Beschwerdeantwort nunmehr geltend gemachte Rückforderungsbetrag von Fr. 5'712.00 ist masslich nicht umstritten und das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, um an der Richtigkeit dieser Berechnung zu zweifeln.

4.6. Der Beschwerdeführer hat dem ASB die Fr. 5'712.00 der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zurückzuerstatten. Was die mit den Verfügungen vom 16. Dezember 2020 (AB 2 sowie in den Vorakten) von den Krankenkassen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seinen Kindern zurückgeforderten Prämienverbilligungen betrifft, so sind diese im Betrag von Fr. 5'712.00 nicht enthalten – wenngleich sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 auf beide Verfügungen bezieht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden in der Verfügung vom 15. Dezember 2020 (AB 1) darüber informiert, dass die zu viel bezahlte Prämienverbilligung vom ASB direkt bei der Krankenversicherung zurückgeforderte werde, welche dem Ehepaar die Prämien nachträglich in Rechnung stellen werde.

5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie die Rückforderung von zwischen Juli und Dezember 2019 ausbezahlten Leistungen betrifft. Die Rückforderung über Fr. 5'712.00 für zwischen Januar 2020 und Dezember 2020 zu Unrecht erhaltener Leistungen ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Soweit die Rückforderung gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 darüber hinaus ging, ist derselbe aufzuheben.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise nicht sehr komplexer Natur und aktenmässig wie von den rechtlichen Fragestellungen her weniger aufwändig als ein durchschnittlicher IV-Fall. Der Beschwerdeführer obsiegt zwar nicht vollumfänglich jedoch zum grössten Teil. Deshalb erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 231.00 als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 aufgehoben soweit der zurückgeforderte Betrag Fr. 5'712.00 übersteigt.

Der Beschwerdeführer hat dem ASB den Betrag von Fr. 5'712.00 zurückzuerstatten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Das ASB bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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