Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, EL.2019.9, SVG.2020.299
Entscheidungsdatum
24.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladener 1

D____

[...] Beigeladene 2

E____

[...] Beigeladene 3

Gegenstand

EL.2019.9

Einspracheentscheid vom 16. September 2019

Korrekte Bewertung der ausländischen Liegenschaft

Tatsachen

I.

a) Die Mutter der Beschwerdeführerin, F____, hatte sich am 12. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente angemeldet. In der Folge erbat die Beschwerdegegnerin um Einreichung diverser Unterlagen zur Überprüfung des Leistungsanspruchs. Unter anderem verlangte sie eine Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft in Italien (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2019, Antwortbeilage, AB 6). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zu. Die vorgenannte Liegenschaft berücksichtigte sie vorläufig mit dem Steuerwert von CHF 56‘000.00 (vgl. Erbschaftsinventar vom 2. November 2017; Meldung der Steuerverwaltung vom 20. März 2018, AB 4) als Vermögen.

b) Nach mehrmaliger Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schliesslich eine Verkehrswertschätzung von G____ vom 30. Januar 2019 ein (AB 7). Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde darin auf EUR 217‘440.00 geschätzt. Am 6. Februar 2019 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. ärztliche Todesbescheinigung vom 6. Februar 2019, bei den Akten).

c) Vor dem Hintergrund der Schätzung von G____ berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der inzwischen verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (AB 1) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 36‘547.00 wegen zu viel bezogener Ergänzungsleistungen zurück. Den Betrag von CHF 1‘000.00 forderte sie mit Verfügung vom 24. April 2019 (AB 2) aufgrund zu viel vergüteter Krankheitskosten zurück. Die von der Beschwerdeführerin, respektive ihrer anwaltlichen Vertretung dagegen erhobenen form- und fristgerechten Einsprachen (AB 3 und 4) wurden mit Einspracheentscheid vom 16. September 2019 (BB 5) abgewiesen.

II.

a) Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____:

Es seien der Einspracheentscheid vom 16. September 2019 und dessen zugrundeliegende Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Rückforderung der Ergänzungsleistungen mit einem um 20% tieferen Liegenschaftswert neu zu berechnen.

Es sei der Einspracheentscheid vom 16. September 2019 und dessen zugrundeliegende Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Rückforderung der Krankheitskosten neu zu berechnen.

Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter o/e Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten anlässlich der Replik vom 6. Februar 2020 und der Duplik vom 17. März 2020 an ihren Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juni 2020 werden die Miterben der Beschwerdeführerin dem Verfahren beigeladen. Der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang Frist bis zum 17. Juli 2020 zur Einreichung eines Erbenverzeichnisses oder Bekanntgabe der Namen und Adressen der Miterben gesetzt.

IV.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 werden den Miterben der Beschwerdeführerin die Rechtsschriften zugestellt und ihnen Frist zur Vernehmlassung bis zum 20. August 2020 gesetzt. Die angesetzte Frist ist unbenutzt verstrichen.

V.

Nachdem die Parteien stillschweigend auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben findet am 24. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Ergänzungsleistungen grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2019 zur Wehr gesetzt. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des Einspracheentscheids ist und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist sie vom Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal der Einspracheentscheid eine Anordnung zum Inhalt hat, die sie erheblich belastet. Die Beschwerdeführerin war daher befugt alleine, ohne Mitwirkung sämtlicher Erben (vgl. Auszug aus dem Datenmarkt Basel-Stadt) der verstorbenen F____, gegen den Einspracheentscheid vorzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.3.2.) Zu Recht wird dies von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ist demnach gegeben.

1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die von ihr eingereichte Verkehrswertschätzung vom 30. Januar 2019 von G____ abstellen dürfen. Vielmehr hätte sie aufgrund der Sachverhaltsabklärungspflicht von Amtes wegen selbst eine Schätzung in Auftrag geben müssen. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem könne auf die vorgenannte Schatzung nicht abgestellt werden, da sie einerseits auf Italienisch verfasst und andererseits inhaltlich nicht nachvollziehbar sei. Eventualiter sei der von G____ geschätzte Liegenschaftswert von EUR 217'440.00 aufgrund der Angemessenheitsbewertung von H____ vom 15. Juli 2019 (AB 8) um 20% zu reduzieren und gestützt darauf die Rückforderung neu zu berechnen.

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Untersuchungsgrundsatz sei vorliegend nicht verletzt. Dieser werde durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten ergänzt.

Auf die Schätzung vom 30. Januar 2019 könne daher ohne Weiteres abgestellt werden. Daran vermöge auch die Angemessenheitsbewertung vom 15. Juli 2019 von H____ nichts zu ändern.

2.2. Streitig ist vorliegend die Bewertung der fraglichen, in I____ gelegenen Liegenschaft. Die übrigen Positionen der Berechnung der Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL-Berechnung) sind zu Recht unbestritten. Auf weitere Ausführungen hierzu wird deshalb verzichtet.

3.1. Zunächst ist zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Stellung zu nehmen.

3.2. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, welcher in Art. 43 ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193 E. 2).

Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht ohne Einschränkung. Vielmehr wird er durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen). Gemäss der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG müssen die versicherten Personen alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Dabei erstreckt sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497).

Ergänzt wird der Untersuchungsgrundsatz schliesslich durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG. Demgemäss darf im Verwaltungsverfahren bei der Entscheidung nicht auf ein Beweismittel abgestellt werden, ohne der betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder zumindest nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 117 V 282 E. 4c).

3.3. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nach Meinung der Beschwerdeführerin deshalb vor, weil die Beschwerdegegnerin nicht selbst eine Verkehrswertschätzung durchgeführt habe, sondern die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert habe, eine solche zu veranlassen bzw. einzureichen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2019, vgl. AB 6, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2018, bei den Verfahrensakten).

3.3.1 Zwar haben die Sozialversicherungsträger den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach ständiger Praxis trifft die Versicherten hierbei aber eine Mitwirkungspflicht.

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht unstreitig nachgekommen, indem sie selbst eine Verkehrswertschätzung veranlasst hat.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin gemäss den vorliegenden Akten im gesamten verwaltungsinternen Verfahren nie geltend gemacht, es sei ihr, als ortskundiger und der Landessprache mächtigen Person, nicht zumutbar eine Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben. Vielmehr ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass anlässlich eines Gesprächs zwischen den Parteien vom 12. April 2018 vereinbart wurde, die Schätzung durch die Beschwerdeführerin erstellen zu lassen. Offensichtlich unter anderem, weil die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits einmal eine Schätzung in Auftrag gegeben hatte und daher auf Erfahrungswerte zurückgreifen konnte (vgl. Aktennotiz vom 12. April 2018 und vom 4. Oktober 2018, bei den Verfahrensakten). Ein übermässiger Aufwand betreffend die Auftragserteilung der Verkehrswertschätzung wird überdies ebenso wenig zum Ausdruck gebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus den vorliegenden Akten.

Die Beschwerdegegnerin hingegen hätte eine Verkehrswertschätzung im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens einholen müssen und hätte nicht ohne Weiteres ein Privatgutachten erstellen lassen können. Es ist als notorisch anzusehen, dass solche Verfahren wesentlich längere Zeiträume in Anspruch nehmen als die Erstellung von Privatgutachten. Zu verweisen ist an dieser Stelle auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3., wonach es das Bundesgericht grundsätzlich als zulässig erachtete, auf eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung eines lokalen Architekten abzustellen. Es gab folglich nur schon mit Blick auf die Verfahrensökonomie ein Interesse beider Parteien an der gewählten Vorgehensweise.

3.4. Schwer nachvollziehbar ist zudem, dass die Beschwerdeführerin gegen die von ihr selbst veranlasste Verkehrswertschätzung ficht. Sie konnte die begutachtende Person und die der Begutachtung zugrundeliegenden Parameter selbst bestimmen. Es kam ihr gewissermassen die Hoheit über den zu erhebenden Beweis zu. Es wäre der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund wohl sogar möglich gewesen, eine weitere, für sie eventuell günstigere Schätzung in Auftrag zu geben und in der Folge der Beschwerdegegnerin einzureichen. Eine solche Beweishoheit geht über die in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsätze hinaus und entspricht somit gerade nicht einer Gehörsverletzung oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

3.5. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 (745 18 255/348). Im angerufenen Entscheid hatte die Ausgleichskasse aus einer Liegenschaftsrendite den Verkehrswert hochgerechnet und hat, ohne weitergehende Abklärungen zu tätigen, gestützt darauf verfügt. Das Kantonsgericht hatte erwogen, dies verstosse offensichtlich gegen den Untersuchungsgrundsatz und berücksichtigte zudem nicht die Grundsätze zur Verkehrswertberechnung ausländischer Liegenschaften gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3.). Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass sich der dortige Beschwerdeführer gegen den errechneten Verkehrswert gewehrt hatte und die Ausgleichskasse Basel-Landschaft ihn darum aufgefordert hatte, eine eigene Schätzung einzureichen. Dieser Aufforderung war der Versicherte aber nicht nachgekommen. Vorliegend weicht der Sachverhalt im entscheidenden Punkt jedoch ab, war doch die Versicherte eben dieser Aufforderung nachgekommen. Die beiden Sachverhalte sind offensichtlich nicht miteinander zu vergleichen und die Beschwerdeführerin vermag aus dem angerufenen Entscheid nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Verkehrswertschätzung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Das gewählte Vorgehen ist gemäss obigen Ausführungen und insbesondere im Lichte der Mitwirkungspflicht, als im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz zu sehen.

4.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung von G____ in Frage.

4.2. Keinen Grund gegen die Beweistauglichkeit stellt der Umstand dar, dass der Bericht auf Italienisch abgefasst wurde.

Das Gericht hat die Beweismittel nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

Nach Art. 4 BV sind die Landessprachen in der Schweiz Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Nach Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprache selbst. Der Kanton Basel-Stadt hat dies in § 76 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV BS, SG 111.100) getan und festgelegt, dass die Amtssprache Deutsch ist (§ 76 Abs. 1 KV BS), die Behörden und Amtsstellen aber befugt sind, auch in anderen Sprachen zu verkehren (§76 Abs. 2 KV BS). Das Gericht gelangt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner sprachlichen Kompetenzen zum Schluss, dass die Tatsache, dass die Schätzung vom 30. Januar 2019 auf Italienisch abgefasst wurde und sich keine deutsche Übersetzung in den Akten befindet, für sich allein keinen Grund darstellt, nicht auf die Schätzung abzustellen. Dies umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offensichtlich beide Parteien den Inhalt der fraglichen Dokumente problemlos verstanden haben und somit keine Waffenungleichheit besteht.

4.3. Die Beschwerdeführerin führt weiter ins Feld, G____ habe seine Schätzung nur auf Daten aus der Datenbank gestützt und die genaue Beschaffenheit der Liegenschaft nicht abgeklärt. Es könne daher auch aus diesem Grund nicht auf die Schätzung abgestellt werden.

4.3.1. In Bezug auf die Bewertung ausländischer Liegenschaften hat das Bundesgericht (Urteil 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3) betreffend einer Liegenschaft in Tunesien festgehalten, der relevante Verkehrswert könne durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend geschätzt werden. Als Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl der Zimmer die Lage und die Wohnqualität zu berücksichtigen.

Der Schätzung vom 30. Januar 2019 ist unter Ziffer 2.1 zu entnehmen, aufgrund welcher Beurteilungsmethode die Bewertung der Liegenschaft erfolgte. G____ hält explizit fest, die Bewertung der Immobilie erfolge durch die Vergleichsmethode («La valutazione di cespiti è stata effetuata con il metodo comparativo…»), mithin durch einen Vergleich des Referenzobjekts mit anderen Immobilien, welche die gleichen/ähnlichen inneren und äusseren Merkmale aufweisen und sich geographisch im fraglichen Gebiet befinden («…ossia per confronto con altri beni aventi le stesse carateristiche intrinseche ed estrinseche, ubicati nella zona di interesse…»).

Weiter ist aus der Schätzung vom 30. Januar 2019 ersichtlich, dass als Vergleichskriterien unter anderem die Grösse des Grundstücks, die Anzahl Zimmer, der Ausbaustandard und die Lage berücksichtigt wurden, um anhand dieser Vergleichsparameter unter Ziffer 5 des Gutachtens eine vergleichende Analyse («indagini specifiche di mercato») durchzuführen. Die Erhebung der Daten erfolgte durch eine eingehende Besichtigung der Liegenschaft und des dazugehörigen Grundstücks. Dass eine solche Analyse durchaus sinnstiftend ist, wenn die einzelnen Bestandteile dieser mehrgliedrigen Liegenschaft einzeln und in der Folge gesamthaft betrachtet werden liegt auf der Hand. Es kann somit festgehalten werden, dass die Schätzung von G____ vom 30 Januar 2019 inhaltlich die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Verkehrswertes einer ausländischen Liegenschaft berücksichtigt. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat G____ - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerhin - eben gerade nicht nur auf eine Datenbank abgestellt, sondern nach eingehender Besichtigung des Objekts eine vergleichende Analyse durchgeführt.

4.4. Nicht gegen, sondern für die Beweistauglichkeit der Verkehrswertschätzung spricht die von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegte Angemessenheitsbeurteilung vom 15. Juli 2019 des Architekten H____. Räumt doch der Architekt eingangs in seinem Schreiben ein, er sei unter Konsultation von Immobilienangeboten des vom Finanzamts durchgeführter Marktstudien zum Schluss gekommen, dass der in der Schätzung von G____ ermittelte Wert des fraglichen Vermögensgegenstandes als angemessen betrachtet werden kann («… ho potuto contastare che il valore stimato per il bene in oggetto per come valutato nella stima si puo ritenere congruo»). Eine Kritik an der von G____ gewählten Schätzungsmethode oder an der Nachvollziehbarkeit der Schatzung äussert H____ nicht. Es trifft zwar zu, dass der Architekt Amodeo mit Schreiben vom 15. Juli 2019 einen Abzug von 15 bis 20% des Schätzwertes von G____ vorschlägt. Dies aber nicht, weil er den von G____ eruierten Schätzwert per se für zu hoch hält, sondern weil er sich durch die Preissenkung eine erhöhte Nachfrage verspricht («… aumenterebbe le probabilità di richiesta sul merchato.»). Es entspricht jedoch gerade dem Kern des Prinzips von Angebot und Nachfrage, dass ein niedrigerer Preis für ein Gut die Nachfrage danach (zumindest kurzfristig) in die Höhe schnellen lässt. Eine Preissenkung wird daher immer zu einer erhöhten Nachfrage führen, unabhängig davon, ob der ursprünglich festgesetzte Preis, wie vorliegend, korrekt ermittelt worden ist oder eben nicht. Der Umstand, dass der H____ unter Bezugnahme auf das Prinzip von Angebot und Nachfrage eine Senkung des Schätzwertes vorschlägt, vermag daher das Ergebnis der Schätzung von G____ nicht in Frage zu stellen. Aufgrund vorstehender Ausführungen und der Würdigung der gesamten Umstände, kann auf die Verkehrswertschätzung von G____ vom 30. Januar 2019 abgestellt werden.

5.1. Schliesslich spricht auch kein sachlicher Grund dagegen, die fragliche Liegenschaft zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzubeziehen und dabei auch den Mietzinsertrag zu berücksichtigen.

5.1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie bei Altersrentnerinnen und – rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen den Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG).

Nach Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) sind Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. In Bezug auf ausländische Liegenschaften ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (z.B. ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält (Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22. November 2007, E. 6.3.1.). Es kann deswegen nicht auf eine selbst bewohnte Liegenschaft geschlossen werden, die gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung zu bewerten wäre. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3).

Art. 17 Abs. 4 ELV weicht somit in Bezug auf nicht selbstbewohnte Liegenschaften vom Grundsatz ab, dass Vermögen gemäss den kantonalen steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (Carigiet Erwin, Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 167 f.).

Die Annahme der Beschwerdeführerin, G____ habe die Entwicklungen des Immobilienmarktes nicht berücksichtigt ist nichtzutreffend. Sie fusst, auf der Vermutung, G____ habe sich lediglich auf Daten aus dem Datenmarkt gestützt und die aktuellen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Wie bereits dargelegt (so Ziff. 5.2. hiervor) wurde der Schätzwert aber durch einen Vergleich mit aktuellen Objekten ermittelt. Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht von einem zu hohen Schätzwert auszugehen, der auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbar ist. Das Gericht erblickt vorliegend keinen Grund, um inhaltlich von der Schätzung von G____ abzuweichen.

5.2. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland ist neben der Berücksichtigung des Verkehrswertes auf der Vermögensseite zudem auf der Einnahmenseite der Mietzinsertrag der Liegenschaft anzurechnen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3433.03). Für den Fall, dass die Liegenschaft nicht vermietet wird und leer steht, ist derjenige Liegenschaftsertrag massgeben, der bei der Vermietung tatsächlich erzielt werden könnte Das Bundesgericht hat hier zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet erachtet, einen hinreichenden Erfahrungs- und Annäherungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt (Urteil des EVG vom 8. November 2005, P33/05 E. 3-4). Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5% des Verkehrswertes ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch WEL Rz. 3482,10-11). Es ist im jeweils konkreten Fall zu eruieren, welche Methode zu einem realistischeren Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2019, 9C_751/2018, E. 7.2; Urteil des EVG vom 8. November 2005, P 33/05, E. 4).

Die Beschwerdegegnerin berechnet den Liegenschaftsertrag gemäss den vorliegenden Akten anhand des durchschnittlichen Liegenschaftsertrages während der Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute unter Abzug der zulässigen Pauschale und des Hypothekarzinses. Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung (vgl. Ziff. 6.1. hiervor) ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht gerügt.

6.1. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

6.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellungen des Sachverhalts. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG ist sie jederzeit möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für ursprünglich zugesprochene Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Unrechtmässige bezogene Leistungen sind in demjenigen Umfang zurückzuerstatten, in dem sie ausgerichtet wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009, E.6.5 vom 22. Januar 2010).

6.3. Die Beschwerdegegnerin fordert mit Verfügungen vom 19. März 2019 für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 36'211.00 und kantonale Beihilfen über den Betrag von CHF 336.00 und mit Verfügung vom 24. April 2019 für den Zeitraum von Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'000.00 zurück. Die Neuberechnung erfolgte aufgrund der nun vorliegenden Verkehrswertschätzung vom 30. Januar 2019, welche einen Liegenschaftswert von EUR 217'440.00 vorsieht, statt des ursprünglich in die Berechnung aufgenommenen Steuerwertes von CHF 56'000.00. Implizit nimmt die Beschwerdegegnerin damit eine Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung vor. Somit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung, namentlich die zweifellose Unrichtigkeit des Entscheids und die erhebliche Bedeutung der Berichtigung in casu gegeben sind.

6.4. Dies kann mit Blick auf die Aktenlage bejaht werden. Durch das Zugrundelegen des Steuerwertes der Liegenschaft, statt des massgeblichen Verkehrswertes bei der Berechnung des Vermögens sind die ursprünglichen Berechnungen und Leistungsverfügungen zweifellos unrichtig. Eine Berichtigung ist im Hinblick auf die Höhe der ausgerichteten Leistungen von erheblicher Bedeutung. Es erweist sich somit als im Grundsatz korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Dezember 2017 bis Februar 2019 und die Krankheitskosten von Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 unter Einbezug des Verkehrswertes der Liegenschaft neu berechnet und die Differenz zwischen der alten und wiedererwägungsweise neu angestellten EL-Berechnung mit Verfügung vom 19. März 2019, respektive 24. April 2019 zurückfordert. Zu prüfen bleibt nun noch, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung korrekt ermittelt hat.

7.1. Wie bereits dargelegt (so Ziff. 5.1 hiervor) werden die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, eingerechnet, was bedeutet, dass die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind. (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014, E. 2). In diesem Sinne hält auch die WEL, Rz 3433.05 klar fest, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind.

Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung ist zunächst festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zum jeweils aktuellen Wechselkurs in die EL-Berechnung einzubeziehen nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht gerügt wird.

7.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin trat gemäss den vorliegenden Akten im April 2018 zunächst ins Spital und in der Folge ins J____ ein, wo sie bis zu ihrem Tod am 6. Februar 2019 blieb. Es entstanden hierbei auf der Ausgabenseite hohe effektive monatliche Kosten für den Heimaufenthalt (April 2018: CHF 5‘990.50; Mai 2018, CHF 7‘219.30, Juni bis November 2018 CHF 7‘205.75, Dezember 2018, CHF 7‘312.50; Januar 2019, CHF 5‘960.90; Februar 2019, CHF 5‘332.10).

Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die effektiven Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführerin (AHV-Rente von monatlich CHF 2‘2262.00, Rente aus Italien von monatlich CHF 68.75) und die ihr wegen des vorhandenen Vermögens in bescheidenem Umfang zustehenden Ergänzungsleistungen bei weitem nicht ausreichten, um die faktisch anfallenden Lebens- und Pflegekosten während des Heimaufenthaltes zu bestreiten. Die Mutter der Beschwerdeführerin wäre daher zweifellos darauf angewiesen gewesen zur Deckung dieser Kosten im Sinne eines Vermögensverzehrs laufend auf ihr Vermögen zurück zu greifen. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf offene Schulden gegenüber dem Alterszentrum F____ ergeben, ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Kosten für Unterbringung und Pflege durch Dritte bezahlt wurden.

Bestünde nun das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin vorliegend zum grössten Teil aus liquiden Mitteln, wäre ihr die Begleichung der ungedeckten Kosten durchaus möglich gewesen. In diesem Fall hätte sich aber das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin durch den Vermögensverzehr kontinuierlich verringert. Dies würde wiederum bedeuten, dass der Mutter der Beschwerdeführerin ebenso kontinuierlich laufend höhere Ergänzungsleistungen zugestanden hätten. Der gleiche Effekt stellt sich ein, wenn man das mangels ausreichender liquider Mittel von Dritten beigesteuerte Geld, welches offensichtlich zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und Pflegekosten benötigt worden war, als gewährtes Darlehen bei den Schulden anrechnet. Durch die laufend wachsenden Darlehensschulden hätte sich das Vermögen (Wert der Liegenschaft abzüglich die Darlehensschuld) und entsprechend auch der anrechenbare Vermögensverzehr verringert. Auch hier würde sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen kontinuierlich erhöhen.

Anders verhält es sich aber, wenn man dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin folgend, lediglich einen fiktiven Vermögensverzehr annimmt, in der Folge aber das Vermögen (Wert der Liegenschaft) unverändert belässt. Dies hat zur Folge, dass auch die Ergänzungsleistungen auf dem gleichen Stand bleiben. Dies, obschon die versicherte Person zur Deckung der durch die Einnahmen und Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Lebens- und Pflegekosten auf die Verwendung ihres Vermögens angewiesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine versicherte Person, deren Vermögen in der Hauptsache aus einer Liegenschaft besteht, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen schlechter behandelt werden soll, als eine Person, die wertmässig über dasselbe Vermögen verfügt, die Ausgaben jedoch laufend aus den liquiden Mittel bezahlen kann.

7.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und somit auch die Höhe der Rückforderung mit Verfügung vom 19. März 2019 nicht korrekt ermittelt hat. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab April 2018 (Heimeintritt) bis Februar 2019 eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten vorzunehmen. Dabei hat sie den angerechneten Vermögensverzehr zur Bestreitung der ungedeckten Lebens- und Pflegekosten in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs zu berücksichtigen. Die Verfügung vom 24. April 2019 bleibt dahingegen bestehen.

8.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten im Sinne der Erwägungen (vgl. Ziff. 8.1 ff. hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).

9.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Der Fall wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Rückforderungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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