Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 21. August 2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.3
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019
Festsetzung des Verzichtsvermögens; Wiedererwägung, Parteientschädigung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren
Erwägungen
1.1. Die 1935 geborene Beschwerdeführerin bezog seit Februar 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente (Akten der Beschwerdegegnerin; Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Nachdem der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Sohnes im März 2015 ein Betrag von rund CHF 250‘000.00 ausbezahlt worden war (AB 2, 3), berechnete die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Versicherten neu. Mit Verfügung vom 26. April 2016 (AB 4) wurde die Ausrichtung von EL infolge Einnahmenüberschusses ab 1. April 2015 rückwirkend eingestellt sowie Rückforderungen für über den Todesmonat hinaus bezogene EL, kantonale Beihilfen, Prämienverbilligungen und Krankenkosten gestellt (AB 5, 6).
1.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 zu einer Überprüfung ihres Anspruchs auf EL wieder angemeldet hatte, forderte sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 (AB 10) zur Einreichung fehlender Unterlagen sowie zum Nachweis des Vermögensverzehrs in der Höhe von CHF 213‘638.00 auf. Sollten keine Belege oder Erläuterungen eingereicht werden, müsse ein Vermögensverzicht in dieser Höhe angerechnet werden. Mit Verfügung vom 30. August 2018 (AB 20) wurde der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 EL zugesprochen. Dabei wurde in den entsprechenden EL-Berechnungen ein nicht belegter Vermögensrückgang im Umfang von CHF 57‘492.00 als Verzichtsvermögen aufgerechnet. Gegen die Verfügung vom 30. August 2018 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2018 Einsprache (AB 22).
1.3. Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 23) wurde die Einsprache vom 20. September 2018 teilweise gutgeheissen und mit Neuverfügung vom 29. Januar 2019 (AB 24) wurde nach Aufrechnung von CHF 55‘940.00 als Verzichtsvermögen der EL-Anspruch entsprechend angepasst. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
2.1. Mit Beschwerde vom 1. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuberechnung der EL-Leistungen aufgrund eines zusätzlichen Vermögensverzehrs in Höhe von (gerundet) CHF 27‘562.00. Der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere Ausgabenbelege beigelegt.
2.2. Mit Neuverfügung vom 7. Mai 2019 (AB 26) hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 30‘070.00 per 2017 neu berechnet und entsprechend angepasst. Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abschreibung der Beschwerde, soweit sie durch die Neuverfügung vom 7. Mai 2019 gegenstandslos geworden sei, im Übrigen sei sie abzuweisen. Die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen.
2.3. Mit Replik vom 5. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren im Umfang der erfolgten Beschwerdeanerkennung abzuschreiben und es seien der Beschwerdegegnerin die o/e-Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen werde an den Rechtsbegehren der Beschwerde festgehalten.
2.4. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten fest.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin.
4.1. Während des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin mit Neuverfügung vom 7. Mai 2019 (AB 26) auf die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 23) gemachten EL-Berechnungen zurückgekommen und hat das Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines zusätzlichen Vermögensverzehrs in der Höhe von CHF 25‘870.00 neu auf CHF 30‘070.00 per 2017 festgelegt.
4.2. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Nach Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu BGE 127 V 228, 233 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2). In Bezug auf die abgewiesenen Begehren kommt der neuen Verfügung lediglich die Funktion einer Stellungnahme zuhanden des Verwaltungsgerichts zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 5.4.2).
4.3. Mit Replik vom 5. Juni 2019 stimmt die Beschwerdeführerin der Abschreibung des Verfahrens im Umfang der Beschwerdeanerkennung zu, darüber hinaus hält sie an der Beschwerde fest. Somit wird in der Replik eine Differenz in Höhe von CHF 1‘692.00 zwischen dem mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ermittelten Verzichtsvermögen von CHF 30‘070.00 und dem mit der Beschwerde geforderten Verzichtsvermögen von (gerundet) CHF 28‘378.00 (vgl. Beschwerde Rz. 22) aufrechterhalten. Wie bereits ausgeführt (vgl. dazu E. 4.2) besteht bezüglich dieser Differenz der Rechtsstreit weiter (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar, 2. Aufl., Rz 52 ff. zu Art. 58 VwVG; Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Rz 9 zu § 19, mit Hinweis auf BGE 113 V 237).
4.4. Damit beendet der neue, während des hängigen Verfahrens erlassene Entscheid den Streit nur insoweit, als die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen hat (BGE 127 V 228, 233 E. 2b/bb). Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend im Umfang, in dem es durch die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2019 gegenstandslos geworden ist, abzuschreiben, ansonsten ist es fortzusetzen.
4.5. Streitig und zu prüfen sind damit einzig die von der Beschwerdegegnerin noch nicht berücksichtigten Belege zum Vermögensverzehr. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 nachvollziehbar ausgeführt, dass zwei Rechnungen der C____ AG bereits im EL-Anmeldeverfahren belegt und bei der Berechnung des Vermögensverzichts berücksichtigt worden waren (AB 18), was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde Rz. 20 Ziff. 3). Sodann sei in Bezug auf die Service- bzw. Reparaturrechnungen vom 10. März 2016 bzw. 12. April 2018 lediglich für einen Betrag von CHF 241.10 eine Überweisung vom Konto der Beschwerdeführerin nachgewiesen, sodass nur dieser Betrag abgezogen werden könne (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 25).
4.6. Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände vor, welche die Richtigkeit der Neuberechnung des Vermögensverzichts in der Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 26) in Frage zu stellen vermöchten. Dementsprechend ist die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 23) erhobene Beschwerde, soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung des Verzichtsvermögens nicht gegenstandslos wurde, abzuweisen.
5.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom (ELG; SR 831.30) in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.2. 5.2.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SVGG haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen.
5.2.2. Wird das Verfahren gegenstandslos, weil die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen hat, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Entschädigungsanspruch der Beschwerde führenden Partei anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 56/03 vom 20. August 2003 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 54, 57 E. 3.a). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung wird aufgrund des Verursacherprinzips in Abweichung vom Unterliegerprinzip in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 142 V 551, 568 E. 8.2; 118 Ia 488, 494 f. E. 4a). Denn rechtsprechungsgemäss lässt es sich nicht mit dem für die Kostentragung geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Kosten vom Verursacher zu tragen sind, vereinbaren, eine Partei in einem von ihr in ordnungswidriger Weise verursachten Verfahren zulasten des Prozessgegners zu entschädigen (BGE 125 V 373, 375 E. 2b; Urteil des EVG C 56/03 vom 20. August 2003 E. 3.1). Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer im Prozess zwar obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (Urteil des EVG C 56/03 vom 20. August 2003 E. 3.1).
5.3. 5.3.1. Im Hinblick auf die Kostenregelung hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass die Beschwerdeführerin die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ohne weiteres bereits im EL-Anmeldeverfahren, jedoch spätestens im Einspracheverfahren hätte einreichen können. Sodann sei für das blosse Nachreichen weiterer Zahlungsbelege eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. In Anbetracht der Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren somit von der Beschwerdeführerin verursacht worden sei, wäre es stossend, der öffentlichen Hand die Kosten für eine (zudem nicht erforderliche) anwaltliche Vertretung aufzubürden. Analog zum Verfahren vor dem Bundesgericht, wo im Falle der Verursachung unnötiger Kosten kein oder ein verminderter Anspruch auf Parteientschädigung bestehe, seien die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (Beschwerdeantwort Rz. 3).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, sie habe mit Eingabe vom 27. Juli 2018 und somit im Anmeldeverfahren sämtliche auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege der Beschwerdegegnerin zukommen lassen (Replik Rz. 5). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 zu Recht erwähnt, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass „zusätzliche“ und „neue“ Belege für weitere Ausgabenposten nachgereicht würden (Stellungnahme S. 2 f. unter Hinweis auf die Beschwerde Rz. 19 f.). Zudem ist festzuhalten, dass eine Nichtberücksichtigung eingereichter Belege bei der Berechnung des Verzichtsvermögens im Anmelde- bzw. Einspracheverfahren bereits mit Beschwerde hätte gerügt werden müssen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Somit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen schon vor Beschwerdeeinreichung abgegeben hat.
5.3.3. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Neuanmeldung nicht davon ausgehen musste, dass jede noch so kleine Ausgabe seit Einstellung der EL infolge Einnahmenüberschusses ab 1. April 2015 streng geprüft werden würde und sie somit die entsprechenden Belege aufzubewahren hatte. Die Beschwerdegegnerin forderte sie erst im Rahmen der vertieften Anspruchsprüfung auf, den Vermögensverzehr zu belegen. Die Beschwerdeführerin konnte aber nicht wissen, wie detailliert und bis zu welchem Umfang sie ihre Ausgaben belegen musste, sodass ein Nachreichen nachvollziehbar ist.
5.3.4. Spätestens im Einspracheverfahren musste der Beschwerdeführerin jedoch klar gewesen sein, dass sie den Verzehr ihres Vermögens zu belegen hatte. So rügte sie in der Einsprache vom 20. September 2018, sie habe seit dem Anfall der Erbschaft hohe Ausgaben gehabt, die sie mit Bankauszügen auch belegt habe. Die Berechnungen in der Verfügung vom 30. August 2018 seien falsch, weshalb eine Neubeurteilung anhand der eingereichten Unterlagen zu erfolgen habe (AB 22 S. 2). Zusätzliche Belege wurden zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin korrigierte in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 23) die Höhe des Verzichtsvermögens aufgrund übersehener Belege im Anmeldeverfahren (vgl. Einspracheentscheid Rechtliches Rz. 2c). Erst der Beschwerde vom 1. März 2019 wurden zusätzliche Unterlagen zum Vermögensverzehr beigelegt. Dabei bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, diese Belege schon im Verlauf des Einspracheverfahrens einzureichen, zumal die Ausgaben gemäss den vorliegenden Akten grösstenteils bereits in den Jahren 2016 und 2017 und auch die Ausgaben des Jahres 2018 bis zum Juli, d.h. dem Zeitpunkt der Neuanmeldung, angefallen waren.
5.3.5. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht somit nicht in genügendem Mass nachgekommen ist und auch mit ihrem in der Replik noch aufrecht erhaltenen Standpunkt bezüglich Festsetzung des Verzichtsvermögens nicht durchdringt, ist eine Reduktion der Parteientschädigung um die Hälfte gerechtfertigt.
5.3.6. Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung CHF 3’300.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Der vorliegende Fall ist etwas weniger komplex als ein IV-Verfahren, weshalb ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin mit CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zu entschädigen.
6.1. Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2019 gemäss der Verfügung vom 7. Mai 2019 gegenstandslos geworden ist, abzuschreiben.
6.2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darüber noch zu entscheiden ist.
6.3. Das Verfahren ist kostenlos.
6.4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen) nebst 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 115.50 Mehrwertsteuer zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: